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Rechtsprechung

OWi-Verfahrensrecht
(siehe auch "Strafverfahrensrecht (StPO)")

Inhaltsverzeichnis

1. Höhe der Geldbuße (§ 17 OWiG)

2. Tateinheit (§ 19 OWiG)

3. Geldbuße gegen juristische Person (§ 30 OWiG)

4. Verjährungsfragen

4. 1. Verjährungsfrist (§ 31 OWiG)

4. 2. Unterbrechung/Hemmung der Verjährung (§§ 32, 33 OWiG)

5. Einstellung des Verfahrens (§ 47 OWiG)

6. Einspruch (Form und Frist; § 67 OWiG; Rücknahme)

7. Inhalt des Bußgeldbescheides/Wirksamkeit (§ 66 OWiG)

8. Hauptverhandlung / Urteilsgründe(§ 71 OWiG)

8. 1. Anforderungen an Urteilstenor

8. 2. Beweisanträge (§ 77 OWiG)

9. Verfahren ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG)

10. Verfahren bei Abwesenheit des Betroffenen (§ 74 OWiG)

10.1. Form der Hauptverhandlung

10. 2. Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen

10. 3. Urteilsgründe bei Einspruchsverwerfung

11. Absehen von Urteilsgründen (§ 77 b OWiG)

12. Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG)

12. 1. Begründung

12. 2. Rechtsmittelverzicht

13. Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG)

13. 1. Allgemeines

13. 2. Zulassungsgründe

13. 3. Begründung des Zulassungsantrags

14. Besetzung der Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts (§ 80 a OWiG).

Inhaltsverzeichnis


1. Höhe der Geldbuße (§ 17 OWiG)

2 Ss OWi 509/96
24.05.1996
Zur Frage, wann von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abgesehen werden kann (§ 17 OWiG). Berücksichtigt werden muß auch der Umstand, wenn der Betroffene nicht selbst Rechtsbeschwerde eingelegt hat, er also offenbar willens und in der Lage ist, eine gegen ihn festgesetzte Geldbuße von 500 DM zu zahlen. VRS 92, 40
2 Ss OWi 131/97
14.02.1997
Die Erwägung, die fehlende Einsicht des Betroffenen strafschärfend zu werten und deshalb nicht auf die ansonsten für angemessen gehaltene Geldbuße zu erkennen, ist auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtsfehlerhaft. zfs 1997, 236
NZV 1997, 324
VRS 93, 383
VM 1998, 4 (Nr. 6)
2 Ss OWi 37/97
18.02.1997
Auch bei einer Geldbuße von über 200,-- DM sind im Falle der Verhängung einer Regelgeldbuße nach der BKatVO Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Verhältnisse außerordentlich gut oder schlecht sind. NZV 1997, 325 [Ls.]
DAR 1997, 285
VRS 93, 372
2 Ss OWi 1533/97
04.02.1998
Bei der Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (hier: gegen einen Bauherrn, der einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Bauunternehmer mit der Erstellung des Rohbaus für ein Einfamilienhaus beauftragt hat) müssen, um die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße ist, Feststellungen zum tatsächlichen durch die Schwarzarbeit erbrachten Bauvolumen und dem hiermit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil getroffen werden. ZAP EN-Nr. 341/98
GewArch 1998, 299
2 Ss OWi 1363/97
08.12.1997
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Grundlage für die Zumessung einer Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse. Erhält der Betroffene eine monatliche Lehrlingsvergütung in Höhe von 250,-- DM, von der er ein Kostgeld in Höhe von 100,-- DM monatlich seinen Eltern abzugeben hat, ist bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse die Festsetzung einer Geldbuße von 300,-- DM unangemessen. ZAP EN-Nr. 146/98
DAR 1998, 151
MDR 1998, 466
NZV 1998, 214
zfs 1998, 276
VRS 95, 38
3 Ss OWi 297/99
30.04.1999
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Jedenfalls bei der Verhängung erheblicher Rechtsfolgen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen sowie zu ihren Vorbelastungen geboten. zfs 2000, 270
2 Ss OWi 604/99
28.06.2000
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Zur Bußgeldbemessung bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz. ZAP EN-Nr. 520/2000
NWB EN-Nr. 997/2000
wistra 2000, 393 StraFo 2001, 284
5 Ss OWi 1342/99
10.02.2000
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Bei Verhängung einer Geldbuße von 250 DM unter gleichzeitiger Festsetzung einer Fahrverbotes von einem Monat kann die zugrundeliegende Verkehrsordnungswidrigkeit nicht mehr als geringfügig im Sinn von § 17 Abs. 3 Satz 2 s Halbsatz 2 OWiG eingestuft werden; deshalb sind im tatrichterlichen Urteil Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. zfs 2000, 513
3 Ss OWi 899/00
09.01.2001
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Bei Verhängung einer Geldbuße von 450 DM sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich. DAR 2002, 324
2 Ss OWi 200/02
22.05.2002
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Bei der Anordnung eines Fahrverbotes müssen grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.. ZAP EN-Nr. 405/2002
VA 2002, 124 (Ls.)
VD 2002, 296 [Ls.]
DAR 2002, 366
NZV 2002, 413
VRS 103, 221
zfs 2003, 42
2 Ss OWi 1172/01
24.01.2002
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen und zum Umfang der Begründung bei Festsetzung einer erheblichen Geldbuße, mit der u.a. auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll.

GewArch 2002, 424
4 Ss OWi 933/02
12. 02. 2003
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Bei der Bemessung der Geldbuße ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene erlangt hat, erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben. Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen. wistra 2003, 238
ZAP EN-Nr. 459/2003
3 Ss 520/03
19. 08. 2003
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Bei einer relativ hohen Geldbuße, durch welche der Regelsatz beträchtlich, z.B. um das Dreifache, erhöht ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird. Deshalb sind in diesen Fällen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen. VA 2004, 17

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2. Tateinheit (§ 19 OWiG)

4 Ss OWi 1170/99
17.02.2000
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Mehrere fahrlässige Verstöße gegen das Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung können eine (einzige) Handlung darstellen, wenn sie auf einer fortwährenden Nachlässigkeit des Unternehmers beruhen. VRS 98, 369
NStZ 2000, 487
3 Ss 182/03
28. 06. 2003
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Verstößt der Fahrzeugführer auf einer Fahrt nacheinander wiederholt gegen Verkehrsvorschriften, so handelt es sich selbst bei Gleichartigkeit dieser Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig um jeweils selbständige Handlungen i.S.d. § 20 OWiG und nicht insgesamt um ein tateinheitliches Geschehen nach § 19 OWiG. ZAP EN-Nr. 604/2003
VA 2003, 170
2 Ss OWi 565/09
08.08.2008
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Setzt der alkoholisierte Fahrer eine unterbrochene Trun-kenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fort, handelt es sich um eine neue Tat. StraFo 2008, 396
zfs 2008, 593
NZV 2008, 532
VRS 115, 142
VM 2009, Nr 5
VA 2008, 173
VRR 2009, 32
StRR 2009, 151
NZV 2010, 214

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3. Geldbuße gegen juristische Person

2 Ss OWi 604/99
28.06.2000
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Ist die Betroffene, der ein Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz zur Last gelegt wird, eine juristische Person, muss sich den getroffenen Feststellungen entnehmen lassen, dass das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine Zuwiderhandlung gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz begangen hat. ZAP EN-Nr. 520/2000
NWB EN-Nr. 997/2000
wistra 2000, 393

