1. Pflichtverteidigung (§ 140 StPO)
1. 1. Allgemeines
1. 2. Beiordnung wegen Schwere der Tat
1. 3. Beiordnung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung
1. 4. Beiordnung wegen "Schwierigkeit der Sache
1. 5. Beiordnung des Anwalts des Vertrauens
1. 6. Erstattung von Auslagen für den Pflichtverteidiger
1.8. Entpflichtung
2. 1. Allgemeine Fragen
2. 2. Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 24 GVG)
2. 3. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (§ 462 a StPO)
3. Ausschluss eines Richters (§ 22 StPO)
4. Ablehnung eines Richters (§ 24 StPO)
4. 1. Befangenheitsgründe
4. 2. Ablehnungsverfahren
5. Zeugenfragen
6. Sachverständigenfragen (§§ 74 ff. StPO)
6. 1. Befangenheit des Sachverständigen
7.1 Blutentnahme (§ 81a StPO)
7.2. Durchsuchung/Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)
7.3. Anklageschrift (§ 200 StPO)
7.4. Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
7.5. Terminsverlegung(santrag)
7. 6. Beweisanträge im Ermittlungsverfahren
8. 1. Allgemeines
8. 2. Verlesung der Anklage (§ 243 StPO)
8. 3. Entfernung des Angeklagten (§ 247 StPO)
8. 4. Beweisantrag (§ 244 StPO)
8. 4. 1. Beweisantrag vor der Hauptverhandlung (§ 219 StPO)
8. 4. 2. Anforderungen an Inhalt eines Beweisantrags
8. 4. 4. Ablehnungsgründe
8. 4. 4. 1. Bedeutungslosigkeit
8. 4. 4. 2. Wahrunterstellung
8. 5. Letztes Wort des Angeklagten (§ 258 StPO)
8. 6. Rechtlicher/Tatsächlicher Hinweis (§ 265 StPO)
8. 7. Nichterscheinen eines Zeugen/Genügende Entschuldigung (§ 51 StPO)
8.8. Bewährungsbeschluss (§ 268 a StPO)
8.9. Haftfortdauerbeschluss (§ 268b StPO)
8.10. Protokoll der Hauptverhandlung (§§271,274 StPO)
. (§§ 250, 251. 252, 253 StPO)
9. Anforderungen an Urteilsgründe/Beweiswürdigung (§§ 261, 267, 264 StPO)
9.1. Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 StPO)
9.2. Anforderungen an Urteilsgründe
9.3. Beweiswürdigung
Beweiswürdigung bei Geständnis
Verwertung von Erkenntnissen aus anderer Hauptverhandlung/Inbegriff der Hauptverhandlung
Beweisverwertungsverbot (u.a. § 252 StPO)
9.4. Strafzumessung
9.5 Verhandlung ohne den Angeklagten
9.6 Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO)
10. Anforderungen an Urteilstenor
11. Rechtsmittel, Allgemeines / Rechtsmittelverzicht (§ 302 StPO)
11.1. Falsche Bezeichnung (§ 300 StPO)
12. Berufungsfragen
12. 1. Annahmeberufung (§ 313 StPO)
12. 2. Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO)
12. 3. Berufungsrücknahme (§ 302 StPO)
12. 4. Allgemeines zur Berufungshauptverhandlung
12. 5. Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens des Angeklagten (§ 329 StPO)
12. 5. 1. Wartepflicht des Gerichts
12. 5. 2 Genügende Entschuldigung
12. 5. 3. Anforderungen an die Urteilsgründe des Verwerfungsurteils
12. 5. 4. Rechtsmittel bei Berufungsverwerfung
12. 5. 4. 1. Richtiges Rechtsmittel
12. 5. 4. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Berufungsverwerfung
13. Revision
13. 1. Revisionsverfahren
13. 1. 1. Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO)
13. 1. 2. Sprungrevision
13. 1. 3. Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO)
13. 1. 4. Verwerfung der Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO)
13. 2. Beschränkung der Revision
13. 3. Revisionsbegründung (§ 345 StPO)
13. 3. 1. Allgemeine Begründung des Rechtsmittels
13. 4. Verfahrensrüge
13. 4. 1. Begründung/Zulässigkeit der Verfahrensrüge (§ 344 StPO)
13. 4. 2. Begründetheit der Verfahrensrüge
13. 5. Sachrüge
13. 5. 1. Zulässigkeit/Begründung der Sachrüge
13. 6. Absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO)
13. 7. Beruhensfrage (§ 337 StPO)
13. 8. Zurückverweisung (§ 354 StPO)
14. Beschwerde (§ 304 StPO)
14. 1. Beschwerdeverfahren
14. 2. Ausschluss der Beschwerde (§ 305 StPO)
14. 3. Gegenstandslose (sofortige) Beschwerde
14. 4. Weitere Beschwerde
15. Nebenklage (§§ 397 ff. StPO)
16. Kosten- und Auslagenentscheidung (§§ 464 ff. StPO)
16. 1. Anfechtung der Kostenentscheidung/Anfechtungsfrist
16. 2. Begriff der Verfahrenskosten (§ 464 a StPO)
16. 3. Kostenentscheidung bei Einstellung (§ 467 StPO)
17. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)
17. 1. Anfechtung der Entscheidung
17. 2. Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Berufungsgericht
17. 3. Zeitpunkt der Entscheidung
18. Verteidigerausschluss (§ 138 a StPO)
19. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeine Fragen (§ 44 StPO)
20.1. Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags (§ 359 StPO)
20.2 . Wiederaufnahmegründe (§ 359 StPO)
21. Strafvollstreckung(sverfahren)
21. 1. Allgemeines
21. 2. Mündliche Anhörung vor bedingter Entlassung/Bewährungswiderruf (§§ 453, 454 StPO)
21. 3. Widerruf der bedingten Entlassung (§ 454 a StPO)
21. 4. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§ 456 a StPO)
21.5. Vollstreckungshaftbefehl
22. Vernehmungsbeistand/Zeugenbeistand (§ 68 b StPO)
22. 1. Beiordnung eines Vernehmungsbeistands
22. 2. Gebühren des Vernehmungs-/Zeugenbeistands
23. DNA
23. 1. DNA-Identitätsfeststellung
24. 1.Unterbringung des Beschuldigten/Körperliche Untersuchung (§§ 81, 81 a StPO)
24. 2. Vorläufige Unterbringung (§ 126a StPO)
25. Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO)
26. Akteneinsicht
27. Sicherstellung/Dinglicher Arrest/Vermögensbeschlagnahme (§§ 111 b ff. StPO)
28. Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 ff. StPO)
29. Einstellung des Verfahrens (§ 153 ff. StPO)
30. Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
34. Telekommunikationsverkehrsdaten/Vorratsdatenspeicherung (§§ 100a, 100g StPO)
1. Pflichtverteidigung (§ 140 StPO; zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO siehe "Pauschvergütung (§ 99 BRAGO)"
1.1. Allgemeines
2 Ss 427/95 16.05.1995 ![]() Volltext |
Die Pflichtverteidigerbestellung gibt allein keine besondere Vertretungsvollmacht i.S. von § 411 Abs. 2 StPO zur Vertretung des abwesenden Angeklagten. |
ZAP EN-Nr.745/95 StV 1997, 404 [Ls.] |
2 Ws 358/95 13.07.1995 ![]() Volltext |
Die Auferlegung von Kosten auf den Pflichtverteidiger nach § 145 Abs. 4 StPO kommt nur bei verschuldetem Ausbleiben in Betracht. |
ZAP EN-Nr. 862/95 StV 1995, 514 MDR 1996, 210 AnwBl. 1997, 293 |
2 Ss 660/98 24.06.1998 ![]() Volltext |
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann auch durch schlüssiges Verhalten des Vorsitzenden erfolgen. Für die Begründung und den Nachweis des Verteidigerverhältnisses als Wahlverteidiger ist es ausreichend, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten in der Hauptverhandlung erscheint und als Verteidiger fungiert. | Rpfleger 1998, 440 JurBüro 1998, 643 |
2 (s) Sbd. 6-87/2001 31.05.2001 ![]() Volltext |
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten. Einer zusätzlichen Bestellung bedarf es insoweit nicht. |
ZAP EN-Nr.
453/2001 Rpfleger 2001, 513 JurBüro 2001, 531 StraFo 2001, 361 StV 2002, 89 (Ls.) AGS 2002, 110 |
2 (s) Sbd. 6-78/01 18.06.2001 ![]() Volltext |
Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 6-87/01 [vorstehend]). |
ZAP EN-Nr.
454/2001 JurBüro 2001, 530 Rpfleger 2001, 565 NStZ-RR 2001, 351 |
2 Ws 244/02 22. 04. 2002 ![]() Volltext |
Bei der Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen jederzeit die Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragt werden und erfolgen kann, handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne des § 44 StPO. | StraFo 2002, 397 VRS 103, 379 |
2 Ss 54/04 26. 04. 2004 ![]() Volltext |
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren. | StraFo 2004, 280 NStZ-RR 2006, 26 |
2 Ws 53 u. 54/06 23. 02. 2006 ![]() Volltext |
Weder dem Wahlverteidiger in eben dieser Eigenschaft noch dem - weiteren - Pflichtverteidiger steht ein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Pflichtverteidigerbestellung zu. Das gilt auch, wenn der weitere Pflichtverteidiger gegen die Ablehnung der Zurücknahme der Bestellung des ersten Pflichtverteidigers vorgehen will. | NJW 2006, 2712 |
3 Ws 568-570/07 28. 09. 2007 ![]() Volltext |
Zur (verneinten) Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren. | NStZ-RR 2008, 219 |
2 Ss 164/08 24.04.2008 ![]() Volltext |
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren. | Rpfleger 2008, 531 StRR 2008, 346 StV 2009, 85 |
2 Ss 322/07 19.11.2007 ![]() Volltext |
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist grundsätzlich auch im Jugendstrafverfahren dann erforderlich, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts der Vorbelastungen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßung eines Jugendarrestes in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte offenbar psychisch belastet ist, im Tatzeitraum Selbstmordabsichten geäußert hat und daher besonders schutzbedürftig ist. In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob ein Pflichtverteidiger immer dann beizuordnen ist, wenn überhaupt eine Jugendstrafe in Betracht kommt, was als durchaus in Erwägung zu ziehend angesehen wird. | StV 2009, 85 VRS 114, 35 |
5 Ws
374/10 26.10.2010 ![]() Volltext |
1. Die Aufgabe und Funktion eines zweiten Pflichtverteidigers kann nicht auf eine Verfahrenssicherung beschränkt werden; eine Bestellung nur zum Zwecke einer gegenseitigen Vertretung der Verteidiger ist nicht gerechtfertigt. 2. Die punktuelle (Beschränkung der) Beiordnung des weiteren Pflichtverteidigers für einzelne Hauptverhandlungstermine, an denen der bereits bestellte Pflichtverteidiger verhindert ist, ist unzulässig. 3. Der weitere Pflichtverteidiger darf nicht zu einem Statisten der StPO degradiert werden; dies bedingt, dass eine auf die Verhinderungstage des anderen Verteidigers beschränkte Bestellung aus Rechtsgründen nicht möglich ist. |
StRR 2011, 25 NStZ 2011, 235 |
03.04.2014 5 RVs 11/14 ![]() Volltext |
Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht. | zfs 2014, 470 |
03.07.2017 5 RVs 22/17 ![]() |
Eine besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch dem Pflichtverteidiger erteilt werden, wenn der Angeklagte zu seinen Händen ordnungsgemäß geladen werden soll. | NStZ 2017, |
1. 2. Beiordnung wegen Schwere der Tat
2 Ss 308/97 26.03.1997 |
Zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (hier: zwar denkbar einfache Rechtslage, aber Angeklagter war heroinabhängig, Freiheitsstrafe von 1 und 4 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung). | ZAP EN-Nr. 523/97 |
2 Ss 201/98 04.03.1998 ![]() Volltext |
Die Mitwirkung eines Verteidigers ist i.S. von § 140 Abs. 2 StPO dann notwendig, wenn dies wegen der "Schwere der Tat" geboten ist. Das ist auch dann der Fall, wenn der Angeklagte wegen tatsächlich und rechtlich einfacher Diebstahlstaten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ohne Bewährung verurteilt wird, daneben jedoch der Widerruf von zwei Bewährungsstrafen und damit eine Strafverbüßung von insgesamt 22 Monaten droht. |
ZAP EN-Nr.
267/98 NStZ-RR 1998, 243 StraFo 1998, 164, 269 |
2 Ws 213/97 24.06.1997 |
Bei der Pflichtverteidigerbestellung wegen "Schwere der Tat" gem. § 140 Abs. 2 StPO ist nicht nur auf die Höhe der verhängten bzw. ggf. zu verhängenden Freiheitsstrafe (hier: lediglich drei Monate) abzustellen. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch sonstige schwerwiegende Nachteile, mit denen infolge des Verurteilung zu rechnen ist (hier: ggf. zu erwartenden Widerruf in drei anderen Verfahren). |
ZAP EN-Nr.
689/97 wistra 1997, 318 |
2 Ss
1243/00 19.01.2001 ![]() Volltext |
Dem Beschuldigten ist auch dann nach § 140 Abs. 2 StPO wegen "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er zwar nur zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, ihm aber aufgrund der Verurteilung der Widerruf von insgesamt 18 Monaten Freiheitsstrafe aus anderen Verurteilungen droht (siehe dazu auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 601 ff. m.w.N.). |
ZAP EN-Nr.
286/2001 VRS 100, 307 StV 2002, 237 [Ls.] |
2 Ss
133/00 19.01.2001 ![]() Volltext |
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat und zu Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat" bzw. wegen "Verteidigungsunfähigkeit". |
StraFo 2001,
244 NStZ-RR 2001, 373 |
2 Ws 85/01 17.04.2001 ![]() Volltext |
Bei der Frage, ob dem Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. 2 StPO wegen "Schwere der Tat" ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, bleibt die Länge der nach einem Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung ggf. noch zu vollstreckenden (Rest-)Freiheitsstrafe außer Betracht. |
ZAP EN-Nr. 411/2001 StraFo 2002, 29 |
2 Ws 77/01 06.04.2001 ![]() Volltext |
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren. | StraFo 2001, 394 StV 2002, 320 |
2 Ws 12/02 04.02.2002 ![]() Volltext |
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 57 StGB kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil noch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr offen steht. | ZAP EN-Nr. 353/2002 |
2 Ws 99/02 10.05.2002 ![]() Volltext |
Im Falle des Widerrufs einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe ist die Länge der zu widerrufenden Strafe allein kein Kriterium für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO. | ZAP EN-Nr. 497/2002 |
3 Ss 1163/02 14. 05. 2003 ![]() Volltext |
1. Im Jugendstrafverfahren
gelten hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem
Gesichtspunkt der Schwere der Tat dieselben
Grundsätze wie im allgemeinen Strafrecht.
2. Auch im Jugendstrafverfahren ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr erforderlich. Allerdings kann, wenn eine Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und mehr droht, nicht allein auf die rechnerische Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die neu zu verhängende Einheitsjugendstrafe faktisch auf das Leben des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt. |
NJW 2004, 1338 NStZ 2004, 293 StV 2005, 56 m. abl. Anm. Theiß |
3 Ss 15/04 29. 01. 2004 ![]() Volltext |
Auch Rechtskundige haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger | StraFo 2004, 170 |
2 Ws 279/03 20. 11. 2003 ![]() Volltext |
Bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO ist auch zu berücksichtigen, ob gegen den Beschuldigten noch weitere Verfahren anhängig sind, hinsichtlich derer ggf. eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Die insgesamt drohende Dauer der Strafvollstreckung kann nicht unberücksichtigt bleiben. | StV 2004, 586 |
2 Ss 380/07 17. 09. 2007![]() Volltext |
Im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht. | StV 2008, 120 |
1. 3. Beiordnung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung
2 Ss
1075/98 08.09.1998 ![]() Volltext |
Dem Gesetzeswortlaut des § 140 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO: "namentlich" - also "vorwiegend" oder "in erster Linie" lässt sich entnehmen, dass in den Fällen, in denen dem Verletzten nach §§ 397a, 400g Abs.3, 4 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für den Beschuldigten der zwingende Grundsatz sein wird, wovon nur in Ausnahmefällen wird abgesehen werden können. |
ZAP EN-Nr. 802/98 StV 1999, 11 |
2 Ws 325 u.
326/99 05.11.1999 ![]() Volltext |
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren wegen "Unfähigkeit der Selbstverteidigung". |
StraFo 2000,
32 StV 2000, 92 NStZ-RR 2000, 113 AnwBl. 2001. 188 |
2 Ws
201/2000 30.08.2000 ![]() Volltext |
Dem Beschuldigten kann auch im Strafvollstreckungsverfahren [hier: Verfahren um die bedingte Entlassung aus der Unterbringung gem. § 67 d StPO ] gem. § 140 StPO ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (so auch schon Senat in StraFo 2000, 32 = StV 2000, 92 = NStZ-RR 2000, 113 m.w.N. aus der Rspr.) Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Verurteilte seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in Freiheit ist, bei der bedingten Entlassung aus der Unterbringung schwierige medizinische und therapeutische Fragen von Belang sind, der Verurteilte unter Betreuung steht und infolge Alkoholmissbrauchs es bei ihm bereits zu einem hirnorganischen Abbau gekommen ist. |
ZAP EN-Nr.
716/2000 StV 2001, 20 |
2 Ss 439/03 14. 08. 2003 Volltext |
Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen. | ZAP EN-Nr. 663/2003 NJW 2003, 3286 zfs 2003, 568 VA 2003, 177 NZV 2003, 590 VRS 105, 140 |
2 Ss21/04 09. 02. 2004 ![]() Volltext |
Die erforderliche Mitwirkung eines Verteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ergibt sich dann, wenn der Nebenkläger an der Hauptverhandlung teilnimmt und dieser sich anwaltlichen Beistandes bedient. | StraFo 2004, 242 VRS 106, 453 |
1. 4. Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sache
2 Ss 1013/2000 14.11.2000 ![]() Volltext |
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat" und/oder wegen "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" (Notwendigkeit bejaht, da Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten, Aussage gegen Aussage-Problematik, verfahrensrechtliche Probleme). | VRS 100, 38 zfs 2001, 86 NStZ-RR 2001, 107 = StraFo 2001, 137 = DAR 2001, 321 |
2 Ws 88/02 22.04.2002 ![]() Volltext |
Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen "Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" notwendig i.S. des " 140 Abs. 2 StPO. | ZAP EN-Nr. 389/2002 StraFo 2002, 293, 397 VRS 113, 122 |
5 Ss OWi 401/09 |
Zur ggf. erforderlichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers im OWi-Verfahren. |
VRR 2010, 36 StRR 2010, 265 |
III- 3 Ws 321/11 07.10.2011 ![]() Volltext |
1. Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des
Verfahrens nach
§
153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers so z.B. zur Wahrung
der Rechte des Angeklagten bei der Auflagen- und Weisungserfüllung oder
auch zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der
vorläufigen Einstellung geboten sein, so dass auch in diesem
Verfahrensstadium die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen
kann. 2. Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei einer komplexen Beweislage. Eine schwierige Sachlage ist erst dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann, insbesondere weil er allein den Überblick über die Beweisaufnahme zu verlieren droht. |
NStZ-RR 2012, 82 (Ls.) StRR 2012, 42 (Ls.) StV 2012, 330 |
13.09.2012 III 3 Ws 249/12 ![]() Volltext |
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (im Anschluss an KG, NStZ 2007, 663). | NStZ-RR 2013, 87 |
1. 5. Beiordnung des Anwalts des Vertrauens
2 Ws
187/99 21.06.1999 ![]() Volltext |
Dem Umstand, dass es sich bei dem vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalt um den Anwalt seines Vertrauens handelt, kommt bei der Auswahl des Pflichtverteidigers in der Regel besondere Bedeutung zu, so dass in diesen Fällen von der Regel des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO abgewichen werden kann. |
ZAP EN-Nr.
