aus RVGreport 2004, 202
(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "RVGreport" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "RVGreport" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)
von Richter am OLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
2. Gebührenabschlag Ost entfallen
3. Kriterien für Betragsrahmengebühren geändert und erweitert
4. Vereinbarung der Vergütung gelockert
5. Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs anzeigen
II. Besonderheiten der Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen
2. Verfahrensabschnitte beachten
3. (Vernehmungs-)Termine außerhalb der Hauptverhandlung
4. Mandant nicht auf freiem Fuß = Zuschlag angefallen?
5. Zusätzliche Gebühren entstanden?
6. Pflichtverteidiger: Pauschvergütung nach Verfahrensabschnitten beantragen
7. Wahlverteidiger: Ggf. Pauschgebühr beantragen
III. Arbeitshilfe: Vergütungsblatt
Das RVG hat für die allgemeine Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten erhebliche Änderungen gebracht. Darüber hinaus sind durch das RVG insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen gegenüber der BRAGO erhebliche strukturelle Änderungen und Neuerungen eingeführt worden (vgl. dazu allgemein Burhoff RVGreport 2004, 16). Diese Änderungen machen es erforderlich, dass sich die Verteidiger rechtzeitig um die Abrechnung in Straf- und Bußgeldsachen Gedanken machen. Das ist insbesondere deshalb wichtig, damit bei der Abrechnung keiner der neuen Gebührentatbestände zu vergessen. Der nachfolgende Beitrag will dazu einige Hinweise und Handreichungen geben.
In der Übergangszeit ist zunächst ist zu prüfen, ob das RVG überhaupt anwendbar ist. Das richtet sich nach § 61 RVG. Anwendbar ist das RVG danach auf alle Mandate, in denen dem Verteidiger der unbedingte Auftrag ab 1. 7. 2004 erteilt worden ist bzw. in denen er ab 1. 7. 2004 gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Für die Rechtsmittelverfahren kommt es darauf an, wann das Rechtsmittel eingelegt worden ist (zu allem eingehend Hansens, RVGreport 2004, 10 mit Beispielen).
Hinweis: Für den Pflichtverteidiger kommt es allein auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Ist er vor dem 1. 7. 2004 bestellt, berechnen sich die gesetzlichen Gebühren gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 RVG nach der BRAGO. Erfolgt die Bestellung nach dem 1. 7. 2004, ist das RVG anwendbar, und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag zur Wahlverteidigung vor dem 1. 7. 2004 erhalten hat (Hansens, RVGreport 2004, 14). |
Der Gebührenabschlag Ost in Höhe von noch 10 % auf alle Justizgebühren und Entschädigungssätze in den neuen Bundesländern ist ab dem 1. 7. 2004 für die ab diesem Zeitpunkt erteilten Mandate entfallen. Damit ist der Gesetzgeber der Forderung des BVerfG in seiner Entscheidung vom 28. 1. 2003 (1 BvR 487/01; BVerfGE 107, 133 = NJW 2003, 737) nachgekommen, das diese Änderung - allerdings schon zum 1. 1. 2004 - gefordert hatte.
Nach der BRAGO sind die Verteidigergebühren i.d.R. Betragsrahmengebühren gewesen. Daran hat sich im RVG nichts geändert, da auch hier die Wahlanwaltsgebühren nach wie vor als Betragsrahmengebühren ausgebildet sind (vgl. Burhoff/Kindermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, Rn. 257 ff. [im Folgenden kurz: Burhoff/Kindermann, RVG 2004). Von besonderer Bedeutung ist daher die Regelung in § 14 RVG. Dieser hat die Regelung des § 12 BRAGO über die Bestimmung der konkreten Gebühr bei Betragsrahmengebühren übernommen, allerdings in modifizierter Form. Im Einzelnen gilt (siehe im Übrigen Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14] [im Folgenden kurz: Burhoff/Burhoff, RVG]; Burhoff/Kindermann, RVG 2004, Rn. 93 ff):
Hinweis: Der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist das wesentliche Kriterium für die Bemessung der Rahmengebühr. Daher muss der Rechtsanwalt diesen auf jeden Fall in seiner Handakte festhalten und dokumentieren. Das ist dann später eine gute Grundlage, um die angemessene Gebühr bestimmen zu können (so auch Onderka, RVGprofessionell 2004, 56). Eine Hilfestellung dabei kann ein "Vergütungsblatt" bieten, das sich jeder Verteidiger in die Akte legen sollte, um dort die von ihm erbrachten Tätigkeiten festzuhalten (vgl. dazu unten III.; s. im Übrigen auch Burhoff/Burhoff, RVG, ABC-Teil: Rahmengebühren [§ 14], Rn. 60 ff.). |
Für diejenigen Verteidiger, die mit Honorarvereinbarungen arbeiten, gilt: Die bisher in § 3 BRAGO geregelte Honorarvereinbarung ist jetzt in § 4 RVG enthalten. Nach dessen Abs. 1 ist die (Form)Vorschrift des § 3 Abs. 1 BRAGO insofern gelockert werden, als in Zukunft in einer Vergütungsvereinbarung auch andere Erklärungen enthalten sein dürfen. Allerdings darf die Vergütungsvereinbarung nach wie vor nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie muss auch als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein.
