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Die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO
- ein Rechtsprechungsüberblick mit praktischen Hinweisen

aus StraFo 1999, 261 ff. - Stand etwa Juli 1999 -

(Dem nachfolgenden Beitrag aus dem "StraFo" liegt mein Aufsatz "Pauschvergütung für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nach § 99 BRAGO" in der ZAP = Zeitschrift für die Anwaltspraxis Fach 24, S. 315 [im folgenden kurz: ZAP], zugrunde, der überarbeitet, erweitert und aktualisiert worden ist.

Ich bedanke mich bei der Schriftleitung des StraFo für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus dem "StraFo" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.

Zur besseren Lesbarkeit im Internet sind die Fußnoten des Originalbeitrags in Klammerzusätze umgewandelt worden; der darin enthaltene Text ist hier in roter Schrift gesetzt.

Im Originalbeitrag im "StraFo" sind die Rechtsprechungsnachweise jeweils nur beim ersten Zitat mit allen maßgeblichen Fundstellen zitiert, bei späteren Zitaten wird dann auf diese Fußnote verwiesen. Diese Verweise sind hier durch "[s.o.]" ersetzt; die Konkordanz kann aber ohne Schwierigkeiten mit der Suchenfunktion des Browsers [StrRG F] gesucht werden.

Soweit Rechtsprechung des OLG Hamm auf meiner Homepage im Volltext eingestellt ist, kann die jeweilige Entscheidung durch Anklicken der Fundstelle aufgerufen werden.)

von Richter am Oberlandesgericht Detlef Burhoff, Ascheberg


Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
II. Anspruchsberechtigte
III. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung
  1. Grundsätze
  2. Besonders umfangreiche Strafsache
    a) Allgemeines
    b) Maßgeblicher Zeitraum
    c) Berücksichtigung "unnötiger" Anträge
  3. Besonders schwierige Strafsache
IV. Vergütung nur für das ganze Verfahren oder auch für einzelne Verfahrensteile?
V. Höhe der Pauschvergütung
VI. Bewilligungsverfahren
  1. Antrag mit Antragsmuster
  2. Zuständiges Gericht
  3. Anhörung und weiteres Verfahren
  4. Entscheidung des OLG
  5. Bewilligungszeitpunkt
    a) Abschluss des Verfahrens
    b) Vorschuss
    c) Verjährung
VII. Zahlungen des Angeklagten
VIII. ABC der Pauschvergütung
  Adhäsionsverfahren
  Aktenumfang
  Anreise zum Termin
  Besondere Fähigkeiten des Pflichtverteidigers
  Besprechungen
  Betäubungsmittelverfahren
  Beweisanträge, umfangreiche
  Beweiswürdigung, schwierige
  Bürokosten des Pflichtverteidigers
  Dolmetscher
  Eigene Ermittlungen des Verteidigers
  Einarbeitungszeit, kurze
  Einmannkanzlei
  Einstellung des Verfahrens
  Erweitertes Schöffengericht
  Fahrtzeiten
  Große Anzahl von Schriftsätzen
  Große Anzahl von Taten
  Große Anzahl von Zeugen
  Große Strafkammer
  Großverfahren
  Hauptverhandlungsdauer (Anzahl der Tage)
  Hauptverhandlungsdauer (Dauer je Tag)
  Höchstgebühr
  Inhaftierter Angeklagter
  Jugendgerichtsverfahren
  Kommissarische Vernehmung
  Kompensation
  Mehrere Verteidiger
  Opferbeistand (im Ermittlungsverfahren)
  Persönlichkeit, schwierige, des Angeklagten
  Plädoyer
  Psychiatrische(s) Gutachten
  Psychische Belastung des Pflichtverteidigers/Vertreters
  Reisezeiten
  Revisionsverfahren
  Schwurgerichtsverfahren
  Selbstleseverfahren
  Sicherungsverwahrung
  Spezialrecht
  Sprachliche Fähigkeiten des Pflichtverteidigers
  Sprachschwierigkeiten
  Strafvollstreckungssache
  Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung
  Taubstummer Angeklagter/Antragsgegner
  Termine außerhalb der Hauptverhandlung
  Termindauer
  Umfangsverfahren
  Uneinsichtiger Angeklagter
  Untersuchungshaft
  Urteilsumfang
  Verfahrensdauer
  Vergleichsmaßstab
  Vernehmungsbeistand
  Vertretung des Pflichtverteidigers
  Vorbereitung der Sache
  Wiederaufnahmeverfahren
  Wirtschaftsstrafsache
  Zeitaufwand
  Zeugenbeistand

Inhaltsverzeichnis


I. Allgemeines

Der gerichtlich bestellte Verteidiger (im folgenden kurz: Pflichtverteidiger) erhält für seine Tätigkeit als Verteidiger des Angeklagten die in § 97 BRAGO bestimmte Pflichtverteidigervergütung, die sich in der Höhe nicht unerheblich von der vom Wahlverteidiger zu beanspruchenden Vergütung unterscheidet, da der Pflichtverteidiger grundsätzlich nur das Vierfache der gesetzlichen Mindestgebühr erhält. Die Pflichtverteidigervergütung ist damit häufig - im Verhältnis zur erbrachten Leistung - so gering, dass der (Pflicht-)Verteidiger sie kaum hinnehmen kann. § 99 BRAGO ermöglicht es ihm deshalb, eine Pauschvergütung zu beantragen, die dann in ihrer Höhe sogar die Höchstgebühren eines Wahlanwalts übersteigen darf (siehe u.a. OLG Karlsruhe StV 1990, 367 mit Anm. Sommermeyer; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268; Schmidt/Baldus, Gebühren und Kostenerstattung in Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 1993, Rn. 217 m.w.N. aus der Rspr. [im folgenden zitiert: Schmidt/Baldus, Rn.].). Diese Möglichkeit soll grundsätzlich gewährleisten, dass der Rechtsanwalt sich auch einem Pflichtmandat mit dem gebotenen, oft sehr erheblichen Zeitaufwand widmen kann, ohne gewichtige wirtschaftliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Sie soll zudem verhindern, dass der Pflichtverteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird (BVerfG 68, 237, 255; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., 1999, § 99 BRAGO Rn. 2 [im folgenden zitiert: Hartmann, § 99 BRAGO Rn.]; Herrmann in Beck`sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 3. Aufl., 1998, S. 1093 Ziffer 1 [im folgenden zitiert: Beck-Herrmann, S.]; wohl auch Brieske in: Strafverteidigung in der Praxis, 1998, S. 1247 f. [im folgenden zitiert: Brieske, StrafPrax, § 22 Rn.].

Durch die Gewährung einer Pauschvergütung wird der Pflichtverteidiger damit zwar in einem bestimmten Rahmen wenigstens im Ansatz für seine Verteidigertätigkeit (angemessen) entlohnt, da er aber im Zweifel auch über die Pauschvergütung eine kostendeckende Vergütung immer noch nicht erhält (vgl. dazu Schmidt/Baldus [s.o.], a.a.O., mit Hinweis auf Hannover, Ein leidiges Thema: Pauschvergütung in Großverfahren, StV 1981, 487 ff.; siehe auch III, 1.), ist zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 99 BRAGO geeignet ist, dem Pflichtverteidiger die für die Verteidigung notwendige Zeit zu verschaffen. Eisenberg/Lassen sehen in ihr sogar in einem bestimmten Umfang die Möglichkeit, die notwendige Verteidigung zu beeinträchtigen und zu kontrollieren (Eisenberg/Lassen, Beeinträchtigung der notwendigen Verteidigung, Dargestellt am Beispiel der Judikatur zu § 99 BRAGO, NJW 1990, 1021 ff. m.w.N.).

Inhaltsverzeichnis

II. Anspruchsberechtigte

Nach § 99 Abs. 1 BRAGO steht die Pauschvergütung dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt zu. Das ist nicht nur der einem Angeklagten gem. § 140 StPO beigeordnete Pflichtverteidiger, sondern nach § 102 BRAGO, der auf § 99 BRAGO verweist, auch der Rechtsanwalt, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Verletzten im Klageerzwingungsverfahren beigeordnet worden ist. Auch der nach dem neuen § 68 b als Vernehmungsbeistand beigeordnete Rechtsanwalt kann ggf. eine Pauschvergütung verlangen (Seitz, Das Zeugenschutzgesetz - ZSchG, JR 1998, 309, 310; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 880i [im folgenden kurz. Burhoff, EV, Rn.].). § 99 BRAGO ist nach § 107 Abs. 2 BRAGO ferner anwendbar für den in einer Auslieferungssache beigeordneten Rechtsanwalt, nach § 112 Abs. 4 BRAGO in den gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen und schließlich nach § 113 Abs. 1 BRAGO in bestimmten Verfahren vor den Verfassungsgerichten. In Betracht kommt die Zubilligung einer Pauschvergütung auch, wenn ein Rechtsanwalt dem Verurteilten in einem Kassationsverfahren beigeordnet worden ist (siehe Einigungsvertrag Anlage 1 Kap. III, Sachgebiet A; Rechtspflege Abschnitt III Nr. 26d; KG JurBüro 1992, 742 mit Anm. Mümmler ).

Für den Wahlverteidiger, den frei gewählten Anwalt eines Privatklägers oder Nebenklägers oder den im Klageerzwingungsverfahren frei gewählten Anwalt gilt § 99 BRAGO nicht, auch nicht entsprechend (OLG Hamm AnwBl. 1989, 686 = MDR 1989, 568.). Diese haben die Möglichkeit, innerhalb des Gebührenrahmens der §§ 83 ff. BRAGO gemäß § 12 BRAGO die nach ihrer Ansicht angemessene Gebühr selbst zu bestimmen oder die Übernahme der Verteidigung/des Mandats von einer Honorarvereinbarung i.S. des § 3 BRAGO abhängig zu machen (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1094 Ziffer 2; zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr für den ersten Hauptverhandlungstag gem. §§ 83 Abs. 1 Nr. 2, 12 BRAGO in einem Verfahren, in dem dem Angeklagten der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden ist, siehe OLG Hamm StV 1998, 612 = AGS 1998, 136 = JurBüro 1998, 588 = AnwBl. 1999, 124.). Einen Erstattungsanspruch hat der Wahlverteidiger nach h.M. aber nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, zu denen die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nicht zählt (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 2 m.w.N.). § 99 BRAGO wird schließlich ebenfalls nicht angewendet auf den zum Pflichtverteidiger bestellten Referendar (OLG Hamburg JurBüro 1989, 208 = Rpfleger 1988, 548; siehe auch unten VIII. im "ABC" bei "Vertretung des Pflichtverteidigers").

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III. Allgemeine Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung

1. Grundsätze

Allgemein wird die ungenügende Vergütung des Verteidigers gem. § 97 BRAGO in den Verfahren in denen er dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, als "Opfer" der Anwaltschaft angesehen (OLG Hamburg MDR 1987, 607 = JurBüro 1987, 722; vgl. dazu auch OLG Koblenz StraFo 1997, 320; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 218; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hält gewisse finanzielle Einbußen zugunsten des Gemeinwohls für zulässig (vgl. BVerfGE 68, 237, 245, 255.). Aus seiner Rechtsprechung dürfte allerdings kaum abzuleiten sein, dass eine kostendeckende Vergütung des Pflichtverteidigers nicht erforderlich sein soll (so aber OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; 1992, 327; OLG Bremen JurBüro 1981, 1192.). Diese Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird in der Literatur - m.E. zu Recht - heftig kritisiert (siehe u.a. Schmidt/Baldus [s.o.], a.a.O. ["anmaßend, rechtspolitisch verfehlt und verfassungswidrig"]; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1; Brieske, StrafPrax [s.o.], § 22 Rn. 111 ff.; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., 1999, § 99 Rn. 10 [im folgenden zitiert: Gerold u.a.; § 99 Rn.]; Madert, Anwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 1998, Rn. 92; Marberth, Die Gebühren des Pflichtverteidigers - neue Entwicklungen, StraFo 1997, 225, 228; auch Hannover, [s.o.], StV 1981, 487.). Sie lässt sich insbesondere nicht mit der bereits erwähnten Entscheidung des BVerfG (vgl. BVerfGE 68, 237, 245, 255.) rechtfertigen. Zutreffend wird nämlich darauf hingewiesen, dass das BVerfG an anderer Stelle eine "angemessene Entschädigung" für die im öffentlichen Interesse liegende berufliche Inanspruchnahme des Bürgers gefordert hat (BVerfGE 54, 251, 271 [betreffend Entschädigung eines Rechtsanwalts als Berufsvormund].) bzw. einen "annähernd kostendeckenden Gebührenrahmen" als erforderlich angesehen hat, wenn der Zwang im öffentlichen Interesse liegende berufliche Leistungen zu erbringen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen soll (BVerfGE 47, 285, 325 [betreffend Gebührenermäßigungsregelung bei Tätigkeiten der Notare]). Deshalb wird, wenn schon keine vollständig kostendeckende Pauschvergütung bewilligt wird, § 99 BRAGO wenigstens so angewendet werden müssen, dass der bestellte Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung zumindest nicht unzumutbar belastetet wird (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 3; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14 m.w.N.; siehe auch OLG Hamm StV 1998, 616 = AGS 1998, 142 = Rpfleger 1998, 487 = AnwBl. 1998, 613 [betreffend Vorschuss]). Das dürfte sich auch schon aus Gründen der Effizienz der Verteidigung empfehlen (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 218 a.E. m.w.N.; siehe auch Hannover, [s.o.], StV 1981, 488).

Bis zur Änderung der Vorschrift des § 99 BRAGO durch das KostÄndG 1975 war Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung, dass der Pflichtverteidiger in einer "außergewöhnlich" umfangreichen oder schwierigen Strafsache tätig werden musste. Um zu erreichen, dass Pauschvergütungen großzügiger bewilligt werden, hat der Gesetzgeber durch das KostÄndG 1975 diese Voraussetzung in "besonders" abgemildert. Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 99 Abs. 1 BRAGO jetzt davon abhängig, dass der Pflichtverteidiger in einer besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Strafsache tätig geworden ist, so dass die bis dahin ergangene Rechtsprechung zu § 99 Abs. 1 BRAGO im Zweifel nur noch in beschränktem Umfang herangezogen werden kann (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 220; siehe auch v.Eicken/Madert, Die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts in den Jahren 1996 und 1997, NJW 1998, 2402, 2406, die darauf hinweisen, dass, obwohl nach der Gesetzesänderung mehr als 20 Jahre vergangen sind, die Oberlandesgerichte die Anforderungen an § 99 BRAGO immer noch so hoch stellen, als ob das Merkmal "außergewöhnlich" doch noch im Gesetz stünde). Allerdings wird man als "Faustregel" davon ausgehen können, das all die Verfahren, die schon nach altem Recht als "außergewöhnlich" angesehen worden sind, auch nach neuem Recht als "besonders" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO zu beurteilen sind. Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 BRAGO gilt aber weiterhin weder für durchschnittliche noch für nur geringfügig überdurchschnittliche Verfahren (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 2; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1). Das Merkmal "besonders" bedeutet "anders als gewöhnlich" (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 220.), wobei sowohl für die Beurteilung des Umfangs als auch für die der Schwierigkeit der Sache die Grundsätze zu § 12 BRAGO gelten (Schmidt/Baldus [s.o.], a.a.O.). Bei der Beurteilung der Sache unberücksichtigt bleibt aber die Bedeutung der Angelegenheit, sowohl für den Mandanten, als auch für die Allgemeinheit (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 219 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 23).