635/99 NStZ 1999, 531 StV 1999, 587 |
2 Ws 88/02 22.04.2002 ![]() Volltext |
Dem Beschuldigten ist i.d.R. der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen. | ZAP EN-Nr. 389/2002
StraFo 2002,
293 VRS 113, 122 |
2 Ws 156/04 01. 06. 2004 ![]() Volltext |
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 3 StPO, der es rechtfertigt, nicht den von dem Beschuldigten bezeichneten Verteidiger zu bestellen, kann nur dann angenommen werden, wenn konkret hervorgetretene Umstände ergeben, dass ein Interessenkonflikt besteht, der es dem Verteidiger nicht erlaubt, die Verteidigung mit vollem Einsatz zu führen. | PA 2004, 161 StV 2004, 641 VRS 107, 94 |
1. 6. Erstattung von Auslagen für den Pflichtverteidiger
2 Ws 595/98 16.02.1999 ![]() Volltext |
Der Pflichtverteidiger eines ausländischen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten kann Erstattung von von ihm verauslagter Dolmetscherkosten, die für die Übersetzung von Aktenteilen angefallen sind, auf deren kostenfreie Übersetzung der Beschuldigte selbst auch keinen Anspruch gehabt hätte, nicht verlangen. | NStZ-RR 1999, 158 StraFo 1999, 177 AGS 1999, 90 ZAP En.-Nr. 846/99 |
2 Ws 476/98 15.12.1998 |
Zur Frage, wann für den Pflichtverteidiger die Hinzuziehung eines auswärtigen Dolmetschers zu einem Besprechungstermin mit dem Mandanten ausnahmsweise notwendig sein kann (im entschiedenen Fall: am Ort wegen Urlaubs kein anderer Dolmetscher zu finden). | AGS 1999, 59 |
2 Ws 221/2000 18.12.2000 ![]() Volltext |
Der Pflichtverteidiger kann nur Ersatz für die Auslagen verlangen, die zur sachgemäßen Verteidigung des Mandanten erforderlich waren. Dazu gehören die Kosten für die Übersetzung von Aktenbestandteilen nur, wenn deren Verständnis oder genaue Kenntnis für eine sachgerechte Verteidigung und damit für ein faires Verfahren erforderlich sind. Das ist für die Übersetzung von polizeilichen Vernehmungen i.d.R. nicht der Fall. | ZAP EN-Nr.
127/2001 JurBüro 2001, 248 NStZ-RR 2001, 223 |
1 Ws 206/00 20.07.2000 ![]() Volltext |
1. Eine
nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Bestellung
als Pflichtverteidiger kommt nach der Rücknahme der Berufung nicht
mehr in Betracht. 2. Dies gilt auch dann, wenn rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Beiordnung gestellt und dieser - nach dem später erfolgten ergänzenden Vortrag möglicherweise zu Unrecht - vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnt worden ist. |
ZAP EN-Nr. 649/2000 |
4 Ws 181/08 |
Eine nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht. | NStZ-RR 2009, 113 |
3 RVs 87/10 19.10.2010 ![]() Volltext |
Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden. | NStZ-RR 2011, 86 |
1 Ws 366/03 21. 11. 2003 ![]() Volltext |
Die Auswechselung eines Pflichtverteidigers, weil der ursprünglich beigeordnete Verteidiger an einem anberaumten Hauptverhandlungstermin verhindert ist, ist unzulässig, wenn nicht bei der Terminierung versucht wird, dem Anspruch eines Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens Rechnung zu tragen. | StV 2004, 642 |
2 Ws 296/05 19. 01. 2006 ![]() Volltext |
Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept können unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen. | StraFo 2006, 286 NJW 2006,2502 NStZ 2006, 589 StV 2007, 288 |
2 Ws 89/09 |
Eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des Wahlanwaltes können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt. Die Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers ist in diesem Fall aber unabdingbar. |
NStZ-RR 2009, 264 |
25.08.20154 3 Ws 307/15 ![]() Volltext |
1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung seiner Entpflichtung ist wegen § 48 BRAO, der ein eigenes Recht des Verteidigers auf Aufhebung der Beiordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, zulässig. 2. Allein die Flucht des Angeklagten während laufender Hauptverhandlung und der sich daraus ergebende Kontaktabbruch mit dem Verteidiger stellt keinen solchen wichtigen Grund dar. |
NStZ 2015, 718 |
2. 1. Allgemeine Fragen
10.09.1998 |
Die StA kann grds. auswählen, bei welchem von mehreren nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will. Allerdings darf ihre Auswahl nicht auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruhen. Die getroffene Auswahl kann das Gericht, bei dem Anklage erhoben worden ist, im Rahmen der ihm nach § 16 StPO obliegenden Prüfung der eigenen örtlichen Zuständigkeit prüfen. Bei der Prüfung der Frage, ob die StA ihr Auswahlermessen zutreffend ausgeübt hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem das jedem Beschuldigten zustehende Recht auf den sog. gesetzlichen Richter abzuwägen ist mit allen Umständen des Einzelfalls. Bei der Begründung des Gerichtsstands des "Ergreifungsortes" sind alle Verfahrensweisen zu vermeiden, die nur den Eindruck entstehen lassen, dass ein Angeschuldigter, gegen den ein Haftbefehl vorlag, nur deshalb von einem Durchsuchungsort an den Sitz der StA zur Vernehmung geladen worden ist, um ihn dort festzunehmen und damit die örtliche Zuständigkeit am Sitz der StA zu begründen. |
ZAP EN-Nr.
722/98 Rpfleger 1998, 535 NStZ-RR 1999, 16 StraFo 1999, 19 wistra 1999, 35 StV 1999, 240 |
5 Ws 237/01 06.09.2001 |
Bei einer Eingangsabgabenhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) besteht die Pflicht zur Mitteilung der steuererheblichen Tatsachen bereits bei der Einreise mit den zoll- und steuerpflichtigen Waren. Mit der Nichtanmeldung beim Grenzübertritt ist die Steuerhinterziehung vollendet, jedoch nicht beendet. Vielmehr besteht die Anzeigepflicht auch nach dem Überschreiten der Grenze während der Fahrt bis zum Zielort fort (vgl. § 14 ZollVG). Wird während dieser Fahrt ein Kontrolle durchgeführt, bei der die steuererheblichen Tatsachen nicht angegeben werden, wird wiederum der volle Tatbestand der Steuerhinterziehung durch einen weiteren Einzelakt erfüllt. Damit ist der Ort , an dem die Kontrolle durchgeführt wird, Tatort im Sinn von § 9 Abs. 2 StPO. Es besteht dann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Anhalteort liegt. | NWB EN-Nr. 1703/01 |
2. 2. Zuständigkeit des Schöffengerichts (§ 24 GVG)
2 Ss 1221/94 20.10.1994 ![]() Volltext |
Zur willkürlichen Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts. | StV 1995, 182 Anm. Neuhaus StV 1995, 212 |
2 Ss 844/95 05.09.1995 |
Zur willkürlichen Annahme hoher Straferwartung; keine willkürliche Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges in drei Fällen zu 6 Monaten bei vorbelastetem Angeklagten und Gesamtschaden von 55.000 DM. Miteinander Verheiratete sind nicht als Schöffen ausgeschlossen (insoweit nicht in MDR 1996, 91). | StV 1995, 182 Anm. Neuhaus StV 1995, 212 ZAP EN-Nr. 205/96 MDR 1996, 91 |
2. 3. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (§ 462 a StPO)
2 Ws
131/98 27.03.1998 ![]() Volltext |
Vor tatsächlichem Vollzugsbeginn zur Verbüßung einer Strafhaft oder zum Vollzug einer Maßregel tritt die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht ein; das gilt insbesondere, wenn vor Vollzugsbeginn sog. "Organisationshaft" vollzogen wird. |
StraFo 1998,
245 NStZ 1998, 479 |
2 Ws
131/98 27.03.1998 ![]() Volltext |
Vor tatsächlichem Vollzugsbeginn zur Verbüßung einer Strafhaft oder zum Vollzug einer Maßregel tritt die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht ein; das gilt insbesondere, wenn vor Vollzugsbeginn sog. "Organisationshaft" vollzogen wird. | StV 1999, 498 |
2 Ws 304/98 21.07.1998 |
Zur - verneinten - Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Fragen der Strafunterbrechung, wenn diese in der StPO nicht geregelt sind (Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG). |
StraFo 1998,
355 NStZ 1999, 56 |
2 Ws
137/2000 12.05.2000 ![]() Volltext |
Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. | StraFo 2000, 282 |
4 Ws 65/01 29.03.2001 ![]() Volltext |
Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges besteht für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann, wenn in einer Jugendschutzsache die Jugendkammer - entgegen dem Jugendschöffengericht - in der Berufungsinstanz erstmals die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. | JMBl NW 2001, 230 |
2 Ws 263/01 22.10.2001 ![]() Volltext |
Hat der Verurteilte ausschließlich auf die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat und befindet er sich zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Entscheidung über eine bedingte Strafaussetzung befasst wird, auf freiem Fuß befindet, ist für diese Entscheidung über die bedingte Entlassung nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. | Rpfleger 2002, 47 NStZ 2002, 223 StV 2003, 685 |
3 Ws 118/03 10. 03. 2003 ![]() Volltext |
Zur Reichweite der Konzentrationsmaxime des § 462 a Abs. 4 StPO. | StraFo 2003, 205 |
2 Ws 101/03 30. 04. 2003 ![]() Volltext |
Die Vorschrift des § 458 Abs. 2 StPO begründet eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausschließlich für Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde in den in § 454 b Abs. 1 und 2 StPO bezeichneten Fällen. | StraFo 2003, 276 |
3 Ws 44/09 |
1. Ein Befasstsein im Sinne von § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB schon dann gegeben, wenn die Begehung neuer Straftaten aktenkundig wird. Dies ist bereits mit Übersendung eines Haftbefehls zum Bewährungsheft der Fall. 2. Auch wenn der Verurteilte in einer bestimmten Vollzugsanstalt lediglich Organisationshaft bis zur Überführung in den vorweg zu vollziehenden Maßregelvollzug verbüßt, wirkt sich dieser Aufenthalt zuständigkeitsbegründend für die dortige Strafvollstreckungskammer aus. |
NStZ 2010, 295 |
18.03.2013 3 Ws 71/13 ![]() Volltext |
1. Bei der Einwilligung in die Strafrestaussetzung
nach
§
57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB handelt es sich um eine materiell-rechtliche
Willenserklärung. Eine Einwilligungserklärung mit Wirksamkeit nur
für ein bestimmtes Verfahren oder nur gegenüber einem bestimmten
Gericht ist der Regelung des
§
57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB fremd, gleiches gilt für die
Rücknahme der Einwilligung als actus contrarius (entgegen OLG Karlsruhe,
MDR 1992, 595]). 2. Ist die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "alte StVK") mit der Frage der Strafrestaussetzung befasst und wird der Verurteilte nach dem Beginn dieser Befassung in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer (im Folgenden: "neue StVK") gehörende JVA verlegt und erklärt der Verurteilte sodann, er nehme die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gegenüber der "alten StVK" zurück und erteile zugleich eine (neue) Einwilligung gegenüber der "neuen StVK", erklärt der Verurteilte in Wahrheit nichts Materielles, sondern nur etwas Prozessuales, nämlich den - im Rahmen der Zuständigkeitsregelung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO irrelevanten - Wunsch, dass eine andere als die eigentlich örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer entscheiden möge (entgegen OLG Karlsruhe, a.a.O.). 3. Eine echte Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn den Erklärungen oder dem sonstigen Verhalten des Verurteilten der Erklärungswert zukommt, er wolle - entgegen seiner früher geäußerten Willenslage - nun doch zumindest bis auf Weiteres in Strafhaft bleiben. |
NStZ-RR 2013, 327 (Ls.) |
3. Ausschluss eines Richters (§ 22 StPO)
2 Ss 844/95 05.09.1995 |
Miteinander Verheiratete sind nicht als Schöffen ausgeschlossen (insoweit nicht in MDR 1996, 91). |
ZAP EN-Nr. 205/96 MDR 1996, 91 |
4. 1. Befangenheitsgründe
2 Ss 816/97 23.10.1997 |
Die Äußerung des Berufungsrichters: "Beim Lesen der Akten und Beiakten habe ich die Einlegung dieser für wenig aussichtsreich erachteten Berufung nahezu als ein Ansinnen an das vielbeschäftigte Gericht betrachtet." ist geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. |
ZAP EN-Nr. 959/97 StraFo 19989, 18 StV 1998, 64 |
2 Ws 354/02 15. 08. 2002 ![]() Volltext |
Zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs. | StraFo 2002, 355 |
3 Ss 245/04 08. 07. 2004 ![]() Volltext |
Die Anzeige eines Verfahrensbeteiligten gegen den entscheidenden Richter begründet in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit. | ZAP EN-Nr. 802/2004 |
2 Ss 345/04 07. 10. 2004 ![]() Volltext |
Aus Spannungen zwischen Verteidiger und Richter, die ihren Ausgang in einem anderen Verfahren haben, kann der Angeklagte nicht ohne weiteres darauf schließen kann, dass der Vorsitzende eine eventuelle Abneigung gegen den Verteidiger auf ihn und seine Sache im nun anhängigen Verfahren überträgt. | StraFo 2004, 415 NStZ-RR 2005, 15 PA 2005, 15 VRS 107, 433 BA 2005, 384 m. abl. Anm. Scheffler |
31.05.2016 2 Ws 209/16 ![]() Volltext |
Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung des seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen einzuräumen, und die in diesem Rahmen ebenfalls folgende Ablehnung des Antrages, dem Privatsachverständigen im Termin zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO als sachverständigen Berater der Verteidigung die Teilnahme im Termin zu gestatten, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, schränkt die Verteidigung unzulässig ein und begründet die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter. | NStZ-RR 2016, 319 |
4. 2. Ablehnungsverfahren
2 Ws 158,
161-164/99 20.05.1999 ![]() Volltext |
Ein Verstoß gegen § 29 StPO macht die Entscheidung des abgelehnten Richters nicht unwirksam. Der Verstoß gegen § 29 StPO kann durch die endgültige Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs durch das Beschwerdegericht geheilt werden. | NStZ 1999, 530 [Ls.] |
Beschl. v. 25. 04. 2002 2 Ws 85/02 ![]() Volltext |
Die Eigenschaft als "erkennender Richter" beginnt mit dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses und nicht erst mit der Terminierung. | NStZ-RR 2002, 238 StraFo 2002, 291 |
1 Ws 120/05 17. 03. 2005 ![]() Volltext |
Wird die Berufung des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen, bleiben die die Mitglieder der Strafkammer bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs erkennende Richter i.S. des § 28 Abs. 2 StPO. | NStZ-RR 2005, 267 |
2 Ws 331/07 08.11.2007 ![]() Volltext |
Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer gemäß den § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 StPO. Die an diesen Entscheidungen mitwirkenden Richter sind keine erkennenden Richter im Sinne dieser Vorschrift. | StraFo 2008, 344 StV 2008, 530 NStZ 2009, 53 |
. 2 Ws 172/09 25.06.2009 ![]() Volltext |
Zum Begriff des erkennenden Richters im Strafvollstreckungsverfahren | NStZ 2010, 715 |
06.03.2014 1 Ws 110/14 ![]() Volltext |
Gegen Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Eine entsprechende Anwendung des§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO ist zumindest in den Fällen eines vom verurteilten betriebenen Wiederaufnahmeverfahrens nicht gerechtfertigt. | NStZ-RR 2014, 215 |
5 Ws 24/09 20.01.2009 ![]() Volltext |
Auch Krankenschwestern als Gehilfen des Arztes steht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53a StPO zu. Das gilt jedoch nicht, soweit es sich um Informationen handelt, die weder im funktionalen (inneren) Zusammenhang mit der ärztlichen/pflegerischen Tätigkeit noch im Zusammenhang mit dem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient stehen. | NStZ 2010, 164 |
Nr. 6. Sachverständigenfragen (§§ 74 ff. StPO)
6. 1. Befangenheit des Sachverständigen
3 Ws 315/02 16.07.2002 ![]() Volltext |
Hält ein Sachverständiger eine Zusage gegenüber dem Probanden über das Ergebnis eines Gutachtens nicht ein und erstattet er sein Gutachten mit erheblicher Verspätung, kann das die Besorgnis der Befangenheit begründen. | ZAP EN-Nr. 674/2002 |
7.1 Blutentnahme (§ 81a StPO)
3 Ss 318/08 |
1. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass bei
(Straßen-)Verkehrsdelikten, bei denen es auf die Überschreitung
eines bestimmten BAK-Wertes ankommt, eine evidente Dringlichkeit, die die
Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigt, für die Anordnung
zwar nicht immer, aber häufig gegeben sein wird. |
|
4 Ss 466/08 |
Auch wenn eine Blutentnahme ohne das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" nicht von einem Richter angeordnet worden ist, entsteht kein Beweisverwertungsverbot. |
StRR 2009, 102 |
3 Ss 31/09 |
Ordnet ein Polizeibeamter auch heute noch, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, die Entnahme einer Blutprobe entsprechend der langjährigen Praxis an, ohne einen Richter kontaktiert zu haben, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, dass das zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führt. |
VRR 2009, 188 |
3 Ss 53/09 |
1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer ohne Einschaltung
eines Richters gewonnenen Blutprobe muss spezifiziert begründet werden,
damit das Tatgericht erkennen kann, welche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit
der Blutprobenentnahme zur Prüfung des Tatgerichts gestellt werden
sollten. |
|
2 Ss 117/09 28.04.2009 ![]() Volltext |
Wird eine Blutentnahme wegen des dringenden Verdachts einer Trunkenheitsfahrt von einem Polizeibeamten und nicht von einem Richter angeordnet, so führt dieser Verfahrensverstoß, auch wenn Gefahr im Verzug nicht vorgelegen hat, nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. | VRR 2009, 273 StRR 2009, 262 |
3 Ss 497/09 22.12.2009 ![]() Volltext |
1. Die Beachtung bzw. Auslegung strafprozessualer Regelungen durch
die Strafgerichte kann nicht von der ausreichenden Gewährung von
Ressourcen abhängen, sondern die Ressourcen müssen in einem Umfang
zur Verfügung gestellt werden, dass den gesetzlichen Anforderungen
Rechnung getragen werden kann (für die Ausstattung der Justiz mit
richterlichem Personal zur Einrichtung eines nächtlichen richterlichen
Eildienstes). |
StRR 2010, 148 NStZ-RR 2010, 147 StV 2010, 620 |
III 3 RVs 7/10 30.03.2010 ![]() Volltext |
Zur Annahme von Gefahr im Verzug für die Anordnung einer Blutentnahme bei einer sog. Drogenfahrt. |
VRR 2010, 235 DAR 2010, 407 StRR 2010, 308 |
3 Ss 359/09 13.10.2009 ![]() Volltext |
Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen. | StRR 2010, 66 |
3 RVs 93/10 02.11.2010 ![]() Volltext |
1. Bei Einwilligung einer mäßig
alkoholisierten Person in Blutprobenentnahme bedarf es keiner richterlichen
Anordnung. 2. Willigt ein Beschuldigter in eine Blutprobenentnahme ein, bedarf es regelmäßig keiner Anordnung zu einer Entnahme derselben durch einen Richter. Die Einwilligung muss aber ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt werden. 3. Im Hinblick auf die Einwilligungsfähigkeit gilt: Liegt nur eine mittelmäßige Alkoholisierung (hier: 1,23 Promille) ohne deutliche Ausfallerscheinungen vor, ist von einer solchen auszugehen. |
VRR 2011, 31 StRR 2011, 24 VA 2011, 50 |
7. 2. Durchsuchung7Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO)
5 Ws 253/00 08.12.2000 ![]() Volltext |
Für eine ausreichende Begründung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses sind tatsächliche Angaben zum Tatvorwurf erforderlich. | PStR 2001, 95 |
3 Ss 363/06 19.10.2006 ![]() Volltext |
Eine grundsätzlich zulässige, im Einzelfall aber rechtswidrig durchgeführte Ermittlungshandlung (etwa die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss) führt zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse, wenn die Ermittlungshandlung nicht nur fehlerhaft, sondern objektiv willkürlich erfolgt ist und zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in die von der Verfassung geschützten Rechte des Angeklagten geführt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das Beweismittel überhaupt auf rechtmäßige Weise hätte erlangt werden können. | StV 2007, 69 NStZ 2007, 355 wistra 2008, 75 |