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4. Verjährungsfragen

4. 1. Verjährungsfrist (§ 31 OWiG)

2 Ss OWi 1396/95
15.12.1995
Die Verjährungsfrist (§ 31 OWiG) beginnt bei einer Dauerordnungswidrigkeit, die durch Nichterfüllen einer Anzeigepflicht begangen wird, spätestens im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung zu laufen. ZAP EN-Nr. 81/96

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4. 2. Unterbrechung/Hemmung der Verjährung (§§ 32, 33 OWiG)

2 Ss OWi 4/96
26.01.1996
Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Anordnung der Vernehmung des Fahrzeughalters, wenn die Personalien des Fahrers des PKW noch unbekannt sind, von diesem jedoch ein Radarfoto vorliegt und der Fahrer ein Familienmitglied des Fahrzeughalters ist. Die Verjährungsunterbrechung ist bejaht worden. ZAP EN-Nr. 226/96
DAR 1996, 245
NStZ-RR 1996, 244
VRS 91, 189
VM 1996 Nr. 121
2 Ss OWi 1148/96
13. 2. 1997
2 Ss OWi 1503/96
21.02.1997
Der Senat hat sich der neuen Rspr. des BGH zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Anordnung einer Ermittlungshandlung bei noch unbekanntem Betroffenen (BGH NJW 1997, 598) angeschlossen und dann die Frage verneint, ob die Verjährung schon durch die Anordnung einer auf die Feststellung der Personalien gerichteten Ermittlungshandlung unterbrochen wird, wenn sich in der Akte ein zur Identifizierung des Betroffenen geeignetes Lichtbild vom Verkehrsverstoß befindet. ZAP EN-Nr. 305/97
VM 1997, 90
VRS 93, 368
DAR 1997, 250
zfs 1997, 195
VRS 94, 121
2 Ss OWi 1124/98
27.10.1998
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Die Anordnung einer Vernehmung muß, wenn sie die Verjährung nach § 33 Nr. 2 OWiG unterbrechen soll, gem. § 33 Abs. 4 OWiG auf eine konkrete Person beziehen. Die Ermittlung in einem Verfahren gegen Unbekannt wirkt nicht gegen den späteren Betroffenen. Damit kann die in einem Verfahren gegen Unbekannt angeordnete Vernehmung des (späteren) Betroffenen als Geschäftsführer der Firma, die Kfz-Halter des in einen Verkehrsverstoß verwickelten Pkw war, die gegen den Betroffenen laufende Verfolgungsverjährung nicht unterbrechen. Das gilt auch, wenn zunächst schon ein Verfahren gegen den (späteren) Betroffenen anhängig war, dieses aber eingestellt worden ist. ZAP EN-Nr. 116/99
DAR 1999, 85
MDR 1999, 314
VRS 96, 225
NZV 1999, 261
zfs 1999, 265
2 Ss OWi 1105/99
09.11.1999
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Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur dann, wenn sich aus dem Anhörungsbogen eindeutig ergibt, dass er als Fahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird (hier: Verjährung verneint). ZAP EN-Nr. 67/2000
DAR 2000, 81
MDR 2000, 210
NZV 2000, 179
VM 2000, 60 (Nr. 69)
VRS 98, 443
2 Ss OWi 1034/99
16.11.1999
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Die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur, wenn er der Ordnungswidrigkeit als Fahrer beschuldigt wird (hier: Verjährungsunterbrechung bejaht). ZAP EN-Nr. 67/2000
DAR 2000, 83
VRS 98, 209
2 Ss OWi 38/2000
04.02.2000

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Bei sog. Kennzeichenanzeigen ist die Verjährung durch Übersendung eines Anhörungsbogens gemäß § 33 Nr. 1 OWiG nur dann unterbrochen, wenn für den Adressaten aus dem Anhörungsbogen unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (s. auch OLG ZAP EN-Nr. 67/2000 = DAR 2000, 81 = MDR 2000, 210; ZAP EN-Nr. 67/2000 = DAR 2000, 83, jeweils m.w.N.). Nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene erst noch ermittelt werden soll. Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt ..." dürfte in jedem Fall ausreichen, um insoweit Missverständnisse auszuschließen. ZAP EN-Nr. 325/2000
zfs 2000, 269
MDR 2000, 697
DAR 2000, 325
VRS 98, 441
VM 2000, 91 (Nr. 100) (Ls.)
NZV 2001, 48
4 Ss OWi 823/2000
12.09.2000
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Die Verfolgungsverjährung wird durch eine Unterbrechungshandlung gegen einen unbekannten Täter nicht unterbrochen. VA 2001, 29
2 Ss OWi 196/01
16.04.2001
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Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verfolgungsverjährung u.a.. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden ist, oder durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen. Für eine derartige Bekanntgabe reicht auch die Übersendung an den bevollmächtigen Verteidiger zur Einsichtnahme für den Betroffenen aus. ZAP EN-Nr. 405/2001
VA 2001, 116 mit praktischen Hinweisen
VRS 100, 458
DAR 2001, 375
NStZ-RR 2001, 275 StraFo 2002, 61
4 Ss OWi 867/01
04.10.2001
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Eine Unterbrechungshandlung i.S. des § 33 Abs. 1 OWiG, die innerhalb der zweiwöchigen Zustellungsfrist des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, aber außerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG vorgenommen wird, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheides selbst nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen erfolgt. VA 2002, 21 (Ls.)
2 Ss OWi 443/02
17.07. 2002
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Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist im Hinblick auf § 3 VwZG nicht allein deshalb unwirksam, weil die Zustellung einer teilweise falsche Geschäftsnummer trägt. Durch eine solche Zustellung kann also die Verfolgungsverjährung unterbrochen werden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). ZAP EN-Nr. 566/2002
VA 2002, 158
DAR 2002, 465
NStZ-RR 2002, 340
VRS 103, 382
NZV 2003, 298
4 Ss OWi 56/03
06. 02. 2003
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Enthält der Bußgeldbescheid unrichtige Angaben über das von dem Betroffenen zur Tatzeit am Tatort gefahrene Fahrzeug, hat das nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge, wenn im Übrigen zweifelsfrei fest, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Betroffene nach dem Verkehrsverstoß von den anzeigenden Polizeibeamten angehalten worden ist. ZAP EN- Nr. 339/03
3 Ss OWi 398/03
05. 06. 2003
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Ein Bußgeldbescheid - mit der Folge der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate ab diesem Zeitpunkt - ist mit seinem Erlass nur dann "ergangen" ist, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung dagegen später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis. VA 2003, 169
3 Ss 1157/02
10. 07. 2003
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1. Im Rubrum eines Beschlusses nach § 72 OWiG sind ebenso wie in einem urteil in Bußgeldsachen der Betroffene sowie etwaige Nebenbeteiligte aufzuführen, da die Entscheidung gegen sie wirkt und dies aus dem Titel erkennbar sein muss.

2. Die erforderliche Bezeichnung des Betroffenen durch den Richter kann nicht durch die Angabe "in pp" ersetzt werden. Denn die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses, der völlig offen lässt, gegen wen er sich richtet, deckt nicht die spätere Einfügung der Bezeichnung des Betroffenen durch die Schreibkanzlei. Durch einen Beschluss der die Person des Betroffenen offen lässt, tritt keine Hemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 1 OWiG ein.