Nicht erforderlich ist, dass die Strafsache besonders umfangreich und besonders schwierig ist. Es genügt, wenn eine der beiden Voraussetzungen vorliegt (allgemeine Meinung; siehe u.a. Beck-Herrmann [s.o.], S. 1093 Ziffer 1 m.w.N.; OLG Hamm MDR 1991, 1206; OLG Karlsruhe AnwBl. 1978, 358). Ist keines der in § 99 Abs. 1 BRAGO genannten Merkmale für sich allein erfüllt, bedingen jedoch Umfang und Schwierigkeit in ihrer Gesamtheit eine besondere Inanspruchnahme und Mühewaltung des Pflichtverteidigers, so kann dies dann die Bewilligung einer Pauschvergütung rechtfertigen (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 2; OLG München AnwBl. 1976, 178 = JurBüro 1976, 638 = MDR 1976, 689; Beck-Herrmann [s.o.], a.a.O. ). Beide Gesichtspunkte sind gleich zu bewerten (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 23 m.w.N.; die a.A. von OLG Köln NJW 1964, 1334 und Hansens, BRAGO, 8. Aufl., 1995, § 99 Rn. 5 [im folgenden zitiert: Hansens, § 99 Rn.], ist wohl nicht zutreffend, da das Gesetz nicht hinsichtlich der Wertigkeit der Umstände nicht unterscheidet, sondern diese gleichrangig nebeneinander stellt). Allgemein ist für die Bewilligung einer Pauschvergütung schließlich noch darauf hinzuweisen, dass für die Gewährung Billigkeitserwägungen grundsätzlich unerheblich sind, da es sich um einen gesetzlich geregelten Anspruch des Pflichtverteidigers handelt (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 221; a.A. OLG Hamburg StV 1991, 120 mit abl. Anm. Zaczyk = JurBüro 1990, 354 = MDR 1990, 272).

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2. Besonders umfangreiche Strafsache

a) Allgemeines

Auf folgendes ist allgemein hinzuweisen (wegen der Einzelheiten und Beispielen zur Frage der Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 BRAGO siehe das "ABC" bei VIII ): Für die Frage, ob es sich um eine besonders umfangreiche Sache i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO handelt, ist auf den zeitlichen Aufwand abzustellen, den der Pflichtverteidiger auf die Sache verwenden muß. Danach ist eine Strafsache dann besonders umfangreich, wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer "normalen" Sache zu erbringen hat (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 222 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 17; Gerold u.a. [s.o.], Rn. 3; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 228; aus der Rspr. u.a. OLG Koblenz NStZ 1988, 371). Vergleichsmaßstab sind nur gleichartige Verfahren, also z.B. für eine "besonders umfangreiche" Schwurgerichtssache die normalen Schwurgerichtsverfahren oder für eine Sache vor dem erweiterten Schöffengericht die Sachen, die normaler Weise vor dem erweiterten Schöffengericht verhandelt werden (BGH Rpfleger 1996, 169; NStZ 1997, 98 [K]; OLG Hamm JurBüro 1999, 194 = Rpfleger 1999, 235; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508; OLG München AnwBl. 1976, 178 [s.o.]; Gerold u.a. [s.o.], § 99, Rn. 3; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 17; krit. Brieske, StrafPrax [s.o.], § 22 Rn. 126). Ist das Verfahren an ein höheres Gericht verwiesen worden, findet § 14 BRAGO sinngemäß Anwendung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist (OLG Hamm, a.a.O.). Ist das nicht der Fall, bleibt es bei dem für das niedrigere Gericht geltenden Vergleichsmaßstab.

Der besondere Umfang einer Strafsache wird z.B. bestimmt (siehe dazu u.a. auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 f.; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 228; wegen der Einzelheiten siehe unten im "ABC" bei VIII unter den jeweiligen Stichwörtern.) aus der Anzahl und der Dauer der Hauptverhandlungstermine und deren zeitlicher Abfolge, der Anzahl und Dauer von Besuchen in der Haftanstalt, der Wahrnehmung von - ggf. auswärtigen - Beweisterminen und ggf. auch der vom Verteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten (str., siehe im "ABC" unter "Fahrtzeiten"), der Anzahl und dem Umfang von Einlassungen und Schriftsätzen, dem Umfang der Anklage und den Gerichtsakten, der Vorbereitung und der Auswertung der Hauptverhandlungstermine, insbesondere auch durch Vorbesprechungen mit (Mit-)Verteidigern, der Vorbereitung des Plädoyers, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, dem Umfang des erstinstanzlichen Urteils, sowie ggf. auch der Dauer des Verfahrens über möglicherweise mehrere Jahre (OLG Zweibrücken StV 1991, 123.).

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b) Maßgeblicher Zeitraum

Maßgeblicher Zeitraum für die Prüfung, ob eine Gebühr nach § 99 Abs. 1 BRAGO erforderlich ist, ist nur der Zeitraum seit Beginn der Bestellung des Pflichtverteidigers bis zum Ende der Beiordnung (siehe OLG Hamm AnwBl. 1998, 614 = AGS 1998, 139 m. Anm. Madert [nicht berücksichtigt werden nach einer gem. § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens noch in Zusammenhang mit Entschädigungsfragen erbrachte Tätigkeiten]). Das ist in Rspr. und Literatur unbestritten (vgl. z.B. Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 6; OLG Bamberg JurBüro 1977, 1103; OLG Düsseldorf AnwBl 1992, 402 = JurBüro 1992, 609; OLG Hamburg MDR 1990, 273; OLG Hamm JurBüro 1966, 956; AnwBl. 1997, 339; KG Rpfleger 1994, 226 jeweils m.w.N.; zweifelnd OLG Karlsruhe JurBüro 1975, 487.). Davon wird jetzt hinsichtlich des Beginns teilweise unter Hinweis auf § 97 Abs. 3 BRAGO eine Ausnahme gemacht für die Tätigkeiten, die der (später) als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Wahlverteidiger erbracht hat (Hartmann, [s.o..], a.a.O.; offenbar auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1098 Ziffer 15; KG StV 1997, 425 [Ls.]; OLG Saarbrücken NStZ-RR 1997, 256 = JurBüro 1997, 361; siehe aber auch KG, a.a.O.). Diese werden bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" mitherangezogen. Dies ist aber nicht unbestritten. Die wohl überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der OLG bezieht die in § 97 Abs. 3 BRAGO vorgesehene Rückwirkung nämlich nur auf die eigentliche Pflichtverteidigergebühr und nicht auch auf die Pauschvergütung nach § 99 BRAGO; die Vorschrift des § 97 Abs. 3 gewähre - auch nach den Änderungen durch das KostÄndG 1994 - keine Zusatzgebühr (OLG Hamm StraFo 1996, 93 = ZAP EN-Nr. 999/95 = AnwBl. 1995, 562 = JurBüro 1996, 359; ZAP EN-Nr. 806/97 = AnwBl. 1998, 219 = AGS 1997, 138; OLG Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 = Rpfleger 1997, 451 = Justiz 1997, 482; OLG Koblenz StV 1997, 426 = StraFo 1997, 255 = AnwBl. 1997, 625 = JurBüro 1997, 530; OLG München StV 1997, 427; siehe auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenfalls a.A. schon zum alten Recht Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 260; wohl auch Marberth [s.o.], StraFo 1997, 228.). Nach dieser Auffassung bleiben die noch als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten bei der Bewilligung der Pauschvergütung dann außer Betracht.

Wegen dieser überwiegenden Meinung in Rspr. und Literatur ist es m.E. dringend zu empfehlen, dass der (Wahl-)Verteidiger seine Pflichtverteidigerbestellung so früh wie möglich beantragt. Tut er das nicht, muß er sich später in Zusammenhang mit der Beantragung einer Pauschvergütung ggf. vorhalten lassen, dass die von ihm während der Wahlverteidigerzeit erbrachten Tätigkeiten unberücksichtigt zu bleiben haben, da sie vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger erbracht wurden (siehe die Nachweise a.a.O.). Zudem wird, wenn Staatsanwaltschaft oder das Gericht einem frühzeitigen Beiordnungsantrag des (Wahl-)Verteidigers nicht nachkommen und der Pflichtverteidiger wegen Versäumnissen der Justizbehörden erst im später, z.B. im Hauptverfahren beigeordnet wird, in der Rechtsprechung die Möglichkeit einer fiktiven Beiordnung des Pflichtverteidigers für den (frühen) Zeitpunkt der Antragstellung erörtert und der Pflichtverteidiger dann so gestellt, als wäre er rechtzeitig beigeordnet worden (so schon OLG Hamm, Beschl. v. 20. 7. 1992 - 2 (s) Sbd. 3-87/92; aus neuerer Zeit siehe OLG Hamm StV 1997, 426 = StraFo 1997, 159 = NStZ-RR 1997, 223 = JurBüro 1997, 362 = AGS 1999, 28 = ZAP EN-Nr. 392/97; zustimmend Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229). Desto eher also die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt wird, desto mehr der als noch als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten sind bei der Bewilligung einer Pauschvergütung ggf. zu berücksichtigen. Der Verteidiger sollte auch nicht versäumen, an die Erledigung seines Beiordnungsantrags zu erinnern. Unterlässt er dies, gilt nämlich ggf. wieder der Grundsatz, dass für die Bewilligung einer Pauschvergütung nur die Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Verteidiger nach der Zeit seiner gerichtlichen Beiordnung erbracht hat (OLG Karlsruhe AnwBl. 1997, 571 [s.o.]).

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c) Berücksichtigung "unnötiger" Anträge?

Von besonderer praktischer Bedeutung ist auch die Frage, ob für die Beurteilung des Umfangs des Strafverfahrens der Zeitaufwand für umfangreiche Verfahrens- und/oder Beweisanträge, die aus der Sicht des Gerichts "unnötig" waren oder nur der Verfahrensverzögerung dienten, zu berücksichtigen ist. Diese Frage wird von der h.M. in der Rechtsprechung verneint (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1988, 598 = MDR 1988, 254; StV 1991, 120 [s.o.]; OLG Schleswig SchlHA 1987, 14; NStZ 1996, 443 mit Anm. Widmaier = StraFo 1997, 157 m. Anm. Marberth; OLG Karlsruhe JurBüro 1981, 721; siehe auch die Nachweise bei Hannover [s.o.], StV 1981, 498.), in der Literatur jedoch bejaht (vgl. u.a. Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 225; Eisenberg/Classen [s.o.], NJW 1990, 1021; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229; Thomas, in: Pflichtverteidigung und Rechtsstaat, herausgegeben von der AG Strafrecht des DAV, S. 66 f; Widmaier in der Anm. zu OLG Schleswig NStZ 1996, 443; Zaczyk StV 1991, 122 in Anm. zu OLG Hamburg, a.a.O.). M.E. dürfte der Literaturmeinung der Vorzug zu geben sein. Folgt man nämlich der (strengen) Rechtsprechung, besteht die Gefahr, dass der Pflichtverteidiger über die Möglichkeit der Versagung einer Pauschvergütung in seiner Verteidigungsstrategie beeinflusst wird. Auch wird man in einem der Hauptverhandlung nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren kaum das Verteidigerverhalten im Prozess beurteilen können - und dürfen -, es ist nicht Aufgabe der mit der Bewilligung einer Pauschvergütung befassten Richter nachträglich zu beurteilen, ob vom Verteidiger in der Regel im Interesse des Mandanten gestellte Anträge unnötig waren und/oder nur der Verfahrensverzögerung gedient haben (Thomas [s.o.], a.a.O.). Das bedeutet natürlich nicht, dass dem Verteidiger über eine Pauschvergütung jedes Verteidigungsverhalten "honoriert" wird. Die Grenze ist m.E. dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (so in etwa auch Zaczyk, a.a.O.), der darüber hinaus erbrachte Zeitaufwand bleibt unberücksichtigt (siehe dazu OLG Schleswig SchlHA 1987, 14.). Ob diese Grenze überschritten ist, ist m.E. daran zu erkennen, ob das Gericht über die als unzulässig und verfahrensverzögernd empfundenen Anträge in der Hauptverhandlung durch Beschluss, z.B. nach § 244 Abs. 3 StPO, entschieden hat (so auch Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 225).

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3. Besonders schwierige Strafsache

Eine besonders schwierige Strafsache ist gegeben, wenn die Sache aus besonderen Gründen - sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen - über das Normalmaß hinaus verwickelt ist. Auch hier muß die Schwierigkeit erheblich sein, so dass es nicht ausreicht, dass die Sache etwas verwickelter als üblich ist (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 4.). Als allgemeiner Anhaltspunkt für die Schwierigkeit einer Sache kann man auf die (Urteils-)Frist, die das Gericht zur Fertigstellung des schriftlichen Urteils benötigte, abstellen. Für tatsächliche Schwierigkeiten kann insbesondere sprechen, wenn das schriftliche Urteil eine umfangreiche, schwierige Beweiswürdigung enthält, da man daraus ableiten kann, dass sich der Pflichtverteidiger auch in der Hauptverhandlung mit diesen Beweisen hat besonders auseinandersetzen müssen. Ein Indiz für ein "besonders schwieriges" Verfahren ist es auch, wenn dem Angeklagten der Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage beigeordnet worden ist (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 = AGS 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98.). Als weitere Kriterien für eine Pauschvergütung wegen besonderer Schwierigkeit können in Betracht kommen (wegen weiterer Einzelheiten siehe unten im "ABC" bei VIII.; siehe auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1101 Ziffer 21; Gerold u.a. [s.o.], a.a.O.): Ggf. sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Angeklagten, eine schwierige Beweislage, wenn z.B. im Verfahren Indizien im Vordergrund stehen, zu denen umfangreiche Gutachten eingeholt worden sind (siehe z.B. OLG Hamm StV 1998, 612 betr. Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs [s.o.]; OLG Bremen JurBüro 1975, 1222), eine schwierige Persönlichkeit des Angeklagten (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 5 m.w.N.) sowie Kenntnisse des ausländischen Rechts (BayObLG AnwBl 1987, 619 = JurBüro 1988, 479 = MDR 1987, 870). Zur Annahme von besonderer Schwierigkeit soll es auch führen, wenn der Verteidiger erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung bestellt wird (OLG Karlsruhe StraFo 1997, 319; OLG München JurBüro 1981, 462; OLG Zweibrücken StV 1991, 123; m.E. zweifelhaft, der besondere Zeitaufwand für die kurzfristige Vorbereitung der HV führt m.E. eher zur Bejahung des "besonderen Umfangs"; siehe auch im "ABC" unter VIII. bei "Einarbeitungszeit, kurze".).

In der Praxis werden die Vorsitzenden des (Tat-)Gerichts um eine Beurteilung der Schwierigkeit des Verfahrens gebeten. Das OLG wird sich bei seiner Antwort auf die Frage, ob es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat, der vom Vorsitzenden des Gerichts abgegebenen Einschätzung in der Regel anschließen, da dieser wegen seiner besonderen Sachnähe - er hat das Verfahren geführt - dies in der Regel am besten beurteilen kann (OLG Hamm AnwBl. 1998, 416 [s.o.]; JurBüro 1999, 194.). Ist die Einschätzung allerdings nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluss nicht in Betracht (OLG Hamm, a.a.O.).

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IV. Vergütung nur für das ganze Verfahren oder auch für einzelne Verfahrensteile?

Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 BRAGO kann eine Pauschvergütung für das ganze Verfahren oder für einzelne Teile des Verfahrens bewilligt werden. In der Praxis wird in der Regel die Pauschvergütung nach Instanzen getrennt, zumal die Tätigkeit in den einzelnen Instanzen verschieden schwierig und umfangreich sein kann. Grundsätzlich könnte nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 BRAGO zwar auch innerhalb einer Instanz die Vergütung für einen einzelnen Verfahrensabschnitt bewilligt werden (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 7 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095 Ziffer 6, S. 1098 Ziffer 16; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1989, 1556 m. Anm. Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1993, 607 [für einzelne Verhandlungstage innerhalb der Hauptverhandlung]). Von den Oberlandesgerichten wird so jedoch meist nur verfahren, wenn der Pflichtverteidiger aus dem Verfahren endgültig ausscheidet (OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392; MDR 1991, 1000; JurBüro 1993, 538 m. Anm. Mümmler = MDR 1993, 1133). Das dürfte auch zutreffend sein. Denn nur dann ist die erforderliche Gesamtschau der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten möglich. Diese kann nämlich dazu führen, dass eine überdurchschnittliche Beanspruchung des Pflichtverteidigers in einem Verfahrensabschnitt durch seine weitere Tätigkeit im Verfahrensablauf mit geringerem Arbeits- und Zeitaufwand ausgeglichen wird. Diese Betrachtungsweise findet im übrigen ihre Rechtfertigung in dem Charakter der Pauschvergütung als eine Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts (OLG Hamm StraFo 1996, 158 = ZAP EN-Nr. 49/96 [betr. Vorschussantrag]; StraFo 1997, 286 = AnwBl. 1998, 220 = ZAP EN-Nr. 563/97; krit. Beck-Herrmann [s.o.], S. 1096 Ziffer 16).

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V. Höhe der Pauschvergütung

Liegen die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGO vor, erhält der Pflichtverteidiger nicht erhöhte Gebühren für einzelne Tätigkeiten oder Verfahrensteile. Vielmehr wird ein Pauschbetrag festgesetzt, der an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tritt und durch den die gesamte Tätigkeit des Verteidigers abgegolten werden soll, wobei Zeitaufwand und Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers angemessen zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung der Pauschvergütung gibt es keine einheitlichen Richtlinien (siehe Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 230 m.w.N.; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229), zum Teil wird eine Schematisierung sogar vollständig abgelehnt (OLG Hamburg MDR 1987, 607 [s.o.]; StV 1991, 120 [s.o.].). Eine gewisse Vereinheitlichung haben das OLG Schleswig (OLG Schleswig JurBüro 1986, 197 = SchlHA 1985, 184; SchlHA 1995, 38; zuletzt StraFo 1998, 393) und das OLG Celle (OLG Celle StraFo 1995, 28; dazu auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1108) zu erreichen versucht, indem sie bestimmte Leitlinien bzw. Grundsätze für die Festsetzung der Pauschvergütung aufgestellt und veröffentlicht haben. Das OLG Köln arbeitet zumindest in Großverfahren mit Regelsätzen (OLG Köln NJW 1966, 1281; die Sätze sind an die heutigen Verhältnisse anzupassen [Brieske, StrafPrax [s.o.], § 22 Rn. 120 in Fn. 130), auch die OLG Dresden und Brandenburg verfahren nach einem bestimmten Raster (siehe z.B. OLG Brandenburg StV 1998, 92 m.w.N. und OLG Dresden, z.B. StV 1998, 619 = NStZ-RR 1998, 320 m.w.N.). Es wäre wünschenswert, wenn mehr Oberlandesgerichte im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der Bemessung von Pauschvergütungen ihre Bewertungsmaßstäbe offen legen würde. Die dadurch bedingte größere Transparenz dürfte nicht nur im Interesse der Pflichtverteidiger liegen. Zwar hätten diese damit die Möglichkeit, eine ihnen ggf. zustehende Pauschvergütung zu errechnen, dem nichts entgegenstehen dürfte (so auch Schmidt/Baldus [s.o.], unter Hinweis auf die insoweit ablehnende Auffassung von Mümmler JurBüro 1988, 604). Andererseits dürfte die Kenntnis von den von den OLG angewandten Bewertungs- und Berechnungsmaßstäben manch unbegründeten Pauschvergütungsantrag von vornherein verhindern, was im Interesse der OLG liegen dürfte.

Soweit Richtlinien nicht vorliegen, ist es für den Pflichtverteidiger schwer ein System bei der Gewährung von Pauschvergütung zu erkennen. In der Regel werden von den OLG der Pauschvergütung gestaffelte Beträge, die von der jeweiligen Sitzungsdauer abhängig sind, zugrunde gelegt (siehe z.B. OLG Köln StraFo 1995, 27 und auch die o.a. Richtlinien des OLG Schleswig bzw. des OLG Celle [s.o.]. Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 231 ff. nennt vier Tätigkeitsfelder (vorbereitendes Verfahren, Hauptverhandlungstermine, Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, Vorbereitung des Plädoyers), für die nach seiner Ansicht jeweils gesonderte Pauschbeträge festgesetzt werden sollen, deren Addition dann die nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung ergibt; zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Bemessung der Pauschvergütung hat er ein differenziertes Schema entwickelt; siehe Rn. 232 ff.; ähnlich Hannover [s.o.], StV 1981, 496). Die bei den einzelnen Oberlandesgerichten - teilweise wenigstens insoweit bestehenden - Regeln lassen sich hier aus Platzgründen nicht alle darstellen; es wird daher dazu auf die Ausführungen von Marberth (Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229) und die Zusammenstellung der - z.T. älteren - Rechtsprechung der OLG bei Beck-Herrmann (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 ff. Ziffer 25) und auf das "ABC unter "Hauptverhandlung" verwiesen.

Wenn sich somit zwar die Höhe der Pauschvergütung nicht für alle Fälle gleichmäßig bestimmen lässt, wird man aber doch folgende Eckpunkte für die Bemessung zugrunde legen können: Untere Grenze sind die gesetzlichen Gebühren des § 97 BRAGO, die die Pauschvergütung überschreiten muß. Nach oben ist der Rahmen für die Pauschvergütung grundsätzlich offen, da die Pauschvergütung nach inzwischen allgemeiner Meinung die gesetzlichen Höchstgebühren der §§ 83 ff. BRAGO auch überschreiten darf (siehe Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 9 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1119 Ziffer 28; zum Verfahren der Festsetzung der Pauschvergütung siehe unter VI ). Allerdings bildet die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Regel meist immer noch die obere Grenze (BayObLG JurBüro 1977, 691; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 11 m.w.N.; OLG Hamburg StV 1991, 120 [s.o.]). Überschritten werden kann (und wird) diese Grenze aber dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen würde, was z.B. bei außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen in Betracht kommen kann (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 10 m.w.N.; z.B. OLG Hamm StraFo 1998, 215 = AGS 1998, 87 = JurBüro 1998, 413 für umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren; wegen der Einzelheiten siehe unten bei VIII. im "ABC" bei "Höchstgebühr"; zur Frage, ob die Pauschvergütung kostendeckend sein muß, siehe oben III, 1).

Die Pauschvergütung deckt nur den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers ab. Die ihm entstandenen Auslagen sind gesondert festzusetzen, und zwar vom Urkundsbeamten im normalen Kostenfestsetzungsverfahren und nicht vom Oberlandesgericht (siehe Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 9 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1119 Ziffer 28; zum Verfahren der Festsetzung der Pauschvergütung siehe unter VI.). Neben der Pauschvergütung kann der Pflichtverteidiger also Ersatz seiner Postgebühren (§ 26 BRAGO), seiner Schreibauslagen (§ 27 BRAGO) und seiner Reisekosten (§ 28 BRAGO) verlangen (OLG Düsseldorf Rpfleger 1961, 414 [für Aktenauszug]). Die Auslagen, die der Pflichtverteidiger durch einen bestellten Vertreter hatte, können allerdings nicht neben einer Pauschvergütung verlangt werden (OLG Nürnberg AnwBl. 1972, 93). Da es sich bei der Pauschvergütung um eine gesetzliche Vergütung handelt, kann der Pflichtverteidiger neben ihr die Umsatzsteuer berechnen (BGH Rpfleger 1962, 261 = JurBüro 1962, 341; OLG Koblenz JurBüro 1985, 417; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1119 Ziffer 29 m.w.N.).

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VI. Bewilligungsverfahren

1. Antrag

Die Pauschvergütung wird nach § 99 Abs. 2 BRAGO nur auf Antrag bewilligt. Der Pflichtverteidiger muß also einen entsprechenden Antrag stellen. Diesen muß/sollte er begründen, wobei sich eine eingehende Begründung empfiehlt. Der Pflichtverteidiger muß insbesondere seine sich nicht aus den Akten ergebende Tätigkeit für den Mandanten darlegen. Denn woher, wenn nicht vom Pflichtverteidiger selbst, soll das OLG wissen, wenn sich dieser zur Vorbereitung der Hauptverhandlung eingehend mit Familienangehörigen des Mandanten unterhalten hat, andere als juristische Fachliteratur hat studieren müssen, die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen durch Besprechungen mit einem anderen Sachverständigen vorbereitet hat usw. Insbesondere die in Zusammenhang mit der Inhaftierung des Mandanten erbrachten Tätigkeiten (in der Regel Besuche in der Justizvollzugsanstalt) ergeben sich nicht aus den Akten und bleiben daher häufig dem entscheidenden OLG verborgen, obwohl der Pflichtverteidiger unschwer anhand seiner Handakten Anzahl, Tage und vor allem Dauer seiner Besuche darlegen und damit dem Einwand der "Üblichkeit" entgegnen kann (zur Bedeutung dieser Umstände siehe unten bei VIII. im "ABC" unter "Untersuchungshaft").

Zusammenfassend kann nur dringend empfohlen werden, alle Tätigkeiten und Umstände, die pauschvergütungsbegründend oder - erhöhend sein können, vorzutragen (vgl. z.B. das Antragsmuster bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1091). Hier hat der Pflichtverteidiger nämlich eine Möglichkeit über Pauschvergütung und deren Höhe mitzubestimmen, die in der Praxis häufig leider zu wenig genutzt wird. Folge ist, dass die (mit-)zuberücksichtigenden Umstände dem Gericht unbekannt und damit bei der Gewährung der Pauschvergütung außer Betracht bleiben. Die daraus ggf. resultierende abschlägige Bescheidung des Pauschvergütungsantrags oder eine geringere Pauschvergütungshöhe hat sich der Pflichtverteidiger dann selbst zuzuschreiben.

M.E. sollte der Pflichtverteidiger auch den Betrag angeben, der nach seiner Meinung als (angemessene) Pauschvergütung gezahlt werden soll (a.A. Beck-Herrmann [s.o.], S. 1094 Ziffer 4.). Damit macht er nämlich deutlich, wie er selbst seine Tätigkeit - finanziell - bewertet. Es empfiehlt sich m.E. die Angabe eines Mindestbetrages. Das hat den Vorteil, dass, wenn das OLG eine höhere als die vom Pflichtverteidiger beantragte Pauschvergütung als angemessen ansehen sollte, dieses dann ggf. leichter über den Antrag des Pflichtverteidigers hinausgehen wird und kann. Das OLG ist zwar an den vom Pflichtverteidiger gestellten Pauschvergütungsantrag nicht gebunden, in der Regel werden aber zu niedrige Anträge von den Oberlandesgerichten nur ungern ohne weiteres überschritten (siehe die Grundsätze des OLG Celle StraFo 1995, 28; siehe auch Beck-Herrmann, a.a.O.). Ist der Verteidiger zur Angabe eines (Mindest-)Betrages nicht in der Lage, wird die Zahlung einer "angemessenen" Pauschvergütung beantragt. Im Antrag sollte schließlich auch um Übersendung der Stellungnahme des Bezirksrevisors gebeten werden (Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229).

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Es empfiehlt sich folgender (Form-)Antrag (nach Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 13):

An das

Oberlandesgericht

über das Land-/Amtsgericht (Gericht einsetzen, bei dem die Pflichtverteidigung durchgeführt worden ist).

Betr.: Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in dem Strafverfahren gegen.........

Aktenzeichen:

In o.a. Strafsache bin ich am ...... gerichtlich als Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger bin ich für den Angeklagten nicht (ggf. streichen) tätig gewesen.

Die mir nach § 97 BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühren betragen ....... DM. Durch diese Gebühren ist meine Tätigkeit als Pflichtverteidiger nicht ausreichend vergütet, weil es sich um eine besonders umfangreiche oder besonders schwierige Strafsache i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat (die dem Verfahren entsprechende Begründung einsetzen).

Ich beantrage deshalb, mir gem. § 97 BRAGO eine Pauschvergütung von mindestens

.... DM zu bewilligen.

Diesen Antrag begründe ich wie folgt:

(hier die Umstände angeben, die das Strafverfahren zu einem besonders umfangreichen oder/und besonders schwierigen machen).

Ich bitte, mir die Stellungnahme des Bezirksrevisors zuzusenden, damit ich dazu ggf. meinerseits Stellung nehmen kann.

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2. Zuständiges Gericht

Über den Pauschvergütungsantrag entscheidet nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO grundsätzlich das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache in erster Instanz anhängig war. Ist der Pflichtverteidiger gemäß § 350 Abs. 3 StPO vom BGH für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden, hat nach § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO dieser auch über die Gewährung der Pauschvergütung zu entscheiden, soweit es um die Tätigkeit vor dem BGH und deren Vorbereitung geht (wegen der Einzelheiten siehe Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 27; BGHSt 23, 324 = NJW 1970, 2223). Für die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Revisionsbegründung bleibt allerdings das OLG auch dann zuständig, wenn im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung vor dem BGH stattfindet (BGH, a.a.O.). In Verfahren, die in erster Instanz vor dem BayObLG durchgeführt worden sind, ist das BayObLG für die Bewilligung einer Pauschvergütung zuständig (Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 28 m.w.N.).

Über den Pauschvergütungsantrag entscheidet zwar das OLG, es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag nicht direkt an dieses zu richten. Vielmehr sollte der Antrag über die (letzte) Tatsacheninstanz an das OLG geleitet werden, damit von dort aus die für die Entscheidung des OLG erforderlichen Sachakten und die Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden sofort beigefügt werden können (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095 Ziffer 5 a.E.; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229). Die Bearbeitung von Pauschvergütungsanträgen dauert häufig (zu?) lange, da nicht selten die Sachakten, z.B. wegen einer Rechtsmitteleinlegung, versandt sind und damit für die Pauschvergütungsentscheidung nicht zur Verfügung stehen. Faktisch führt das dazu, dass dann die Rechtskraft im Verfahren abgewartet werden muß. In diesen Fällen sollte der Verteidiger sich nicht scheuen, ggf. einen Vorschuss auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung unter Hinweis darauf zu beantragen, dass er sich für die Gewährung der Pauschvergütung nicht auf den Eintritt der Rechtskraft verweisen lassen müsse (Marberth, a.a.O.; ähnlich OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]). Entsprechendes gilt, wenn in einem Verfahren, das sich zunächst gegen mehrere Beschuldigte richtete, das Verfahren gegen den Mandanten endgültig, z.B. durch Einstellung, erledigt ist, gegen Mitbeschuldigte aber noch fortgeführt wird. Dem Pauschvergütungsanspruch des Pflichtverteidigers kann dann nicht entgegengehalten werden, die Akten seien wegen der Fortführung des Verfahrens nicht entbehrlich, so dass über einen Pauschvergütungsantrag nicht entschieden werden könne (OLG Hamm, a.a.O.).