3 Ss 500/07 31. 01. 2008 ![]() Volltext |
Der in der Anklage enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach gewerbsmäßig gestohlen und dabei im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren. | StV 2008, 511 |
3 Ss 293/08 18.08.2009 ![]() Volltext |
1. Zur Erforderlichkeit der Einrichtung eines
nächtlichen Eildienstes zur Wahrung des Richtervorbehalts bei der
Anordnung von Zwangsmaßnahmen. 2. Insbesondere unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des verfassungsrechtlich angeordneten Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen führt dessen gröbliche Verletzung durch die Justizverwaltung zu einem Verwer-tungsverbot der bei einer Durchsuchungsmaßnahme, die unter Verletzung der Zuständigkeitsregelungen der StPO durchgeführt worden ist. |
StRR 2009, 368 StV 2009, 567 NJW 2009, 3109 StraFo 2009, 417 VRR 2009, 435 NStZ 2010, 165 m. abl. Anm. von Kühlwein |
4 Ss 316/09 10.09.2009 ![]() Volltext |
Die Erforderlichkeit eines nächtlichen richterlichen Eildienstes kann nicht mit der Anzahl der Blutentnahmen zur Nachtzeit begründet werden (gegen OLG Hamm, Urt. v. 18. 8. 2009 -3 Ss 293/08). | StRR 2009, 424 VRR 2009, 437 VA 2009, 210 |
7.3. Anklageschrift (§ 200 StPO)
2 Ss 908/00 22.11.2000 ![]() Volltext |
Die Anklageschrift in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz erfüllt ihre Umgrenzungsfunktion auch dann noch, wenn zwar die konkreten Daten der dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Taten sowie auch die Menge der jeweils gehandelten Betäubungsmittel im Detail nicht benannt werden, die Anklageschrift aber konkrete Angaben zum Tatzeitraum, zum Tatort sowie zu der Grundzügen der vorgeworfenen Straftaten enthält (vgl. zur Umgrenzungsfunktion eingehend BGHSt 40, 391, 392,; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 107 m.w.N.). | ZAP EN-Nr. 59/2001 StraFo 2001, 92 |
2 Ss 1058/00 07.03.2001 ![]() Volltext |
Zur Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift in einem Verfahren, in dem dem Angeklagten mehrere Hehlereitaten zur Last gelegt werden. | wistra 2001, 236 |
3 Ss 626/03 27. 11. 2003 ![]() Volltext |
Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist verletzt, wenn dem der deutschen Sprache nicht kundigen Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 MRK keine in seine Heimatsprache übersetzte Anklageschrift übermittelt worden ist; dies muss regelmäßig vor der Hauptverhandlung geschehen sein, und zwar auch bei einem leicht verständlichen Sachverhalt und rechtlich und tatsächlich einfachem Verfahrensgegenstand. Die Übersetzung der Anklageschrift in der Hauptverhandlung ist nicht geeignet, diesen Verfahrensmangel zu heilen. | StV 2004, 394 StV 2005, 659 OLGSt MRK Art 6 Nr 22 |
3 Ss 250/09 |
1. Um ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist. 2. Menge und Qualität von Betäubungsmitteln sind für die Strafzumessung relevant, müssen also nicht zwingend bei ansonsten genügenden die Tat individualisierenden Angaben in der Konkretisierung einer Anklageschrift stehen 3. Hat der Amtsrichter das Verfahren zu Unrecht wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. |
|
3 Ss 500/07 |
Der in der Anklage enthaltene Vorwurf, der Angeklagte habe in einer Vielzahl von Einzelhandlungen, mindestens jedoch in 10 Fällen, nach und nach gewerbsmäßig gestohlen und dabei im Einzelnen aufgeführten Gegenstände entwendet, ist zu unbestimmt, um die einzelnen Taten zu individualisieren. |
7.4. Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
4 Ss 1038/99 09.11.1999 ![]() Volltext |
Ein Eröffnungsbeschluss, der weder von einem Richter unterschrieben ist noch sonst Anzeichen einer richterlichen Bearbeitung erkennen lässt, ist unwirksam | VRS 98, 199 StV 2001, 331 |
2 Ss 401/2000 13.06.2000 ![]() Volltext |
Wird im Eröffnungsbeschluss die Tat versehentlich fehlerhaft anders als in der Anklage bezeichnet, die Anklage des Staatsanwaltschaftaber im übrigen unverändert zugelassen, führt das (Schreib)Versehen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. |
ZAP EN-Nr. 617/2000
StraFo 2000,
341 VRS 99,448 NStZ-RR 2001, 273 |
2 Ss 357/01 28.06.2001 ![]() Volltext |
Grundsätzlich stellt das Fehlen eines ausdrücklichen Eröffnungsbeschlusses (§ 207 StPO) ein Prozesshindernis dar. Das ist jedoch dann ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das Gericht das Verfahren, in dem der Eröffnungsbeschluss fehlt, mit anderen Verfahren verbunden hat und zudem auch wegen der Taten, für die eine ausdrückliche Eröffnungsentscheidung nicht vorliegt, Haftbefehl erlassen hat. | VRS 101, 120 ZAP EN-Nr. 686/2001 |
24.09.2013 3 RVs 66/13 ![]() Volltext |
1. Einem Verbindungsbeschluss kann im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen im Rahmen der Verbindung erkennbar geprüft hat, dem Verbindungsbeschluss mithin eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts zu entnehmen ist. 2. Hat das Gericht in dem Verbindungsbeschluss lediglich die Aktenzeichen der verbundenen Verfahren genannt und nicht einmal die zugrunde liegenden Anklagen näher bezeichnet, die zur Hauptverhandlung zugelassen werden mussten, so fehlen genügende Anhaltspunkte für eine (gleichzeitige) Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes. |
NStZ-RR 2014, 114 (Ls.) |
7.5. Terminsverlegung(santrag)
2 Ss 1013/2000 |
Zur ausreichenden Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten und/oder des Verteidigers bei der Bescheidung eines Terminsverlegungsantrags (hier: insbesondere Berücksichtigung von Urlaub des Verteidigers). |
VRS 100, 38 |
4 Ss OWi 6/09 |
Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten. Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei Terminierung eines Fortsetzungstermins. |
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2 Ws 233/09 01.09.2009 ![]() Volltext |
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist die Beschwerde nach § 305 StPO i.d.R. ausgeschlossen. Zulässig ist sie ausnahmsweise dann, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden rechtswidrig ist und dadurch eine selbstständige Beschwer eintritt. | VRR 2010, 112 NStZ-RR 2010, 283 |
2 Ws 216/09 13.08.2009 ![]() Volltext |
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Verlegung des Hauptverhandlungstermins ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn ein Ermessensfehlgebrauch des Vorsitzenden bei der Terminsbestimmung nicht ersichtlich ist. | NStZ 2010, 231 |
3 RBs 200/10 22.07.2010 ![]() Volltext |
Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags des Verteidigers führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar. Auch die angespannte Lage des Dezernates dürfte keinen objektiv sachlichen und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängenden Grund für die Ablehnung einer Terminsverlegung darstellen. | zfs 2010, 649 |
7. 6. Beweisanträge im Ermittlungsverfahren
2 Ws 271/01 06.11.2001 ![]() Volltext |
§ 166 StPO ist nach Erlass eines verurteilenden Erkenntnisses nicht mehr anwendbar. Das Gericht ist indes auch bei einem bereits verurteilten Angeklagten aus dem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet, angebotene Beweise, die möglicherweise seine Freilassung begründen können, zu erheben. | StraFo 2002, 100 m. krit. Anm. Nobis StraFo 2002, 101 |
8. 1. Allgemeines
Beschl. v. 15. 05. 2002 2 Ws 144/02 ![]() Volltext |
Zur Zulässigkeit der langfristigen Aussetzung der Hauptverhandlung mit dem Ziel, die Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung weiter zu ermitteln (für das Jugendgerichtsverfahren ausnahmsweise bejaht). | NStZ-RR 2002, 251 StV 2002, 404 VRS 103, 124 |
2 Ss 945/02 18. 12. 2002 ![]() Volltext |
Mit der Revision kann nur dann geltend gemacht werden, dass der Tatrichter rechtsfehlerhaft von einer Vereidigung eines Zeugen abgesehen, wenn von der Beanstandungsmöglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht worden ist. | ZAP EN-Nr. 307/2003 |
4 Ss 106/03 29. 04. 2003 ![]() Volltext |
Ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung geeignet ist, ist nur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt und das Verfahren sachlich gefördert worden ist. Allein die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann oder das bloße Bestimmen eines neuen Termins sind nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen. | ZAP EN-Nr. 595/2003 PA 2003, 120 |
3 Ss OWi 561/07 31. 10. 2008 ![]() Volltext |
Die Identitätsfeststellung erfordert eine
Mitwirkung des Betroffenen. Die bloße Vorlage des Personalausweises
genügt nicht.
Zu den Anforderungen an eine entsprechende Verfahrensrüge. |
NZV 2008, 212 zfs 2008, 295 NStZ-RR 2008, 87 |
2 Ws 374 u. 375/07 04. 03. 2008 ![]() Volltext |
Hat das Gericht (intern) die Entscheidung über die Beschwerde zurückgestellt, kann auch noch nach Rücknahme der Beschwerde über einen Beiordnungsantrag entschieden werden. | StraFo 2008, 331 |
3 Ss 357/08 |
1. Der Erlass eines Haftbefehls gegen den ohne genügende
Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten setzt einen ausdrücklichen
Hinweis auf die Folgen des § 230 Abs. 2 bei der Ladung voraus; der Hinweis
auf eine frühere Ladung genügt nicht. |
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3 Ss 359/09 13.10.2009 ![]() Volltext |
Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen. | StRR 2010, 66 |
09.01.2014 5 RVs 134/13 ![]() Volltext |
1. Rechtsgrundlage einer Fesselungsanordnung durch
den Gerichtsvorsitzenden können
§ 176
GVG und
§ 231 Abs. 1 Satz
2 StPO sein. 2. Da es sich bei der Fesselung um den stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit eines Betroffenen und zugleich um einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht handelt, kommt eine Fesselungsanordnung nur in Betracht, wenn konkrete Tatsachen einen Fesselungsgrund begründen und die mit der Fesselung beabsichtigten Zwecke nicht auf weniger einschneidende Art und Weise erreicht werden können. Diese einschränkenden Voraussetzungen gelten sowohl für Maßnahmen nach § 176 GVG als auch Anordnungen nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO. 3. Derartige konkrete, eine Fesselung rechtfertigende Tatsachen können zwar nicht allein aus dem Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO hergeleitet werden, wohl aber aus Auffälligkeiten des Verfolgten im Vollzug, soweit diese durch Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, Fluchtversuche oder Suizidabsichten gekennzeichnet sind. 4. Liegen derartige Erkenntnisse vor, so ist bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Fesselungsanordnung außerdem zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende neben einem störungsfreien äußeren Verhandlungs- bzw. Sitzungsverlauf vor allem auch die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal zu verantworten und gewährleisten hat. Deshalb ist dem Vorsitzenden bei der Entscheidung, ob hinreichender Anlass für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme bzw. eine auf § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Fesselung besteht, ein Ermessensspielraum einzuräumen. |
NStZ-RR 2014, 114 (Ls.) DAR 2014, 278 |
8. 2. Verlesung der Anklage (§ 243 StPO)
2 Ss
1425/98 08.04.1999 ![]() Volltext |
DasBeruhen des Schuldspruchs auf der unterbliebenen Verlesung des Anklagesatzes kann in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein. Das kann z.B. der Fall sein bei einer tatsächlich wie rechtlich einfachen Trunkenheit im Verkehr, die der Angeklagte zudem noch eingeräumt hat. | NStZ-RR 1999, 276 VRS 97, 176 DAR 1999, 566 [Ls.] |
3 Ss 636/02 14.08.02 ![]() Volltext |
Die unterbliebene Verlesung des Anklagesatzes führt, auch wenn das Verfahren rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, jedenfalls dann zur Aufhebung, wenn nicht angenommen werden kann, dass der ausländische Angeklagte bereits vor der Hauptverhandlung hinreichende Kenntnis vom Anklagevorwurf hatte, weil ihm ggf. die Anklageschrift nicht in übersetzter Form zugestellt worden sind. | PA
2002, 157 StV 2003, 491 |
8. 3. Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung (§ 247 StPO)
2 Ss
1086/99 09.11.1999 ![]() Volltext |
Fehlt bei einem Gerichtsbeschluss nach § 247 StPO eine ausreichende Begründung, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind. | StraFo 2000, 57 |
2 Ss 39/04 12. 02. 2004 ![]() Volltext |
Damit das Revisionsgericht auf eine entsprechende Rüge hin prüfen kann, ob das Tatgericht die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten im Sinne des § 247 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei bejaht hat, muss, wenn der Angeklagte während der Vernehmung eines Kindes aus der Hauptverhandlung entfernt wird, die Anordnung die konkreten Umstände benennen, aus denen die Besorgnis hergeleitet worden ist, das Kind werde ohne diese Maßnahme körperliche oder seelische Schäden erleiden, die über die Vernehmung hinaus noch eine gewisse Zeit andauern. | StV 2005, 8 NStZ 2005, 467 |
2 Ss 94/09 |
Zur Frage der Verletzung des § 247 StPO, wenn der Angeklagte
die Hauptverhandlung freiwillig verlässt. |
8.4. Beweisantrag
2 Ss OWi 809/05 14. 12. 2005 ![]() Volltext |
Ein Beweisantrag, dem zunächst stattgegeben worden ist, kann später noch abgelehnt werden. | StraFo 2006, 73 |
3 Ss 267/05 10. 11. 2005 ![]() Volltext |
Wird die Einholung einer amtlichen Auskunft beantragt, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, da die Einholung einer amtlichen Auskunft kein Strengbeweismittel im Sinne der StPO darstellt. | ZAP EN-Nr. 227/2006 |
8. 4. 1. Beweisantrag vor der Hauptverhandlung (§ 219 StPO)
2 Ss OWi 588/98 18.06.1998 ![]() Volltext |
1. Hat der Vorsitzende auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers gem. § 219 StPO die Ladung eines Zeugen verfügt, der dann aber in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist das Gericht grds. verpflichtet, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen oder zu klären, ob ggf. auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen verzichtet wird. 2. Zur Frage, wann von einem (konkludenten) Verzicht auf den nicht erschienen Zeugen ausgegangen werden kann. |
ZAP EN-Nr. 568/98 NZV 1998, 425 NStZ-RR 1998, 340 VRS 95, 259 zfs 1998, 443 NJW 1999, 1416 [Ls.] |
8. 4. 2. Anforderungen an Inhalt eines Beweisantrags
2 Ss OWi 588/98 18.06.1998 ![]() Volltext |
Zu den Anforderungen an die Begründung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und an die Begründung der Ablehnung. |
ZAP EN-Nr. 568/98 NZV 1998, 425 NStZ-RR 1998, 340 VRS 95, 259 zfs 1998, 443 NJW 1999, 1416 [Ls.] |
2 Ss 1232/99 07.12.1999 ![]() Volltext |
Zur Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags, durch den ein innerer Vorgang (Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst) durch Vernehmung eines Zeugen unter Beweis gestellt wird. |
StraFo 2000,
91 NStZ-RR 2000, 176 StV 2001, 104 |
3 Ss 258/08 04.12.2008 ![]() Volltext |
Zur Unterscheidung von Beweistatsache und Beweisziel. | StraFo 2009, 67 StV 2009, 348 |
3 Ss OWi 599/09 06.08.2009 ![]() Volltext |
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen ist dann kein Beweisantrag, wenn er keine bestimmte Beweistatsache enthält. Die Behauptung des Betroffenen, dass zwischen ihm und der auf einem als Beweismittel dienenden Radarfoto nur teilweise erkennbaren Person keine Identität besteht, benennt ein Beweisziel und keine Beweistatsache. | VA 2010, 18 |
3 Ss OWi 689/09 |
Ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag liegt nur vor, wenn eine bestimmte Beweistatsache angegeben wird. |
8. 4. 4. Ablehnungsgründe
5 Ss 884/01 31.10.2001 ![]() Volltext |
Beruht die Begründung, mit der das Gericht eine beantragte Beweiserhebung ablehnt, auf einer bloßen Vermutung, so ist die Ablehnung fehlerhaft. | NZV 2002, 335 NJW 2002, 2807 [Ls.] VRS 103, 202 |
2 Ss 29/05 21. 02. 2005 ![]() Volltext |
Die StPO räumt bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines so genannten Auslandszeugen (§ 244 Abs. 5 StPO) dem Gericht nur hinsichtlich des Ablehnungsgrundes eine Erleichterung ein. Das Verfahren der Ablehnung entspricht hingegen dem üblichen Verfahren für die Ablehnung von Beweisanträgen. | ZAP EN-Nr. 343/2005 VRS 108, 431 |
22.10.2013 1 RVs 46/13 ![]() Volltext |
Bei einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von deutlich über 2 Promille zur Tatzeit, möglichem Medikamenteneinfluss und psychischen Auffälligkeiten vor, bei und unmittelbar nach der Tat, ist die Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrages wegen (angeblicher) eigener Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO fehlerhaft. | NStZ-RR 2014, 85 |
8. 4. 4. 1. Bedeutungslosigkeit
2 Ss
951/97 19.08.1997 ![]() Volltext |
Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit darf nicht lediglich aus dem bisherigen Beweisergebnis hergeleitet werden. Auch ist eine Beweisantizipation in der Weise, dass die Beweiserheblichkeit mit der Begründung verneint wird, das Gegenteil sei bereits erwiesen, nicht zulässig. | ZAP EN-Nr. 886/97 StraFo 1998, 190 |
4 Ss 420/03 04. 09. 2003 ![]() Volltext |
Zielt ein Beweisantrag zu einem eingestellten Verfahrensteil darauf ab, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sowie der Angaben eines Zeugen zu ermöglichen, kann der Beweisantrag nicht ohne nähere Begründung als bedeutungslos abgelehnt werden. | StV 2004, 416 |
1 Ss OWi 170/05 25. 05. 2005 ![]() Volltext |
Ob ein vom Gericht durch Inaugenscheinnahme beweismäßig verwertetes Schaublatt "auf Grund möglicher Fehlerquellen" nicht geeignet ist, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "an einer bestimmten Örtlichkeit nachzuweisen", ist rechtlich unerheblich, weil der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen ist. | VA 2005, 182 (Ls.) |
8.4. 4. 2. Wahrunterstellung
2 Ss
612/99 28.06.1999 ![]() Volltext |
Zur Frage der Umgehung einer zugesicherten Wahrunterstellung. |
StraFo 1999,
306 VRS 98, 30 |
8. 5. Letztes Wort des Angeklagten (§ 258 StPO)
2 Ss 388/99 10.05.1999 ![]() Volltext |
Wird einem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern lediglich Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben, ist ihm das letzte Wort nicht gewährt worden. | StV 2000, 298 |
2 Ss 1165/00 08.12.2000 ![]() Volltext |
Dem Angeklagten ist nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme (noch einmal) das letzte Wort zu gewähren. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte sich noch einmal geäußert und eine Entscheidung über einen gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehl ergangen ist (zum Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und zum letzten Wort Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 604 ff., 1167 ff. m.w.N.). |
ZAP EN-Nr. 58/2001
StraFo 2001,
64 VRS 100, 51 |
3 Ss 291/00 06.04.2001 ![]() Volltext |
Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, der eine erneute Gewährung des letzten Wortes erfordert, liegt auch dann vor, wenn ein Mitangeklagter sich mit einer außergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt und diese Erklärung protokolliert und nach Verlesung von dem Mitangeklagten genehmigt worden ist. | StV 2001, 264 |
2 Ss 325/01 27.04.2001 ![]() Volltext |
Ist der Angeklagte im letzten Hauptverhandlungstermin bei Verkündung des Urteils anwesend, ist ihm das letzte Wort gemäß § 258 Abs. 2, 3 StPO auf jeden Fall (noch) zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte an vorhergehenden Hauptverhandlungsterminen freiwillig nicht teilgenommen hat. |
ZAP EN-Nr.