Hinweis: Die Rechtsprechung ist in der Vergangenheit zu § 3 BRAGO verhältnismäßig streng gewesen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf AnwBl. 2004, 128). Da nicht abzusehen ist, wie sich die Rechtsprechung zu § 4 RVG entwickelt, sollte der Verteidiger auf jeden Fall ab 1. 7. 2004 entsprechende Vereinbarungen als "Vergütungsvereinbarung" bezeichnen und nicht mehr als "Honorarvereinbarung", Nach Möglichkeit sollte zunächst auch auf andere Vereinbarungen in der "Vergütungsvereinbarung" verzichtet werden bzw. diese deutlich abgesetzt werden. Zulässig ist aber sicherlich eine Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 188). |
Nach § 43 RVG ist eine Aufrechnung seitens der Staatskasse mit dem Kostenerstattungsanspruch des Beschuldigten/Betroffenen nicht möglich ist, wenn die Abtretung des Anspruches auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die Staatskasse an den Rechtsanwalt zu den Gerichtsakten angezeigt wurde (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn. 1 ff.). Das soll der Sicherung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts dienen. Einschränkungen über den Zeitpunkt der Abtretung enthält die Vorschrift nicht. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt sich den Erstattungsanspruch bereits in der Vollmacht abtreten lassen kann (Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn. 12). Die Gesetzesbegründung ist davon ausgegangen, dass das sogar der Regelfall sein wird (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 199).
Hinweis Die Vollmachtsformulare sind daher ggf. entsprechend anzupassen. |
Das RVG sieht in Strafsachen in Nr. 4100 VV RVG bzw. in Bußgeldsachen in Nr. 5100 VV RVG - abweichend von der sonstigen Gebührenstruktur des RVG - eine Grundgebühr vor (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff, RVGreport 2004, 53 ff.). Diese erhält der Rechtsanwalt jetzt einmalig für die erstmalige Einarbeitung bei Übernahme des Mandats. Diese neue Gebühr darf bei der Abrechnung nicht vergessen werden. Für sie gilt:
Anders als die BRAGO, die im wesentlichen nur die Hauptverhandlungsgebühr nach § 83 BRAGO kannte, an die alle anderen Gebühren angeknüpft waren, sieht das RVG in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG bzw. Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG eine Abrechnung nach Verfahrensabschnitten vor. Dies erleichtert in Zukunft die Abrechnung, da der Rechtsanwalt nur noch festhalten muss, in welchem Verfahrensabschnitt er tätig geworden ist und sich dann aus den entsprechenden Nummern des VV ohne Schwierigkeiten die dafür entstandene Gebühr ermitteln lässt.
Hinweis: Innerhalb der einzelnen Verfahrensabschnitte können auch nur noch Verfahrensgebühr und bei Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen Terminsgebühren entstehen. |
Auch der Abgeltungsbereich der Gebühren ist einfach voneinander abzugrenzen. Die Verfahrensgebühr erfasst nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG das "Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information" (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn. 29 ff.; Burhoff, RVGreport 2004, 127 ff.). Damit sind alle in dem Verfahrensabschnitt für den Mandanten erbrachten Tätigkeiten erfasst. Nicht erfasst wird der Zeitaufwand für die Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen (Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG; Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 51 ff.). Dafür entstehen Terminsgebühren (vgl. dazu auch Burhoff, RVGreport 2004, 177). Für das OWi-Verfahren gelten nach Teil 5 VV entsprechende Gebührentatbestände.
