1. Aufsichts- und Kontrollpflichtverletzung (§ 130 OWiG)
11. Verstoß gegen die HackfleischVO
12. Falsche Namensangabe (§ 111 OWiG)
1. Aufsichts- und Kontrollpflichtverletzung (§ 130 OWiG)
2 Ss OWi 1177/95 09.11.1995 |
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei einer Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG | ZLR 1996, 71 LRE 32, Nr. 64 |
2 Ss OWi 375/96 23.05.1996 |
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 18 TierschutzG zur Last gelegt wird. | GewArch 1997, 119 LRE 33, 58 |
2 Ss OWi 667/96 13.06.1996 |
Zu den Voraussetzungen, unter
denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. "Strohfrau"
Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, nach § 130 OWiG
wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als
Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die FerienreiseVO begeht.
Die in den laufenden Nr. 66 und 67 BußgeldkatalogVO genannte "Kulanzfrist" von 15 Minuten bezieht sich auf die Fahrzeit und nicht nur auf den Beginn der Sperrzeit (§§ 1, 5 FerienreiseVO) |
VM 1996 Nr. 122 NStZ-RR 1997, 21 NZV 1997, 87 VRS 92, 235 |
2 Ss OWi 1148/98 21.10.1998 Volltext |
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei § 130 Abs. 1 OWiG und bei einer Zuwiderhandlung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2, 53 LMBG. | GewArch 1999, 246 |
1 Ss OWi 148/02 19.03.2002 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen, wenn dem Betroffenen als Firmeninhaber eine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last gelegt wird | wistra 2002, 274 |
2 Ss OWi 187/03 20. 03. 2003 Volltext |
Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen eines Urteils in OWi-Sachen, wenn der Betroffene als Geschäftsführer einer GmbH in Anspruch genommen wird. | VRS 105, 217 |
4 Ss OWi 373/03 16. 07. 2003 Volltext |
Zur (Mit)Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers, wenn er Pflichten auf nachgeordnete Aufsichtspersonen übertragen hat | wistra 2003, 469 |
2 Ss OWi 144/95 |
Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einem Verstoß gegen § 5 WiStG und, wenn die Rückerstattung des Mehrerlöses gem. §§ 9 ff. WiStG angeordnet wird. |
ZAP EN-Nr. 405/95
ZMR 1995, 212 WuM 1995, 323 NJWE-MietR 1996, 97 |
1 Ss 571/04 28. 10. 2004 Volltext |
1. Der Begriff des Anbietens im Sinne der Preisangabenverordnung ist weit zu verstehen, nicht nur im Sinne einer auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung. 2. Es genügt jede Erklärung eines Kaufmannes im tatsächlichen Sinne, die der Verkehr üblicherweise als Angebot auffasst, also jede Erklärung, mit der sich der Kaufmann oder sonstige Gewerbetreibende zwecks Verkauf einer Ware oder Abgabe einer Leistung - wenn auch rechtlich noch unverbindlich - an den Kunden wendet. Ob rechtlich der Handelnde selbst oder ein Dritter die angebotene Ware oder Leistung gewährt, ist gleichgültig. Es kommt darauf an, ob die Erklärung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. |
NStZ-RR 2005, 91 |
2 Ss OWi
503/95 22.05.1995 |
Zur Abgrenzung Pflastererhandwerk/Landschaftsgärtner. | GewArch 1995, 423 |
5 Ss OWi 332/02 22.08.2002 Volltext |
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kriterien, mit Hilfe derer die Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs (Eintragung in die Handwerksrolle) von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks und von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden. | NStZ-RR 2003, 58 |
2 Ss OWi 623/96 |
Der kistenweise Verkauf von Bier und nichtalkoholischen Getränken im Verkaufsraum einer Trinkhalle, die zum Ausschank alkoholfreier Getränke berechtigt ist, fällt in der Regel nicht mehr unter § 7 Abs. 2 GastG. |
NWB
EN-Nr. 934/96 ZAP EN-Nr. 559/96 GewArch 1996, 338 NStZ-RR 1996, 313 DÖV 1996, 970 LRE 33, 61 |
2 Ss OWi 499/97 |
Zur Frage, wann die nur einmalige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bereits den Begriff der "geschäftsmäßigen" Besorgung i.S. des Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 RBerG erfüllt. |
ZAP EN-Nr. 486/97 NWB EN-Nr. 1031/97 GewArch 1997, 370 NStZ 1997, 557 StraFo 1997, 317 NJW 1998, 92 AnwBl. 1998, 168 |
2 Ss OWi 463/97 |