NStZ-RR 2004, 121
zfs 2004 92
2 Ss OWi 639/04
23. 12. 2004
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Eine bestimmte Form und ein bestimmter Inhalt sind für die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung nicht vorgeschrieben. VRR 2005, 36
2 Ss OWi 479/04
16. 12. 2004
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Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein. StraFo 2005, 122
VA 2005, 68
VRS 108, 217
NZV 2005, 491 m. abl. Anm. König
2 Ss OWi 407/04
03. 03 2005
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Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können. (für Fehler im Nachnamen und beim Geburtsdatum (noch) bejaht). VA 2005, 105 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 414/2005
VRS 108, 438
DAR 2005, 524
2 Ss OWi 295/05
23. 05. 2005
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Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird. VA 2005, 147
NZV 2005, 489
2 Ss OWi 322/05
12. 05. 2005
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Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. VRR 2005, 273
VA 2005, 161 (Ls.)
VRS 109, 365
NPA OWiG 33, Blatt 23
2 Ss OWi 312/05
11. 08. 2005
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Die Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form. Erfolgt die Anordnung schriftlich, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung erforderlich, wofür ein vom Sachbearbeiter angebrachtes Handzeichen genügt. Es ist für die Frage der Unterbrechung der Verjährung unschädlich, wenn dieses Handzeichen nicht lesbar ist. ZAP EN-Nr. 790/2005
VA 2005, 215
2 Ss OWi 873/05
04. 01. 2006
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1. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist im Zulassungsverfahren nur dann zu prüfen, wenn es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um hierzu ein klärendes Wort zu sprechen.
2. Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn auf dem Briefumschlag das Aktenzeichen nicht aufgedruckt ist.
DAR 2006, 224
VRS 110, 227
NStZ-RR 2006, 212 (Ls.)
NZV 2006, 315 (Ls.)
2 Ss OWi 688/06
09. 11. 2006
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Die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird durch die Anordnung der Vernehmung oder der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ausgelöst, vorausgesetzt, die Ermittlungen richten sich gegen eine bestimmte und namentlich bekannte Person. VRR 2007, 154
VRS 112, 46
VM 2007, 22

2 Ss 372/07
02. 08. 2007
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Die Frage, ob es für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen darauf ankommt, ob ein Irrtum der Verfolgungsbehörde über die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen unverschuldet sein muss oder nicht, kann offen bleiben, wenn der Irrtum der Bußgeldbehörde über den Aufenthaltsort des Betroffene auf falschen Angaben einer anderen Behörde beruhen.

VA 2007, 185
NZV 2007, 588
VRR 2007, 438
NStZ-RR 2008, 85
VM 2008, 23
NStZ 2008, 533

3 Ss OWi 860/08
05. 03. 2009
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Die Verjährungsunterbrechung i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG tritt nur dann ein, wenn sich die in der Vorschrift genannten Handlungen gegen eine individuell bestimmte Person richten, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird.

VRR 2009, 277
VA 2009, 136

08.12.2011
III 1 RBs 195/11
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Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG reicht es grundsätzlich aus, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommenen Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist und ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit insofern unschädlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Behörde tatsächlich in einem Irrtum über den Aufenthaltsort des Betroffenen befindet, weil z.B. die Polizeibeamten den Wohnsitz des Betroffenen nicht richtig aufgenommen haben. Der Irrtum muss zudem unverschuldet sein, denn die Bestimmungen über die Unterbrechung sind als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (entnommen DAR 2012, 399). DAR 2012, 399
27.02.2012
III- 3 RBs 386/11
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1. Ist im Rubrum einer Verteidigervollmacht lediglich der Name der Anwaltskanzlei bzw. Anwaltssozietät als solcher aufgeführt, erfasst die Vollmacht grundsätzlich alle der Kanzlei bzw. Sozietät angehörenden Rechtsanwälte.
2. Hat der Betroffene eine alle Rechtsanwälte der Kanzlei bzw. Sozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet und haben sich indes höchstens drei dieser Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt, können Zustellungen wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden (Anschluss an OLG Hamm, MDR 1980, 513; OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2003 - Ss 169/03 - ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2002 - 4b Ss 431/01 - ; a.A. AG Stadthagen, BeckRS 2009, 06724).
VRR 2012, 313
StRR 2012, 226
NStZ-RR 2013, 23
NZV 2013, 153

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5. Einstellung des Verfahrens (§ 47 OWiG)

2 Ss OWi 1023/98

29.09.1998

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Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen geringer Bedeutung setzt die vorherige Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nicht voraus. Das gilt insbesondere nach Einführung des mit nur einem Richter besetzten Bußgeldsenats, da anderenfalls dieser die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Entscheidung über die Zulassung vorliegen müsste, was nicht dem mit der Einführung des § 80 a OWiG bezweckten Entlastungseffekt entsprechen würde. NZV 1998, 514
VRS 96, 118

2 Ss OWi 1284/00
13.02.2001
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Zur Zuständigkeit des Gerichts zur Einstellung des OWi-Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG. VRS 100, 361

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6. Einspruch (Form und Frist; § 67 OWiG; Rücknahme)

2 Ss OWi 408/2000
12.05.2000
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Im Bußgeldverfahren kann der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. VA 2000, 25
ZAP EN-Nr. 490/2000
MDR 2000, 881
zfs 2000, 416
VRS 99, 220
VRS 100, 360
2 Ss 1125/2000
23.01.2001
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Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen. DAR 2001, 229
2 Ss OWi 725/01
13.08.2001
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Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung, welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist. ZAP EN-Nr. 618/2001
NStZ-RR 2002, 20 (Ls.)
VRS 101, 283
DAR 2002, 39
4 Ss OWi 528/02
27.06.2002
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Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nach § 67 Abs. 2 OWiG auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (Aufgabe von OLG Hamm, Beschl. v. 9. 11. 1999 - 4 Ss OWi 1061/99, DAR 2000, 130). ZAP EN-Nr. 636/2002
3 Ss OWi 319/09
11.02.2010
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Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Vorwurf der Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG nur wirksam, wenn sich dem Bußgelbescheid entnehmen lässt, dass bei der dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrt eine Konzentration eines berauschenden Mittels vorgelegen hat, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. VA 2010, 89
StRR 2010, 197
NZV 2010, 270
zfs 2010, 351
VRR 2010, 273
20.02.2013
III 3 RBs 13/13
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Wird erst im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt, nachdem das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, ist die Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben. VRR 2013, 271

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7. Inhalt des Bußgeldbescheides/Wirksamkeit (§ 66 OWiG)

2 Ss OWi 812/98

15.07.1998
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Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage wird durch eine fehlerhafte Tatzeitangabe nicht in Frage gestellt, wenn der Betroffene diesen Irrtum als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr nicht bestand (im entschiedenen Fall Wirksamkeit bejaht trotz falscher Tatzeitangabe für die zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG). NStZ-RR 1998, 372
VRS 96, 43

2 Ss OWi 468/99

21.05.1999
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Die fehlerhafte Tatzeitangabe (irrtümlich 15. März anstelle 6. März) führt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) ohne besondere Vorkommnisse zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da der Betroffene dann nicht erkennen kann, welches Verhalten geahndet werden soll. Ein solcher Bußgeldbescheid kann dann nicht gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährung unterbrechen. DAR 1999, 371
MDR 1999, 1063
VRS 97, 182
zfs 2000, 127

2 Ss OWi 128/96
17.05.1996

Das Fehlen von Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung im Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Verfahrenshindernis dar. Es ist auch ausreichend, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen die einzelnen Verstöße durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, im Bußgeldbescheid beschrieben werden. DAR 1996, 324 [Ls.]
VRS 92, 36

