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aus Verkehrsrecht Aktuell (VA) 2001, 10 ff.

(Ich bedanke mich bei der Schriftleitung von "VA" für die freundliche Genehmigung, diesen Beitrag aus "VA" auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

Berufungsverfahren


Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin

Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist nach
§ 329 Abs. 1 StPO entschuldigt, wenn dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens kein Vorwurf gemacht werden kann. Der Begriff der unentschuldigten Säumnis nach
§ 329 Abs. 1 StPO setzt auch eine Pflichtverletzung des Angeklagten in subjektiver Hinsicht voraus (OLG Hamm, Beschl. v. 5.9.00, 5 Ss 817/00, rkr., Abruf-Nr. 001319; und 8.8.00, 5 Ws 159/00 bzw. 5 Ss 789/00, rkr., Abruf-Nr. 001320).

Entscheidungsgründe

Der subjektive Vorwurf nach § 329 Abs. 1 StPO kann fehlen, wenn der Angeklagte zu Recht auf die entschuldigende Wirkung des Attestes vertraut hat. Insoweit sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Angeklagte ohne Schuldvorwurf angenommen hat, der Inhalt des Attestes reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, wenn das Attest eine Einschränkung ("zzt. nicht reisefähig") enthält, der Angeklagte selbst aber nicht absehen kann, wann diese Einschränkung nicht mehr gilt.

Praxishinweis

Die Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten tritt in der Praxis häufig auf. Der Verteidiger muss, wenn sein Mandant in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist und das Gericht die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfen will bzw. verworfen hat, Folgendes beachten:

Checkliste "Ausbleiben des Mandanten bei Gericht"

Sind die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil gegeben?

Voraussetzungen sind zunächst:

  • Ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten in der durch die §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form.
  • Ausbleiben des Angeklagten bei Beginn der Hauptverhandlung.

Das Gericht darf die Berufung nicht unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung verwerfen, sondern muss damit eine angemessene Zeit (mindestens 10 bis 15 Minuten) warten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 329 Rn. 13 m.w.N.). Ist eine Verspätung angekündigt, muss das Gericht ggf. auch länger warten (OLG Hamm 16.5.97, NStZ-RR 97, 368; OLG Köln 2.9.97, NZV 97, 494).

Liegt eine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen vor?

Entscheidend ist nicht, ob sich der Angeklagte genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist (st. Rspr. der Obergerichte, u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 8.8.00, 5 Ws 159/00, bzw. 5 Ss 789/00, Abruf-Nr. 001320). Das Gericht trifft insoweit eine Aufklärungspflicht (BayObLG 20.10.97, NJW 98, 172; OLG Hamm 8.4.98, StraFo 98, 233; OLG Karlsruhe 25.6.98, StraFo 99, 25). Ist der Inhalt der Bescheinigung nicht eindeutig, muss sich das Gericht telefonisch bei dem ausstellenden Arzt erkundigen, ob der Angeklagte verhandlungsunfähig ist (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 8.8.00, aaO).

Maßgebend für eine ausreichende Entschuldigung ist, ob dem Angeklagten ein Vorwurf (auch subjektiv!) gemacht werden kann (st. Rspr., u.a. OLG Brandenburg 13.2.97, NJW 98, 842). Insoweit dürfen aber keine überspannten Anforderungen an den Angeklagten gestellt werden (dazu OLG Hamm, Beschl. v. 8.8.00 und v. 5.9.00, aaO).

Als Entschuldigungsgründe sind in der Praxis anerkannt worden:

  • Der Angeklagte hat hinsichtlich des Termins auf eine falsche Auskunft seines Verteidigers (OLG Hamm 11.10.96, NStZ-RR 97, 113; OLG Köln 15.11.96, NStZ-RR 97, 208) bzw. der Geschäftsstelle des Gerichts (OLG Zweibrücken 1.12.99, NStZ-RR 00, 111) vertraut.

  • Der Angeklagte ist rechtzeitig abgefahren, hatte dann aber unterwegs eine Panne (OLG Hamm 26.2.99, VRS 97, 44; OLG Karlsruhe 4.1.73, NJW 73, 1515).

  • Der Angeklagte erscheint wegen Verkehrsstörungen zu spät. Allerdings darf die Reisezeit nicht von vornherein zu knapp bemessen sein. Er muss außerdem eine ausreichende Zeitreserve einkalkuliert haben (OLG Köln 22.6.71, JMBl. NW 72, 63; OLG Bamberg 14.10.94, NJW 95, 740; OLG Hamm 7.8.97, NZV 97, 493; s. a. BVerfG 13.3.93, StV 94, 113).