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3. Anhörung und weiteres Verfahren

Das Verfahren auf Bewilligung der Pauschvergütung ist ein formales gerichtliches Verfahren, in dem den Beteiligten grundsätzlich das rechtliche Gehör gewährt werden muß (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 17). Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BRAGO wird die Staatskasse zum Antrag des Pflichtverteidigers gehört. Deren Äußerung zu dem Antrag wird dem Pflichtverteidiger vor einer Entscheidung über diesen zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet, damit er, wenn die Staatskasse dem Antrag entgegengetreten ist, dazu Stellung nehmen kann (BVerfG Rpfleger 1964, 210 = AnwBl. 1964, 254 m. Anm. Jünnemann). Das sollte der Pflichtverteidiger dann aber auch tun. Insbesondere wenn der Vertreter des Staatskasse den vom Pflichtverteidiger geltend gemachten zeitlichen Aufwand bestritten hat, kann dem nur der Pflichtverteidiger entgegen. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die sich nicht unmittelbar aus den Akten ergeben. Hat z.B. der Pflichtverteidiger den "besonderen Umfang" des Verfahrens u.a. auch mit "mehreren Besuchen des Beschuldigten während der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt" begründet und wird diesem Gesichtspunkt vom Vertreter der Staatskasse mit dem Hinweis auf die "Üblichkeit" solcher Besuche und die in Haftsachen ohnehin schon erhöhten Pflichtverteidigergebühren entgegengetreten (siehe dazu unten bei VIII. im "ABC" unter "Untersuchungshaft"), kann nur der Pflichtverteidiger dies im einzelnen widerlegen. Tut er das nicht, wird das OLG im Zweifel davon ausgehen, dass die Einwände des Vertreters der Staatskasse zutreffend sind.

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4. Entscheidung des OLG

Die Entscheidung des in der Regel zuständigen OLG ergeht durch unanfechtbaren Beschluss (Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 39 m.w.N.). Gegen den Beschluss sind jedoch Gegenvorstellungen zulässig (OLG Nürnberg AnwBl 1974, 356 = JurBüro 1975, 201). Der Verteidiger sollte sich nicht scheuen, sie ggf. zu erheben (siehe einerseits OLG Hamm StraFo 1996, 94 = ZAP EN-Nr. 687/96 [Eintritt der Verjährung bejaht]; andererseits OLG Hamm StraFo 1996, 189 = ZAP EN-Nr. 331/96 = JurBüro 1996, 642 = AnwBl. 1996, 478 = NStZ 1997, 41 m. Anm. Madert zfs 1997, 32 [Eintritt der Verjährung verneint]). Die Entscheidung des OLG wird trotz des nicht vorhandenen Rechtsmittels - zumindest kurz - begründet. Soweit die OLG ihre Entscheidungen nicht begründen, ergeben sich der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen aber aus der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse, die dem Pflichtverteidiger bekannt ist/sein muß (siehe die "Richtlinien" des OLG Celle StraFo 1995, 28).

Die bewilligte Pauschvergütung wird nicht neben den gesetzlichen Gebühren gewährt, sondern tritt an deren Stelle (Beck-Herrmann [Fn 2.], S. 1096 Ziffer 8 m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.). Bereits gezahlte - allgemeine gesetzliche - Pflichtverteidigergebühren werden angerechnet. Die Pauschvergütung wird nicht verzinst (OLG Frankfurt NJW 1972, 1481; OLG Koblenz Rpfleger 1974, 269). Das ist, insbesondere wenn die Entscheidung des OLG lange auf sich warten lässt, für den Verteidiger misslich. Dem kann das OLG m.E., obwohl es sich an sich nicht um einen verfahrensbezogenen, nämlich den Umfang oder die Schwierigkeit betreffenden Umstand handelt, bei der Bemessung der Pauschvergütung Rechnung tragen.

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5. Bewilligungszeitpunkt

a) Abschluss des Verfahrens

Das Gesetz nennt keinen Zeitpunkt für die Stellung des Antrags. Der Pauschvergütungsantrag kann grundsätzlich jedoch erst dann gestellt werden, wenn die zu vergütende Tätigkeit abgeschlossen ist und dafür die gesetzliche Gebühr gem. § 16 BRAGO fällig ist. In der Regel wird das dann sein, wenn zumindest die Instanz abgeschlossen ist (allgemeine Meinung, siehe u.a. Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 11; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 39 m.w.N.; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 538 [Rn. 59]; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392; [regelmäßig erst nach Rechtskraft]; wohl auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095 Ziffer 6; siehe aber auch oben IV. und die ständige Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach erst die Gesamtschau aller Verfahrensabschnitte eine Beurteilung nach § 99 BRAGO ermöglicht; vgl. u.a. AnwBl. 1985, 155 = JurBüro 1984, 1843, zuletzt u.a. OLG Hamm StraFo 1996, 158 [s.o.]), für die Bewilligung einer Pauschvergütung für eine Revisionsbegründung muß die Begründungsschrift vorliegen (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 11; Hartmann [s.o.], a.a.O.; OLG Hamm NJW 1965, 1826). Unzulässig ist ein während des Verfahrens gestellter Feststellungsantrag dahin, dass eine Zusage der Bewilligung von Mindestbeträgen für eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung begehrt wird (OLG Hamm StraFo 1997, 286 [s.o.].). Voraussetzung für den Antrag nach § 99 BRAGO ist nicht der vorherige Antrag auf Festsetzung der oder etwa die Auszahlung der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095 Ziffer 7); der Pauschvergütungsantrag kann im übrigen auch noch nach Festsetzung der gesetzlichen Gebühren gestellt werden. Da diese in der Regel schneller bewilligt werden als eine Pauschvergütung, empfiehlt es sich, zunächst den Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Gebühren zu stellen und dann erst eine Pauschvergütung zu beantragen (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 14; siehe u.a. OLG Nürnberg JurBüro 1987, 245).

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b) Vorschuss/Abschlagszahlung

Bis zur Neuregelung durch das KostÄndG waren die OLG mit der Bewilligung von Vorschüssen zurückhaltend und haben sie i.d.R. nicht zugestanden. Inzwischen ist die Rechtsprechung insoweit aber großzügiger geworden. Zwar hält sie daran fest, dass sich die Höhe der Pauschvergütung zuverlässig erst ermitteln lässt, wenn das Verfahren abgeschlossen ist, weil erst dann der gesamte, für die Gewährung der Pauschvergütung in der Regel entscheidende Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers endgültig feststeht. In sog. "Umfangsverfahren", die oft über Jahre dauern, kann das aber zu Unbilligkeiten führen. Deshalb gewährt die Rechtsprechung inzwischen in umfangreichen Verfahren Vorschüsse, wenn dies der Billigkeit entspricht (Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 12 m.w.N.; aus der Rspr. vgl. z.B. OLG Bamberg JurBüro 1982, 94; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392; OLG Hamburg NJW 1967, 2220; OLG Hamm AGS 1996, 125 m. Anm. Madert = ZAP EN-Nr. 474/96; AnwBl. 1998, 219). Dies ist dann der Fall, wenn der Pflichtverteidiger eine sehr lange Zeit an der sonstigen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehindert ist und die Versagung einer Teilzahlung eine unzumutbare Härte wäre (zusammenfassend OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]; siehe auch OLG Hamm AGS 1996, 125 - s.o. -[9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten, Pflichtverteidiger bereits seit 11 Monaten tätig; nicht absehbare Dauer der HV]; StraFo 1996, 126; AnwBl. 1998, 219; OLG Köln StraFo 1995, 91). Außerdem muß eine Pauschvergütung mit Sicherheit zu erwarten sein und durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr nach unten beeinflusst werden (OLG Hamm, a.a.O.; StV 1997, 427 = StraFo 1997, 254 = NStZ-RR 1997, 223 = ZAP EN-Nr. 309/97; OLG Nürnberg AnwBl. 1972, 194). Maßstab für die Höhe des Vorschusses ist die bis dahin vom Pflichtverteidiger erbrachte Leistung, auf erst noch zu erbringende Leistungen wird ein Vorschuss nicht gezahlt (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 37; siehe auch OLG Hamm, a.a.O.; und StV 1998, 616 - s.o. - [nach etwa 50 Hauptverhandlungstagen]; ähnlich OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 392; siehe auch OLG Bamberg JurBüro 1982, 94, das nach einer Hauptverhandlungsdauer von wenigstens drei Monaten einen Vorschuss bewilligt; zur Höhe eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung in einem Umfangsverfahren siehe auch OLG Hamm StraFo 1997, 95). Bei der Gewährung des Vorschusses ist zu berücksichtigen, dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht unverhältnismäßig werden dürfen (OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.], das eine Tageseinnahme von nur rund 115 bis 120 DM in einem Verfahren, in dem die Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr gedauert hat und der Pflichtverteidiger in der Regel an drei Tagen/Woche zur Verfügung stehen musste, als unzumutbar angesehen hat). In Betracht kommen kann auch nach Zubilligung eines ersten Zuschusses die Gewährung eines weiteren Vorschusses (OLG Hamm, a.a.O.; [nach Bewilligung eines ersten Vorschusses Teilnahme an weiteren 49 Hauptverhandlungsterminen]; OLG Hamm AGS 1998, 141). Die Zubilligung eines "Vorschusses" kann auch noch in Betracht kommen, wenn das Verfahren zwar abgeschlossen ist, aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der in Revisionsinstanz, noch nicht vollständig abschließend beurteilt werden kann. Steht zu diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Bewilligung einer Pauschvergütung aber außer Frage, muß sich der Verteidiger nicht bis zur Vorlage aller Akten vertrösten lassen (OLG Hamm, Beschl. v. 8. 3. 1999 - 2 (s) Sbd. 243/98 u. 1/99; ähnlich auch OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.].). Ein Vorschuss soll allerdings dann nicht mehr zugebilligt werden, wenn die angefallenen gesetzlichen Gebühren bereits überwiesen sind und mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist (OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282; m.E. im Hinblick auf die Langwierigkeit des Bewilligungsverfahrens zweifelhaft; siehe auch OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]).

Der fehlende Abschluss des Verfahrens erlangt für die Pauschvergütung auch dann Bedeutung, wenn das Verfahren in absehbarer Zeit z.B. deshalb nicht beendet werden kann, weil es vorläufig nach § 205 StPO eingestellt werden musste. In diesen Fällen kann einer Abschlagszahlung in Betracht kommen, wenn das Verfahren auch nach längerem Zeitablauf nicht fortgesetzt werden kann (OLG Düsseldorf MDR 1991, 1000; JurBüro 1995, 94 = Rpfleger 1995, 39 = StV 1995, 307 [Ls.] = ZAP EN-Nr. 936/94 [2 Jahre]; OLG Koblenz StV 1994, 501 [Ls.]). Die Abschlagszahlung wird der Höhe nach dann nach der voraussichtlich zu bewilligenden Pauschvergütung zuzuerkennen sein (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses oder einer Abschlagszahlung auf die Pauschvergütung ist das Gericht, das über die endgültige Bewilligung zu entscheiden hätte (Hartmann, [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 29.). Verlangt der Pflichtverteidiger einen Vorschuss, ist eine Begründung des Antrags auf jeden Fall erforderlich. Hier muß der Pflichtverteidiger nicht nur darlegen, warum (schon jetzt) erkennbar ist, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschvergütung zu gewähren sein wird. Er muß darüber hinaus zu den o.a. Kriterien für die Gewährung eines Vorschusses Stellung nehmen und in seinem "Vorschussantrag" besonders eingehend darlegen, welche konkrete zeitliche Beanspruchung das Verfahren bis dahin für ihn erfordert hat. Anderenfalls kann das OLG nicht beurteilen, ob die Gewährung eines Vorschusses der Billigkeit entspricht bzw. die Verweigerung eine "unzumutbare Härte" darstellt (OLG Hamm StV 1997, 427 [s.o.]; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229). Auch wird er ggf. Ausführungen dazu machen müssen, warum der ihm nach §§ 97 Abs. 4, 127 BRAGO zustehende Vorschuss auf die allgemeinen Pflichtverteidigergebühren kein ausreichender Ausgleich für die bislang erbrachten Tätigkeiten darstellt (Hansens [s.o.], § 97 Rn. 9 m.w.N. sieht unter Hinweis auf diese Möglichkeit des Vorschusses die Gewährung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung als zweifelhaft an; a.A. wohl Hansens [s.o.], § 99 Rn. 9. ).

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c) Verjährung

Die Pauschvergütung gehört zu den Ansprüchen, die nach § 196 Nr. 15 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt (OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1010 m.w.N.; OLG Hamm AnwBl. 1985, 155 [s.o.]; StraFo 1996, 189 [s.o.]; OLG München JurBüro 1984, 1830; OLG Jena StraFo 1997, 253 = AGS 1998, 87). Die Verjährungsfrist beginnt gem. §§ 201, 198 BGB mit Abschluss des Jahres, in dem die Vergütung fällig wird. Der Fälligkeitszeitpunkt bestimmt sich grundsätzlich nach dem Abschluss des Verfahrens (OLG Hamm a.a.O.; OLG Jena StraFo 1997, 253 [s.o.]; a.A. OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; KG JurBüro 1999, 26 [Beendigung der Instanz ist Zeitpunkt des Verjährungsbeginns]; a.A. offenbar auch Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 257; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1095, Ziffer 6). Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht während des Festsetzungsverfahrens der allgemeinen Pflichtverteidigergebühren gehemmt (OLG Hamm StraFo 1998, 35 = ZAP EN-Nr. 224/98 = Rpfleger 1998, 38 = AnwBl. 1998, 220). Der Verteidiger sollte daher mit einem Pauschvergütungsantrag nicht zu lange warten (so auch Madert zfs 1997, 32 in der Anm. zu OLG Hamm StraFo 1996, 189 [s.o.]).

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VII. Zahlungen des Angeklagten

Hat der Pflichtverteidiger vom Angeklagten oder von Dritten Zahlungen erhalten, muß er diese gem. § 101 Abs. 3 BRAGO anzeigen, da diese Zahlungen im Rahmen des § 101 auf die gewährte Pauschvergütung angerechnet werden; die Anrechnung erfolgt nach dem Prinzip "netto für netto" (allgemeine Meinung; vgl. u.a. OLG Hamm StV 1996, 334 m. Anm. Neuhaus StV 1996, 619 = AnwBl. 1996, 175 = JurBüro 1996, 191; OLG Zweibrücken StV 1998, 93 = NStZ-RR 1998, 63 = wistra 1998, 39; vgl. im übrigen die Nachweise bei Burhoff, EV, [s.o.], Rn. 634; allgemein zur Anrechnung von Vorschüssen siehe Enders, Pflichtverteidiger - Anrechnung von Vorschüssen, JurBüro 1996, 449 m.w.N.). Bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Pauschvergütung bewilligt wird, werden diese Zahlungen allerdings nicht berücksichtigt(Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn. 19 m.w.N.). Die Anrechnung unterbleibt nach § 101 Abs. 2 BRAGO, soweit der Pflichtverteidiger durch sie insgesamt weniger als das Doppelte der ihm nach § 97 BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühr erhalten würde (wegen eines Berechnungsbeispiels siehe Gerold u.a., [s.o.], § 101 BRAGO Rn. 6 m.w.N.( wegen eines Berechnungsbeispiels siehe Gerold u.a., [s.o.], § 101 BRAGO Rn. 6 m.w.N.). War der Pflichtverteidiger im Vorverfahren als Wahlverteidiger tätig und wird er erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens beigeordnet, kann er eine ihm aufgrund rechtsgeschäftlich getroffener Vereinbarung zustehende Vergütung (§ 3 BRAGO) für den Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens abrechnen, ohne dass eine Anrechnung auf die Pflichtverteidigervergütung für die Hauptverhandlung erfolgen muß (AG Bremen StV 1991, 118; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 256).