3 Ss OWi 475/2000
18.05.2000
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Ein Schreibfehler im Nachnamen des Betroffenen (hier Buchstabendreher: "Birkmann" statt "Brinkmann" führt nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den übrigen Angaben zweifelsfrei ergibt. VA 2000, 51
2 Ss OWi 1129/01
07.02.2002
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Die Wirksamkeit eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (§ 66 OWiG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P im Bußgeldbescheid als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahls auf das zu messende Fahrzeug) genannt wird). VA 2002, 61 (Ls.)
NStZ-RR 2002, 150
VRS 102, 211
DAR 2002, 227
VD 2002, 199 (Ls.)
NZV 2002, 283
2 Ss OWi 702/03
05 12. 2003
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Der Bußgeldbescheid genügt seiner Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn in ihm die einzelnen Verkehrsverstöße jeweils durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, beschrieben werden VA 2004, 83
2 Ss 221/03
14. 05. 2003 Volltext
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Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat im Bußgeldbescheid stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass ihre Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist. NZV 2004, 317
3 Ss OWi 587/03
01. 04. 2004
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Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam. VA 2004, 137
ZAP EN-Nr. 523/2004
2 Ss OWi 335/04
14. 06. 2004
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Die falsche Angabe des Geburtsortes, des Geburtsdatums und der Hausnummer des Wohnortes des Betroffenen im Bußgeldbescheid führen nicht zur Unwirksamkeit, wenn sich die Identität des Betroffenen im Übrigen zweifelsfrei ergibt. VA 2004, 197 (Ls.)
VRS 107, 209
2 Ss OWi 138/06
28. 03. 2006
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Werden Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll. VRR 2006, 312
2 Ss OWi 716/06
12. 12. 2006
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Für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides ist dessen wirksame Zustellung nicht erforderlich. ZAP EN-Nr. 297/2007
NZV 2007, 374
1 Ss 324/07
15. 06. 2007
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1. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar, dass damit die Unwirksamkeit eines von ihr erlassenen Bußgeldbescheides begründet werden könnte.
2. Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist.
VA 2007, 186
NStZ-RR 2008, 53
ZAP EN-Nr. 259/2008
1 Ss OWi 877/07
15. 01. 2007
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Die mangelnde oder fehlerhaft Angabe der Tatzeit im Bußgeldbescheid ist unschädlich, wenn kein Anlass zur Verwechselung des Tatgeschehens gegeben. VRS 113, 61
08.01.2015
3 RBs 354/14
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1. Beim Messprotokoll handelt es sich um eine "in einer 1. Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen sind in der Regel dann nicht erforderlich, wenn eine Geldbuße von weniger als 250,00 € festgesetzt wird, der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich hierbei um das Regelbußgeld oder ein angemessen erhöhtes Bußgeld handelt.
NStZ-RR 2014, 227

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8. Hauptverhandlung / Urteilsgründe(§ 71 OWiG; siehe auch bei "Strafverfahrensrecht (StPO)")

2 Ss OWi 34/96
01.02.1996

Auch wenn erklärt wird, es könne ohne den Betroffenen entschieden werden, muß das Gericht die Beweismittel, auf die es seine Überzeugung von der Täterschaft und Schuld des Betroffenen stützt, ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einführen. ZAP EN-Nr. 245/96
VRS 91, 183
VM 1996 Nr. 95

2 Ss OWi 37/99

19.04.1999

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Zur Frage, wann die unzutreffende Angabe des Ordnungswidrigkeitentatbestandes zur Unwirksamkeit des Urteils führt. MDR 1999, 1019
DAR 1999, 416
VRS 97, 185
NZV 2000, 95

3 Ss OWi 297/99
30.04.1999
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1. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung verlangt die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, dass neben der in Abzug gebrachten Messtoleranz zumindest das angewandte Messverfahren mitgeteilt wird, um so dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Messverfahren handelt und eine angemessene Messtoleranz in Abzug gebracht wurde (§ 267 StPO).

2. In Fallen, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung allein davon abhängt, welchen der sich widersprechenden Angaben das Gericht Glauben schenkt, muß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und einer Gesamtwürdigung unterzogen haben. Diese Grundsätze finden im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls dann Anwendung, wenn es um die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße (hier 350 DM) verbunden mit einem Fahrverbot geht.

3. Jedenfalls bei der Verhängung erheblicher Rechtsfolgen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen sowie zu ihren Vorbelastungen geboten.
zfs 2000, 270
2 Ss OWi 216/2000
10.07.2000
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1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert auch im Bußgeldverfahren, wenn die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt wird, zumindest dann einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter)Verhandlung hingewiesen wird, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird (zur Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen Ort s.a. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 987 f.).

2. Auch im Bußgeldverfahren ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muß das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.

ZAP EN-Nr. 681/2000 StraFo 2000, 385
VRS 99, 285
StV 2000, 659
DAR 2000, 581
NZV 2001, 390
5 Ss OWi 622/00
27.07.2000
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Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht. zfs 2000, 577
2 Ss OWi 1135/02
20. 01. 2003
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Zu den Anforderungen an die Begründung eines Verwerfungsurteils, wenn der Betroffene als Entschuldigungsgrund eine unaufschiebbare Geschäftsreise geltend gemacht hat. StraFo 2003, 173
ZAP EN-Nr. 419/2003
NZV 2003, 348, 396
zfs 2004, 383

2 Ss OWi 898/02
20. 11. 2002
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An die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils im OWi-Verfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Eine Bezugnahme auf die Akten und/oder den Bußgeldbescheid ist jedoch zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs nicht zulässig. VRS 104, 370
NZV 2003, 295
26.06.2014
1 RBs 105/14
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1. Beim Messprotokoll handelt es sich um eine "in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen", die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. 71 OWiG). Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG). § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen.
2. Bedarf die Verlesung des Schriftstücks keiner Zustimmung, so bedarf auch die Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts statt der Verlesung nach § 78 OWiG keiner solchen.
3. Die Zustimmung nach § 77a Abs. 4 OWiG zur Verlesung eines Schriftstücks umfasst nicht automatisch auch die Zustimmung zu einer Bekanntgabe des Schriftstücks seinem wesentlichen Inhalt nach.
NStZ-RR 2014, 287

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8. 1. Anforderungen an Urteilstenor

2 Ss OWi 1258/99
14.02.2000
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Die fehlende Angabe der Schuldform im Urteilstenor ist nur dann unschädlich, wenn sich die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen lässt. VRS 98, 440

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8. 2. Beweisanträge (§ 77 OWiG)

3 Ss OWi 159/02
02.07.2002
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Der Ablehnungsgrund der verspäteten Antragstellung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen muss. Darunter ist nur eine Aussetzung der Hauptverhandlung mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss und nicht auch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 StPO zu verstehen. ZAP EN-Nr. 751/2002
PA 2002, 185 (Ls.)
2 Ss OWi 689/06
09. 11. 2006
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Bei der Ablehnung eines Beweisantrages ist das Amtsgericht auch im OWi-Verfahren an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 4 StPO bzw. an die zusätzlichen Gründe des § 77 Abs. 1 OWiG gebunden. Das Amtsgericht hat kein freies Ermessen, welche Beweise es erhebt. VA 2007, 37
3 Ss OWi 15/06
31. 01. 2006
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Wird ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung mit einer Kurzbegründung abgelehnt, muss die Ablehnung im Rahmen der Beweiswürdigung so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist. NZV 2007, 319
2 Ss OWi 864/07
08. 01. 2008
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Der Tatrichter muss sich vor der auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG gestützten Ablehnung eines Beweisantrages Gewissheit darüber verschaffen, ob die Hauptverhandlung mit der beantragten Beweiserhebung innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgeführt werden kann. Die Ablehnung kann dann nur darauf gestützt werden, dass die Hauptverhandlung ausgesetzt werden muss. VA 2008, 49
zfs 2008, 169
NZV 2008, 160
StraFo 2008,122
3 RBs 28/09
28.03.2010
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Die Ablehnung eines Beweisantrages als verspätet nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist nur dann zulässig, wenn nicht die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises gebietet. VA 2010, 122