Hinweis: Für die konkrete Bemessung der jeweiligen Rahmengebühr sollte der Rechtsanwalt seinen Zeitaufwand festhalten, um damit dann später die Bemessung der Gebühr unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG begründen zu können. Der Pflichtverteidiger darf nicht übersehen, dass für ihn sog. Längenzuschläge vorgesehen sind. Er erhält eine zusätzliche Gebühr, wenn er mehr als 5 und bis 8 Stunden bzw. mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. |
Das RVG sieht in Nr. 4102 VV RVG für das Strafverfahren nun auch für die Teilnahme an (gerichtlichen) Terminen außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr vor. Deren Abrechnung darf der Verteidiger ebenfalls nicht vergessen (wegen der Einzelh. s. Burhoff/Burhoff, RVG, Kommentierung zu Nr. 4102 VV RVG). Diese Terminsgebühr kann in allen Verfahrensabschnitten entstehen, also nicht nur im Ermittlungsverfahren. Sie unterliegt allerdings nach den Anmerkungen zu Nr. 4102 VV Beschränkungen, die der Verteidiger beachten muss. Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Sie entsteht auch im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen nur einmal (vgl. dazu Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4102 VV Rn. 43 ff.).
Hinweis: Grds. reicht für das Entstehen der Gebühr die Anwesenheit des Rechtsanwalts im (Vernehmungs)Termin. Er muss an diesem nicht aktiv teilgenommen haben. Das RVG formuliert allein mit "Teilnahme". Bei den Haftprüfungsterminen (Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG) verlangt das Gesetz aber ein "Verhandeln". Das ist mehr als Teilnahme und setzt voraus, dass der Rechtsanwalt zu den anstehenden Haftfragen in irgendeiner Form Stellung genommen hat (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 223). |
Fast alle Gebühren in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG können mit Zuschlag entstehen.
Hinweis: Nicht mit Zuschlag entsteht die Befriedigungs- bzw. Erledigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG (früher § 84 Abs. 2 BRAGO). Diese entsteht nach der ausdrücklichen Regelung "in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag)". Eine Gebühr entsteht immer dann mit Zuschlag, wenn sich der Mandant während des Verfahrensabschnitts, für den die Gebühr geltend gemacht wird, nicht auf freiem Fuß befunden hat. Der Regelfall wird die Untersuchungshaft des Mandanten sein (vgl. im Übrigen Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 76 ff.). Für das Entstehen der Gebühr mit Zuschlag muss der Verteidiger genau festhalten, ab wann der Mandant nicht auf freiem Fuß gewesen ist. |
Beispiel: Rechtsanwalt R verteidigt den Angeklagten A im gerichtlichen Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung beim Landgericht. A befindet sich (zunächst) auf freiem Fuß. Nach Vernehmung der Geschädigten erlässt das Landgericht Haftbefehl und nimmt A im Termin in Untersuchungshaft. R kann für diesen Termin eine Gebühr nach 4115 VV RVG abrechnen, da der Mandant noch während des "gerichtlichen Termins" nicht auf freiem Fuß gewesen ist. Er erhält außerdem die Verfahrensgebühr mit Zuschlag, also nach Nr. 4113 VV RVG, da sich der Mandant während des gerichtlichen Verfahrens nicht auf freiem Fuß befunden hat. Wird A erst nach dem Hauptverhandlungstermin in Untersuchungshaft genommen, entsteht die Terminsgebühr ohne Zuschlag. A war während des gerichtlichen Termins auf freiem Fuß. Die Verfahrensgebühr entsteht allerdings auch in diesem Fall mit Zuschlag. |
Neben Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr kennt das RVG in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG bzw. in Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV RVG noch zusätzliche Gebühren. Das sind:
Befriedungs-/Erledigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG, wenn durch Mitwirkung des Rechtsanwalts eine Hauptverhandlung vermieden wird (wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 1 ff.). Insoweit hat das RVG die Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, sie aber um den Fall der (rechtzeitigen) Rücknahme der Revision/Rechtsbeschwerde in Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG bzw. in Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 4 VV RVG erweitert.