447/2001 wistra 2001, 278 StV 2001, 390 [Ls.] VRS 100, 456 NStZ-RR 2001, 334 StraFo 2002, 57 |
8. 6. Rechtlicher/Tatsächlicher Hinweis (§ 265 StPO)
2 Ss 618/2000 10.07.2000 ![]() Volltext |
Zur Frage, wann ein Hinweis nach § 265 Abs. 4 StPO dazu erforderlich ist, dass das Gericht aus eingestellten Ermittlungsverfahren auf die Unglaubwürdigkeit eines Zeugen schließen will (verneint, da sämtliche Umstände aus dem Gang der Hauptverhandlung entnommen werden konnten). | StraFo 2000, 344 |
2 Ss 401/2000 13.06.2000 ![]() Volltext |
Zur Beruhensfrage beim Fehlen eines an sich erforderlichen rechtlichen Hinweises. |
ZAP EN-Nr. 616/2000
StraFo 2000,
341 VRS 99,448 NStZ-RR 2001, 273 |
3 Ss 478/01 19.07.2001 ![]() Volltext |
Widerspricht der Verteidiger der Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO, so darf der ausgeschiedene Verfahrensstoff ohne entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden. | ZAP EN-Nr. 617/2001
StraFo 2001,
415 NStZ-RR 2002, 14 StV 2002, 187 |
4 Ss 58/03 13 02. 2003 ![]() Volltext |
Ist ein Verfahren nach § 154 StPO teilweise eingestellt worden, wird die Strafverfolgung hinsichtlich des eingestellten Verfahrensteils nicht allein durch die Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der Hauptverhandlung wieder aufgenommen. | ZAP EN-Nr. 562/2003 |
3 Ss OWi 191/05 12. 04. 2005 ![]() Volltext |
Kommt es in Betracht, ein Fahrverbot zu verhängen, muss der Betroffene darauf hingewiesen werden. | StraFo 2005, 298 zfs 2005, 519 |
3 Ss OWi 622/09 13.11.2009 ![]() Volltext |
1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher
mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne
dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt
eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft. |
VA 2010, 31 |
3 Ss OWi 622/09 13.12.2009 ![]() Volltext |
1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher
mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne
dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt
eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft. |
VRR 2010, 75 |
Verwertung von Erkenntnissen aus anderer Hauptverhandlung/Inbegriff der Hauptverhandlung
8. 7. Nichterscheinen eines Zeugen/Genügende Entschuldigung (§ 51 StPO)
2 Ws 259/99
16.09.1999 |
Das Ausbleiben eines Zeugen in der Hauptverhandlung ist auch dann i.S. des § 51 StPO genügend entschuldigt, wenn der Zeuge ausbleibt, weil er davon ausgeht, vor der Ladung im Strafverfahren eine ordnungsgemäße Ladung in einem Zivilprozess erhalten zu haben, es sich dabei aber lediglich um eine an die Prozessbevollmächtigten des Zivilprozesses ergangene Ladung handelt, durch die der Zeuge im Zivilverfahren als Zeuge gestellt werden sollte | VRS 98, 131 StraFo 2000, 171 |
2 Ss 354/04 20. 09. 2004 ![]() Volltext |
1. Beruhen die Urteilsfeststellungen zum Wortlaut einer Äußerung nicht auf Verlesung oder Vernehmung einer Verhörsperson, sondern auf einer auf Vorhalt abgegebenen Zeugenerklärung des Adressaten der Äußerung, resultieren diese nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, wenn der Zeuge über keine ausreichende Erinnerung an die seinerzeitige Äußerung hat und nur erklären kann, sie bei der Strafanzeige zeitnah richtig wiedergegeben zu haben. 2. Allein der Vorhalt seiner früheren Aussage und die Bestätigung ihrer Richtigkeit durch den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen reichen nicht aus, um die Aussagekonstanz mit der in der Hauptverhandlung gemachten Aussage festzustellen. |
StV 2004, 643 StV 2005, 57 m. zust. Anm. Theiß VRS 107, 446 |
8. 8. Bewährungsbeschluss (§ 268 a StPO)
3 Ws
710/99 02.12.1999 ![]() Volltext |
Wird versehentlich der gem. § 268 a Abs. 1 StPO vorgesehene Erlass eines Bewährungsbeschlusses unterlassen, so kann nachträglich nur die gesetzliche (§ 56 a Abs. 1 S. 2 StPO) vorgesehene Mindestdauer der Bewährung festgesetzt werden; die Auferlegung weiterer Weisungen oder Auflagen ist nicht mehr zulässig. | NStZ-RR 2000, 126 |
8.9 Haftfortdauerbeschluss (§ 268b StPO)
3 Ws 515/08 29.12.2008 ![]() Volltext |
1. Ein Haftfortdauerbeschluss nach
§ 268b StPO bedarf
der Begründung, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend
verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung
beruht. Der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl reicht
regelmäßig nicht. Das gilt um so mehr, wenn die Verurteilung
deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls
abweicht. 2. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, kann im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zur Aufhebung des für die Haft nicht konstitutiv wirkenden Haftfortdauerbeschlusses führen, wenn das Beschwerdegericht an einer eigenen Sachentscheidung mangels hinreichender Tatsachengrundlagen gehindert ist. Er führt regelmäßig nicht auch zu einer Aufhebung des früheren Haftbefehls. |
NStZ-RR 2010, 55 (Ls.) |
8.10. Protokoll der Hauptverhandlung (§§271,274 StPO)
2 Ss OWi 1099/2000 28.11.2000 ![]() Volltext |
Das Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht unterschrieben im Sinn von § 271 Abs. 1 StPO, wenn sich die Unterschrift des Richters lediglich auf einer die Urteilsformel beinhaltenden Anlage befindet. | DAR 2001, 86 NStZ-RR 2001, 83 StraFo 2001, 66 VRSA 101, 209 |
2 Ss OWi 1078/2000 15.11.2000 ![]() Volltext |
Das Protokoll der Hauptverhandlung ist nicht unterschrieben im Sinn von § 271 Abs. 1 StPO, wenn sich die Unterschrift des Richters lediglich auf einer die Urteilsformel beinhaltenden Anlage befindet. | VRS 1000, 44 NStZ 2001, 220 |
2 Ss OWi 1082/02 22. 01. 2003 ![]() Volltext |
Der Wegfall der Beweiskraft des Protokolls führt nicht dazu, dass das Vorbringen des Angeklagten hinsichtlich eines geltend gemachten Verfahrensfehlers als wahr unterstellt würde. Vielmehr kann und muss das Revisionsgericht in einem solchen Fall im Freibeweisverfahren klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war. | ZAP EN-Nr. 200/203 VRS 105, 135 |
2 Ss OWi 873/02 28. 10. 2002 ![]() Volltext |
Der Wegfall der Beweiskraft des Protokolls führt nicht dazu, dass das Vorbringen des Angeklagten hinsichtlich eines geltend gemachten Verfahrensfehlers als wahr unterstellt würde. Vielmehr kann und muss das Revisionsgericht in einem solchen Fall im Freibeweisverfahren klären, wie der Verfahrensablauf wirklich war. | ZAP EN-Nr. 200/203 VD 2003, 109 (Ls.) |
3 Ss OWi 582/07 22.04.2008 ![]() Volltext |
Bei der Verlesung einer Urkunde handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, so dass der Nachweis hierüber nur durch das Protokoll geführt werden kann. | zfs 2008, 409 |
5 Ss 506/08 |
Eine Protokollberichtigung ist außer Acht zu lassen und seitens des Revisionsgerichts das Protokoll in der ursprünglichen Fassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn der Vorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in Kenntnis einer erhobenen Verfahrensrüge das Hauptverhandlungsprotokoll ohne vorherige Anhörung des Revisionsführers und ohne ausreichend nachvollziehbare Begründung berichtigen. | StraFo 2009, 216 StV 2009, 349 |
3 Ss OWi 416/09 30.06.2009 ![]() Volltext |
Die Protokollierung, ein Schriftstück sei zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung. | VRR 2009, 357 VA 2009, 213 (Ls.) |
. III 3 RVs 49/10 12.10.2010 ![]() Volltext |
Eine Protokollberichtigung, bei der das nach der Rechtsprechung des BGH vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet worden ist, ist i.d.R. unwirksam. | StRR 2011, 26 zfs 2011, 48 VRR 2011, 154 StV 2011, 272 |
. (§§ 250, 251. 252, 253 StPO)
3 Ss 435/03 03. 12. 2003 ![]() Volltext |
Die Einlassung des Verteidigers zur Sache kann nach § 254 Abs. 1 StPO als Geständnis des Angeklagten zumindest dann verlesen werden, wenn sie in einem richterlichen Protokoll enthalten ist und der Angeklagte bei Abgabe der Erklärung nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. | StV 2005, 122 |
23.04.2014 1 RVs 20/13 ![]() Volltext |
1. Zumutbarkeit des Erscheinens als Zeuge in der Hauptverhandlung. 2. Bei der Entscheidung über die Verlesung des Protokolls über die gerichtliche Vernehmung eines Zeugen alleine auf die große Entfernung abzustellen, die ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung unzumutbar mache, ist ermessensfehlerhaft. 3. Der Beschluss über die Anordnung der Protokollverlesung bedarf einer Begründung, die nicht durch die Begründung der Anordnung der richterlichen Vernehmung durch einen ersuchten Richter zu ersetzen ist. |
StV 2014, 329 |
9. Anforderungen an Urteilsgründe/Beweiswürdigung (§§ 261, 267 StPO)
1 Ss 168/05 25. 08. 2005 ![]() Volltext |
Wer schweigt, muss in Kauf nehmen, dass denkbare, zur Entlastung geeignete Umstände unberücksichtigt bleiben. | StraFo 2005, 511 VA 2006, 12 |
2 Ss OWi 101/07 08. 02. 2007 ![]() Volltext |
Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGHSt 41, 376 gelten nicht nur für die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, sondern auch, wenn der Tatrichter ein Lichtbild aus anderen Gründen zum Gegenstand seiner Beweiswürdigung macht. | VA 2007, 73 NZV 2007, 376 VRS 112, 274 |
3 Ss 178/08 30.09.2008 ![]() Volltext |
Einem "wiederholten Wiedererkennen" durch Zeugen in der Hauptverhandlung kommt nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. | StraFo 2009, 109 StV 2010, 124 |
3 Ss OWi 948/08 07. 01. 2009 ![]() Volltext |
Messprotokolle sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind. | NStZ-RR 2009, 151 |
III-2 RVs 13/10 22.04.2010 ![]() Volltext |
Die Urteilsgründe müssen, vor allem auch wenn Fachbegriffe verwendet werden, verständlich sein. | NStZ-RR 2010, 348 |
III-3 RBs 403/11 12.12.2011 ![]() Volltext |
Werden Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, kann das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruhen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das AG bei prozessordnungsgemäßer Einführung in die Hauptverhandlung auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte. | zfs 2012, 171 |
23.08.2012 III- 3 RVs 59/12 ![]() Volltext |
Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Rechtliche Bedenken gegen die Würdigung festgestellter für die Täterschaft des Angeklagten sind gegeben, wenn es in den Urteilsgründen heißt, die vorliegenden Beweisanzeichen ließen nur den Rückschluss zu" bzw. es komme ausschließlich in Betracht", dass der Angeklagte an der Tat beteiligt gewesen sei. Diese Formulierungen lassen besorgen, dass das Tatgericht davon ausgegangen ist, seine Schlussfolgerung sei denklogisch zwingend. | NZV 2012, 600 |
9. 1. Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 StPO)
4 Ss 145/02 23.05.2002 ![]() Volltext |
Zur Tatidentität zwischen Steuerhinterziehung und Untreue. | wistra 2002, 400 |
19.02.2013 III 1 RVs 8/13 ![]() Volltext |
Zum Strafklageverbrauch bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz. | StRR 2013, 187 |
9. 2. Anforderungen an Urteilsgründe
"siehe auch bei der jeweiligen materiellen Vorschrift in den Leitsatzdateien
"Materielles Strafrecht" oder
"Verkehrsordnungswidrigkeiten" oder
"Sonstige Ordnungswidrigkeiten"
03.06.1998 |
Aus den §§ 261, 267 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, die erhobenen Beweise zu würdigen. Nicht ausreichend ist es, wenn nur die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen wiedergegeben werden, ohne dass sich der Tatrichter damit auseinandersetzt. |
VRS 95, 264 |
19.11.1998 |
Zum Umfang der Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn sich der Betroffene, dem ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgeworfen wird, auf § 3 der Handwerksordnung und einen Verbotsirrtum beruft. |
|
2 Ss 108/2000 |
Auch bei einem sog. wiederholten Wiedererkennen muss der Tatrichter den in der Regel geringeren Beweiswert ausdrücklich nur dann erörtern, wenn die Umstände des Falls dazu Anlass geben. Es besteht insoweit keine formalrechtliche Erörterungspflicht. |
ZAP EN-Nr.