VRR 2010, 474
2 RBs 35/09
04.05.2010
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Die Ablehnung eines Beweisantrages als verspätet nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist nur dann zulässig, wenn nicht die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht die Erhebung des beantragten Beweises gebietet. VA 2010, 157

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9. Verfahren ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG)

1 Ss OWi 545/01
03.07.2001
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Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen das schriftliche Verfahren (§ 72 OWiG) ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern eine weitere Klärung des Tathergangs wünscht. VA 2001, 174 [Ls.]
3 Ss OWi 1157/02
10. 07. 2003
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1. Im Rubrum eines Beschlusses nach § 72 OWiG sind ebenso wie in einem urteil in Bußgeldsachen der Betroffene sowie etwaige Nebenbeteiligte aufzuführen, da die Entscheidung gegen sie wirkt und dies aus dem Titel erkennbar sein muss.
2. Die erforderliche Bezeichnung des Betroffenen durch den Richter kann nicht durch die Angabe "in pp" ersetzt werden. Denn die Unterzeichnung eines solchen Beschlusses, der völlig offen lässt, gegen wen er sich richtet, deckt nicht die spätere Einfügung der Bezeichnung des Betroffenen durch die Schreibkanzlei. Durch einen Beschluss der die Person des Betroffenen offen lässt, tritt keine Hemmung der Verfolgungsverjährung nach § 32 Abs. 1 OWiG ein.
NStZ-RR 2004, 121
zfs 2004 92
III-1 RBs 177/11
27.10.2011
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Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt. NZV 2012, 94
zfs 2012, 232
21.05.2013
1 RBs 65/13
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Stimmt der Betroffene dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG nur unter der Bedingung zu, dass eine Verurteilung nur wegen fahrlässiger Begehung erfolgt und nur eine bestimmte Rechtsfolge verhängt wird, so ist das Gericht gehindert, im Beschlusswege zu entscheiden, wenn es wegen einer Vorsatztat verurteilen will. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es im Übrigen die von dem Betroffenen akzeptierte Rechtsfolge verhängen will.

NStZ-RR 2013, 354

VRR 2013, 243 (Ls.)

10.06.2013
1 RBs 57/13
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Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt. zfs 2013, 653

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10. Verfahren bei Abwesenheit des Betroffenen (§ 74 OWiG)

4 Ss OWi 217/06
08. 05. 2006
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Ein Antrag, den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, hat Wirkung nur für die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung muss der Antrag gegebenenfalls wiederholt werden. PA 2006, 123
DAR 2006, 522
2 Ss OWi 348/06
16. 08. 2006
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1. Ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.
2. Der Einspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht wurden, nicht befasst.
3. Zur Frage der Anforderung an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG.
StraFo 2006, 425
VRR 2006, 395
VA 2006, 199
ZAP EN-Nr. 772/200
NZV 2006, 667
zfs 2006, 710
VRS 111, 370
2 Ss OWi 705/09
25.09.2009
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Für eine Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist es ausreichend, wenn der Verteidiger des Betroffenen dem Gericht lediglich mitteilt, dass er das Erscheinen des Betroffenen für entbehrlich halte, da das Verfahren seines Erachtens auch ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer Einstellung erledigt werden könne. VA 2010, 17
(4) 6 Ss OWi 958/09
05.01.2010
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Wird die Fahrereigenschaft durch den Betroffenen zugestanden und erklärt, er werde sich im Übrigen nicht weiter zur Sache äußern bei gleichzeitiger Angabe der Verteidiger sei befugt, selbständig zur Sache vorzutragen, ist der Betroffene auf seinen Antrag von seiner Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden.    NZV 2010, 214
III-5 RBs 53/11
22.06.2011
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Zum rechtzeitigen Zugang eines Schriftsatzes, mit dem Entbindung von der Erscheinenspflicht beantragt wird. DAR 2011, 539
VRR 2011, 473
III 5 RBs 185/11
15.12.2011
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Ein Verwerfungsurteil beruht nicht auf einem Begründungsmangel, wenn die vom AG übergangenen Tatsachen offensichtlich nicht geeignet waren, das Ausbleiben des Betroffenen zu entschuldigen VRR 2012, 195
III 1 RBs 139/11
22.08.2011
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Im Falle der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG muss der Einspruch zwingend verworfen werden – ein Absehen vom Fahrverbot kann nicht ausgeurteilt werden. NZV 2012, 354

10. 1. Form der Hauptverhandlung

2 Ss OWi 1306/96
14.02.1997
In der Hauptverhandlung, in der der Betroffene in erlaubter Weise gem. § 74 Abs. 1 OWiG nicht erschienen und auch nicht vertreten ist, dürfen nur dem Betroffenen bekannte Beweismittel verwendet werden. Verwendet das Gericht von einem Zeugen erst in der Hauptverhandlung mitgebrachte und zu den Akten gereichte Beweismittel (hier: Computerberechnungsbögen) verletzt es den sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. ZAP EN-Nr. 266/97
VRS 93, 359

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10. 2. Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen

2 Ss OWi 546/95
13.07.1995
Die Nichtbekanntgabe der im Ablehnungsverfahren abgegebenen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters kann das Fernbleiben des Betroffenen in der HV entschuldigen (§ 74 OWiG). NStZ 1995, 596
NZV 96, 44 [Ls.]
StV 1996, 11
2 Ss OWi 1464/96
23.12.1996
Nach übereinstimmender obergerichtlicher Rspr. ist für die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG entscheidend, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, nicht, ob er sich genügend entschuldigt hat. Liegt ein konkreter Hinweis für einen Entschuldigungsgrund vor, muß das Gericht dem im Rahmen der Amtsaufklärung nachgehen. So kann es z.B. zumindest verpflichtet sein, den Betroffenen, der ausbleibt, zuhause zu erreichen, um die anstehenden Fragen abzuklären. Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass seine Ehefrau in den Tagen um den Hauptverhandlungstermin niederkomme und deshalb um Vertagung gebeten. ZAP EN-Nr. 230/97
VRS 93, 122
2 Ss OWi 941/95
18.09.1995
Von der Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG muß das AG grds. nicht deshalb Abstand nehmen, weil außer dem Betroffenen in der HV auch Zeugen ausgeblieben sind. DAR 1996, 33
NZV 1996, 164
NStZ-RR 1996, 115
VRS 90, 436
2 Ss OWi 381/99
20.04.1999
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Der Betroffene ist genügend i.S. von § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt, wenn er aufgrund einer Mitteilung in der Ladung, wonach er zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet sei, der Hauptverhandlung fernbleibt. NZV 1999, 307
DAR 1999, 327 [Ls.]
VRS 97, 190
2 Ss OWi 531/01
25.06.2001
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Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann, wenn der Betroffene vom Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden ist, nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen werden, der Verteidiger des Betroffenen sei ohne genügende Entschuldigung nicht zum Termin erschienen. VA 2001, 158
VRS 101/117
NZV 2001, 491
DAR 2001, 519
ZAP EN-Nr. 754/2001
zfs 2002, 44
2 Ss OWi 730/01
17.08.2001
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Zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht wegen dessen Nichterscheinen verworfen, muss nicht nur ein Sachverhalt vorgetragen werden, welcher nach Ansicht des Betroffene das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigen könnte. Es muss vielmehr auch dargelegt werden, dass diese mitgeteilten Umstände dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind bzw. hätten bekannt sein müssen. VD 2001, 309 [Ls.]
2 Ss OWi 257/03
07. 04. 2003
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Zur Entbindung des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung und zur Pflicht des Gerichts zur Bescheidung eines entsprechenden Antrags. DAR 2003, 430
VRS 105, 228
NZV 2003, 588
4 Ss OWi 642/03
14. 10. 2003
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Zwar kann nur ein erklärungsbevollmächtigter Verteidiger einen Entbindungsantrag stellen und muss seine Vollmacht dem Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung schriftlich vorliegen; eine Telefaxkopie genügt jedoch der Schriftform. zfs 2004, 42
2 Ss OWi 332/04
27. 05. 2004
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Ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten, muss das Gericht einem Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen. VA 2004, 138
StraFo 2004, 281
ZAP EN-Nr. 558/2004
PA 2004, 144
VRS 107, 120
zfs 2004, 584
4 Ss OWi 195/04
29. 04. 2004
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Hat der Betroffene einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt, muss der Antrag, wenn der Hauptverhandlungstermin verlegt worden ist, spätestens zu Beginn des neu terminierten Hauptverhandlungstermins wiederholt werden. VA 2004, 157 (Ls.)
4 Ss OWi 329/04
21. 06. 2004
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Geht es dem Betroffenen im OWi-Verfahren lediglich um die Rechtsfrage, ob die Erhöhung des Bußgeldes aufgrund der Voreintragungen gerechtfertigt war, wird einem Entbindungsantrag in der Regel zu entsprechen sein (§§ 73, 74 OWiG). ZAP EN-Nr. 629/04
VA 2004, 195 (Ls.)
3 Ss 565/04
02. 09. 2004
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Ist der Betroffene nicht vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Hauptverhandlung vertagt oder eine Verwerfung des Einspruches gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen. ZAP EN-Nr. 68/2005
4 Ss OWi 524/04
05. 10. 2004
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1. Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden

kann.
2. Auch wenn ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG mit der Sachrüge geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob einen den formellen Erfordernissen genügende Revisionsbegründung vorliegt.
3. Auf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann nicht verzichtet werden, wenn er die Fahrereigenschaft bestreitet und eine Identifizierung anhand von Fotos möglich erscheint.

NZV 2005, 386
2 Ss OWi 803/04
02. 02. 2005
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Die Umdeutung eines Verlegungsantrags des Betroffenen in einen Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ist nicht zulässig. VRS 108, 274
2 Ss OWi 242/05
10. 05. 2005 Volltext
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Zur Frage, wann es die Fürsorgepflicht gebietet, einem Antrag auf Verlegung der Hauptverhandlung zu folgen. VRR 2005, 275
2 Ss OWi 526/05
05. 09. 2005
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Zur Frage, wann ein Terminsverlegungsantrag, der mit der Verhinderung des Betroffenen aus beruflichen Gründen begründet wird, ausreichend begründet ist. NZV 2006, 162
VRS 109, 369
1 Ss 621/05
27. 02. 2006
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Hat der Betroffene hat im Hauptverhandlungstermin eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die dem Betroffenen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit, den Termin wahrzunehmen, abspricht, bildet das grundsätzlich eine genügende Entschuldigung. Bestehen mangels näherer Angaben im Attest Zweifel am Krankheitszustand, so ist das Gericht von Amts wegen ver¬pflichtet, sich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Betroffene am Hauptverhandlungstermin teilnehmen kann. ZAP EN-Nr. 334/2006
VA 2006, 105 (Ls.)
4 Ss OWi 321/06
26. 07. 2006
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Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht beachten. VA 2007, 13
VRR 2007, 33
NStZ-RR 2007, 184
4 Ss OWi 742/06
02. 11. 2006
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Nach vorangegangener Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht ist in einer neuen Hauptverhandlung eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zulässig. VRR 2007, 155
VRS 112, 49
VM 2007, 23
2 Ss OWi 464/07
02. 08. 2007
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1. Liegen die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 OWiG vor, muss das Gericht dem Antrag des Betroffenen, ihn von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden, entsprechen. Ein Ermessen steht ihm insoweit nicht zu.
2. Zu den Voraussetzungen für die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung.
VRR 2007, 435
NZV 2007, 632

2 Ss OWi 686/07
12. 11. 2007
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Art 103 GG garantiert nur dem Betroffenen das rechtliche Gehör. Es wird nicht auch gewährleistet, dass er dieses durch die Vermittlung eines Verteidigers geltend macht. VA 2008, 47
12.11.2012
III 3 RBs 253/12
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1. Die Ablehnung eines auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages als solche berührt den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) nicht.
2. Die Ablehnung eines solchen Antrages kann indes gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verstoßen. Hierbei kommt es auf das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und dem Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens an (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 - ; BayObLG, NStZ 2002, 97).
3. Hat das Amtsgericht einen auf die Verhinderung des Verteidigers gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, beruht ein im Termin ergangenes Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG auf diesem Rechtsfehler, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene in einer Hauptverhandlung an einem anderen Tage erschienen wäre.
VA 2013, 34
VRR 2013, 272

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10. 3. Urteilsgründe bei Einspruchsverwerfung

2 Ss OWi 1126/96

17.10.1996

Die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid gem. § 74 Abs. 2 OWiG ist bei Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zwingende Rechtsfolge. Vielmehr kann das Gericht auch trotz des Ausbleibens des Betroffenen zur Sache verhandeln. Verwirft es dennoch den Einspruch des Betroffenen, muß es sich mit Einwendungen und Bedenken auseinandersetzen. Es muß für die Verwerfung des Einspruchs eine ausreichende und nachvollziehbare Begründung geben. Dafür reicht die Formulierung, dass das Verhandeln ohne den Betroffenen "der Sache nicht angemessen wäre" nicht aus. Vielmehr muß das Gericht wenigstens kurz darlegen, warum es weiterhin - trotz einer vom Betroffenen angeregten Sachaufklärung durch eine kommissarische Vernehmung beim zuständigen Amtsgericht - das persönliche Erscheinen des Betroffenen, der von Neukirchen-Vluyn nach Dortmund anreisen musste, für erforderlich hielt, wobei auch zu berücksichtigen ist, wenn der Betroffene im sog. Anhörungsbogen den Verstoß bereits eingeräumt hat. Das letztere spricht nämlich grds. dafür, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. ZAP EN-Nr.932/96
NZV 1997, 90
VRS 93, 188

2 Ss OWi 128/97

11.03.1997

Bei der Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach § 74 OWiG hat das Amtsgericht die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin entschuldigen sollen, so vollständig und ausführlich mitzuteilen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob zutreffend von einer nicht genügenden Entschuldigung ausgegangen worden ist, allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist. MDR 1997, 686
NZV 1997, 411 [Ls.]
ZAP EN-Nr. 691/97
VRS 93, 450

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Nr. 11. Absehen von Urteilsgründen (§ 77 b OWiG).

