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Rechtsprechung

Sonstige Ordnungswidrigkeiten

Inhaltsverzeichnis

1. Aufsichts- und Kontrollpflichtverletzung (§ 130 OWiG)

2. Verstoß gegen das WiStG

3. Verstoß gegen die HandwO

4. Verstoß gegen das GastG

5. Verstoß gegen das RBerG

6. Verstoß gegen das AFG

7. Verstoß gegen das AEntG

8. Schwarzarbeit

9. Anleinpflicht für Hunde

10. Verstoß gegen das SGB

11. Verstoß gegen die HackfleischVO

12. Falsche Namensangabe (§ 111 OWiG)

Inhaltsverzeichnis


1. Aufsichts- und Kontrollpflichtverletzung (§ 130 OWiG)

2 Ss OWi 1177/95
09.11.1995
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei einer Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG ZLR 1996, 71
LRE 32, Nr. 64
2 Ss OWi 375/96
23.05.1996
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 18 TierschutzG zur Last gelegt wird. GewArch 1997, 119
LRE 33, 58
2 Ss OWi 667/96
13.06.1996
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. "Strohfrau" Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, nach § 130 OWiG wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die FerienreiseVO begeht.

Die in den laufenden Nr. 66 und 67 BußgeldkatalogVO genannte "Kulanzfrist" von 15 Minuten bezieht sich auf die Fahrzeit und nicht nur auf den Beginn der Sperrzeit (§§ 1, 5 FerienreiseVO)
VM 1996 Nr. 122
NStZ-RR 1997, 21
NZV 1997, 87
VRS 92, 235
2 Ss OWi 1148/98
21.10.1998
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei einer Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 53 LMBG. GewArch 1999, 246
1 Ss OWi 148/02
19.03.2002
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Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen, wenn dem Betroffenen als Firmeninhaber eine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last gelegt wird wistra 2002, 274
2 Ss OWi 187/03
20. 03. 2003
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Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen eines Urteils in OWi-Sachen, wenn der Betroffene als Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch genommen wird. VRS 105, 217
4 Ss OWi 373/03
16. 07. 2003
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Zur (Mit)Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers, wenn er Pflichten auf nachgeordnete Aufsichtspersonen übertragen hat wistra 2003, 469

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2. Verstoß gegen das WiStG

2 Ss OWi 144/95
02.03.1995

Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Verstoß gegen § 5 WiStG und, wenn die Rückerstattung des Mehrerlöses gem. §§ 9 ff. WiStG angeordnet wird. ZAP EN-Nr. 405/95
ZMR 1995, 212
WuM 1995, 323
NJWE-MietR 1996, 97
1 Ss 571/04
28. 10. 2004
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1. Der Begriff des Anbietens im Sinne der Preisangabenverordnung ist weit zu verstehen, nicht nur im Sinne einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung.

2. Es genügt jede Erklärung eines Kaufmannes im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr üblicherweise als Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet. Ob rechtlich der Handelnde selbst oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung gewährt, ist gleichgültig. Es kommt darauf an, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt.

NStZ-RR 2005, 91

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3. Verstoß gegen die HandwO

2 Ss OWi 503/95
22.05.1995
Zur Abgrenzung Pflastererhandwerk/Landschaftsgärtner. GewArch 1995, 423
5 Ss OWi 332/02
22.08.2002
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Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kriterien, mit Hilfe derer die Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs (Eintragung in die Handwerksrolle) von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks und von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden. NStZ-RR 2003, 58

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4. Verstoß gegen das GastG

2 Ss OWi 623/96
04.06.1996

Der kistenweise Verkauf von Bier und nichtalkoholischen Getränken im Verkaufsraum einer Trinkhalle, die zum Ausschank alkoholfreier Getränke berechtigt ist, fällt in der Regel nicht mehr unter § 7 Abs. 2 GastG. NWB EN-Nr. 934/96
ZAP EN-Nr. 559/96
GewArch 1996, 338
NStZ-RR 1996, 313
DÖV 1996, 970
LRE 33, 61