287/2000 |
2 Ss OWi 537/2000 |
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Anderenfalls sind die Urteilsgründe lückenhaft . |
VA 2000, 32 StraFo 2000, 310 |
2 Ss 1293/99 |
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn der Tatrichter einen Rechtsanwalt nach zögerlicher Behandlung einer Verkehrsunfallsache und nur teilweiser Weiterleitung eines A-Konto-Betrages wegen Untreue verurteilt hat. |
NStZ-RR 2000, 236 StraFo 2000, 261 |
2 Ss 1157/99 |
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen und an die Strafzumessung bei einem durch Unterlassen begangenen Betrug gegenüber dem Sozialamt. |
StraFo 2000, 262 |
2 Ss 686/2000 |
Für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinn von § 224 StGB - begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs - ist es nicht ausreichend, wenn der Tatrichter nur feststellt, der Angeklagte habe mit seinem beschuhten Fuß in Richtung des Kopfes des Opfers getreten. |
ZAP EN-Nr. 714/2000 |
2 Ss 699/99 02.11.1999 ![]() Volltext |
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn für die Bemessung des Tagessatzes die Einkünfte des Angeklagten geschätzt werden. |
StraFo 2001, 19 |
4 Ss 745/99 28. 9. 1999 ![]() Volltext |
Um die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von Jugendstrafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen sozialen, kulturellen und rechtsethischen Anschauungen, fehlende Berufsaubildung und spontaner Tatentschluss zur Unterstützung eines Familienangehörigen. | StV 2001, 182 |
2 Ss 1060/2000 |
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die HackfleischVO |
LRE 40, 182 |
2 Ss OWi 334/01 23.04.2001 ![]() Volltext |
Aus der Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene einen Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat. | VRS 101, 58 DAR 2001, 415 |
2 Ss 710/01 13.08.2001 ![]() Volltext |
1. Stützt der Tatrichter
den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den
Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung
der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der
wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen
Begründung erforderlich. 2. An die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung sind im Jugendrecht besondere Anforderungen zu stellen sind. Das gilt besonders dann, wenn von der Möglichkeit der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG Gebrauch gemacht worden ist. |
ZAP EN-Nr. 654/2001 StraFo 2002, 58 StV 2002, 404 |
2 Ss 1143/00 15.01.2001 ![]() Volltext |
Zum Umfang der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen beim Vorwurf des Besitzes und Erwerbs von Schusswaffen. | StraFo 2001, 344 |
5 Ss OWi
622/00 27.07.2000 ![]() Volltext |
Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht. | zfs 2000, 577 |
2 Ss
357/01 28.06.2001 ![]() Volltext |
Zur ordnungsgemäßen Begründung des Rechtsfolgenausspruchs. | VRS 101, 120 |
2 Ss 985/01 26.11.2001 ![]() Volltext |
1. Mit Ausnahme der
Sonderfälle des § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine
Verweisung oder Bezugnahme auf Schriftstücke oder andere
Erkenntnisquellen außerhalb des Urteils unzulässig, sofern
dadurch die gebotene eigene Sachdarstellung ersetzt werden soll. Hiervon sind
auch umfangreiche Schriftstücke nicht
ausgenommen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO. 2. Zur Einordnung von Modellbausätzen als verbotene Gegenstände im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 WaffG eingestuft. |
StraFo 2002, 132 NStZ-RR 2002, 147 |
2 Ss 913/01 08.02.2002 ![]() Volltext |
Die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) sind nur dann ausreichend, wenn die mitgeteilte verdächtigenden Äußerung überhaupt geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Alter des Verdächtigten mitgeteilt wird, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass dieser ggf. noch nicht strafmündig ist. | VRS 102, 196 StraFo 2002, 166 NStZ-RR 2002, 167 |
2 Ss OWi 7/02 18.04.02 ![]() Volltext |
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.] | ZAP EN-Nr. 420/2002 |
2 Ss 79/02 06.02.2002 ![]() Volltext |
1. Zum erforderlichen
Umfang der Feststellungen hinsichtlich der Schadenshöhe bei
Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. 2. Zur Beweiswürdigung und zum Umfang der Feststellungen bei Wiedererkennen des Täters anhand eines Lichtbildes. Die für das Bußgeldverfahren geltenden Regeln zum Umfang der Urteilsgründe bei Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes gelten entsprechend. |
VA 2002, 93 |
2 Ss 836/01 08.02.2002 ![]() Volltext |
Setzt sich das Gericht mit seiner Beweiswürdigung in Widerspruch zu einer Ansicht des Sachverständigen, dann muss es die Gegengründe des Sachverständigen ausführlich erörtern und mit eigenen Gründen so widerlegen, dass ersichtlich wird, dass es das von ihm beanspruchte bessere Sachwissen auf dem zur Erörterung stehenden Teilbereich des fremden Wissensgebietes zu Recht für sich in Anspruch nimmt. | VRS 103, 113 StraFo 2002, 358 |
2 Ss 81/02 29.04.2002 ![]() Volltext |
Geht der Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte zwar unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt hat, dieser Druck aber nicht so stark gewesen ist, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB geführt hat, muss er darlegen aus welchen Umständen er seine Überzeugung gewonnen hat. | StraFo 2002, 328 |
2 Ss 318/02 06.05.2002 ![]() Volltext |
Bei der Verurteilung wegen einer Beitragsvorenthaltung muss das Tatgericht Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten und zur Zahlungsfähigkeit des von ihm geführten Unternehmens zu den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkten treffen. | ZAP EN-Nr. 494/2002 StV 2002, 545 |
4 Ss 1000/01 19.03.2002 ![]() Volltext |
Leidet das tatgerichtliche Urteil in seiner Gesamtheit nach Urteilsformel und Urteilsgründen an einem unlösbaren Widerspruch, ist das sachliche Recht verletzt. Berichtigungen des tatgerichtlichen Urteils durch die Revisionsinstanz im eigentlichen Wortsinn können nur zulässig sein, wenn sie keine sachliche Änderung der Entscheidung bedeuten. | zfs 2003, 40 |
5 Ss 1016/02. 21. 11. 2002![]() Volltext |
Auf die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten kann nur in sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen verzichtet werden. | StraFo 2003, 133 |
3 Ss 1062/02 |
Die Nichteinbeziehung einer früheren Verurteilung nach § 31 Abs. 3 JGG ist als Ausnahme von der Regel auch dann näher zu begründen, wenn die Voraussetzungen dafür nahe liegen. | StraFo 2003, 205 |
2 Ws 470/03 03. 09. 2003 ![]() Volltext |
1. Zum erforderlichen Inhalt
der Anklageschrift, mit der dem Beschuldigten eine Steuerhehlerei zur
Last gelegt wird. 2. Bei einer Verurteilung wegen eines Steuerdelikts muss für das Revisionsgericht überprüfbar sein, ob der Tatrichter von zutreffenden Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist und den jeweiligen Schuldumfang auf Grund eigener Feststellungen zutreffend ermittelt hat. |
NStZ-RR 2004, 55 |
2 Ss OWi 470/04 02. 09. 2004 ![]() Volltext |
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. | VA 2004,
193 VRS 107, 371 DAR 2005, 42 |
1 Ss 281/04 27. 05. 2004 ![]() Volltext |
Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. | VA 2004, 173 (Ls.) |
2 Ss 594/03 22. 04. 2004 ![]() Volltext |
Stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf die Identifizierung durch einen Zeugen, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Täterin wiedererkannt hat bzw. ihn bereits im Ermittlungsverfahren als Täter identifiziert hat. müssen die Urteilsgründe hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich das Tatgericht des beschränkten Beweiswertes eines solchen wiederholten Wiedererkennens bewusst war . Auch muss der Wiedererkennungsakt nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargestellt werden. | StV 2004, 588 |
2 Ss 546/07 08. 02. 2007 ![]() Volltext |
Erfolgt seitens des Gerichts eine Verlesung früherer schriftlicher Aussagen des Angeklagten muss das ursprünglich von diesem zu seiner Verteidigung Vorgebrachte in den Urteilsgründen auch Erörterung finden. | StV 2007, 630 |
3 Ss OWi 784/07 29. 11. 2007 ![]() Volltext |
Eine Verweisung nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Messprotokoll zur Atemalkoholmessung ist nicht zulässig, da es sich bei dem Messprotokoll nicht um eine "Abbildung" handelt. | VA 2008, 52 |
3 Ss 347/08 16. 10. 2007 ![]() Volltext |
1. Hält das Gericht die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens für erforderlich, so hat er die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen im Urteil wiederzugeben. 2. Der Tatrichter ist bei der Konstellation "Aussage gegen Aussage" gehalten, sich mit sämtlichen Indizien auseinanderzusetzen. sofern der Anklagevorwurf wegen zweier Taten auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 ABs. 2 StPO eingestellt worden ist, kommt der Aussage der einzigen Belastungszeugin zu dem eingestellten Vorfall jedenfalls dann Beweisbedeutung zu, wenn es sich um einen Verfall mit ähnlicher Begehungsweise und ähnlichem Gericht handelt. |
StV 2008, 130 |
3 Ss 461/07 |
Die Urteilsgründe weisen einen rechtlich erheblichen Erörterungsmangel auf, wenn der Tatrichter die Frage der Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl dazu Anlass bestand. |
NStZ-RR 2008, 138 |
2 Ss 262/08 |
Um den Beweiswert der Aussage eines Zeugen zum Wiedererkennen nach einer Wahllichtbildvorlage durch das Revisionsgericht sachgerecht würdigen zu können, ist es erforderlich, nähere Feststellungen zu Inhalt und Qualität der Wahllichtbildvorlage zu treffen, insbesondere auch dazu, ob sie den Anforderungen der Ziffer 18 RiStBV genügte. |
StV 2007, 511 |
5 Ss OWi 401/09 19.11.2009 ![]() Volltext |
Die in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 261, 267 StPO darzulegende Beweiswürdigung muss auch in Bußgeldsachen so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung ermöglicht. Das Urteil muss deshalb erkennen lassen. auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht. | VRR 2010, 36 |
29.04.2014 1 RVs 32/14 ![]() Volltext |
Der Tatrichter muss dann, wenn eine Aussageänderung eingetreten ist, die Aussage des Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen. | NStZ-RR 2014, 253 |
Allgemeines
4 Ss OWi 729/00 |
Zu Lücken in der Beweiswürdigung des Tatrichters bei einem Vergehen nach § 316 StGB: |
BA 2001, 188 |
3 Ss 101/00 |
Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Drogenabhängiger in der Regel durch Drogenankäufe die besondere Aufmerksamkeit der Polizei erregt. |
BA 2001, 291 |
3 Ss OWi 237/02 30.04.02 ![]() Volltext |
Der Umstand, dass ein Zeuge sich an den konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern konnte, steht der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht entgegen. Allerdings der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann. | ZAP EN-Nr. 422/2002 VA 2002, 123 |
2 Ss 956/02 26 02. 2003 ![]() Volltext |
Zur Beweiswürdigung bei einer Nachtrunkbehauptung. Es ist Aufgabe des Tatrichters, in der Hauptverhandlung die Angaben des Betroffenen hinsichtlich des behaupteten Nachtrunks auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Unabdingbar sind dabei Feststellungen über Größe, Gewicht des Betroffenen, Trinkbeginn, Trinkende usw. | zfs 2003, 260 NZV 2003, 539 NPA StVG 24 a, Blatt 23 |
3 Ss 224/04 |
1. Der Beschwerdeführer kann in der Revision grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn dies-- Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. 2. Das gilt selbst dann, wenn der wesentliche Inhalt einer Aussage, deren Würdigung der Beschwerdeführer im Urteil vermisst, nach § 273 Abs. 2 StPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen worden ist. 3. Etwas anderes gilt lediglich, wenn auf Grund einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Aussage wörtlich niedergeschrieben, verlesen und gem. § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO genehmigt worden ist. |
NStZ-RR 2006, 18 (Ls.) |
2 Ss 189/06 14. 08. 2006 ![]() Volltext |
1. Hat der Tatrichter einen
aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss
das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten
Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle
Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und
zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen die wesentlichen
Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik dargestellt werden. 2. Zur Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch. |
StV 2008, 240 |
3 Ss 490/07 04. 03. 2008 ![]() Volltext |
Eine Beweiswürdigung ist lückenhaft und daher rechtsfehlerhaft, wenn nicht mitgeteilt wird, ob bzw. wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Das gilt auch dann ,wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in zulässiger Wiese durch einen Verteidiger vertreten lässt. | zfs 2008, 348 |
4 Ss 86/08 15.04.2008 ![]() Volltext |
Bei der Wiedergabe eines anthropologischen Sachverständigengutachtens in einem Urteil sind Angaben zur Merkmalshäufigkeit gefundener Merkmalsübereinstimmungen weder möglich noch erforderlich (gegen OLG Jena DAR 2006, 523 und VRS 110, 424 sowie OLG Hamm, 3. Beschluss vom 14.l 6. 2007 - 3 Ss OWi 387/07) | DAR 2008, 395 NStZ-RR 2008, 287 |
3 Ss 25/08 13. 03. 2008 ![]() Volltext |
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe beim wiederholten Wiedererkennen. | StRR 2008, 270 |
Beweiswürdigung bei Geständnis
4 Ss OWi 106/99 25.02.2000 ![]() Volltext |
Bei der Erklärung des Verteidigers, der Angeklagte räume die Vorwürfe aus der Anklage ein, weiter wolle er keine Angaben machen, sind abgesehen von der Frage, ob eine solche Erklärung des Verteidigers überhaupt als Geständnis des Angeklagten verwertet werden kann, weitere Angaben im Urteil erforderlich, aufgrund welcher Beweismittel und Umstände das Gericht von Glaubhaftigkeit des "Geständnisses" überzeugt ist. | StV 2000, 187 |
2 Ss 1002/98 02.06.1999 ![]() Volltext |
Bei sich widersprechenden Sachverständigengutachten (hier anthropologische Gutachten zur Täteridentifizierung) müssen die Urteilsgründe ausführlich darlegen, warum sich der Tatrichter nicht dem Gutachten angeschlossen hat, das von einem Sachverständigen erstattet wurde, der von den Gerichten auf dem maßgeblichen Sachgebiet i.d.R. als Obergutachter herangezogen wird. Diesem muß zudem ggf. Gelegenheit gegeben werden, sich mit den Angriffen des anderen Sachverständigen gegen sein Gutachten auseinander zusetzen. | StV 2001, 221 m. Anm. Neuhaus |
3 Ss 478/01 OLG Hamm 19.07.2001 ![]() Volltext |
Wird die Erklärung, der Anklagevorwurf "stimme", nicht vom Angeklagten, der sich nicht zur Sache einlässt, sondern von seinem Verteidiger abgegeben, ist der Verteidiger vom Vorsitzenden zu befragen, ob die von ihm abgegebene Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen sei. Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass sie in diesem Fall zum Gegenstand der Beweiswürdigung gemacht werde. Verneint der Verteidiger oder widerspricht der Angeklagte, so darf die Erklärung nicht als Beweismittel verwertet werden. Der Nachweis dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll erfolgen. | ZAP EN-Nr. 617/2001
StraFo 2001,
415 NStZ-RR 2002, 14 StV 2002, 187 |
Verwertung von Erkenntnissen aus anderer Hauptverhandlung/Inbegriff der Hauptverhandlung
2 Ss OWi 1378/97 24.11.1997 |
§ 261 StPO verbietet es, der Urteilsfindung ein Wissen zugrunde zu legen, das nicht durch die Verhandlung und in der Verhandlung gewonnenen worden ist. Die Urteilsfindung darf allein auf die Erkenntnisse der Hauptverhandlung gestützt werden, in der über den erhobenen Vorwurf entschieden wird. Der Inbegriff anderer Hauptverhandlungen gehört dabei nicht zum Inbegriff der Verhandlung i.S.d. § 261 StPO. Deshalb kann die Urteilsfindung auch nicht auf Erkenntnisse aus einer vertagten Hauptverhandlung gestützt werden, wenn diese nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der neuen Hauptverhandlung gemacht worden sind. | VRS 95, 33 |
Beweisverwertungsverbot (u.a. § 252 StPO)
2 Ss 348/02 05.08.2002 ![]() Volltext |
Das sich aus § 253 StPO ergebende Beweisverwertungsverbot verbietet auch eine mittelbare Verwertung der früheren Angaben des das Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigernden Zeugen. Ein Verstoß gegen § 252 StPO kann in der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben. |
PA
2002, 156 StV 2002, 592 NStZ 2003, 107 |
3 Ss 85/09 07.05.2009 ![]() Volltext |
1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor
unvollständigen Originalurteils. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. 3. b) Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber qualifiziert (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus sind ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. 3. c) Bei der Abwägung ist das staatliche Strafverfolgungsinteresse und der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht gleich schwer wiegt, wie ein Verstoß gegen § 136 StPO ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Vorliegen weiterer Umstände, wie insbesondere intellektuelle Defizite des Beschuldigten, Täuschung oder Zwang, Fehlinformation des Beschuldigten über die Verwertbarkeit früherer Angaben, Gewicht des vorangegangenen Verfahrensfehlers (z.B. Belehrung des Beschuldigten als Zeuge) situativer Druck (Verfahrenssituation), nur noch jetzt durch eine selbstbelastende Aussage Schlimmeres verhindern zu können etc. 4. Wird durch eine mehrfach notwendige Urteilszustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt, so kann das Revisionsgericht eine bis dahin eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge berücksichtigen. 5. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, einen Teil der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, und das Revisionsgericht die Revision ohne diese Maßgabe insgesamt verwirft. |
VA 2009, 174 |
4 Ss 782/02 24. 09.2002 ![]() Volltext |
Der Tatrichter hat zwar bei der Strafzumessung einen weiten Beurteilungsspielraum. Gleichwohl ist eine eingehende Abwägung der wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen erforderlich. Das gilt auch in den Fällen, in denen die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden grundsätzlich ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erordern (zu Bewährung bei Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang). | VA 2003, 30 |
2 Ss. 261/04 12. 07. 2004 ![]() Volltext |
Ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Strafzumessung liegt vor, wenn das Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es von einem wesentlich geringeren Strafrahmen ausgeht. | StraFo 2005, 33 |
2 Ss 381/05 24. 10. 2005 ![]() Volltext |
Im Jugendrecht darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Jugendliche sich geweigert hat, Sozialdienst im Wege der Diversion abzuleisten. Dies stellt eine unzulässige Berücksichtigung eines zulässigen Verteidigungsverhaltens dar. | NStZ 2006, 520 StV 2007, 8 NStZ-RR 2007, 123 |
2 Ss 200/09 28.05.2009 ![]() Volltext |
Auch wenn eine erschöpfende Darstellung aller im Katalog des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Umstände weder erforderlich noch möglich ist, ist ein für den Fall einer Verurteilung möglicherweise zu erwartender Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in einer anderen Sache zu erörtern. | NStZ-RR 2010, 202 (Ls.) |
9.5 Verhandlung ohne den Angeklagten
3 Ss 541/06 20. 03. 2007 ![]() Volltext |
Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat. Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen. | StraFo 2007, 292 StV 2007, 571 |
9.6 Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO)
III 3 RVs 69/10 19.08.2010 ![]() Volltext |
Kann der an der Entscheidungsfindung allein beteiligte Berufsrichter dauerhaft den nach Urteilsdiktat abgefassten schriftlichen Urteilsentwurf nicht unterzeichnen, ist dieser Umstand dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleichzusetzen und im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge zu berücksichtigen. | NStZ 2011, 238 |
10. Anforderungen an Urteilstenor
2 Ss OWi 1258/99 14.02.2000 ![]() Volltext |
Die fehlende Angabe der Schuldform im Urteilstenor ist nur dann unschädlich, wenn sich die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen lässt. | VRS 98, 440 |
3 Ss OWi 825/09 22.12.2009 Volltext |
Dass ein zur Protokoll der Hauptverhandlung erklärter Verzicht nicht vorgelesen und genehmigt wurde (§ 273 Abs. 3 StPO), steht nicht der Erfüllung der Form entgegen, sondern hat nur zur Folge, dass dem Protokoll insoweit keine absolute Beweiskraft i.S. von § 274 StPO zukommt. | NStZ-RR 2010, 215 |
11. Rechtsmittel, Allgemeines / Rechtsmittelverzicht (§ 302 StPO)
2 (s) Sbd. 6-46/01 06.09.2001 ![]() Volltext |
Eine Änderung der ständigen Rechtsprechung führt nicht zu einer Abänderung eines auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erlassenen Beschlusses aufgrund von Gegenvorstellungen (für Gegenvorstellung im Verfahren der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO). | Rpfleger 2002, 45 |
4 Ss 98/01 12.06.2001 Volltext |
1. Nach Verwerfung der Revision durch
Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kommt ein Antrag auf
Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a
StPO nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht. 2. Stellt ein derartiger Antrag sich bei ausschließlich erhobenen Sachrügen inhaltlich als bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Verwerfungsbeschluss dar, so ist in dem Nachverfahren eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen |
JMBl 2001, 266 |
3 Ws 188/03 22. 05. 2003 ![]() Volltext |
Zur Frage, ob und wann das bloße Kopfnicken bereits als eindeutige, vorbehaltlose und ausdrückliche Erklärung angesehen werden kann, das auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird. | wistra 2003, 440 |
2 Ws 7/05 17. 01. 2005 ![]() Volltext |
Die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsmittels durch den Verteidiger setzt nicht voraus, dass dieser seine Befugnis hierzu gleichzeitig durch eine Vollmacht nachweist. | VRS 108, 267 |
2 Ss 295/05 28. 07. 2005 ![]() Volltext |
Widersprechen sich die Rechtsmittelerklärungen von mehreren Verteidigern, so ist entsprechend § 297 StPO der Wille des Angeklagten zu ermitteln. | NStZ 2006, 184 VRS 109, 353 |
3 Ws 643/07 12. 11. 2007 ![]() Volltext |
Eine Erklärung über die Rücknahme eines Rechtsmittels im Sinne von § 302 StPO ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Eine noch nicht bei Gericht eingegangene und damit noch nicht wirksame Rücknahmeerklärung kann aber bis zu deren Eingang widerrufen werden. | StraFo 2008, 33 wistra 2008, 78 |
3 Ws 309/087 14. 08. 2008 ![]() Volltext |
Ein Verteidiger hat die Kosten eines von ihm für den Verurteilten eingelegten, erfolglosen oder später zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen, wenn er dieses ohne Bevollmächtigung oder gegen den Willen des Verurteilten eingelegt hat. Für die Annahme der letztgenannten Alternative reicht nicht, dass der Verurteilte die Rechtsmittelfrist hat verstreichen lassen. | NJW 2008, 3799 |
5 Ws 91/09 26.03.2009 ![]() Volltext |
Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn er vom unverteidigten Angeklagten abgegeben wird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedoch erforderlich war. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im JGG-Verfahren. |
StraFo 2009, 290 StV 2009, 67 |
2 Ss OWi 782/09 27.10.2009 ![]() Volltext |
Haben sowohl der Verteidiger als auch der Betroffene Rechtsmittel eingelegt, so führt die durch den zur Rücknahme des Rechtsmittels bevollmächtigten Verteidiger erklärte Rücknahme zur Zurücknahme des Rechtsmittels insgesamt. | VRR 2010, 234 |
2 Ws 84 u. 85/09 24.03.2009 ![]() Volltext |
1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bleibt eine an
sich wegen prozessualer Überholung unzulässige Beschwerde nach
Art. 19 Abs. 4 GG
zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr
fortwirkender Grund-rechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die
Maß-nahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeit-spanne
beschränkt, in welcher der Betroffene eine gericht-liche Entscheidung im
Beschwerdeverfahren kaum erlan-gen kann. 2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten. |
NStZ 2010, 170 |
06.11.2012 III-1 VAs 41/12 ![]() Volltext |
Nach § 14 Abs. 6 S. 1 KostO sind Anträge und Erklärungen betreffend den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Hierzu zählt auch die Einlegung einer Erinnerung. Die Einlegung der Erinnerung per E-Mail (ohne elektronische Signatur) ist nicht ausreichend. | VRR 2013, 151 |
11.07.2017 4 RVs 77/17 ![]() Volltext |
1. Die vom Amtsgericht verhängte Strafe und die
des Landgerichts (einschließlich der Nebenstrafe des Fahrverbots) sind in
ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wenn es um die Beurteilung eines
Verbots gegen das Verschlechterungsverbot geht, denn zwischen Strafe und
Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung. 2. Das Strafübel eines dreimonatigen Fahrverbots ist nicht vergleichbar mit dem Strafübel einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. |
zfs 2017, 711 |
11. 1. Falsche Bezeichnung (§ 300 StPO)
2 Ws 80/2000 |
Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Angeklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet die Justizbehörden, ein Rechtsmittel des Angeklagten so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird. Das gilt auch für die Abgrenzung, ob es sich bei einem Rechtsmittel um eine unzulässige weitere Beschwerde handelt oder ggf. um Gegenvorstellungen. |
ZAP EN-Nr.