Zum Begriff des Arbeitnehmers im Sinn von § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG bei einer Prostituierten. | GewArch 1997, 371 NStZ-RR 1998, 121 |
4 Ss OWi 1170/99 |
Mehrere fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung (§§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 1 Satz 6 AFG) können eine (einzige) Handlung darstellen, wenn sie auf einer fortwährenden Nachlässigkeit des Unternehmers beruhen. | VRS 98, 369 NStZ 2000, 487 |
2 Ss OWi 892/99 |
"Vor Beginn" einer Baumaßnahme kann nur so verstanden werden, dass die gem. § 3 Abs. 1 AEntG verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, d.h. am gleichen Tag vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, und zwar mindestens einen Werk- bzw. Arbeitsstag vor Baubeginn. | NStZ-RR 2000, 55 GewArch 2000, 32 wistra 2000, 116 |
2 Ss OWi 604/99 |
1. Das ArbeitnehmerentsendeG
ist auch auf die Beziehungen zwischen inländischen
Arbeitnehmern und inländischen Arbeitgebern
anwendbar. 2. Ist die Betroffene, der der Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz zur Last gelegt wird, eine juristische Person, muss sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz begangen hat. 3. Zur Bußgeldbemessung bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz. |
ZAP EN-Nr.
520/2000 NWB EN-Nr. 997/2000 wistra 2000, 393 StraFo 2001, 283 |
2 Ss OWi 462/02000 |
1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das AEntG, für den gegen eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt wird. 2. Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das AEntG. |
wistra 2000, 433 |
2 Ss OWi 713/99 |
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verurteilt. | GewArch 2000, 79 StraFo 2000, 129 | |
2 Ss OWi 1533/97 |
Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (hier: gegen einen Bauherrn, der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmer mit der Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus beauftragt hat) müssen, um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist, Feststellungen zum tatsächlichen durch die Schwarzarbeit erbrachten Bauvolumen und dem hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil getroffen werden. |
ZAP EN-Nr.
341/98 GewArch 1998, 299 |
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2 Ss OWi 421/99 19.11.1998 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn sich der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3 der Handwerksordnung und einen Verbotsirrtum beruft. | wistra 1999,
436 GewArch 2000, 32 |
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2 Ws 7/02 18.04.2002 Volltext |
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden. | StraFo 2002,
301 GewArch 2002, 378 wistra 2002, 357 [Ls.] |
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2 Ss OWi 752/04 08. 02. 2005 Volltext |
Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. | wistra 2005, 238 |
5 Ss OWi 1225/00 |
Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, ist unverhältnismäßig und damit, als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, unzulässig. |
ZAP EN-Nr.
442/2001 NJW 2002, 2191 (Ls.) NVwZ 2002, 765 |
1 Ss OWi 1037/00 |
1. Unter Beschäftigung im Sinn des § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu verstehen. 2. Gefälligkeitsverhältnisse unterliegen nicht der Arbeitserlaubnispflicht gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III. 3. Die Erbringung einer Tätigkeit und die gewährte Sachbezüge müssen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. |
NStZ-RR 2001, 180 |
11. Verstoß gegen die HackfleischVO
2 Ss 1060/2000 |
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die HackfleischVO | LRE 40, 182 |
12. Falsche Namensangabe (§ 111 OWiG)
2 Ss OWi 578/06 15. 08. 2006 Volltext |
Der sich aus § 111 OWiG ergebenden Verpflichtung zur Personalienfeststellung wird zwar grundsätzlich durch Übergabe des Personalausweises genügt. Darüber hinausgehende Angaben sind jedoch dann zu machen, wenn dies zur Feststellung bzw. Überprüfung der Personalien erforderlich ist. | VRS 111, 282 VM 2007, 2 VRR 2007, 113 NPA OWiG § 111 S. 384 NPA OWiG § 111 S. 384 |
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