In der Praxis übersehen wird häufig, dass der Pflichtverteidiger, wenn die ihm gewährte Pauschvergütung unterhalb der Wahlverteidigerhöchstgebühren der §§ 83 ff. BRAGO liegt, noch einen Antrag nach § 100 BRAGO stellen kann. Der insoweit bestehende Anspruch wird durch die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht berührt (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 14, 20, Hansens [s.o.], § 99, Rn. 2; § 100 Rn. 1; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1097 Ziffer 13), und zwar auch dann nicht, wenn eine Entscheidung nach § 100 Abs. 2 BRAGO bereits vorliegt (OLG Hamm AnwBl. 1988, 358 = JurBüro 1987, 720; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 2]).

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VIII. ABC der Pauschvergütung

Das nachfolgende ABC soll einen Überblick geben, welche Punkte bei der Antragstellung zu berücksichtigen sind (vgl. im übrigen auch die Zusammenstellung bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 ff., Ziffer 18 ff.). Dabei ist immer im Auge zu behalten, dass sich die Gewährung einer Pauschvergütung häufig nicht nur aus einem Gesichtspunkt ergibt, sondern vielfach erst eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände dazu führt, dass ein Verfahren als "besonders schwierig" oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (OLG Hamm AnwBl. 1987, 338; StraFo 1996, 158 - s.o.- [betr. Vorschussantrag]; OLG München AnwBl. 1976, 178 [s.o.]; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1098 Ziffer 15 m.w.N., S. 1102 Ziffer 23). Dazu muß der Pflichtverteidiger ggf. vortragen (zur Bedeutung der Antragsbegründung siehe oben VI., 1). Bei der nachstehend zitierten Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass diese teilweise noch zur alten Fassung des § 99 Abs. 1 BRAGO ergangen ist, die - vor der Änderung durch das KostÄndG 1975 - "außergewöhnlichen" Umfang bzw. "außergewöhnliche" Schwierigkeit gefordert hat; diese ist daher nur noch bedingt anwendbar (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 220.). Allerdings wird man sagen können, dass das, was von der älteren Rechtsprechung als außergewöhnlich angesehen worden ist und was demgemäss zur Gewährung einer Pauschvergütung geführt hat, auch unter Berücksichtigung des auf "besonders" reduzieren Maßstabs zu einer Pauschvergütung führen muß. Im einzelnen:

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  • Adhäsionsverfahren

    Die Bestellung des Pflichtverteidigers gilt ohne zusätzliche Bestellung auch für das Adhäsionsverfahren (so wohl zutreffend OLG Schleswig StraFo 1998, 393 = NStZ 1998, 101 = AGS 1998, 6 m. Anm. Madert = JurBüro 1998, 22 m.w.N. auch zur a.A.). Bei der Gewährung einer Pauschvergütung wird die in der Regel nicht sehr aufwendige Tätigkeit für das Adhäsionsverfahren in die Hauptverhandlungs- und Vorbereitungszeit und damit auch die Adhäsionsgebühr einzubeziehen sein (OLG Schleswig SchlHA 1997, 75).

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  • Aktenumfang

    Der Aktenumfang ist ein Indiz dafür, ob eine Sache besonders umfangreich ist oder nicht. Allein der Aktenumfang wird allerdings nur in Ausnahmefällen die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigen, verlässliche Grundsätze, ab wann eine Pauschvergütung aufgrund des Aktenumfangs gerechtfertigt ist, gibt es im übrigen nicht. Aus der Rspr. s. u.a. (zitiert z.T. nach KostRsp. zu § 99 BRAGO):

    • OLG Brandenburg (OLG Brandenburg AGS 1997, 41): zum Zeitpunkt der Bestellung bereits über 3.000 Seiten Verfahrensakten.
    • OLG Hamm: 25 Bände Hauptakten, acht Sonderbände, 28 Sonderordner, 72 Beweismittelordner, 11 Zusatzordner und drei Beiakten oder 9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten (siehe Beschl. v. 10. 5. 1999 - 2 (s) Sbd. 5-58-60/99; siehe auch OLG Hamm AGS 1996, 125 - s.o. - [betr. Vorschuss].) oder 500 Blatt Akten bei einem amtsgerichtlichen Verfahren schon komplex (OLG Hamm StV 1998, 619 = StraFo 1998, 321, 356 = NStZ-RR 1998, 254 = AGS 1998, 140).
    • OLG Karlsruhe (Beschl. v. 9. 12. 1976 - 2 ARs 14/76): 1.200-1.300 Blatt bei der großen Strafkammer kein besonderer Umfang.
    • OLG Koblenz (OLG Koblenz KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 11): 1380 Seiten Akten und 26 Sitzungstage, in denen 74 teils ausländische zeugen vernommen worden sind, führen zum "besonderen Umfang".
    • OLG München (Beschl. v. 25. 3. 1968 - AR 23/68.): 300 Blatt Akten nicht außergewöhnlich,
    • OLG Stuttgart (OLG Stuttgart AnwBl 1972, 89): außergewöhnlicher Umfang eines Strafkammerverfahren bei allein 2.726 Seiten Protokoll und 1.689 Seiten Urteilsgründen; zum außergewöhnlicher Umfang bei 20 Leitzordner Ermittlungs- und 4 Bände Hauptakten siehe Beschluss v. 27. 6. 1977 (OLG Stuttgart - 3 ARs 46/77 - KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 8).

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  • Besondere Fähigkeiten des Pflichtverteidigers

    Die besondere Schwierigkeit der Sache kann sich daraus ergeben, dass besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des Pflichtverteidigers erforderlich sind. Das kann z.B. der Fall sein in Sachen, für die sich der Verteidiger die Kenntnisse in ausländischem Recht verschaffen muß oder bei denen, wie z.B. in komplizierten Wirtschaftsstrafverfahren, über das normale Maß hinausgehende wirtschaftliche, buchhalterische, steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5 a.E.; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 14 m.w.N.; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508). Auch patentrechtliche Fragen können eine Sache "besonders schwierig" machen (OLG Hamm StV 1998, 614 [s.o.].). Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtverteidiger sich (besondere) Kenntnisse im Umweltrecht verschaffen muß oder Fragen des Außenwirtschaftsgesetzes zu beurteilen sind (Hartmann [s.o.], a.a.O. [für Umweltrecht]; OLG Hamm StV 1998, 618 = AGS 1998, 138 = AnwBl. 1998, 612 [für Außenwirtschaftsgesetz]).

    Verfügt der Pflichtverteidiger über besondere sprachliche Fähigkeiten, so dass dadurch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich wird, kann das zur Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO führen (OLG Hamm NJW 1959, 2033; OLG Bamberg JurBüro 1979, 1527; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; Hartmann [s.o.] , § 99 BRAGO Rn. 9; a.A. in ständiger Rspr. jetzt OLG Hamm, zuletzt JurBüro 1997, 195 = NStZ-RR 1997, 188 = ZAP EN-Nr. 939/96), jedenfalls dann, wenn der Pflichtverteidiger dadurch zu einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand gezwungen war (OLG Bamberg JurBüro 1978, 1178; so wohl auch OLG Hamm, a.a.O.), indem er z.B. für die Korrespondenz mit seinem ausländischen Mandanten sich durch Verwendung von Fachlexika zeit- und arbeitsintensiv vorbereitet (OLG Hamm, a.a.O.) (s. auch unter "Dolmetscher").

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  • Besprechungen

    Sind zahlreiche/langwierige Besprechungen mit dem Angeklagten, (Mit-)Verteidigern anderer Angeklagter und/oder Dritten (Familienangehörigen, Sachverständigen u.a.) erforderlich, kann das die Sache zu einer besonders umfangreichen machen bzw. ist dieser Umstand zu berücksichtigen (OLG Hamm StV 1998, 619 [s.o.]; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 9 a.E.). Das gilt auch für Mandantengespräche des gem. § 406 g StPO als Beistand beigeordneten Rechtsanwalt (OLG Hamm StraFo 1998, 175 [für Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs]).

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  • Betäubungsmittelverfahren

    Verstöße gegen das BtM-Gesetz sind heute häufig vorkommende Straftaten, so dass allein der Umstand, das es um ein sog. BtM-Delikt geht, eine Pauschvergütung nicht rechtfertigt (OLG Bremen, Beschl. v. 1. 2. 1973 - II AR 155/72; KG, Beschl. v. 9. 6. 1972 - 3 ARs 32/72; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 5.). Bewilligt worden ist eine Pauschvergütung jedoch in einem BtM-Verfahren mit 1.380 Seiten Akten, 26 Sitzungstagen und der Vernehmung von 74 teils ausländischen Zeugen, für die fünf "Dolmetscher" (siehe dazu unten) zugezogen werden mussten (OLG Koblenz KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 11; hier ergab sich aber wohl schon aufgrund des "Aktenumfangs" (siehe oben) und der großen Zahl von Zeugen der besondere Umfang i.S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).

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  • Beweiswürdigung, schwierige

    Eine schwierige Beweiswürdigung kann das gesamte Verfahren "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" machen. Maßstab für die Frage, ob eine Beweiswürdigung schwierig/umfangreich ist, wird in erster Linie die Anzahl der zu würdigenden Beweise sein (große Anzahl von Zeugen! (siehe dazu u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 10. 5. 1999 - 2 (s) Sbd. 5 58-60/99 [Vernehmung von 113 bzw. 131 Zeugen].); zahlreiche (umfangreiche) Gutachten und sonstige Beweiserhebungen), bei denen ggf. Indizien im Vordergrund stehen (Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 227), nicht aber die Tatsache, dass der Angeklagte bestreitet (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95). Die besondere Schwierigkeit kann sich m.E. aber auch allein aus der (Glaubwürdigkeits-)Beurteilung nur einer Kinderaussage in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs ergeben (zu den Beurteilungskriterien siehe OLG Hamm StV 1998, 612 [s.o.]; a.A. wohl Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 22 m.w.N.; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 139).

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  • Beweisanträge, umfangreiche

    Diese können mit zu berücksichtigen sein (Gerold [s.o.] u.a., § 99 Rn. 3, 5; Hansens [s.o.], § 99, Rn. 4; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18.), wenn die Anträge über das übliche Maß, das bereits durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt ist hinausgeht. Der Umstand, ob die Anträge "verfahrensfördernd" oder "unnötig" gewesen sind, wird nur im Ausnahmefall Bedeutung erlangen (siehe oben III., 2c).

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  • Bürokosten des Pflichtverteidigers

    Die Bürokosten des Pflichtverteidigers sind kein bei der Bewilligung der Pauschvergütung zu beachtender Umstand (OLG Bremen, Beschl. v. 4. 8. 1975 - II AR 118/75.).

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  • Dolmetscher

    Die besondere Schwierigkeit der Sache kann darin liegen, dass der Angeklagte deutsch nicht sprechen oder nicht verstehen kann (siehe z.B. OLG Bamberg JurBüro 1982, 1362; OLG Hamm AnwBl. 1970, 177; KG Rpfleger 1962, 40.). Allerdings führt nicht allein schon die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO, vielmehr muß gerade durch die Verständigungsschwierigkeiten auch ein erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand beim Pflichtverteidiger anfallen (OLG Bamberg JurBüro 1988, 1178; OLG Hamm JurBüro 1995, 531 = ZAP EN-Nr. 600/95; zuletzt NStZ-RR 1999, 31 [s.o.]; OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 391 = Rpfleger 1987, 176 [für einen Angeklagten von chinesischer Herkunft und malaiischer Staatsangehörigkeit, mit dem eine Verständigung nur über einen Dolmetscher für Mandarin möglich war]). Dazu muß er in seinem Pauschvergütungsantrag (siehe oben VI, 1) im einzelnen vortragen.

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  • Eigene Ermittlungen des Verteidigers

    Die in Zusammenhang mit eigenen Ermittlungen des Pflichtverteidigers erbrachten Tätigkeiten können die Sache zu einer "besonders umfangreichen" machen (OLG Frankfurt NJW 1975, 948 = AnwBl. 1974, 357; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1109 f. Ziffer 18; zur Zulässigkeit eigener Ermittlungen des Verteidigers Burhoff, EV, [s.o.], Rn. 308 ff. m.zahlreichen w.N. aus Rechtsprechung und Literatur.). Die für die eigenen Ermittlungen aufgewandten Kosten, bleiben bei der Pauschvergütung aber außer Betracht. Diese sind gem. § 126 BRAGO geltend zu machen. Auch eigene Ermittlungen des Pflichtverteidigers lassen sich nicht unbedingt anhand der Akte nachvollziehen, weshalb dazu vorgetragen werden muß.

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  • Einarbeitungszeit, kurze

    Steht dem Pflichtverteidiger, weil er erst kurz vor Beginn der Hauptverhandlung bestellt wird, eine nur kurze Einarbeitungszeit, soll das das Verfahren "besonders schwierig" machen (OLG Karlsruhe StraFo 1997, 319; OLG München JurBüro 1981, 462; OLG Zweibrücken StV 1991, 123; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 5.). M.E. handelt es sich hier nicht um einen Umstand, der in erster Linie zur besonderen Schwierigkeit führt, vielmehr dürfte die kurzfristige Beiordnung des Pflichtverteidigers wegen der erforderlichen schnellen und deshalb in der Regel arbeitsaufwendigen Vorbereitung des Verfahrens eher zur Bejahung des "besonderen Umfangs" führen. Zu berücksichtigen ist auf jeden Fall, ob der Pflichtverteidiger vor seiner Bestellung ggf. schon als Wahlverteidiger mit der Sache befasst, sie ihm also nicht völlig fremd war (zur Berücksichtigung von als Wahlverteidiger erbrachten Tätigkeiten siehe oben bei III, 2b und die dortigen Nachweise; siehe auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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  • "Einmannkanzlei"

    Betreibt der Pflichtverteidiger eine "Einmannkanzlei" rechtfertigt das keine besondere Pauschvergütung OLG Bamberg JurBüro 1982, 90), auch hier wird grundsätzlich die "Höchstgebühr" die Höchstgrenze für die Pauschvergütung sein. Diese wird in diesen Fällen in Umfangsverfahren allerdings wahrscheinlich häufiger in Betracht kommen, da gerade bei der "Einmannkanzlei" der Einwand anderweitiger Einnahmen nicht selten ausgeschlossen sein wird. Der allein tätige Verteidiger/Rechtsanwalt hat eben keine Möglichkeit sich bei anderen Mandaten vertreten zu lassen.

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  • Einstellung des Verfahrens

    Wird das Verfahren eingestellt, sind die bis zur Einstellung vom Pflichtverteidiger erbrachten Tätigkeiten, wie z.B. Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft und anderen Behörden - im Steuerstrafverfahren z.B. mit den Finanzbehörden - zu berücksichtigen.. Dabei werden ein hoher Zeitaufwand für Aktenstudium und die Einarbeitung in die Sache durch den Pflichtverteidiger besonders zu beachten sein, da diese bei der Durchführung einer Hauptverhandlung dem Pflichtverteidiger zumindest teilweise auch in den Gebühren für die Hauptverhandlung zugute kommen (OLG Bamberg JurBüro 1980, 1043; ähnlich Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 18; siehe auch "Vorbereitung der Sache"). Tätigkeiten, die der Pflichtverteidiger nach endgültiger Einstellung des Verfahrens erbringt, werden für die Gewährung der Pauschvergütung jedoch nicht mehr berücksichtigt (OLG Hamm StV 1998, 614 - s.o. - [für Tätigkeit im Verfahren wegen einer Entschädigung nach dem StrEG]).