2 Ss OWi 412/03
30. 06. 2003
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Hat der Tatrichter irrtümlich die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil im Sinne von § 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG angenommen und ist diese Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich herausgegeben, darf das Urteil nicht mehr geändert werden.

zfs 2003, 521

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12. Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG)

2 Ss OWi 437/01
22.10.2001
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Das Rechtsbeschwerdegericht kann, wenn das tatrichterliche Urteil ungenügend begründet ist, von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch machen. VRS 101, 448
NZV 2002, 142
3 Ss OWi 960/01
13. 12. 2001
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Allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, rechtfertigt in der Regel noch nicht, von einer nachträglichen Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen. VRS 104, 312

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12. 1. Begründung der Rechtsbeschwerde

2 Ss OWi 831/95
17.08.1995

Die Rechtsbeschwerde kann nicht telefonisch begründet werden. ZAP EN-Nr. 328/96
DAR 1995, 457
NZV 1996, 123
VRS 90, 444

2 Ss OWi 42/99

16.02.1999

1. Behauptet der Beschwerdeführer, dass das Gericht zu Unrecht einen Beweisantrag abgelehnt habe, so müssen zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge der Inhalt des Antrags und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses sowie die Tatsachen mitgeteilt werden, welche die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben.

2. Die ermessensfehlerhafte Anwendung der Ordnungsvorschrift des § 58 StPO kann eine Rechtsbeschwerde nur begründen, wenn zugleich gegen andere Verfahrensvorschriften, insbesondere die Pflicht zur Wahrheitserforschung, verstoßen wird.

3. Die Rechtsbeschwerdemuß zweifelsfrei erkennbar machen, dass sie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll.

DAR 1999, 276
VRS 97, 49
NZV 1999, 437

2 Ss OWi 590/99
03.08.1999

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs muß der Betroffene, wenn er die Rüge darauf stützen will, dass er nicht ohne seinen Verteidiger habe verhandeln können, bei einfacher Sach- und Rechtslage vortragen, warum dem so gewesen ist.

VRS 98, 117 StraFo 2000, 171

2 Ss OWi 646/2000
10.07.2000
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Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen (§§ 345 StPO, 80 OWiG). Denn die Rechtsbeschwerde ist schon nicht formgerecht begründet, wenn nur Zweifel daran bestehen, dass der die Rechtsbeschwerdebegründung Unterzeichnende nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt.

ZAP EN-Nr. 616/2000
VA 2000, 92
MDR 2000, 1245
VRS 99, 285
Rpfleger 2000, 565

DAR 2001, 177
NZV 2001, 314

2 Ss OWi 873/02
28.10..2002
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In einem gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteil müssen die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende Entschuldigung anzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist. ZAP EN-Nr. 866/2002
VA 2003, 8
NZV 2003, 152
VRS 104, 224
NZV 2003, 294
2 Ss OWi 1065/02
18.12.2002
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Bei der Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist zumindest anzugeben, dass der Tatrichter ihm bekannte Entschuldigungsgründe nicht berücksichtigt oder gewürdigt hat oder der Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt worden ist. Die Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrunde, der im Urteil nicht abgehandelt werden konnte, weil er dem Tatrichter noch gar nicht bekannt war, ist nicht ausreichend. ZAP EN-Nr. 129/2003
2 Ss OWi 537/02
25. 11. 2002
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Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist. NStZ-RR 2003, 89
VRS 104, 221
2 Ss OWi 333/04
01. 06. 2004
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Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn mit diesem geltend gemacht wird, der Betroffene sei unzulässig nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. VRS 107, 124
DAR 2004, 662
1 Ss OWi 131/05
28. 02. 2005
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Es obliegt dem Betroffenen zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. VA 2005, 105 (Ls.)
2 Ss OWi 123/05
28. 02. 2005
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nur dann gegeben, wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei hat. ZAP EN-Nr. 374/2005
VRS 108, 440
VA 2005, 184 (Ls.)
2 Ss OWi 548/05
01. 09. 2005
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Die Erhebung einer formgerechten Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt bei einem Verwerfungsurteil nach zuvor erfolgter Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht (§§ 74 Abs. 2, 73 OWiG) die substantiierte Darstellung der Sach- und Beweislage sowie die Darlegung in der Rechtsbeschwerdebegründung voraus, wie sich der Betroffene bislang zum Tatvorwurf geäußert hat und was er bzw. sein Verteidiger im Falle seiner Anhörung in der Hauptverhandlung zur Sache vorgebracht hätte. PA 2005, 197
VRR 2005, 389
2 Ss OWi 3/06
27. 01. 2006
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Wird mit der Verfahrensrüge eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht, dass über einen rechtzeitig gestellten Antrag, die Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, so spät entschieden worden sei, dass es dem Betroffenen unmöglich gewesen sei, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen, muss auch dargelegt werden, aus welchem Grund der Betroffene im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für ihn und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst angemessen zu verteidigen. VA 2006, 68 (Ls.)
NJW 2006, 2199
2 Ss 328/05
13. 06. 2005
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Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil. VRS 109, 360
2 Ss OWi 202/07
22. 03. 2007
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Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht gerügt, so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun. NStZ-RR 2007, 209 (Ls.)
2 Ss OWi 799/07
13. 12. 2007
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Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass das Amtsgericht einen Entbindungsantrag des Betroffenen nicht hätte ablehnen dürfen. VA 2008, 48
3 RBs 62/11
15.03.2011
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1.Die fehlerhafte Annahme eines Verwertungsverbotes hinsichtlich des Beweisfotos ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde gegen ein freisprechendes Urteil als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2; § 79 Abs. 3 OWiG) zu rügen.
2. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge erfordert die inhaltliche Wiedergabe des Beweisfotos im Rahmen der Revisionsbegründung, entweder in Form einer Ablichtung oder in Form einer entsprechenden genauen Beschreibung.
VRR 2011, 193
StRR 2011, 166
NStZ-RR 2011, 323
III-3 RBs 212/11
06.09.2011
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Zu den Begründungsanforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG (hier zur Verhinderung wegen Erkrankung) NStZ-RR 2012, 22
NZV 2012, 197
23.08.2012
III 3 RBs 170/12
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1. Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt.
2. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.

VRR 2012, 443 (Ls.)

VA 2013, 33
StRR 2012, 443 (LS.)
NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)

23. 8. 2012
3 RBs 170/12
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1. Die formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG verlangt, dass der Betroffene die die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen so schlüssig vorträgt, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen für das Rechtsbeschwerdegericht erschließt.
2. Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen.
VRR 2012, 443 (Ls.)
StRR 2012, 443 (Ls.)
NZV 2014, 140 (Ls.)
23.05.2014
5 RBs 70/14
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Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG gerügt werden, der Betroffene sei zu Unrecht nicht von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Vortrag, dass dem Verteidiger, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, eine schriftliche Vertretungsvollmacht erteilt und diese dem Gericht nachgewiesen war. VRR 2014, 315

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12. 2. Rechtsmittelverzicht

2 Ss OWi 951/98
28.09.1998
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Zur Wirksamkeit eines vom Betroffenen im Bußgeldverfahren erklärten Rechtsmittelverzichts. DAR 1999, 86
VRS 96, 212
NZV 1999, 182
MDR 1999, 499

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13. Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG)