363/2000 |
2 Ss 741/02 |
Zur Auslegung der (missverständlichen) Erklärung des Angeklagten, der sich gegen ein gegen ihn ergangenes Urteil wendet. |
VRS 104, 143 NJW 2003, 1469 |
12. Berufungsfragen
2 Ss 66/05 01. 09. 2005 ![]() Volltext |
Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat (§ 328 StPO). | wistra 2006, 37 |
2 Ws 318/05 19. 12. 2006 ![]() Volltext |
Zur Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme, wenn der Angeklagte selbst eine vom Verteidiger gefertigten Schriftsatz der Gericht überbringt, wobei er hochgradig alkoholisiert ist. | VRS 110, 225 |
3 Ss 250/09 15.07.2009 ![]() Volltext |
Hat der Amtsrichter das Verfahren zu Unrecht wegen eines Verfahrenshindernisses durch Urteil eingestellt, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen | NStZ 2010, 295 |
12. 1. Annahmeberufung (§ 313 StPO)
01.04.1996 |
Jedenfalls dann, wenn aufgrund eines Strafbefehlsantrags ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, ist für die Zulässigkeit der Berufung die Annahme durch das Berufungsgericht erforderlich, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung - auf Antrag der Staatsanwaltschaft - freigesprochen wurde (§ 313 StPO) . |
ZAP EN-Nr.607/96 MDR 1996, 843 NStZ 1996, 455 StV 1997, 69 VRS 92, 128 |
05.10.1999 ![]() Volltext |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 322 a Satz 1 StPO über die Annahme oder Nichtannahme der Berufung gegen ein Urteil, durch das das Amtsgericht den Angeklagten zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt hat, ist nicht nur dann unanfechtbar, wenn die Berufung angenommen wird, sondern auch dann, wenn die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen und deshalb als unzulässig verworfen wird | VRS 98, 145 |
2 Ws 7/06 02. 02. 2006 ![]() Volltext |
1. Bei der Prüfung, ob eine Berufung
der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem
Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht. 2. Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannah¬mebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annah¬meberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. |
DAR 2006, 520 NStZ-RR 2006, 346 |
12. 2. Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO)
2 Ss 706/97 16.07.1997 ![]() Volltext |
Wird die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so darf in den Urteilsgründen des Berufungsurteils auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zum Schuldspruch Bezug genommen werden. Es muß aber genau angegeben werden, in welchem Umfang dessen Inhalt übernommen wird. Fehlt jedwede Inbezugnahme von Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, sind die Urteilsgründe lückenhaft. |
NStZ-RR 1997, 369 VRS 94, 117 |
2 Ss 134/01 07.05.2001 ![]() Volltext |
Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß durch den wegen eines so genannten Nachschlüsseldiebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilten Angeklagten. | NStZ-RR 2001, 300 |
2 Ss 1077/01 11.01.2002 ![]() Volltext |
Bei einer Berufungsbeschränkung ist es nicht mehr erforderlich, dass die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsurteil wiederholt werden oder auf diese ausdrücklich bzw. mehr oder weniger konkret Bezug genommen wird (Anschluss an BGH NStZ-RR 2001, 202). | VA 2002, 63 (Ls.)
VRS 102, 206 DAR 2002, 227 BA 2002, 281 m. teilw. abl. Anm. Scheffler BA 2002, 283 NZV 2002; 383 |
2 Ss 207/05 04. 08. 2004 ![]() Volltext |
Eine Beschränkung der Berufung allein auf das Fahrverbot ist unzulässig. | VRS 108, 122 NStZ 2006, 592 |
2 Ss 360/07 12. 11. 2007 ![]() Volltext |
Bei einer Tat, die mit einer anderen in Tateinheit steht, ist die Beschränkung der Berufung auf einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte unzulässig. | NZV 2008, 164 |
2 Ss 4/08 24.01.2008 ![]() Volltext |
Eine Berufungsbeschränkung ist nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil das Erstgericht geltendes Recht falsch angewendet haben soll. Eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Beschränkung der Berufung nicht. | StraFo 2008, 247 NZV 2008, 371 zfs 2008, 534 VRS 114, 287 |
3 RVs 43/10 08.06.2010 ![]() Volltext |
Keine Aufhebung eines wegen vermeintlich
unzulässig eingeschränkter Berufung umfassend neu verhandelten
Urteils ohne Beschwer des Angeklagten Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener horizontaler Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, bedarf es auf die Revision des Angeklagten der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist. |
NStZ-RR 2010, 345 |
III-3 RVs 4/12 02.02.2012 ![]() Volltext |
Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn sich die Feststellungen zum Schuldspruch (teilweise) auf die Wiedergabe eines Tatbestandsmerkmals (Besitz von Betäubungsmitteln) beschränken, Ausführungen zum konkreten Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite aber weitgehend fehlen. | NJW 2012, 1239 |
29.01.2013 3 RVs 4/13 ![]() Volltext |
Ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, bedarf es umfassender eigener Feststellungen des Berufungsgerichts, die geeignet sind, den Schuld- und den Strafausspruch zu tragen. Nicht ausreichend ist es, dass die Berufungskammer - wie vorliegend - zu den (wohl) als unzureichend erkannten Feststellungen des Amtsgerichts lediglich ergänzende Feststellungen trifft, die ihrerseits für sich genommen nicht geeignet sind, den Schuldspruch zu rechtfertigen, und im Übrigen auf die (unzureichenden) Feststellungen des Amtsgerichts verweist. | StRR 2013, 436 |
07.08.2014 1 RVs 66/14 |
Unwirksame Rechtsmittelbeschränkung bei unzureichenden Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schaden - Schadenshöhe und Übermaßverbot | StraFo 2014, 465 |
22.08.2017 5 RVs 41/17 ![]() Volltext |
Bei wirksamer Beschränkung der Berufung ist eine Änderung des Schuldspruches durch das Berufungsgericht ausgeschlossen. | zfs 2017, 710 |
12. 3. Berufungsrücknahme (§ 302 StPO)
2 Ws 270/99 15.09.1999 |
Zu Rechtsmitteln bei Einwendungen gegen die Rücknahme der Berufung | VRS 98, 140 |
1 Ss 62/05 17. 05. 2005 ![]() Volltext |
Die Ermächtigung zu einer Rechtsmittelrücknahme gen. § 302 Abs. 2 StPO kann auch im voraus in der dem Verteidiger erteilten Vollmacht erklärt werden. | ZAP EN-Nr. 562/2005 VA 2005, 183 (Ls.) |
12. 4. Allgemeines zur Berufungshauptverhandlung
2 Ss 810/95 |
Eine Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten ist ausgeschlossen, wenn die sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht dazu drängt, dass sich das Berufungsgericht einen auf persönlicher Beobachtung des Angeklagten beruhenden Eindruck verschafft, was insbesondere bei einer Strafmaßberufung der Fall sein kann, bei der es um die persönliche Aussetzungswürdigkeit i.S. des § 56 Abs. 1 StGB geht. |
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2 Ss 176/96 |
Zur Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" bei Beauftragung eines weiteren Sachverständigen durch das Berufungsgericht. |
12. 5. Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens des Angeklagten (§ 329 StPO)
2 Ss 669/03 22. 01. 2004 ![]() Volltext |
Der Begriff der unentschuldigten Säumnis in § 329 Abs. 1 StPO setzt nicht nur eine Pflichtverletzung des Angeklagten in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht voraus Dazu muss das Verwerfungsurteil tatsächliche Ausführungen enthalten. | VRS 106, 294 StraFo 2004, 211 VRS 106, 294 |
3 Ws 188/05 3 Ss 247/05 08. 06. 2005 ![]() Volltext |
Der verspätete Beginn der Hauptverhandlung beendet die Pflicht des Angeklagten zur Anwesenheit nicht. Die Verzögerung des Verhandlungsbeginns über die festgesetzte Stunde hinaus gibt dem Angeklagten in der Regel auch kein Recht auf Aussetzung, denn eine solche Verzögerung muss, wenn sie sich in vernünftigen Grenzen hält, vom Angeklagten und Verteidiger von vornherein bei der zeitlichen Terminsplanung in Rechnung gestellt werden. | PA 2006, 14 (Ls.) |
2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06 26. 01. 2006 ![]() Volltext |
1. Zwar kann gemäß § 40
Abs. 3 StPO die öffentliche Zustellung der Ladung zur
Berufungshauptverhandlung bereits dann angeordnet werden, wenn die
gewöhnliche Zustellung an den - zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen
Verteidiger vertretenen - Angeklagten unter der Anschrift nicht möglich
ist, unter der letztmals zugestellt worden ist. Das setzt aber voraus, dass
nach der letzten wirksamen Zustellung zunächst ein weiterer
Zustellungsversuch seitens des Gerichts erfolgt ist. 2. Zum Begriff der Wohnung, wenn sich der Angeklagte rund fünf Monate in der Türkei aufhält. |
ZAP EN-Nr. 335/2006 StraFo 2006, 280 NStZ-RR 2006, 309 NJW 2006, 3511 (Ls.) |
2 Ss 190/08 02. 06. 2008 ![]() Volltext |
1. Sofern in einem Verfahren in einer niedrigeren Instanz ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, haben die nachfolgenden Instanzen von einem von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernis auszugehen. 2. Hat das Landgericht auf eine verspätet eingelegte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil versehentlich Hauptverhandlung anberaumt und sodann durch Urteil die Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO sowie anschließend die dagegen eingelegte Revision gem. § 346 Abs. 1 StPO verworfen, so sind auf einen zulässig gestellten Antrag gem. § 346 Abs. 2 StPO das Urteil und der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts aufzuheben und die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils festzustellen. |
NStZ-RR 2008, 383 NJW 2009, 245 (Ls.) |
5 Ss OWi 320/08 |
1. Trägt der Betroffene in einem Bußgeldverfahren unter Vorlage eines Attests dem Gericht Entschuldigungsgründe vor, die sein Ausbleiben rechtfertigen sollen, darf das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung hierüber nicht darauf abstellen, dass sich der Betroffene nicht genügend entschuldigt hat. 2. Zur Aufklärungspflicht des Gerichts. |
|
2 Ss 52/09 |
1. Das Gericht hat, sofern der Angeklagte zur angesetzten Terminsstunde für die Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, in der Regel 15 Minuten zu warten, bevor es sein Rechtsmittel verwirft. 2. Die Frage, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und in wieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft. 3. Die Revisionsbegründung muss deshalb Angaben zum Grund der Verspätung des Angeklagten enthalten. |
12. 5. 1. Wartepflicht des Gerichts
2 Ws 165/97 16.05.1997 ![]() Volltext |
Zu den Anforderungen an die Pflicht des Berufungsgerichts, mit der Verwerfung der Berufung des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO zu warten, wenn dieser zwar bei Beginn der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, er aber noch vor Terminsbeginn konkrete Gründe für sein Nichterscheinen mitgeteilt hatte. |
ZAP EN-Nr.
559/97 NStZ-RR 1997, 368 |
12. 5. 2 Genügende Entschuldigung
2 Ss 142/97 18.03.1997 ![]() Volltext |
Bei der Frage, ob der Angeklagte i.S. des § 329 Abs. 1 StPO genügend entschuldigt ist, kann allein aus dem Fehlen eines ärztlichen Attestes für den geltend gemachten Entschuldigungsgrund: Erkrankung, nicht geschlossen werden, dass das Entschuldigungsvorbringen nicht der Wahrheit entspricht, so dass deshalb der Angeklagte nicht genügend entschuldigt ist. |
ZAP EN-Nr.
389/97 NStZ-RR 1997, 240 DAR 1997, 361 VRS 93, 387 |
2 Ws 405/96 11.10.1996 |
Erklärt der Verteidiger dem Angeklagten, der Berufungshauptverhandlungstermin sei aufgehoben worden, so darf der Angeklagte auf die Auskunft grds. vertrauen und trifft ihn kein Verschulden an seinem Ausbleiben, so dass ggf. Wiedereinsetzung zu gewähren ist (§ 329 Abs. 3 StPO). | NStZ-RR 1997, 113 VRS 93, 177 |
2 Ws 270/97 07.08.1997 |
Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist dann entschuldigt, wenn dem Angeklagten wegen seines Nichterscheinens ein Vorwurf nicht gemacht werden kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Verspätung auf einer Verkehrsstörung beruht und der Angeklagte bei Anreise mit seinem Pkw eine ausreichende Zeitreserve einkalkuliert hat (hier ist für die Fahrt von Aschaffenburg nach Dortmund eine zur Verfügung stehende Zeitspanne von 4 Stunden 30 Minuten als ausreichend angesehen worden). |
ZAP EN-Nr. 771/97 NZV 1997, 493 zfs 1998, 115 VRS 94, 274 |
2 Ss 394/98 08.04.1998 ![]() Volltext |
Infolge Krankheit "genügend entschuldigt" i.S. des § 329 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte im übrigen dann, wenn die Krankheit nach ihrer Art oder nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (vorliegend für starke eitrige Entzündung am Bein und am Gesäß mit neuem Eiterausbruch und durch Verband quellendem Eiter bejaht). |
StraFo 1998,
233 NStZ-RR 1998, 281 |
2 Ss 121/99 26.02.1999 ![]() Volltext |
Eine Autopanne wird in der Regel als genügende Entschuldigung im Sinn von § 329 Abs. 1 StPO anzusehen sein. Der Angeklagte ist auch nicht verpflichtet, sich zu erkundigen, bis wann sein Erscheinen bei Gericht sinnvoll ist, um dann ggf. mit einem Taxi zu dem rund 80 km weit entfernten Gerichtsort zu fahren. | DAR 1999, 277 [Ls.] VRS 97, 44 StV 2001 340 [Ls.] |
2 Ss 550/02 23. 07.2002 ![]() Volltext |
Zum (verneinten) Verschulden des Angeklagten hinsichtlich des Ausbleibens im Termin, wenn sein verspätetes Eintreffen auf Verkehrsbehinderungen und Einlasskontrollen des Gerichts beruht. | NZV 2003, 49 |
2 Ss 210/05 25. 05. 2005 ![]() Volltext |
Das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ist in der Regel genügend entschuldigt, wenn er aufgrund eines vor Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung gebuchten Urlaubs ausbleibt. | VA 2005, 144 VRR 2005, 270 zfs 2005, 515 |
2 Ss 256/05 23. 06. 2005 ![]() Volltext |
Das Vertrauen eines Angeklagten auf die entschuldigende Wirkung eines zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Erkrankung vorgelegten privatärztlichen Attestes kann einer Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht entgegenstehen, wobei insoweit keine überspannten Anforderungen an einen Angeklagten zu stellen sind. | VRR 2005, 390 VRS 109, 40 |
4 Ss 44/06 06. 03. 200 ![]() Volltext |
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Ausbleiben zu einem Gerichtstermin i.d.R. auch dann als entschuldigt i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen, wenn es auf einem - auch unrichtigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. | VRR 2006, 274 |
2 Ws 80/08 2 Ss 96/08 27.03.2008 ![]() Volltext |
Wenn das Ausbleiben im Berufungshauptverhandlungstermin mit einer Erkrankung entschuldigt werden soll, ist zumindest detailliert darzulegen, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Angeklagten vorlag und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte | DAR 2008, 398 (Ls.) VRS 114, 376 NZV 2009, 158 |
III-2 RVs 16/12 06.03.2012 ![]() Volltext |
Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist, liegen die Voraussetzungen zur Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO nicht vor. | StraFo 2012, 193 |
08.12.2011 III 5 RVs 99/11 u. III 5 Ws 345/11 ![]() Volltext |
Zur (verneinten) Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung, wenn der Angeklagte den Berufungshauptverhandlungstermin vergessen hat. | StRR 2012, 310 |
19.01.2012 III 3 Ws 9/12 ![]() Volltext |
Das bloße Fehlen eines zu dem - verspätet eingegangenen - Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages in den Akten ist für sich genommen kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. | NStZ-RR 2012, 315 |
12. 5. 3. Anforderungen an die Urteilsgründe des Verwerfungsurteils
2 Ss 394/98 08.04.1998 ![]() Volltext |
Hat eine amtsärztliche Untersuchung stattgefunden, darf sich das Berufungsgericht nicht mit einem bloßen Hinweis auf diese begnügen, sondern muß deren wesentliches Ergebnis mitteilen. Entscheidend für die Verwerfung der Berufung ist auch, dass der Angeklagte nicht genügend entschuldigt ist, nicht, ob er sich ggf. genügend entschuldigt hat. Deshalb muß das Landgericht, wenn ein konkreter Hinweis auf einen möglichen Entschuldigungsgrund vorliegt (hier: Verschlechterung des Gesundheitszustandes) diesem nachgehen. Infolge Krankheit "genügend entschuldigt" i.S. des § 329 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte im übrigen dann, wenn die Krankheit nach ihrer Art oder nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt (vorliegend für starke eitrige Entzündung am Bein und am Gesäß mit neuem Eiterausbruch und durch Verband quellendem Eiter bejaht). |
StraFo 1998,
233 NStZ-RR 1998, 281 |
2 Ss
121/99 26.02.1999 ![]() Volltext |
Einer erschöpfenden Mitteilung der der Wertung des Tatrichters zugrunde gelegten Tatsachen und Feststellungen im Verwerfungsurteil bedarf es auch dann, wenn der Tatrichter Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten als unglaubhaft bzw. vorgebrachte Umstände als nur vorgeschoben ansieht und deshalb die Berufung des im Berufungshauptverhandlungstermin ausgebliebenen Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO verwirft. | DAR 1999, 277 [Ls.] VRS 97, 44 |
2 Ss
1011/99 07.10.1999 ![]() Volltext |
Das tatrichterliche Urteil, mit dem die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen wird, muss sich, wenn ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung ärztliche Bescheinigungen verlesen worden sind, mit diesen inhaltlich auseinandersetzen. Liegen aufgrund ärztlicher Bescheinigungen konkrete Anhaltspunkte für verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit des Angeklagten vor, muss das Tatgericht diesen nachgehen. | DAR 2000, 56 [Ls.] NStZ-RR 2000, 85 VRS 98, 203 |
2 Ss 839/02 01.10.2002 ![]() Volltext |
Das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Verwerfungsurteil muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgebenden Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige ggf. als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. | wistra 2003, 40
(Ls.) NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) VRS 104, 145 NZV 2003, 248 |
2 Ss OWi 873/02 28.10..2002 ![]() Volltext |
In einem (gemäss § 74 Abs. 2 OWiG) ergangenen Verwerfungsurteil müssen die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten sein, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende Entschuldigung anzusehen, damit dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung dieser Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit möglich ist. |
ZAP EN-Nr. 866/2002 VA 2003, 8 NZV 2003, 152 |
2 Ss OWi 1135/02 20. 01. 2003 ![]() Volltext |
Zu den Anforderungen an die Begründung eines Verwerfungsurteils, wenn der Betroffene als Entschuldigungsgrund eine unaufschiebbare Geschäftsreise geltend gemacht hat. | StraFo 2003, 173 PA 2003, 70 VRS 105, 143 NZV 2003, 348, 396 zfs 2004, 383 |
12. 5. 4. Rechtsmittel bei Berufungsverwerfung
12. 5. 4. 1. Richtiges Rechtsmittel
2 Ws 9/97 22.01.1997 |
Die Rechtsfehlerhaftigkeit der Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO kann nicht im Wiedereinsetzungsverfahren, sondern nur mit der Revision geltend gemacht werden. |
ZAP EN-Nr.