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  • Erweitertes Schöffengericht

    Allein die Tätigkeit in einem Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht dürfte nicht zum "besonderen Umfang" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO führen (a.A. wohl Beck-Herrmann [Fn 2], S. 1100 Ziffer 18). Die Begriffe "besonderer Umfang" i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO und des § 29 Abs. 2 GVG sind nämlich nicht gleichbedeutend (OLG Hamm JurBüro 1979, 552 für die im "Jugendgerichtsverfahren" (siehe dort) geltende Vorschrift des § 40 Abs. 2 JGG).

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  • Fahrtzeiten

    Ob und ggf. in welchem Umfang Fahrtzeiten zur Bewilligung einer Pauschvergütung führen und/oder wie sie bei der Höhe der Pauschvergütung zu berücksichtigen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird die Fahrtzeit, die der Pflichtverteidiger für die Anreise von seinem auswärtigen Kanzleisitz zum Gerichtsort aufwenden muß, berücksichtigt (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5 m.w.N.; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 226; OLG Bremen StV 1998, 621 = StraFo 1998, 358; OLG Karlsruhe StV 1990, 369; OLG Köln NJW 1964, 1334), teilweise wird das grundsätzlich überhaupt abgelehnt (BayObLG AnwBl. 1987, 619 [s.o.4]; OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; 1987, 1681; 1987, 1989; OLG Karlsruhe StraFo 1997, 254; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4 m.w.N.; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18). Eine differenzierende Auffassung vertritt das OLG Hamm: Es berücksichtigt bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, Fahrtzeiten nicht (st.Rspr., vgl. zuletzt OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 [s.o.]). Ist hingegen bereits aus anderen Gründen eine Pauschvergütung zu gewähren, werden die Fahrtzeiten bei der Bemessung der Pauschvergütung mitherangezogen (OLG Hamm StraFo 1999, 143 = wistra 1999, 156 [aus Billigkeitserwägungen wegen der nur geringen Abwesenheitsgelder des § 28 BRAGO]; auch insoweit a.A. BayObLG, OLG Bamberg, jeweils a.a.O.). Zur Begründung der verteidigerfreundlichen Berücksichtigung wird u.a. angeführt, dass der Fahrtzeitaufwand nicht durch die Gebühr nach § 28 BRAGO abgegolten werden. Demgegenüber dürfte jedoch letztlich durchgreifend entgegenstehen, dass die vom Verteidiger aufzuwendende Zeit, um zum Gerichtsort zu gelangen, kein verfahrensbezogener Umstand ist und deshalb bei der Frage der Gewährung einer Pauschvergütung außer Betracht bleiben muß (eingehend dazu OLG Hamm, a.a.O.; a.A. in ZAP F. 24, S. 322 unter "Anreise zum Termin").

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  • Große Anzahl von Schriftsätzen

    Waren viele umfangreiche Schriftsätze des Pflichtverteidigers erforderlich, kann das zur Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO führen (Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 19).

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  • Große Anzahl von Taten

    Eine große Anzahl von Taten kann die Sache zu einer besonders umfangreichen machen (Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 20), in der Regel wird dann auch ein besonderer "Aktenumfang" (siehe oben) vorliegen (vgl. z.B. OLG Brandenburg AGS 1997, 41; OLG Düsseldorf JMBl. NW 1960, 120).

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  • Große Anzahl von Zeugen

    Eine große Anzahl von Zeugen wird in der Regel zu einer schwierigen Beweiswürdigung führen und deshalb für die Bewilligung einer Pauschvergütung zumindest mit herangezogen werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 5. 1999 [s.o.]; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18).

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  • Große Strafkammer

    Allein die Verhandlung einer Sache bei der großen Strafkammer macht die Sache nicht "besonders umfangreich" oder "besonders schwierig".

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  • Großverfahren

    Insbesondere in Groß-/Umfangsverfahren kommt eine Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO in Betracht. Dabei wird neben rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, wie sie insbesondere in sog. Wirtschaftssachen auftreten, insbesondere die Anzahl und die Dauer der Hauptverhandlungstage das maßgebliche Kriterium für die Zubilligung einer Pauschvergütung sein (siehe dazu "Hauptverhandlung (Anzahl der Tage)" und "Hauptverhandlung (Dauer je Tag)". Für die heutigen Umfangsverfahren wird man die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für NS-Prozesse (vgl. dazu OLG Köln NJW 1966, 1281 = AnwBl. 1966, 237; OLG Nürnberg AnwBl. 1974, 356 [s.o.]; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 11 a.E. m.w.N.) oder auch für Baader-Meinhoff-Prozesse (OLG Frankfurt NJW 1975, 948 [s.o.]; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 227) heranziehen können.

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  • Hauptverhandlungsdauer (Anzahl der Tage)

    Die Zahl - und die Dauer - der Hauptverhandlungstage (siehe dazu "Hauptverhandlungsdauer (Dauer/Tag)" sind die wohl wesentlichsten Kriterien für die Gewährung einer Pauschvergütung (zur Betrachtungsweise OLG Brandenburg StV 1998, 92). Einen sicheren Maßstab, der eine einheitliche Rechtsprechung gewährleistet, gibt es allerdings nicht (KostRsp. BRAGO § 99 "Hauptverhandlung"). So können grundsätzlich (allein schon) mehrtägige Hauptverhandlungen zur Bejahung des Merkmals "besonders umfangreich" führen (OLG Brandenburg, a.a.O. [bei der Strafkammer und beim Schwurgericht in der Regel mehr als fünf Tage]), allerdings wird allein die Anzahl der Hauptverhandlungstage in der Regel nicht ausschlaggebend sein (a.A. offenbar OLG Brandenburg, a.a.O.). Von Bedeutung ist insoweit nämlich, dass bereits nach den §§ 83 Abs. 2, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2, 97 BRAGO für jeden weiteren Verhandlungstag zusätzlich gesetzliche Gebühren gewährt werden, so dass der Zeitaufwand für jeden weiteren Tag durch diese Gebühr an sich abgegolten ist (Gerold u.a. [s.o.], a.a.O.). Unzutreffend ist m.E. allerdings die Auffassung des OLG Hamburg (OLG Hamburg JurBüro 1988, 598 [s.o.]), das Verhandlungstage, die auf ein zwar prozessual erlaubtes, der Förderung des Verfahrens aber nicht dienendes Verhalten des Pflichtverteidigers zurückzuführen sind, nicht berücksichtigen will (zur Kritik an dieser Auffassung siehe oben III., 2a c). Durch diese zusätzliche gesetzliche Gebühr aus den §§ 83 ff. BRAGO nicht abgegolten wird jedoch der durch eine mehrtägige Hauptverhandlung erforderliche erhebliche (zusätzliche) Zeitaufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung; auch kann der Aufwand, den der Pflichtverteidiger zwischen den einzelnen Hauptverhandlungstagen zur Nachbereitung der jeweiligen Hauptverhandlungstermine aufwenden musste, nicht unberücksichtigt bleiben (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 10; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18). So geht das OLG Hamm für umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren davon aus, dass für zwei Hauptverhandlungstage/Woche in der Regel ein zusätzlicher Vor-/Nachbereitungstag zu berücksichtigen sein wird OLG Hamm StV 1998, 616 [s.o.]; AGS 1998, 141 [betr. Vorschuss].).

    An andere neben der Anzahl der Hauptverhandlungstage zu berücksichtigende Faktoren für die Gewährung einer Pauschvergütung sind z.B. zu nennen, eine große Anzahl von Zeugen und ein deshalb erheblicher zeitlicher Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (OLG Hamm, Beschl. v. 10. 5. 1999 [s.o.]; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5) oder eine (außergewöhnlich) lange Dauer der Hauptverhandlungstage (OLG Brandenburg, a.a.O.). Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Terminsfolge. Folgen die einzelnen Hauptverhandlungstermine nämlich zeitlich nah aufeinander, etwa drei oder sogar 4 Termine in einer Woche, kann das zur Bewilligung einer Pauschvergütung führen, wenn der Pflichtverteidiger durch die kurz aufeinanderfolgenden Hauptverhandlungstage seiner sonstigen Praxistätigkeit in beachtlichem Umfang entzogen wird (vgl. u.a. OLG Bamberg JurBüro 1989, 965; OLG Hamm JurBüro 1994, 101 m.w.N.; StraFo 1996, 189 [s.o.]). Rechnerische Leitlinien hat dazu das OLG Dresden (OLG Dresden StV 1998, 619 [s.o.]) aufgestellt: Es gewährt, wenn die Hauptverhandlung länger als sechs Tage gedauert hat, je Woche, in der an zwei Tagen verhandelt wurde, einen Zuschlag von einer Gebühr gem. §§ 83 Abs. 1, 97 Abs. 1 BRAGO, und je Woche, in der an drei Tagen verhandelt worden ist, einen derartigen Zuschlag in Höhe von zwei Gebühren. Außerdem werden je nach Länge des Verfahrens weitere gestaffelte Erhöhungen der Pauschvergütung vorgenommen (wegen der Einzelheiten siehe OLG Dresden, a.a.O.). Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die Anzahl der Hauptverhandlungstage auf die Gewährung einer Pauschvergütung Einfluss hat, kann eine sog. Kompensation in Betracht kommen. Überlange Verhandlungsdauer an einem Hauptverhandlungstag kann nämlich durch eine nur kurze Verhandlung an einem anderen Hauptverhandlungstag kompensiert werden (s.a. "Kompensation") (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1973, 47; 1983, 876; OLG Hamburg Rpfleger 1990, 479; OLG Hamm JMBl. NW 1969, 247).

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  • Hauptverhandlungsdauer (Dauer je Tag)

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine besonders lange Hauptverhandlung/Tag vorgelegen hat, wird man von folgenden Richtsätzen ausgehen können (siehe aber auch zu teilweise anderen Richtsätzen Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 18 m.w.N.; S. 1103 ff. Ziffer 25 zur Rechtsprechung der einzelnen OLG; Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229 m.w.N. aus nicht veröffentlichter Rechtsprechung der OLG.; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4.): Eine Verhandlungsdauer von 6 bis maximal 8 Stunden wird man in einem Schwurgerichtsverfahren noch als "normal" ansehen können (OLG Brandenburg StV 1998, 92; siehe aber OLG Hamm JurBüro 1999, 194 [durchschnittliche Verhandlungsdauer von sieben Stunden schon überdurchschnittlich]). Auch bei der Strafkammer sind ganztägige Verhandlungen nichts Besonderes, allerdings wird die übliche Dauer der Hauptverhandlung hier etwa 4 bis 5 Stunden betragen (z.B. OLG Jena StV 1997, 427 = AnwBl. 1997, 125; a.A. Hartmann [s.o.], § 99 Rn. 17 [8 Stunden]; so auch OLG Brandenburg StraFo 1995, 89 m. Anm. Herrmann). Beim Schöffengericht oder beim Einzelrichter ist eine ganztägige Verhandlung jedoch besonders lang, die übliche Dauer beträgt hier etwa 2 - 3 Stunden (vgl. zu diesen "Richtsätzen" Gerold [s.o.], a.a.O.). Auch hinsichtlich der Verhandlungsdauer ist nach der Rechtsprechung der OLG eine Kompensation zwischen Tagen mit überlanger Verhandlungsdauer und solchen, die deutlich unterhalb des üblichen liegen, möglich und zulässig (st.Rspr., vgl. nur OLG Brandenburg, a.a.O.).

    Bei der Feststellung der täglichen Verhandlungsdauer sind Verhandlungspausen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (OLG Jena, a.a.O.; OLG Brandenburg StV 1998, 92). Ob etwas anderes gilt, wenn sie den Zeitraum von einer Stunde ganz wesentlich überschreiten (siehe OLG Karlsruhe AGS 1993, 77 = zfs 1993, 387; einschränkend OLG Bamberg JurBüro 1981, 1191; siehe auch Hannover [s.o.], StV 1991, 489) oder wenn es sich um eine - längere - Mittagspause handelt (OLG Jena, a.a.O.) und ob schließlich auswärtige und ortsansässige Pflichtverteidiger unterschiedlich zu behandeln sind (so OLG Jena, a.a.O.), ist m.E. eine Frage des Einzelfalls. Man sollte hier nicht von starren zeitlichen Grenzen ausgehen, sondern darauf abstellen, ob der Pflichtverteidiger die Verhandlungspause sinnvoll für andere anwaltliche Tätigkeiten genutzt hat bzw. nutzen konnte (so wohl auch OLG Brandenburg StV 1998, 92), wobei sich eine großzügige Regelung allein auch schon deshalb empfehlen dürfte, weil die Pauschvergütungen in der Regel schon (zu) niedrig angesetzt werden. Bei einer Mittagspause von mehr als zwei Stunden dürfte jedoch ein Abzug gerechtfertigt sein (so auch OLG Jena, a.a.O.; siehe auch Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4, der eine Verhandlungsdauer von mehr als acht Stunden bei zwei Stunden Mittagspause vor der großen Strafkammer als überdurchschnittlich ansieht). Andererseits sind aber Wartezeiten des Pflichtverteidigers bei unpünktlichem Beginn der Hauptverhandlung aufgrund Verzögerung der vorausgegangenen Sache oder weil kurzfristig noch eine andere (Unterbrechungs-)Hauptverhandlung eingeschoben worden ist, bei der Feststellung der zu berücksichtigenden Hauptverhandlungsdauer mitheranzuziehen (OLG Hamm MDR 1972, 263; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 22; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1100 Ziffer 18.).

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    Die Rspr. zu den o.a. Maßstäben ist kaum überschaubar und kann deshalb hier - auch schon aus Platzgründen - nur beispielhaft angeführt werden (wegen weiterer Einzelheiten muß verwiesen werden auf KostRsp. BRAGO § 99 "Hauptverhandlung, Dauer je Tag" und insbesondere auf die Aufstellung von Einzelfällen bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 ff. Ziffer 25), zumal die Bewilligung einer Pauschvergütung zu meist auch noch von anderen Kriterien abhängig gemacht worden ist:

    • OLG Bamberg: 8 Stunden Verhandlungsdauer bei der großen Strafkammer führen in der Regel zu einer Pauschvergütung (OLG Bamberg JurBüro 1977, 1103; 1979, 552; 1989, 965).
    • OLG Brandenburg: Erhöhung in Schöffen- und Jugendschöffensachen ab 6 Stunden, in Strafkammersachen ab 7 Stunden und in Schwurgerichtssachen ab 8 Stunden (OLG Brandenburg, Beschl. in 2 Sbd. (2) 35 und 38/96; siehe auch OLG Brandenburg StraFo 1995, 89 [s.o.]; StV 1998, 92).
    • OLG Bremen: nicht für eine ganztägige Hauptverhandlung vor der Strafkammer (OLG Bremen JurBüro 1981, 1193), aber ggf. geringere Dauer, wenn Fahrzeiten eines auswärtigen Pflichtverteidigers zu berücksichtigen sind (siehe aber OLG Bremen StV 1998, 621 [s.o.]).
    • OLG Celle: siehe die Leitlinien bei Spieler (StraFo 1995, 28).
    • OLG Dresden: siehe die Grundsätze bei Beck-Herrmann (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1108).
    • OLG Hamm: keine Pauschvergütung bei bis zu 8 Stunden Hauptverhandlung vor der Jugendkammer (OLG Hamm JurBüro 1979, 552); Pauschvergütung hingegen bei 5 Stunden vor dem Jugendschöffengericht (OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12. 1995 - 2 (s) Sbd. 4-179/95); Verhandlungsdauer von durchschnittlich 7 Stunden beim Schwurgericht schon überdurchschnittlich (OLG Hamm JurBüro 1999, 194); durchschnittliche Dauer von rund 4 Stunden und 20 Minuten beim AG überdurchschnittlich (OLG Hamm JurBüro 1999, 194 [s.o.]).
    • OLG Jena: bei mehr als 5 Stunden Dauer besonderer Umfang (OLG Jena StV 1997, 427 [s.o.]).
    • OLG Karlsruhe: Staffelung der Pauschvergütung nach der Dauer der Hauptverhandlung von bis 6 Stunden, 6 bis 8 Stunden, und über 8 Stunden (OLG Karlsruhe AnwBl. 1979, 71; siehe aber auch JurBüro 1987, 391 [von 9.00-17.15 Uhr mit 2 Stunden Mittagspause eher durchschnittlich].).
    • OLG Köln: Pauschvergütung bei mehr als 7 Stunden Hauptverhandlungsdauer (OLG Köln AnwBl. 1978, 267);
    • OLG München: Pauschvergütung bei 11 Stunden Hauptverhandlung mit 2 Stunden Mittagspause (OLG München JurBüro 1975, 1475).
    • OLG Naumburg: Pauschvergütung ab 5 Stunden Verhandlungsdauer bei der großen Strafkammer (Marberth [s.o.], StraFo 1997, 229 m.w.N. aus der nicht veröffentlichten Rechtsprechung.).
    • OLG Schleswig: Es bestehen Leitlinien (s.o.).