13. 1. Allgemeines

2 Ss OWi 1023/98
29.09.1998
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Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht nach § 47 Abs. 2 OWiG wegen geringer Bedeutung setzt die vorherige Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nicht voraus. Das gilt insbesondere nach Einführung des mit nur einem Richter besetzten Bußgeldsenats, da anderenfalls dieser die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Entscheidung über die Zulassung vorliegen müsste, was nicht dem mit der Einführung des § 80 a OWiG bezweckten Entlastungseffekt entsprechen würde. NZV 1998, 514
VRS 96, 118
2 Ss OWi 81/01
05.06.2001
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In einer Bußgeldsache wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG ist der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, wenn die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, dass bei der Bestimmung des AAK-Wertes des Betroffenen ein Atemalkoholmessgerät verwendet wurde, das die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, das unter Einhaltung des Eichfrist geeicht war und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren eingehalten wurden. BA 2002, 130
2 Ss OWi 653/06
31. 10. 2006
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Verwirft das Amtsgericht einen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG, obwohl dieser wirksam zurückgenommen worden ist, rechtfertigt dieser Rechtsfehler nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Betroffene dadurch nur einen Kostennachteil erlitten hat, nicht aber in der Hauptsache beschwert ist. VA 2007, 15 (Ls.)
VRR 2007, 76

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13. 2. Zulassungsgründe

2 Ss OWi 1150/96
01.10.1996
Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist keine Nebenfolge "nichtvermögens-rechtlicher Art" i.S. des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Eine Rechtsbeschwerde bedarf daher, auch wenn wegen der Höhe der festgesetzten Geldbuße gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 StVG eine Eintragung im Verkehrszentralregister erfolgt, der ausdrücklichen Zulassung gem. § 80 OWiG. ZAP EN-Nr. 933/96
DAR 1997, 29
VM 1997 Nr. 39
VRS 92, 345
2 Ss OWi 754/97
07.07.1997

Die Eintragung im Verkehrszentralregister ist auch dann keine Nebenfolge "nichtvermögensrechtlicher Art " i.S. des § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 OWiG, wenn der Betroffene lediglich Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist und die Eintragung gem. § 2 Abs. 2 StVG zu einer sog. Nachschulung des Betroffenen führt. Die Rechtsbeschwerde bedarf daher auch in diesen Fallen der ausdrücklichen Zulassung (s.a. DAR 1997, 29 = VM 1997 Nr. 39 = VRS 92, 345).

ZAP EN-Nr. 734/97
MDR 1997, 932
DAR 1997, 410
NZV 1997, 495 [Ls.]
VM 1998, 13 (Nr. 16)
NStZ-RR 1998, 85
VRS 94, 127
2 Ss OWi 422/2000
14.04.2000
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil zwar Gründe enthält, diese aber lückenhaft sind. Das Rechtsbeschwerdegericht kann dann vielmehr anhand des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen. VRS 99, 219
NZV 2001, 355
2 Ss OWi 81/08
14.02.2008
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Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages. VRS 114, 290
NZV 2008, 417
14.11.2012
III 1 RBs 105/12
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Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes VRR 2013, 80

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13. 3. Begründung des Zulassungsantrags

2 Ss OWi 1021/98
11.09.1998
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Zur ausreichenden Begründung des Zulassungsantrags, mit dem gerügt werden soll, dem Betroffenen sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), ist substantiiert darzulegen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Das gilt besonders dann, wenn zunächst zum Ausdruck gebracht worden ist, der Betroffene werde sich zur Sache nicht äußern, nun aber behauptet wird, bei einer beantragten kommissarischen Vernehmung hätte der Betroffene Angaben zur Sache gemacht, so dass diese zu Unrecht abgelehnt worden sei. ZAP EN-Nr. 888/98
NStZ-RR 1999, 23
VRS 99, 60 StraFo 1999, 132
NZV 1999, 220
2 Ss OWi 10/99
15.03.1999
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Wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend gemacht werden soll, dass das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden sei, dass dem Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt und seinem Verteidiger keine Gelegenheit gegeben worden sei, den Schlussvortrag zu halten, ist es zur ausreichenden Begründung des Zulassungsantrags erforderlich, dass vorgetragen wird, was bei Gewährung des letzten Wortes bzw. des Schlussvortrags noch vorgetragen worden wäre . MDR 1999, 887
wistra 1999, 319
VRS 97, 142 StraFo 1999, 350
DAR 1999, 566 [Ls.]
2 Ss OWi 289/04
03. 06. 2004
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Wird mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des befugt nicht erschienenen Betroffenen dadurch geltend gemacht, dass die Namen der zu vernehmenden und dann in der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen in der Ladung nicht mitgeteilt worden sind, muss im Einzelnen konkret dargetan werden, dass der Betroffene - hätte er Kenntnis von der Ladung der Zeugen gehabt - trotz der erfolgten Entbindung zur Hauptverhandlung erschienen wäre und er die Zeugen befragt hätte. NStZ-RR 2004, 307
Rpfleger 2004, 585
VRS 107, 127
NZV 2004, 595
NStZ 2004, 307
3 Ss OWi 310/06
16. 06. 2006
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Zur ausreichenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem geltend gemacht werden soll, dass der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des plötzlich verhinderten Verteidigers statt gefunden habe. VA 2006, 200
ZAP EN-Nr. 771/2006
VRR 2006, 473
NStZ-RR 2007, 120

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14. Besetzung der Bußgeldsenate beim Oberlandesgericht (§ 80 a OWiG)

2 Ss OWi 257/98
13.03.1998
Seit dem 01.03.1998 sieht § 80a OWiG ggf. die Entscheidung des Bußgeldsenats des OLG mit nur einem Richter vor. Dies gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 80a Abs. 2 Nr. 2 OWiG auch dann, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot festgesetzt worden ist (Vorlagebeschluss). ZAP EN-Nr. 269/98
MDR 1998, 673
NZV 1998, 262 [Ls.]
DAR 1998, 243 [Ls.]
NStZ 1998, 415
VRS 95, 124
2 Ss OWi 1533/98
29.04.1999
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Der Bußgeldsenat ist bei der Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde auch dann mit drei Richtern besetzt, wenn die Staatsanwaltschaft, die nicht an de Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Verhängung eines Fahrverbots, dass im Bußgeldbescheid festgesetzt, vom Amtsgericht aber nicht verhängt worden ist, mit ihrer Rechtsbeschwerde weiterverfolgt. MDR 1999, 1019 (insoweit nicht in ZAP EN-Nr. 475/99)
DAR 1999, 415 [Ls.]
NZV 1999, 394
VRS 97, 261
2 Ss OWi 1070/99
03.11.1999
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Hat der Bußgeldsenat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG mit nur einem Richter zu entscheiden, ist der Senat nicht nur in der Hauptsache, sondern auch bei allen damit zusammenhängenden Entscheidungen mit nur einem Richter besetzt. ZAP EN-Nr. 31/2000
NJW 2000, 451
DAR 2000, 83
MDR 2000, 226
VRS 98, 221
2 Ws 292 u. 296/2000
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Der Bußgeldsenat des OLG hat über eine Beschwerde gegen in der Hauptverhandlung wegen Ungebühr ergangene Ordnungsbeschlüsse auch dann in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden, wenn über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Einzelrichter zu entscheiden hätte. DAR 2001, 134
VRS 100, 29
NStZ-RR 2001, 116 StraFo 2001, 132
2 Ss OWi 967/01
08.11.2001
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Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist. VD 2002, 50
VRS 102/60
2 Ws 48/06
26. 05. 2006
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1. Über die weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft entscheidet im Bußgeldverfahren beim Oberlandesgericht der Einzelrichter.
2. Die Anordnung der Erzwingungshaft kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.
NStZ-RR 2006, 320
wistra 2006, 399

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