265/97 wistra 1997, 157 StV 1997, 346 |
12. 5. 4. 2. Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bei Berufungsverwerfung
2 Ws 579/98 14.12.1998 ![]() Volltext |
Während ein Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei Anhaltspunkten für eine eventuelle Entschuldigung unter Umständen erst nach Durchführung von Ermittlungen durch das Berufungsgericht ergehen darf, hat der Angeklagte selbst sein Vorbringen im Rahmen der nach §§ 329 Abs. 3, 45 StPO begehrten Wiedereinsetzung durch Beibringung von geeigneten Beweismitteln glaubhaft zu machen. | VRS 96, 440 |
2 Ws 233/01 19.09.2001 ![]() Volltext |
Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in den Zustellungsempfänger betreffenden Hausbriefkasten eingeworfen hat. Der Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser ist aber substantiiert anzutreten. | VRS 101, 439 DAR 2002, 134 |
3 Ws 484/07 16. 08. 2007![]() Volltext |
Ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil als zur Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt hat. | wistra 2008, 39 |
3 Ws 231/09 15.07.2009 ![]() Volltext |
Im Fall der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs., 1 StPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nur auf (rechtzeitigen) Antrag, nicht aber von Amts wegen, gewährt werden. | NStZ-RR 2009, 314 |
17.12.2013 3 RVs 91/13 3 Ws 400/13 ![]() Volltext |
Die fehlende Belehrung nach § 35 a Satz 2 StPO führt dazu, dass die Versäumung der Berufungshauptverhandlung nach §§ 329 Abs. 3, 44 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen ist. | StraFo 2014, 120 VRR 2014, 229 |
13. Revision
13. 1. Revisionsverfahren
2 Ss 439/03 14. 08. 2003 Volltext |
Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen die Annahme der Berufung nicht voraus. | ZAP EN-Nr. 663/2003 NJW 2003, 3286 zfs 2003, 568 VA 2003, 177 NZV 2003, 590 |
1 Ss 654/03 04. 03. 2004 ![]() Volltext |
Entspricht das angefochtene Urteil nicht den Mindestanforderungen an die Darstellung des Sachverhalts, erstreckt sich die Aufhebung aus sachlich-rechtlichen Gründen auch auf den Nichtrevidenten. | StraFo 2004, 213 VRS 107, 42 |
4 Ss OWi 418/04 12. 8. 2004 ![]() Volltext |
Die Herabsenkung der Geldbuße bei gleichzeitiger erstmaliger Verhängung eines Fahrverbotes stellt eine unzulässige Verschlechterung (§ 358 StPO) dar. | VA 2004, 209 ZAP EN-Nr. 30/2005 |
2 Ss 188/04 06. 08. 2003 ![]() Volltext |
Gemäß § 346 Abs. 1 StPO darf das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel als unzulässig nur dann verwerfen, wenn es verspätet eingelegt worden ist oder wenn die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. | VRS 107, 116 |
2 Ss 294/07 19. 07. 2007 ![]() Volltext |
Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen. | StRR 2007, 202 (Ls.) StraFo 2007, 467 VRS 113, 239 |
13. 1. 1. Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO)
2 Ss
1518/96 14.01.1997 |
Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann das Revisionsgericht auch prüfen, ob das verworfene Rechtsmittel als Revision oder als Berufung anzusehen ist. |
StraFo 1997,
210 VRS 93, 113 |
13. 1. 2. Sprungrevision
2 Ss
1049/97 23.10.1997 |
Die Sprungrevision wird als Revision behandelt, wenn über die ursprünglich eingelegte konkurrierende Berufung entschieden und die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision entscheidungsreif ist. | NStZ 1998, 270 |
13. 1. 3. Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 2 StPO)
2 Ss 1002/98 02.06.1999 ![]() Volltext |
Jedenfalls nach einer
Bearbeitungsdauer von mehr als 5 Monaten kann eine Revision
nicht mehr als "offensichtlich" unbegründet nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen werden. Die Bearbeitungsdauer im vorbezeichneten Sinn beginnt mit dem Eingang der Akten beim Senat. |
StV 2001, 221 m. Anm. Neuhaus |
3 Ss 625/03 18. 12. 2003 ![]() Volltext |
Die Übernahme der vollen Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil dieser die Revision für aussichtslos gehalten und die allgemeine Sachrüge nur erhoben hat, um dem unbedingten Auftrag des Angeklagten zur Einlegung und Begründung der Revision nachzukommen. | NJW 2004, 1189 |
13. 1. 4. Verwerfung der Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO)
2 Ss 921/01 27.06.2001 ![]() Volltext |
Der Senat hält an seiner Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn seine Revision wegen Begründungsmangel als unzulässig verworfen worden ist, jedenfalls für den Fall, dass die Begründung der Sachrüge nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprochen hat, nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Hamm MDR 1978, 507). | ZAP EN-Nr. 655/2001 NZV 2001, 490 |
13. 2. Beschränkung der Revision
2 Ss 812/99![]() Volltext |
Die Revision kann auf die Frage der Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung (§ 51 StGB) beschränkt werden. | StV 1999, 652 Rpfleger 2000, 39 VRS 98, 120 StraFo 2000, 172 |
13. 3. Revisionsbegründung (§ 345 StPO)
4 Ss 257/08 15.07.2008 ![]() Volltext |
Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts unter der Revisionsbegründung ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirksamkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernimmt. | NStZ-RR 2009, 381 |
02.08.2016 4 RVs 78/16 Volltext |
Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die eingangs genannten Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar. | NStZ-RR 2016, 318 (Ls.) |
13. 3.1 Allgemeine Begründung des Rechtsmittels
2 Ss 1577/97 27.04.1998 |
Die Revisionsbegründung muß der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügen. Unterzeichnet ein Rechtsanwalt als Verteidiger die Revisionsbegründungsschrift muß er für ihren Inhalt die volle Verantwortung übernehmen. Tut er das nicht oder verbleiben daran nur Zweifel, ist die Revision unzulässig. Das kann insbesondere auch der Fall sein, wenn die Begründung der Revision wie folgt lautet: "Der Mandant rügt zunächst die mangelnde Sachaufklärung.." und weiter: "Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts, so lässt hier der Angeklagte vortragen, hätte dazu geführt,...". | DAR 1998, 322
StraFo 1998,
317 VRS 95, 270 NStZ-RR 1999, 20 |
2 Ss OWi 646/2000 10.07.2000 ![]() Volltext |
Das Unterzeichnen der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." spricht dafür, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht eigenverantwortlicher Verfasser der Rechtsbeschwerdebegründung gewesen ist und kann zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen (§§ 345 StPO, 80 OWiG). Denn die Rechtsbeschwerde ist schon nicht formgerecht begründet, wenn nur Zweifel daran bestehen, dass der die Rechtsbeschwerdebegründung Unterzeichnende nicht die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt. |
ZAP EN-Nr. 616/2000
StraFo 2000,
345 VA 2000, 92 MDR 2000, 1245 VRS 99, 285 Rpfleger 2000, 565 DAR 2001, 177 NZV 2001, 314 NStZ-RR 2001, 250 |
2 Ss 188/04 06. 08. 2003 ![]() Volltext |
§ 345 Abs. 2 StPO ist dahin auszulegen, dass sich die Beteiligung des Urkundsbeamten nicht nur in einer formellen Beurkundung des von dem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen darf, sondern dass der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Revisionsbegründung sich gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen muss. Das gilt auch für einfache Rüge der Verletzung materiellen Rechts | VRS 107, 116 |
2 Ss 606/05 29. 08. 2005 ![]() Volltext |
Wird ein Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligen und Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Die Rechtsmitelbegründung ist unzulässig, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt des Protokolls vom Betroffenen bzw. Angeklagten diktieren lässt. | VRS 109, 361 |
13. 4. Verfahrensrüge
13. 4. 1. Begründung/Zulässigkeit der Verfahrensrüge (§ 344 StPO)
2 Ss 1160/96 27.11.1996 |
Für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die bestimmte Behauptung einer Tatsache erforderlich. Das bedeutet, dass mit einer tatsächlichen Behauptung ein tatsächlich vorgekommener Verfahrensverstoß gerügt werden muß und nicht bloß ein Fehler des Hauptverhandlungsprotokolls (Abgrenzung der unzulässigen Protokollrüge von der Verfahrensrüge). Im übrigen gehört die Urteilsberatung nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und nur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten der Hauptverhandlung |
ZAP EN-Nr.
35/97 Rpfleger 1997, 230 StraFo 1997, 210 |
2 Ss 601/98 15.05.1998 ![]() Volltext |
Die ausdrückliche Erhebung der formellen Rüge ist zwar üblich, sie ist jedoch nicht unbedingt erforderlich, da die Revisionsbegründung (auch) insoweit auslegungsfähig ist. Für die i.S. des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichende Begründung der formellen Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist auch nicht in jedem Fall die wörtliche Wiedergabe des abgelehnten Beweisantrags und der ablehnenden Entscheidung des Gerichts erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verteidiger die Tatsachen, die den nach seiner Meinung vorliegenden Verfahrensmangel ausmachen, hinreichend deutlich darstellt. Das kann auch bei einem Beweisantrag, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe den Antrag zu Unrecht als wahr abgelehnt, genügen. |
ZAP
EN-Nr.454/98 Rpfleger 1998, 367 |
2 Ss 1278/96 16.01.1997 |
Soll mit der Revision gegen ein nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil gerügt werden, die Berufung hätte deshalb nicht verworfen werden dürfen, weil ein mit Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger erschienen war, muß für eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende formelle Rüge, das in der Revisionsbegründung ausdrücklich vorgetragen werden. | ZAP EN-Nr. 182/97 |
2 Ss 253/98 06.03.1998 ![]() Volltext |
Soll mit der Revision die unterbliebene Ladung des Verteidigers gerügt werden, muß nicht nur darlegt werden, dass die Ladung des Verteidigers unterblieben ist, sondern auch, dass die Wahl des Verteidigers dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. |
StraFo 1998, 235 wistra 1998, 238 DAR 1998, 323 [Ls.] StV 1999, 194 |
2 Ss 1086/99 09.11.1999 ![]() Volltext |
Will der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge geltend machen, dass bestimmte Beweismittel nicht im Wege der Augenscheinseinnahme hätten verwertet werden dürfen, ist diese nur ausreichend begründet, wenn alle mit der Augenscheinseinnahme zusammenhängenden Verfahrensvorgänge geschildert werden. |
StraFo 2000, 57 ZAP EN-Nr. 214/2000 |
2 Ss 213/2000 13.03.2000 ![]() Volltext |
Zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist nicht die vollständige Wiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls in der Revisionsbegründungschrift, aus der sich die Negativssache der Nichtexistenz eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses ergibt, erforderlich. |
ZAP EN-Nr. 362/2000 StraFo 2000, 195 DAR 2000, 325 VRS 99, 72 |
2 Ss 401/2000 13.06.2000 ![]() Volltext |
Rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil er wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Delikts verurteilt worden ist, obwohl die Anklage von Alleintäterschaft ausging, ohne dass ihm ein rechtlicher Hinweis erteilt worden sei, so hat er grundsätzlich den Inhalt der zugelassenen Anklage mitzuteilen. Wird das Unterlassen, ist das ausnahmsweise unschädlich, wenn das Revisionsgericht vom Inhalt der Anklageschrift bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens einer Prozessvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen und auch genommen hat . |
ZAP EN-Nr. 617/2000
StraFo 2000,
341 VRS 99,448 NStZ-RR 2001, 273 |
2 Ss 133/00 19.01.2001 ![]() Volltext |
Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat (Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO) muß grundsätzlich der Revisionsbegründung des Beiordnungsantrag und der ablehnende Beschluss des Gerichts zu entnehmen sein. Lässt sich lediglich aus dem angefochtenen Urteil, auf das aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge ggf. zurückgegriffen werden kann, entnehmen, dass es sich bei dem Angeklagten, der zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, um einen nigerianischen Asylbewerber handelt, ohne dass sich dessen Sprachkenntnisse näher ableiten lassen, ist die Verfahrensrüge unzulässig. |
ZAP EN-Nr. 315/2001
StraFo 2001, 244
NStZ-RR 2001, 373 |
2 Ss OWi 43/01 19.02.2001 ![]() Volltext |
Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass ein im Urteil verwertete Urkunde nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, gehört, der Vortrag, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht anderweitig, insbesondere durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. | DAR 2001, 322 StraFo 2001, 244 VRS 101, 43 VM 2001, 70 NZV 2001, 438 |
2 Ss 688/01 24. 08. 2001 ![]() Volltext |
Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses bei der Begründung formeller Rügen unter Verwendung mangelhafter Kopien, die im Original teils mit schwer lesbarer Handschrift verfasst worden sind. | NStZ-RR 2001, 376 VRS 101, 289 NZV 2002, 139 NJW 2002, 1361 [Ls.] |
2 Ss OWi 730/01 |
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Amtsgericht habe den Einspruch des Betroffenen zu Unrecht wegen dessen Nichterscheinen verworfen, muss nicht nur ein Sachverhalt vorgetragen werden, welcher nach Ansicht des Betroffene das Ausbleiben in der Hauptverhandlung genügend entschuldigen könnte. Es muss vielmehr auch dargelegt werden, dass diese mitgeteilten Umstände dem Gericht in der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind bzw. hätten bekannt sein müssen. | VD 2001, 309 [Ls.] VRS 101, 292 zfs 2002, 45 |
2 Ss 348/02 05.08.2002 ![]() Volltext |
Ein Verstoß gegen § 252 StPO kann in der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung des Beweismittels in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben. | PA
2002, 156 StV 2002, 592 NStZ 2003, 107 |
2 Ss OWi 537/02 |
Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist. |
|
2 Ss 3/03 07. 02. 2003 ![]() Volltext |
Wird mit der formellen Rüge ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass der Richter nicht zuständig gewesen sei, weil gegen den Angeklagten nicht unter seinem richtigen Namen verhandelt worden sei, dann gehört zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge auch Vortrag, aus dem sich ergibt, dass tatsächlich wie behauptet ein anderer Name als der, unter dem der Angeklagte in der Akte geführt wird, der richtige ist. | Rpfleger 2003, 262 ZAP EN-Nr. 420/2003 VRS 105, 136 |
2 Ss 483/03 18. 08. 2003 ![]() Volltext |
Wird mit der Verfahrensrüge eine Überscheitung der Frist zur Absetzung des Urteils geltend gemacht, bedarf es zumindest dann keines ausdrücklichen Vortrages, über wie viele Tage die Hauptverhandlung sich erstreckte. wenn die Revision erkennbar vom Regelfall des § 275 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ausgeht. | ZAP EN-Nr. 733/2003 |
2 Ss 347/03 21. 08. 2003 ![]() Volltext |
1. Wird mit der
Verfahrensrüge geltend gemacht, der Tatrichter habe, ohne zuvor auf diese
Möglichkeit hinzuweisen, durch vorläufige Teileinstellung des
Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen
Verfahrensstoff bei der Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten
verwertet, ist die Verfahrensrüge nur dann ausreichend
begründet, wenn auch vorgetragen wird, in welchem
Verfahrensstadium das Verfahren eingestellt worden ist.