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  • Höchstgebühr

    Die obere Grenze der Pauschvergütung wird in der Regel gebildet durch die einem Wahlverteidiger zustehende Höchstgebühr (OLG Karlsruhe NJW 1974, 110 = Rpfleger 1974, 34; BayObLG JurBüro 1977, 691; KG JurBüro 1992, 742; OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268; OLG München JurBüro 1977, 370; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 11 m.w.N.; siehe auch Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 Ziffer 24 m.w.N.). Überschritten werden kann diese Grenze grundsätzlich nur in Sonderfällen (siehe u.a. BayObLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 [s.o.]; OLG Bremen JurBüro 1981, 1193; OLG Bamberg JurBüro 1982, 90; OLG Hamm JMBl. NW 1974, 94; JurBüro 1994, 101) und zwar dann, wenn auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen würde, was z.B. bei außergewöhnlich umfangreichen und schwierigen Strafsachen in Betracht kommen kann (OLG München JurBüro 1977, 369; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 10 m.w.N.) oder wenn die Strafsache über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (so jetzt st.Rspr. des OLG Hamm, siehe z.B. StraFo 1997, 63 = JurBüro 1997, 84; OLG Dresden StV 1998, 619 [s.o.]). Das ist aber z.B. nicht der Fall, wenn sich rund 120 Hauptverhandlungstage auf rund 1 ½ Jahre verteilen, also die Hauptverhandlung mit etwa 1 bis 2 Tagen/Woche nicht dicht terminiert war und wenn die durchschnittliche Termindauer mit rund 3 Stunden nur unterdurchschnittlich war OLG Hamm, a.a.O.). Auch für die Zubilligung der Höchstgebühr ist eine Gesamtschau erforderlich (OLG Hamm StraFo 1998, 431 = JurBüro 1999, 134), wobei z.B. auch von Belang ist, ob der Pflichtverteidiger an allen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen hat oder nicht (OLG Hamm StraFo 1998, 215 - s.o. - [nur teilweise Teilnahme an den Hauptverhandlungen, aber aufgrund enormer Fülle des Aktenmaterials erheblich umfangreiche Vorbereitungszeit]). Zur (Überschreitung der) Höchstgebühr ist auf folgende weitere Einzelfälle hinzuweisen (siehe im übrigen Beck-Herrmann [s.o.], S. 1104 ff. Ziffer 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung der OLG):

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    • Etwa bis zur Höchstgebühr angehoben durch das OLG Hamm (OLG Hamm StraFo 1998, 215 [s.o.]; 1998, 413 = JurBüro 1999, 134 und auch OLG Hamm JurBüro 1994, 101) und durch das OLG Karlsruhe bei: 13 Bände Akten mit insgesamt 3.400 Seiten; Tätigkeitsdauer über 1 Jahr; zahlreiche Besprechungen mit dem Mandanten in einer auswärtigen JVA; Abkürzung der zunächst auf 4 Tage anberaumten Hauptverhandlung auf 1 Tag durch weit überdurchschnittliche Engagement des Verteidigers (OLG Karlsruhe StV 1994, 500) oder das OLG Koblenz (OLG Koblenz StraFo 1997, 320) bei 131 Hauptverhandlungstagen beim Landgericht, von denen der Pflichtverteidiger 124 wahrgenommen hat.
    • Etwa bis zum Doppelten der Höchstgebühr angehoben durch das OLG München bei einem inhaftierten Angeklagten, der an mehrerer Taten in außerordentlich vielfältiger und schwer zu durchschauender und aufzuklärenden Form beteiligt war; Beanspruchung auch außerhalb der Hauptverhandlung in einem weit über den Rahmen des Üblichen hinausgehenden Maße; 34 Hauptverhandlungstage (OLG München AnwBl 1982, 213).
    • Um mehr als das Doppelte der Höchstgebühr angehoben durch das OLG Karlsruhe in einem besonders umfangreichen und besonders schwierigen Verfahren; Pflichtverteidiger war drei Jahre mit der Sache befasst; weit überdurchschnittlicher Aktenumfang; Vorbereitung einer auf 14 halbe Tage angesetzten Hauptverhandlung, von der sich dann erst am ersten Tag herausstellte, dass sie gegen den Angeklagten wegen Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden konnte (OLG Karlsruhe StV 1988, 353 = AnwBl 1989, 113) sowie vom OLG München in einem Verfahren mit 50 Anklagepunkten, 34 Zeugen, 1 Sachverständiger, Verlesung der Aussagen von 43 kommissarisch vernommenen Zeugen, 9 überwiegend ganztägige Hauptverhandlungstage, 63 Seiten Protokoll, 53 Seiten Urteil; anstelle gesetzlicher Gebühren von 2.080 DM Pauschvergütung von 4.500 DM (OLG München JurBüro 1977, 369; ähnlich JurBüro 1982, 94 = AnwBl. 1982, 213) und schließlich vom OLG Stuttgart in einem besonders umfangreichen und schwierigen Schöffengerichtsverfahren, in dem wegen eines Zuständigkeitsstreits der BGH angerufen werden musste; Verhandlungsdauer 11 ½ Stunden; anstelle der gesetzlichen Gebühren von 240 DM 500 Pauschvergütung (OLG Stuttgart KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 5 mit krit. Anm. H. Schmidt.).
    • Etwa bis zum Vierfachen der Höchstgebühr angehoben vom OLG München bei außerordentlich umfangreichen Akten, Hauptverhandlungsdauer 1 1/4 Jahr mit 109 Verhandlungstagen, insgesamt 550 Stunden, Vernehmung von 212 Zeugen und 10 Sachverständigen; unübersichtliches Verfahren mit schwieriger Beweiswürdigung; anstelle der gesetzlichen Gebühren von 13.320 DM 100.000 DM (OLG München AnwBl 1977, 118).
    • Etwa bis zum Fünffachen angehoben vom OLG Bamberg bei einem Zeitaufwand von 81 Arbeitsstunden bevor das Verfahren nach 3 ¼ Jahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wurde; anstelle von 450 DM gesetzlicher Gebühren 2.250 DM (OLG Bamberg JurBüro 1980, 1043), hingegen abgelehnt vom OLG Koblenz obwohl Einarbeitung in die Sache und Vorbereitung der Hauptverhandlung besonderen Einsatz erforderten und einer Vielzahl von Zeugen und Sachverständigen und großer Zahl und Dauer der Hauptverhandlungstage; Pauschvergütung von 12.000 DM (OLG Koblenz Rpfleger 1992, 268).
    • Bis zum Sechsfachen angehoben durch das OLG Hamm bei einer Verhandlungsdauer von 2 Jahren mit der Vernehmung von 105 Zeugen und 22 Sachverständigen; mehr als 100 Verhandlungstage mit einer durchschnittlichen Dauer von mehr als 6 Stunden bei der großen Strafkammer und umfangreicher Revisionsbegründung (OLG Hamm JurBüro 1994, 1019.

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  • Jugendgerichtsverfahren

    Die Begriffe "besonderer Umfang" i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO und des § 40 Abs. 2 JGG sind nicht gleichbedeutend (OLG Hamm JurBüro 1979, 552).

    Zur Hauptverhandlungsdauer siehe OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 1530): Hauptverhandlungsdauer von mehr als 5 Stunden "besonderer Umfang", und OLG Bremen (OLG Bremen, Beschl. v. 21. 4. 1978 - 2 AR 145/77): Verhandlungsdauer von 4 bis 4 ½ Stunden nur übliches Zeitmaß sowie auch OLG Hamm (OLG Hamm JurBüro 1979, 552): Verhandlungsdauer von 8 Stunden bei der Jugendkammer kein besonderer Umfang, beim Jugendschöffengericht 5 Stunden jedoch "besonderer Umfang" (OLG Hamm, Beschl. v. 15. 12. 1995 - 2 (s) Sbd. 4-179/95).

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  • Kompensation

    Bei mehreren Verhandlungstagen kann überlanges Verhandeln an einem Hauptverhandlungstag kompensiert werden durch eine nur kurze Hauptverhandlung an einem anderen Tag (OLG Bamberg JurBüro 1983, 876; 1992, 327; OLG Brandenburg StraFo 1995, 89 [s.o.]; OLG Hamburg Rpfleger 1990, 479; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 7; Beck-Herrmann [s.o.], S. 1098 Ziffer 15; siehe auch "Hauptverhandlungsdauer [Anzahl der Tage]"; krit. Brieske, StrafPrax [s.o.], § 22 Rn. 124, der den Kompensationsansatz wegen des Opfercharakters, den § 97 BRAGO ohnehin schon hat, als nicht verständlich ansieht.). In diesen Fällen wird der Pflichtverteidiger aber immer auch darauf achten müssen, ob nicht wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache eine Pauschvergütung gerechtfertigt ist, denn diese kann i.d.R. nicht durch kurzes Verhandeln kompensiert werden (OLG Bamberg JurBüro 1982, 1362) (siehe auch "Mehrere Verteidiger").

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  • Mehrere Verteidiger

    Nehmen mehrere Verteidiger an der Hauptverhandlung teil, kann durch die dann mögliche Arbeitsteilung sowohl hinsichtlich der Schwierigkeit der Sache als auch hinsichtlich des Umfangs eine Kompensation erfolgen (OLG Dresden StV 1998, 619 - s.o. - [für "besondere Schwierigkeit"]; OLG Hamm StraFo 1998, 215 - s.o. - [für nur teilweise Teilnahme an den Hauptverhandlungen]; StraFo 1998, 431 [s.o.]). Allerdings führt allein der Umstand, dass der Wahlverteidiger, der "neben" dem Pflichtverteidiger verteidigt hat, die Verteidigung "federführend" bearbeitet hat, nicht zur Verneinung des Merkmals der "besonderen Schwierigkeit" (OLG Hamm StV 1998, 618 [s.o.]), da sich auch der Pflichtverteidiger in die ggf. schwierigen Rechtsfragen einarbeiten muß.

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  • Opferbeistand (im Ermittlungsverfahren)

    Auch für die Tätigkeit als sog. Opferbeistand im Ermittlungsverfahren kann ggf. die Gewährung einer Pauschvergütung über § 102 BRAGO in Betracht kommen (OLG Hamm StraFo 1998, 175).

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  • Persönlichkeit, schwierige, des Angeklagten

    Eine schwierige Persönlichkeit des Angeklagten und die sich hieraus ergebende Schwierigkeit für den Umgang mit diesem kann die Gewährung oder die Erhöhung einer Pauschvergütung begründen (OLG Bremen StV 1998, 621 - s.o. - [für ausgeprägte Dissozialität]; OLG Karlsruhe StraFo 1997, 319 [für Persönlichkeitsstörung]) (siehe auch unten "Uneinsichtiger Angeklagter").

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  • Plädoyer

    Die für das in der Hauptverhandlung zu haltende Plädoyer vom Pflichtverteidiger aufgewendete Vorbereitungszeit kann mit zur Begründung einer Pauschvergütung herangezogen werden, wenn sie den üblichen Rahmen übersteigt (vgl. zur Berücksichtigung des Plädoyers OLG Bamberg JurBüro 1984, 1191; OLG Köln AnwBl. 1978, 267; OLG Nürnberg AnwBl. 1974, 356 [s.o.]).

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  • Psychiatrische(s) Gutachten

    Allein die Mitwirkung eines Psychiaters oder Psychologen wird das Verfahren nicht grds. (rechtlich) besonders schwierig machen (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; nicht eindeutig OLG Brandenburg AGS 1997, 41; a.A. wohl Herrmann AGS 1997, 41 in der Anm. zu OLG Brandenburg, a.a.O.; anders, nämlich wie hier, Beck-Herrmann [s.o.], S. 1102 Ziffer 22.). Das gilt vor allem für Schwurgerichtsverfahren, in denen in der Regel psychiatrische Gutachten vorliegen, da anderenfalls sonst fast jedes Schwurgerichtsverfahren "besonders schwierig" wäre. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere, sich ggf. teilweise widersprechende psychiatrische Sachverständigengutachten vorliegen und/oder auch, wenn Gutachten aus Vorverfahren auszuwerten und mit zu berücksichtigen sind (OLG Bremen StV 1998, 621 [s.o.]), für deren Auswertung/Beurteilung der Verteidiger sich ggf. besondere Kenntnisse aneignen muß (OLG Bremen JurBüro 1981, 1193).

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  • Psychische Belastung des Pflichtverteidigers/Vertreters

    Grundsätzlich bleiben bei der Bewilligung der Pauschvergütung in der Person des Pflichtverteidigers liegende Momente außer Betracht (OLG Hamburg StV 1991, 120 [s.o.]), entscheidend ist eine objektive/verfahrensbezogene Bewertung (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 31 - s.o. - [für Fahrtzeit des auswärtigen Verteidigers]). Die Pauschvergütung lässt sich also z.B. nicht damit begründen, dass die Verteidigung des Angeklagten zu besonderen psychischen Belastungen beim Verteidiger geführt habe, wenn dieser etwa einen des Mordes an mehreren Kindern Angeklagten verteidigt. Etwas anderes kann aber z.B. für einen beigeordneten Nebenklägervertreter gelten, der die Eltern der getöteten Kinder vertritt. Hier können die psychischen Belastungen der Eltern einen besonderen Betreuungsaufwand des Vertreters erfordern und die Sache für ihn daher zu einer besonders umfangreichen machen. Es ist in diesen Fällen dringend zu empfehlen, dazu in der Begründung des Pauschvergütungsantrags entsprechend vorzutragen.

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  • Revisionsverfahren

    Eine Pauschvergütung kann auch für das Revisionsverfahren in Betracht kommen (zur Zuständigkeit für die Bewilligung siehe oben VI., 2.). Für die Bewilligung wird auf den Umfang des erstinstanzlichen Protokolls und des Urteils und auch darauf abzustellen sein, ob der Pflichtverteidiger den Angeklagten bereits in der Tatsacheninstanz vertreten hat (OLG Bamberg JurBüro 1992, 327). Denn dann sind ihm im Zweifel die wesentlichen Gesichtspunkte der Strafsache bereits aufgrund dieser Tätigkeit bekannt, so dass er sich nicht mehr in der Sach- und Rechtslage einarbeiten muß. Natürlich ist auch der Umfang der Revisionsbegründung von Bedeutung (BayObLG AnwBl. 1987, 619 [s.o.4]; OLG Düsseldorf StV 1987, 451; OLG Stuttgart AnwBl. 1972, 89; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 222): Die Begründung der Revision mit der nicht ausgeführten Sachrüge wird die Tätigkeit des Pflichtverteidigers eher als unterdurchschnittlich erscheinen lassen, was dann im Rahmen einer Gesamtschau ggf. zur Minderung der Pauschvergütung führen kann (zur Gesamtschau siehe OLG Hamm StraFo 1996, 158 [s.o.]). Dies alles gilt entsprechend, wenn es nicht um die Frage geht, ob allein die Tätigkeit im Revisionsverfahren zu einer Pauschvergütung führt, sondern darum, inwieweit die vom (erstinstanzlichen) Verteidiger auch in der Revision erbrachte Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung mitheranzuziehen sind.