  • Der Angeklagte musste bedeutende und unaufschiebbare berufliche und/oder private
    Angelegenheiten
    regeln (Beispiel: Fliesenlegearbeiten aus Gefälligkeit reicht nicht aus (OLG Karlsruhe 23.2.95, VRS 89, 130).

  • Der Angeklagte befindet sich am Terminstag im schon vor Erhalt der Ladung zum Termin gebuchten Urlaub (OLG Düsseldorf 26.10.72, NJW 73, 109; KG 16.3.72, GA 73, 29).

  • Der Angeklagte ist so schwer erkrankt, dass ihm nach der Art und den Auswirkungen der Krankheit eine Beteiligung in der Berufungshauptverhandlung unzumutbar ist (OLG Düsseldorf 22.6.83, NStZ 84, 331 für Abzess in der Mundhöhle; OLG Hamm 8.4.98, StraFo 98, 233 = NStZ-RR 98, 218 für eiternde Entzündungen).

Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte verhandlungsunfähig ist (OLG Karlsruhe 7.9.94, NJW 95, 2571; OLG Düsseldorf 29.12.99, StraFo 00, 126). Es reicht, dass er nicht reisefähig ist (OLG Düsseldorf 18.12.92, StV 94, 364).

Der Angeklagte muss seine Krankheit glaubhaft machen, und zwar in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes. Allein aus dessen Nichtvorliegen ist aber nicht zu schließen, dass der geltend gemachte Entschuldigungsgrund nicht der Wahrheit entspricht (OLG Hamm 18.3.97, NStZ-RR 97, 240). Der Verteidiger sollte das Attest vor Einreichung bei Gericht prüfen: Es sollte einen Hinweis auf die Art und Schwere der Erkrankung enthalten und dem Gericht die erforderliche Überprüfung ermöglichen, ob der Arzt die Frage der Verhandlungs- und/oder Reisefähigkeit des Angeklagten zutreffend beantwortet hat.

Was ist zu tun, wenn das Gericht die Berufung verworfen hat?

Dem Verteidiger stehen sowohl der Wiedereinsetzungsantrag (§ 329 Abs. 3 StPO) als auch die Revision als Rechtsmittel zur Verfügung. Es empfiehlt sich, beide einzulegen. Wird Wiedereinsetzung gewährt, ist die Revision allerdings gegenstandslos. Bei der Begründung seiner Rechtsbehelfe muss der Verteidiger allerdings die unterschiedliche Angriffsrichtung seiner Rechtsmittel berücksichtigen:

  • Mit der Revision kann nur eine Verletzung des § 329 StPO geltend gemacht werden, also z.B., dass das Gericht nicht alle erkennbaren Entschuldigungsgründe zu Grunde gelegt oder dass es den Rechtsbegriff der "genügenden Entschuldigung" verkannt hat (Einzelheiten s. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 329 Rn. 48 m.w.N.; OLG Hamm 22.1.97, StV 97, 346). Die Revision unterliegt den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es müssen also alle Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts ergeben soll (siehe jetzt aber OLG Dresden 12.7.00, NJW 00, 3295 [Sachrüge ggf. ausreichend].

  • Mit einem Wiedereinsetzungsantrag richtet sich der Verteidiger hingegen gegen die
    "Versäumung der Berufungshauptverhandlung". Nur mit diesem können nachträglich
    Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden (KG 16.3.92, GA 73, 29; OLG Frankfurt 13.2.74, NJW 74, 1151). Die Entschuldigungsgründe müssen "neu", also dem Berufungsgericht noch nicht bekannt sein (OLG Hamm 16.5.97, NStZ-RR 97, 368 f; OLG München 21.4.88, NStZ 88, 377). Es genügt also nicht, diese nur zu wiederholen.

  • Der Verteidiger muss darauf achten, ob das Berufungsgericht sich in seinem Urteil mit allen Tatsachen, die konkrete vom Angeklagten geltend gemachte Hinderungsgründe für sein Erscheinen betreffen, auseinander setzt. Ist das nicht der Fall, ist das Urteil rechtsfehlerhaft begründet (OLG Frankfurt 21.6.00, StraFo 00, 311; ähnlich OLG Dresden aaO).

Literaturhinweis: wegen weiterer Einzelheiten siehe Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl. 99, Rz 210 ff.


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