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5. Verstoß gegen das RBerG

2 Ss OWi 499/97
21.05.1997

Zur Frage, wann die nur einmalige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bereits den Begriff der "geschäftsmäßigen" Besorgung i.S. des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RBerG erfüllt. ZAP EN-Nr. 486/97
NWB EN-Nr. 1031/97
GewArch 1997, 370
NStZ 1997, 557 StraFo 1997, 317
NJW 1998, 92
AnwBl. 1998, 168

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6. Verstoß gegen das AFG

2 Ss OWi 463/97
06.05.1997

Zum Begriff des Arbeitnehmers im Sinn von § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG bei einer Prostituierten. GewArch 1997, 371
NStZ-RR 1998, 121

4 Ss OWi 1170/99
17.02.2000
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Mehrere fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 Satz 6 AFG) können eine (einzige) Handlung darstellen, wenn sie auf einer fortwährenden Nachlässigkeit des Unternehmers beruhen. VRS 98, 369
NStZ 2000, 487

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7. Verstoß gegen das AEntG

2 Ss OWi 892/99
08.10.1999

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"Vor Beginn" einer Baumaßnahme kann nur so verstanden werden, dass die gem. § 3 Abs. 1 AEntG verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, d.h. am gleichen Tag vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, und zwar mindestens einen Werk- bzw. Arbeitsstag vor Baubeginn. NStZ-RR 2000, 55
GewArch 2000, 32
wistra 2000, 116

2 Ss OWi 604/99
28.06.2000
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1. Das ArbeitnehmerentsendeG ist auch auf die Beziehungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und inländischen Arbeitgebern anwendbar.
2. Ist die Betroffene, der der Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz zur Last gelegt wird, eine juristische Person, muss sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz begangen hat.
3. Zur Bußgeldbemessung bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz.
ZAP EN-Nr. 520/2000
NWB EN-Nr. 997/2000
wistra 2000, 393 StraFo 2001, 283

2 Ss OWi 462/02000
05.07.2000
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1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das AEntG, für den gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt wird.

2. Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das AEntG.

wistra 2000, 433

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8. Schwarzarbeit

2 Ss OWi 713/99
09.09.1999

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Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt. GewArch 2000, 79 StraFo 2000, 129

2 Ss OWi 1533/97
04.02.1998

Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (hier: gegen einen Bauherrn, der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmer mit der Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus beauftragt hat) müssen, um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist, Feststellungen zum tatsächlichen durch die Schwarzarbeit erbrachten Bauvolumen und dem hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil getroffen werden. ZAP EN-Nr. 341/98
GewArch 1998, 299
2 Ss OWi 421/99
19.11.1998
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Zum erforderlichen Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn sich der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3 der Handwerksordnung und einen Verbotsirrtum beruft. wistra 1999, 436
GewArch 2000, 32
2 Ws 7/02
18.04.2002
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Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden. StraFo 2002, 301
GewArch 2002, 378
wistra 2002, 357 [Ls.]
2 Ss OWi 752/04
08. 02. 2005
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Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. wistra 2005, 238

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9. Anleinpflicht für Hunde

5 Ss OWi 1225/00
08.04.2001
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Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, ist unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig. ZAP EN-Nr. 442/2001
NJW 2002, 2191 (Ls.)
NVwZ 2002, 765

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10. Verstoß gegen das SGB

1 Ss OWi 1037/00
23.11.2000
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1. Unter Beschäftigung im Sinn des § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu verstehen.

2. Gefälligkeitsverhältnisse unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

3. Die Erbringung einer Tätigkeit und die gewährte Sachbezüge müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen.

NStZ-RR 2001, 180

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11. Verstoß gegen die HackfleischVO

2 Ss 1060/2000
09.01.2001
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die HackfleischVO LRE 40, 182

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12. Falsche Namensangabe (§ 111 OWiG)

2 Ss OWi 578/06
15. 08. 2006
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Der sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar grundsätzlich durch Übergabe des Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung der Personalien erforderlich ist. VRS 111, 282
VM 2007, 2
VRR 2007, 113
NPA OWiG § 111 S. 384
NPA OWiG § 111 S. 384

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