Hinweis: Bei der Abrechnung muss der Rechtsanwalt darauf achten, dass diese Gebühr immer als sog. Mittelgebühr entsteht (vgl. Nr. 4141 Anm. 3 Satz 2 VV RVG; dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 228 [Bemessung schwer möglich]; s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 41). |
Hinweis: Diesen Gebühren ist gemeinsam, dass sie zusätzlich zu den "normalen" Gebühren entstehen. Eine Anrechnung findet grds. nicht statt. |
Daneben kann der Rechtsanwalt auch noch allgemeine Gebühren verdienen. Wird z.B. im Adhäsionsverfahren ein Vergleich abgeschlossen oder eine Einigung über die geltend gemachten Ansprüche erzielt, entsteht dafür eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 ff. VV RVG. Nach Vorbem. 1 VV RVG entstehen die Gebühren des Teil 1 VV RVG auch neben den Gebühren der anderen Teile, also auch neben denen des Teil 4 VV RVG.
Das RVG sieht nun für Tätigkeiten, die in der Vergangenheit für die OLG Bedeutung bei der Bewilligung von Pauschvergütungen hatten, eigene gesetzliche Gebührentatbestände vor. Das wird grds. zu weniger Pauschvergütungen führen (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Allerdings darf Folgendes nicht übersehen werden: Das RVG hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG eine neue Formulierung hinsichtlich der Frage, ob eine Pauschvergütung auch für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt werden kann, erhalten. Damit sollte die Streitfrage in der Rechtsprechung, ob und inwieweit das möglich ist, geklärt werden (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Das bedeutet für den Pflichtverteidiger, dass dieser in Zukunft vermehrt dazu übergehen muss, eine auf einzelne Verfahrensabschnitte bezogene Pauschvergütung zu beantragen.
Beispiel: Rechtsanwalt R ist Pflichtverteidiger des Beschuldigten B. Er erhält im vorbereitenden Verfahren Akteneinsicht. Die Akten bestehen aus 5 Bänden Hauptakten, 4 Bänden Beiakten und 5.000 Seiten TÜ-Protokollen. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen auf den Verfahrensabschnitt "Vorbereitendes Verfahren" beschränkten Pauschvergütungsantrag zu stellen und diesen damit zu begründen, dass die für das vorbereitende Verfahren anfallende Verfahrensgebühr von 112,00 (Nr. 4104 VV RVG) in Verbindung mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,00 VV RVG im Hinblick auf den Umfang der Akten, in die Einsicht genommen werden musste und worden ist, unzumutbar ist. |
Der auf einen Verfahrensabschnitt beschränkte Pauschvergütungsantrag hat zudem den Vorteil, dass eine Kompensation mit Gebühren, die in anderen Verfahrensabschnitten entstanden sind, nicht möglich ist.
Nach § 42 RVG kann jetzt auch der Wahlanwalt die Feststellungen einer Pauschgebühr beantragen. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie beim Pflichtverteidiger (vgl. dazu II, 6). Die Pauschgebühr kann bis zum Doppelten der Wahlverteidigerhöchstgebühr betragen. Ist die Pauschgebühr festgestellt, ist diese Feststellung nach § 42 Abs. 4 RVG bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren und für einen Vergütungsprozess (vgl. wegen der Einzelh. Burhoff/Burhoff, RVG, § 42 Rn. 1 ff.).
Hinweis:
Auch der Pflichtverteidiger kann den Antrag nach § 42 RVG stellen, und zwar nach Abs. 2 Satz 2 dann, wenn er von seinem Mandanten nach § 52 die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers verlangen will (vgl. dazu Burhoff/Volpert, RVG, § 52 Rn. 66 f.).
Hinweis Die Vergütungsblätter stehen zum Download unter /rvgkomm/download/gebuehrenblatt.pdf bereit. Bei Burhoff (a.a.O.) [§ 14 RVG] Rn. 60 ff. sind einige Beispiele zum zweckmäßigen Ausfüllen zu finden. |
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