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  • Schwurgerichtsverfahren

    In Schwurgerichtsverfahren wird bei der Frage der "besonderen Schwierigkeit" grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad (und dem größeren Umfang) dieser Verfahren bereits durch erheblich höhere gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat (OLG Hamm JurBüro 1999, 194). Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers muß zwar auch in diesen Verfahren nicht (mehr) "außergewöhnlich" sein, "normale" Schwurgerichtsverfahren werden deshalb häufig jedoch nicht zur Pauschvergütung führen.

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  • Sicherungsverwahrung

    Die dem Angeklagten drohende Sicherungsverwahrung kann zur Anwendung des § 99 Abs. 1 BRAGO führen (OLG München JurBüro 1975, 1475).

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  • Strafvollstreckungssache

    In Strafvollstreckungssachen, insbesondere im Verfahren nach § 57 a StGB, kann dem Pflichtverteidiger der dem Verurteilten erstmals in diesem Verfahren beigeordnet wird, sowohl wegen der "besonderen Schwierigkeit" als auch wegen des "besonderen Umfangs" eine Pauschvergütung zustehen (OLG Hamm StV 1994, 501 m. Anm. Budde = MDR 1994, 736; StV 1996, 618 = JurBüro 1996, 641 = Rpfleger 1997, 40 = ZAP EN-Nr. 268/97; OLG Koblenz NStZ 1990, 345 = JurBüro 1990, 879; siehe auch Hansens, Gebührentipps für Rechtsanwälte, ZAP F. 24, S. 407, 424 f.). Denn in der Regel wird er sich mit (mehreren) fachwissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen, die sich mit der Persönlichkeit des Verurteilten und der Frage, ob er noch gefährlich ist, befassen, auseinander zu setzen haben; außerdem wird er an Erörterungs- und/oder Anhörungsterminen teilnehmen müssen (OLG Hamm, a.a.O.).

    Bei der Bemessung der Gebühr ist mangels eines speziellen Gebührentatbestandes für den erstmals im Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt von § 91 Nr. 2 auszugehen (st.Rspr., vgl. u.a. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf StV 1985, 71) und - je nach dem Umfang der erbrachten Tätigkeiten - die (gesetzliche) Gebühr eines Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins vor der großen Strafkammer zugrunde zu legen. In der Regel wird in diesen Fällen - schon wegen der geringen gesetzlichen Gebühren - die Zubilligung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in Betracht zu ziehen sein (OLG Hamm, a.a.O.; siehe aber auch OLG Koblenz, a.a.O., trotz Teilnahme an sieben Anhörungsterminen nur die Wahlverteidigerhöchstgebühr von 455 DM).

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  • Taubstummer Angeklagter/Antragsgegner

    Das OLG Koblenz hat in einem Sicherungsverfahren (9 Verhandlungstage mit 43 Zeugen) gegen einen Taubstummen mit sehr beschränkten Kommunikationsmöglichkeiten, so dass die Verständigung auch mit Hilfe von drei Taubstummendolmetschern nur unter äußersten Schwierigkeiten möglich war, eine Pauschvergütung gewährt (OLG Koblenz, Beschl. v. 18. 4. 1985 - 1 AR 51/85 Str).

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  • Termine außerhalb der Hauptverhandlung

    Auch Termine/Tätigkeiten des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung können die Sache zu einer besonders umfangreichen machen (OLG Hamm StV 1998, 619 - s.o. - [für Teilnahme an einer 5-stündigen Haftprüfung in einem amtsgerichtlichen Verfahren) (siehe auch "Besprechungen"; zur Berücksichtigung von Besuchen des inhaftierten Mandanten siehe unten "Untersuchungshaft"). Ob eine Pauschvergütung auch schon bei Wahrnehmung nur eines einzelnen Beweistermins außerhalb der Hauptverhandlung, der z.B. als kommissarische Vernehmung durchgeführt wird, zu gewähren ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (grundsätzlich ablehnend OLG Nürnberg JurBüro 1959, 71; OLG Hamburg JurBüro 1989, 208 [s.o.]; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; nur, wenn eine größere Zahl von Terminen wahrgenommen worden ist, OLG Nürnberg JurBüro 1966, 778; so auch Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 15; Gerold u.a. [s.o.], a.a.O.; für grundsätzliche Anerkennung Beck-Herrmann [s.o.], S. 1101 Ziffer 19; eine Pauschvergütung gewähren u.a. OLG Bamberg JurBüro 1974, 862 und OLG Köln StraFo 1995, 90). Die kommissarische Vernehmung ist vorweggenommener bzw. ausgelagerter Teil der Hauptverhandlung (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 223 Rn. 1 m.w.N.), deshalb wird der dafür erbrachte Zeitaufwand auf jeden Fall bei der nach Abschluss des Verfahrens zur Gewährung der Pauschvergütung vorzunehmenden Gesamtschau berücksichtigt werden müssen (so wohl OLG Bamberg JurBüro 1974, 862; ähnlich auch die ständige Rspr. des OLG Hamm in sog. NS-Verfahren, in denen Beweisaufnahmen im Ausland durchgeführt worden sind). Ob darüber hinaus allein die Teilnahme an einer (auswärtigen) kommissarischen Vernehmung zur Gewährung einer Pauschvergütung führt bzw. führen kann, hängt davon ab, ob man die Zubilligung einer Pauschvergütung auch für nur einen einzelnen Verfahrensabschnitt als zulässig ansieht (in diesem Zusammenhang ausdrücklich bejahend Beck-Herrmann [s.o.], S. 1101 Ziffer 19; siehe auch die Nachweise bei Rn. 58 ff.). Da das wegen der erforderlichen Gesamtschau wohl nicht der Fall ist (siehe oben IV.), kommt m.E. die Zubilligung einer Pauschvergütung allein für die Teilnahme an einer (auswärtigen) kommissarischen Vernehmung nicht in Betracht.

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  • Uneinsichtiger Angeklagter

    Ist ein Angeklagter in hohem Maße uneinsichtig und behindert er dadurch eine ordnungsgemäße Verteidigung erheblich, kann das die besondere Schwierigkeit begründen (OLG Bamberg JurBüro 1974, 862; OLG München AnwBl. 1961, 462; Hartmann, a.a.O., § 99 BRAGO Rn. 12 m.w.N.; Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 5; Schmidt/Baldus [s.o.], Rn. 227); das gilt allerdings wohl nicht, wenn es sich um ein im übrigen überschaubares Verfahren gehandelt hat (OLG München AnwBl. 1981, 462 mit krit. Anm. H.Schmidt).

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  • Untersuchungshaft

    Allein der Umstand, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt, rechtfertigt nach der Änderung der gesetzlichen Gebühren durch das KostÄndG 1994 nicht mehr die Bewilligung einer Pauschvergütung. Der Umstand "Untersuchungshaft" ist nämlich bereits grundsätzlich durch die gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bei Untersuchungshaft des Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren berücksichtigt (Beck-Herrmann [s.o.], S. 1099 Ziffer 18; Hansens [s.o.], § 99 Rn. 4). Erbringt der Pflichtverteidiger allerdings in Zusammenhang mit der Untersuchungshaft des Angeklagten besondere Tätigkeiten, kann das die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigen bzw. erhöhen. In Betracht kommen hier insbesondere häufige Besuche des inhaftierten Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Justizvollzugsanstalt (OLG Bamberg JurBüro 1973, 49; OLG München JurBüro 1975, 1475; Gerold u.a., [s.o.], § 99 Rn.5 m.w.N.; siehe auch KostRsp. BRAGO § 99 "Inhaftierter Angeklagter" m.w.N.). Zu berücksichtigen sind hier allerdings wohl nur die erforderlichen Besuche, wobei m.E. grundsätzlich zugunsten des Pflichtverteidigers großzügig verfahren werden sollte. Nur wenn Missbrauch nicht auszuschließen ist, wird eine Absetzung von (einzelnen) Besuchen in Betracht kommen, denn letztlich wird kaum ein Verteidiger aus reinem Zeitvertreib und/oder um eine Pauschvergütung zu begründen/erhöhen, seinen inhaftierten Mandanten besuchen. Von Belang werden zudem auch nur die Besuche sein, die über das Übliche hinausgehen. Die übliche Anzahl von Besuchen ist nämlich schon durch die erhöhte gesetzliche Gebühr des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO abgegolten (OLG Hamm StV 1998, 619 [s.o.]). Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Haftprüfungen und (polizeilichen) Beschuldigtenvernehmungen (OLG Hamm, a.a.O.). Das Maß des Üblichen ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht bestimmt (ausdrücklich offen gelassen von OLG Hamm, a.a.O.). M.E. wird man für jede nach § 97 Abs. 1 Satz 3 erhöhte Gebühr - je nach den Umständen des Falles (welcher Vorwurf?, bestreitender Angeklagter?; welche gerichtliche Zuständigkeit?) - mindestens 1-2 Besuche in der Justizvollzugsanstalt und/oder sonstige durch die Inhaftierung veranlasste Tätigkeiten als mitabgegolten ansehen müssen. Schließlich wird man m.E. auch bei der Gewährung einer Pauschvergütung mitheranziehen können, wenn sich der Pflichtverteidiger nach der Haftentlassung des Mandanten etwa noch besonders um diesen gekümmert hat (a.A. OLG Frankfurt KostRsp. BRAGO § 99 Nr. 10 m. abl. Anm. H.Schmidt, das in einem Verfahren gegen einen wegen Mordes festgenommen, fast blinden Rentners, in dem zunächst ein Haftbefehl aufgehoben und das dann später eingestellt worden ist, dem Pflichtverteidiger, der den Mandanten öfter in der Haftanstalt besucht und ihm nach der Haftentlassung bei der Unterbringung behilflich gewesen ist, eine Pauschvergütung nicht zugebilligt hat.).

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  • Urteilsumfang

    Der Umfang des erstinstanzlichen Urteils kann ein Indiz für den besonderen Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit des Verfahrens sein (OLG Stuttgart AnwBl 1972, 89 [zu einem Strafkammerverfahren mit allein 1.689 Seiten Urteilsgründen und 2.726 Seiten Protokoll]).

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  • Verfahrensdauer

    Ggf. kann allein die jahrelange Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers die Zubilligung einer Pauschvergütung rechtfertigen (OLG Hamm JMBl. NW 1979, 153; AnwBl. 1981, 511 [für Ermittlungsverfahren] mit Anm. v. H.Schmidt; Hartmann [s.o.], § 99 BRAGO Rn. 17) (siehe auch oben "Hauptverhandlungsdauer, Anzahl der Tage").

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  • Vernehmungsbeistand

    Diesem kann ggf., z.B. bei langer Dauer der Vernehmung für die er beigeordnet worden ist (§ 68 b StPO) , eine Pauschvergütung zu gewähren sein (siehe die Nachweise bei II.).

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  • Vertretung des Pflichtverteidigers

    Für den Pflichtverteidiger, der sich (in der Hauptverhandlung) durch den für ihn nach § 53 BRAO allgemein bestellten Vertreter hat vertreten lassen, kommt die Pauschvergütung in Betracht (Gerold u.a. [s.o.], § 99 Rn. 6, Hansens [s.o.], § 99 Rn. 1; OLG Hamm StV 1994, 501 [s.o.67], wonach der Umstand, dass der Pflichtverteidiger sich in einer "Strafvollstreckungssache" (siehe oben) bei der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer durch einen zu seinem Vertreter bestellten Referendar hat vertreten lassen, nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden darf), nicht jedoch, wenn der Pflichtverteidiger durch andere Personen vertreten worden ist (OLG Hamm JurBüro 1979, 520 = AnwBl. 1979, 236; OLG Oldenburg JurBüro 1979, 681).

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  • Vorbereitung der Sache

    Grundsätzlich ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Pflichtverteidigers überlassen, in welchem Umfang er eine Vorbereitung der Verteidigung für erforderlich hält. Die entsprechenden Tätigkeiten sind zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht erkennbar wird, weshalb eine Tätigkeit aus der Sicht des Verteidigers erforderlich war oder wenn der Umfang einer solchen Tätigkeit auch bei Zugrundelegung eines weiten Ermessensspielraum nicht plausibel erscheint (OLG Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 - s.o. - [für zahlreiche Gespräche über medizinische Sach-/Fachfragen]). Eine intensive Verfahrensvorbereitung ist, auch wenn sie zur Verkürzung der Hauptverhandlungsdauer geführt hat, in die Gesamtbetrachtung des Verfahrens einzubeziehen und im Interesse einer effektiven, zeit- und kostensparenden Rechtspflege zu berücksichtigen und zu honorieren (OLG Hamm StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85).

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  • Wiederaufnahmeverfahren

    Auch für die Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren kann eine Pauschvergütung in Betracht kommen, wobei, auch wenn die Bestellung gem. § 364 a StPO für das Wiederaufnahmeverfahren erfolgte, die vorhergehende Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags in der Regel mit zu berücksichtigen sein wird (OLG Karlsruhe StV 1997, 428).

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  • Wirtschaftsstrafsache

    Allein der Umstand, dass es sich bei dem Verfahren um eine sog. Wirtschaftsstrafsache handelt, rechtfertigt noch nicht die Zubilligung einer Pauschvergütung (OLG Koblenz Rpfleger 1985, 508). Etwas anderes kann gelten, wenn die Sache besondere rechtliche Schwierigkeiten ausweist oder "besondere Fähigkeiten des Pflichtverteidigers" (siehe oben) erforderlich sind oder der besondere Umfang der Sache, was häufig der Fall sein wird, die Gewährung einer Pauschvergütung erfordern (OLG Hamm StraFo 1997, 286 [s.o.]; AnwBl. 1998, 219; AGS 1998, 141; siehe auch die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Beck-Herrmann [s.o.], S. 1103 ff. Ziffer 25). Zur Höhe der Pauschvergütung in Wirtschaftsstrafverfahren siehe u.a. OLG Hamm (OLG Hamm StraFo 1998, 215 [s.o.]) (siehe auch "Höchstgebühr").

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  • Zeitaufwand

    Bei der Festsetzung der Pauschvergütung ist nicht von der aufgewendeten Arbeitszeit im Sinn einer stundenweisen Berechnung auszugehen, die Arbeitszeit ist nur ein Indiz für den besonderen Umfang der Sache (OLG Bamberg JurBüro 1980, 1044 [für Zeitaufwand von 81 Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 3 ¼ Jahren]; OLG Karlsruhe StV 1990, 367 m.w.N.).

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  • Zeugenbeistand

    Auch einem Zeugenbeistand kann in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zugebilligt werden (OLG Bremen StV 1983, 513 mit. Anm. Joester; OLG Schleswig JurBüro 1994, 673 = SchlHA 1994, 101 [Arbeitszeit von 8 Stunden, Pauschvergütung von 1.000 DM]; a.A. OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 37; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner [s.o.46], vor § 48 Rn. 11; zum Zeugenbeistand allgemein Burhoff, EV [s.o.], Rn. 985).

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