2. Die (ggf. zulässige) Berücksichtigung von durch vorläufige Einstellung ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Tatrichter diesen prozessordnungsgemäß festgestellt hat. |
PA
2003, 165 NStZ-RR 2003, 368 zfs 2004, 40 StV 2004, 313 |
2 Ss OWi 598/03 10. 10. 2003 ![]() Volltext |
1. Soll mit der
Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass in der Hauptverhandlung
beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und das die
Hauptverhandlung deswegen nicht unterbrochen bzw. ausgesetzt worden ist, muss
vorgetragen werden, warum nicht rechtzeitig und vollständig vor der
Hauptverhandlung Akteneinsicht genommen werden konnte. 2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden ist. |
NJW 2004, 381 NStZ 2004, 166 DAR 2004, 104 VRS 106, 54 StV 2004, 310 |
3 Ss 245/04 08. 07. 2004 ![]() Volltext |
Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, der entscheidende Richter sei wegen einer gegen ihn vom Angeklagten erstatteten Strafanzeige befangen und habe deshalb zu Unrecht am Verfahren teilgenommen (§ 338 Nr. 3 StPO), gehört zur Zulässigkeit der Begründung nicht auch der Vortrag, dass dem abgelehnten Richter die Strafanzeige bekannt gewesen sei. | ZAP EN-Nr. 802/2004 |
4 Ss 359/04 03. 11. 2004 ![]() Volltext |
1. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann von einem Angeklagten, der sich mit der Revision gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO wendet, nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen. 2. Eine öffentliche Zustellung gemäß § 40 Abs. 3 StPO ist dann nicht rechtmäßig, wenn innerhalb der Frist nach § 40 Abs. 1 und 3 StPO die neue Anschrift des Berufungsführers bekannt wird und unter dieser Adresse die Ladung zugestellt werden kann. |
NStZ-RR 2005, 114 |
2 Ss OWi 261/05 25. 05. 2005 ![]() Volltext |
Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht (§§ 147, 228 StPO) gerügt, so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun. | VA 2005, 183 (Ls.) VRS 109, 114 StraFo 2005, 468 |
2 Ss 47/06 02. 03. 2006 ![]() Volltext |
Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine Personen, deren Anwesenheit notwendig ist, sei in der Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen gehört, dass vorgetragen wird, wie lange die Abwesenheit gedauert hat und dass die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit der Person durchgeführt worden sind, nicht wiederholt worden sind ("Schlafender Staatsanwaltschaft"). | NJW 2006, 1449 NStZ-RR 2006, 315 |
2 Ss 509/05 10. 01. 2006 ![]() Volltext |
Die Verfahrensrüge, die sich darauf stützt, dass die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, obwohl in der Hauptverhandlung der Angeklagte in zu-lässiger Weise vertreten worden ist, ist nur dann ausreichend begründet, wenn vorgetragen worden ist, dass der Verteidiger den Angeklagten auch hat vertreten wollen. | NStZ-RR 2006, 212 (Ls.) |
3 Ss 82/08 18. 03. 2008 ![]() Volltext |
Wird in der Revisionsbegründung im Rahmen einer Verfahrensrüge verabsäumt, den Inhalt eines Schreibens, auf das Bezug genommen wird, mitzuteilen, so ist dies im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unschädlich, wenn sich der Inhalt des Schreibens aus dem angefochtenen Urteil ergibt, welches das Revisionsgericht aufgrund einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat. | VRR 2008, 274 |
3 Ss OWi 61/08 28. 02. 2008 ![]() Volltext |
Wird mit der Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich geltend gemachten Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 3 OWiG beanstandet, muss auch mitgeteilt werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist. |
VRR 2008, 275 ZAP EN-Nr. 827/08 |
2 Ss 164/08 24.04.2008 ![]() Volltext |
Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge - ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils - prüfen können muss, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war. | Rpfleger 2008, 531 |
3 Ss 7/08 06. 02. 2008 ![]() Volltext |
I.d.R. genügt bei einer Aufklärungsrüge die Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen zur Angabe eines bestimmten Beweismittels. Ausreichend kann aber auch die Fundstelle der in den Akten befindlichen polizeilichen Vernehmung des Zeugen und das Datum der Vernehmung sein. |
StV 2008, 570 |
3 Ss 69/09 26.02.2009 ![]() Volltext |
Zur Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedarf es der Mitteilung, wann der Angeklagte durch eine "amtliche Mitteilung" der zuständigen Behörde (i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, informiert wurde. Es reicht regelmäßig nicht die bloße Mitteilung, wann der Angeklagte "inoffiziell" (eventuell über Dritte) von gegen ihn gerichtete Ermittelungen erfahren hat. | NStZ-RR 2009, 31 |
3 Ss OWi 882/09 24.11.2010 ![]() Volltext |
Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass das Urteil u.a. auch auf einer Urkunde beruht, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, gehört zum i.S. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäßen Vortrag, dass nicht nur vorgetragen wird, dass die Urkunde in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, sondern auch, dass die Urkunde auch sonst nicht, insbesondere nicht durch Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. | NZV 2010, 215 |
3 RVs 34/10 15.07.2010 ![]() Volltext |
Gegen das die Berufung verwerfende Prozess-Urteil kann die Revision nur mit der Verletzung der §§ 329, 412 StPO geltend gemacht werden. Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei i.d.R. die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge. | VA 2011, 14 |
3 RVs 85/10 3 RVs 85/10 25.10.2010 ![]() Volltext |
1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter
Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe muss durch den
verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden.
2. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Verfahrensvorschriften verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend. |
VA 2011, 34 (Ls.) VRR 2011, 153 NJW 2011, 469 NStZ 2011, 239 NZV 2011, 210 |
III 3 RBs 223/10 24.08.2010 ![]() Volltext |
Die Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des Richtervorbehalts wegen der Anordnung und Verwertung der Blutprobe muss auch im Bußgeldverfahren - die genaue Angriffsrichtung eines in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs erkennen lassen, der gegen die Verwertung der aufgrund der Blutentnahme gewonnenen Beweismittel erhoben worden ist. | StRR 2010, 442 (Ls.) NJW 2011, 468 |
03.09.2012 III 3 RBs 235/12 ![]() Volltext |
Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass dem Verteidiger nicht (ausreichend) Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgerätes gewährt worden ist. | VRR 2012, 434 NStZ-RR 2013, 53 (Ls.) |
14.11.2012 III 1 RBs 105/12 ![]() Volltext |
Zu den Zulassungsgründen der Versagung rechtlichen Gehörs und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle einer von der Verteidigung gerügten unzureichend gewährten Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes | VRR 2013, 80 |
13. 4. 2. Begründetheit der Verfahrensrüge
2 Ss 612/99 28.06.1999 ![]() Volltext |
Zur Frage, wann im Rahmen der Rüge der Verletzung des § 261 StPO der Nachweis geführt ist, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel oder sonst durch Vorgänge, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören, gewonnen worden sind. | StraFo 1999, 306 VRS 98, 30 |
2 Ss 481/03 06. 10. 2003 ![]() Volltext |
Wird mit der Verfahrensrüge die fehlerhafte Vereidigung eines Zeugen gerügt, müssen zur Begründung eines behaupteten Vereidigungsverbotes die Aussagen bzw. das Aussageverhalten des vereidigten Zeugen in der Hauptverhandlung und bei früheren Vernehmungen mitgeteilt werden. | StV 2004, 309 |
2 Ss 243/03 17. 10. 2003 ![]() Volltext |
Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, das tatrichterliche Urteil werde auf eine Urkunde gestützt, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. | StV 2004, 312 |
2 Ss OWi 332/04 27. 05. 2004 ![]() Volltext |
Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. | VA 2004, 138 (Ls.) StraFo 2004, 281 ZAP EN-Nr. 558/2004 PA 2004, 144 VRS 107/120 zfs 2004, 584 |
13. 5. Sachrüge
13. 5. 1. Zulässigkeit/Begründung der Sachrüge
02.09.1999 |
Die zulässige erhobene Sachrüge setzt voraus, dass die Revision erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. |
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1. Die Entscheidung über die Anrechnung von im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann. 2. Ein Anrechnungsmaßstab von 1:2 für in der spanischen Haftanstalt Carabanchel erlittene Auslieferungshaft ist nicht ermessensfehlerhaft. s. auch "Beschränkung der Revision" |
StV 1999, 652 |
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28.09.2000 |
Die Sachrüge ist nur dann im Sinn von § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben, wenn erkennbar die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird. Das ist nicht der Fall, wenn sich den Ausführungen in der Revisionsbegründung entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern die Beweiswürdigung und damit die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreifen will. |
ZAP EN-Nr.
773/2000 |
2 Ss 590/02 30.09.2002 |
Der Nebenkläger, der Revision eingelegt hat, ist verpflichtet, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich, dass dem Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird. Die bloße Behauptung eines nebenklagefähigen Delikts reicht insoweit aber nicht aus. Die behauptete Tatbestandsverwirklichung muss den Nebenkläger vielmehr auch zum Anschluss berechtigen. | NStZ-RR 2003, 20 (Ls.) PA 2003, 7 mit Muster DAR 2003, 40 NZV 2003, 150 VRS 104, 147 |
2 Ss 176/08 20. 05. 2008 ![]() Volltext |
Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt voraus, dass die Revision zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Sie muss daher die - zumindest schlüssige - Behauptung enthalten, dass auf den im Urteil vom Tatgericht festgestellten Sachverhalt das materielle Recht falsch angewendet worden ist. | StV 2009, 67 |
4 Ss 90/08 24. 09. 2008 ![]() Volltext |
Das Fehlen einer von mehreren erforderlichen richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen ist nur auf die Verfahrensrüge zu beachten. Wenn das Urteil jedoch gar keine richterliche Unterschrift trägt, ist ein solcher Mangel auch auf die Sachrüge hin beachtlich. | StRR 2008, 282 (Ls.) NStZ-RR 2009, 24 |
III- 3 RVs 52/11 15.09.2011 ![]() Volltext |
1. Auf eine Berufung des Nebenklägers darf das
Berufungsgericht nur die Anwendung zur Nebenklage berechtigender
Strafvorschriften prüfen. 2. Wegen einer unter § 395 Abs. 3 StPO fallenden Strafvorschrift darf das Berufungsgericht den Angeklagten auf die allein vom Nebenkläger eingelegte Berufung nur verurteilen, wenn eine positive Entscheidung über die Berechtigung zur Nebenklage nach §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt. Diese Entscheidung kann auch noch konkludent im Berufungsurteil getroffen werden. |
NStZ-RR 2012, 22 |
13. 6. Absolute Revisionsgründe (§ 338 StPO)
2 Ss 201/98 04.03.1998 ![]() Volltext |
Der Verzicht des Angeklagten auf die Einhaltung der Ladungsfrist beinhaltet im übrigen nicht schon vorab den Verzicht auf die Geltendmachung der absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO. |
ZAP EN-Nr.
267/98 NStZ-RR 1998, 243 StraFo 1998, 164, 269 |
2 Ss 1086/99 09.11.1999 ![]() Volltext |
Fehlt bei einem Gerichtsbeschluss nach § 247 StPO eine ausreichende Begründung, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind. | StraFo 2000, 57 |
2 Ss OWi 216/2000 10.07.2000 Volltext |
Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert auch im Bußgeldverfahren, wenn die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt wird, zumindest dann einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter)Verhandlung hingewiesen wird, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird (zur Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen Ort s.a. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 987 f.) |
ZAP EN-Nr.
681/2000 VRS 100, 52 DAR 2000, 581 NZV 2001, 390 StV 2000, 659 StraFo 2000, 385 |
2 Ss 400/01 28.05.2001 ![]() Volltext |
Im Rahmen einer Rüge nach § 338 Nr. 1 StPO kann das Revisionsgericht die Befreiung eines Schöffen durch den Vorsitzenden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung nur daraufhin überprüfen, ob die Entbindung von der Dienstleistung willkürlich geschehen ist. Allerdings muss bei der Prüfung der Frage, ob ein Schöffe verhindert ist, ein strenger Maßstab angelegt werden. |
ZAP EN-Nr.
476/2001 VRS 101, 46 StraFo 2001, 312 NStZ 2001, 611 |
Beschl. v. 07. 11. 2001 3 Ss 426/01 ![]() Volltext |
1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist verletzt, wenn die Hauptverhandlung - teilweise - außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet, jedoch weder in dem Aushang vor dem Gerichtssaal noch in einem zuvor verkündeten Beschluss die Tatörtlichkeit genau angegeben wird. Die pauschale Bezeichnung "Tatörtlichkeit" genügt nicht. 2. Zum Umfang der Darlegungslast des Revisionsführer zum Verschulden des Gerichts in Bezug auf gerichtsinterne Umstände in solchen Fällen. |
StV 2002, 474 |
3 Ss 572/03 03. 11 2003 ![]() Volltext |
1. Eine Richterin am Amtsgericht kann nicht zur ständigen Vorsitzenden einer ordentlichen Strafkammer bestellt werden. 2. Es ist unzulässig, bei vorübergehender Verhinderung des (bisherigen) Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer dessen Stell im (neuen) Geschäftsverteilungsplan nicht zu besetzen und statt dessen dort allein einen stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen. 3. Sind mehrere Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung des Vorsitzenden berufen, so muss der Geschäftsverteilungsplan regeln, in welcher Reihenfolge dies zu geschehen hat, ansonsten ist der Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht gewahrt. |
NStZ-RR 2004, 146 (Ls.) StV 2004, 366 |
13. 7. Beruhensfrage (§ 337 StPO)
2 Ss 1425/98![]() Volltext |
Das Beruhen des Schuldspruchs auf der unterbliebenen Verlesung des Anklagesatzes kann in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen sein. Das kann z.B. der Fall sein bei einer tatsächlich wie rechtlich einfachen Trunkenheit im Verkehr, die der Angeklagte zudem noch eingeräumt hat. | NStZ-RR 1999, 276 VRS 97, 176 DAR 1999, 566 [Ls.] |
2 Ss 401/2000 13.06.2000 ![]() Volltext |
Zur Beruhensfrage beim Fehlen eines an sich erforderlichen rechtlichen Hinweises. |
ZAP EN-Nr. 616/2000
StraFo 2000,
341 VRS 99,448 NStZ-RR 2001, 273 |
13. 8. Zurückverweisung (§ 354 StPO)
4 Ss 476/04 11. 11. 2004 ![]() Volltext |
Ein Geschäftsverteilungsplan, der sämtliche von einem Revisionsgericht aufgehobene Sachen eines Richters demselben Richter zur erneuten Entscheidung zuweist, umgeht § 354 Abs. 2 StPO. | NStZ-RR 2005, 212 |
14. Beschwerde (§ 304 StPO
14.1. Beschwerdeverfahren (§ 304 StPO)
2 Ws 329/97 |
Hebt das Rechtsmittelgericht den vom Amtsrichter anberaumten Hauptverhandlungstermin auf die Beschwerde des Angeklagten hin auf, ist der Amtsrichter zur Anfechtung dieser Entscheidung nicht berechtigt. |
wistra 1998, 38 StraFo 1998, 189 |
13.12.1995 |
Das Verschlechterungsverbot der §§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO gilt im Beschwerdeverfahren, für das es sonst grds. keine Anwendung finden soll, ausnahmsweise dann, wenn eine Rechtsfolge durch einen Beschluss ausdrücklich festgelegt wird. Das gilt z.B. bei einem Widerruf von Strafaussetzung, wenn fälschlich eine zur Auflagenerfüllung erbrachte Leistung angerechnet wird. |
ZAP EN-Nr.
129/96 |
2 Ss 270/01 15.11.2001 ![]() Volltext |
Eine zunächst verweigerte Einwilligung in die bedingte Entlassung nach § 57 StGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden. Hat der Verurteilte die Einwilligung zunächst verweigert, ist er durch den auf die fehlende Einwilligung gestützten Ablehnungsbeschluss beschwert. Eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. | Rpfleger 2002, 170 |
2 Ws 60/02 13.03.02 ![]() Volltext |
Die Vorlage und Weiterleitung der Akten nach § 306 Abs. 2 StPO unterliegt nicht der Disposition des Verteidigers, so dass das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, die Akten nicht wegen einer angekündigten Beschwerdebegründung zurückhalten darf. | StraFo 20020, 177 |
14. 2. Ausschluss der Beschwerde (§ 305 StPO)
2 Ws 46/99
09.02.1999 |
Zur Frage, ob und ggf. wann der Beschwerde gegen einen während der Hauptverhandlung erlassenen Abtrennungsbeschluss § 305 Satz 1 StPO entgegensteht. | wistra 1999, 235 mit Anm.
Weidemann wistra 1999, 399 StraFo 1999, 236 |
2 Ws
105/2000 11.04.2000 ![]() Volltext |
Der Angeklagte kann die Anordnung der Untersuchung auf seine Schuldfähigkeit grundsätzlich nicht mit der Beschwerde anfechten, da es sich bei dieser Entscheidung um eine der Urteilsfällung i.S. von § 305 Satz 1 StPO vorausgehende handelt (s. dazu auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 206 ff.) Auch die Mitteilung, dass zur Untersuchung seine Vorführung angeordnet werden könne, ist nicht anfechtbar. Anfechtbar ist ggf. erst die Ladung zur Untersuchung, die eine Vorführungsandrohung enthält. | ZAP EN-Nr. 390/2000 |
3 Ws 229/09 30.06.2009 ![]() Volltext |
Die Ablehnung des Vorsitzenden, eine vom Angeklagten vorbereitete schriftliche Einlassungserklärung, die noch nicht zu den Akten gereicht werden, sondern zunächst nur dem Verteidiger überlassen werden soll, übersetzen zu lassen, ist nicht anfechtbar. | NStZ-RR 2009, 352 |
14. 3. Gegenstandslose (sofortige) Beschwerde
2 Ws 189/98 30.04.1998 |
Die Rechtsprechung des BVerfG (s. u.a. NJW 1997, 2163 ff.) zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gebietet es nicht, im Fall der Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten (§ 57 StGB) diesem auch dann noch die Möglichkeit zu geben, die Ablehnung der bedingten gerichtlichen Entlassung gerichtlich klären zu lassen, wenn vor der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnungsentscheidung die verhängte Strafe voll verbüßt und damit das Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist. | NStZ 1998, 638 |
2 Ws 351/98 01.08.1998 |
Die Rspr. des BVerfG (s. u.a. NJW 1997, 2163 ff.) zum Rechtsschutz gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen gebietet es nicht, im Fall eines durch die Verurteilung des Angeklagten gegenstandslos gewordenen Haftbefehls, der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt war, diesen trotz der Gegenstandslosigkeit zur Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes auf die (weitere) Beschwerde hin auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. |
ZAP EN-Nr. 842/98 NJW 1999, 229 wistra 1999, 77 |
2 Ws 84 u. 85/09 30.03.2009 ![]() Volltext |
1. Nach der Rechtsprechung des
BVerfG bleibt eine an sich wegen prozessualer Überholung unzulässige
Beschwerde nach Art.
19
Abs.
4 GG zulässig in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch
nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch
die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne
beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im
Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten. |
NStZ 2009, 592 |
14. 4. Weitere Beschwerde
2 Ws 80/2000 20.03.2000 ![]() Volltext |
Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch des Angeklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet die Justizbehörden, ein Rechtsmittel des Angeklagten so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird. Das gilt auch für die Abgrenzung, ob es sich bei einem Rechtsmittel um eine unzulässige weitere Beschwerde handelt oder ggf. um Gegenvorstellungen. | ZAP EN-Nr. 363/2000 |
2 Ws 305 u. 306/01 13.12.2001 ![]() Volltext |
Auch gegen den Bestand eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ist noch eine weitere Beschwerde statthaft. | StV 2002, 149 [Ls.] wistra 2002, 238 |
15. Nebenklage (§§ 397 ff. StPO)
2 Ws 97/03 03. 07. 2003 ![]() Volltext |
Nach Rechtskraft des Urteils kann der Anschluss als Nebenkläger in der Regel nicht mehr erklärt werden; auch die Bestellung eines Beistandes ist dann nicht mehr möglich. Etwas anderes gilt allerdings wenn, wenn die Anschlusserklärung aufgrund von Verzögerungen bei den Justizbehörden nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist | ZAP EN-Nr. 630/2003 NStZ-RR 2003, 335 |
3 Ss 271/09 20.08.2009 ![]() Volltext |
Eine Prozesskostenhilfebewilligung in der Revisionsinstanz kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten, dem der Nebenkläger allein entgegen tritt, gemäß § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet ist. | NStZ-RR 2010, 160 (Ls.) |
16. Kosten- und Auslagenentscheidung (§§ 464 ff. StPO)
16. 1. Anfechtung der Kostenentscheidung/Anfechtungsfrist
2 Ws 614/95 05.01.1996 |
Wird der Nebenkläger in der Hauptverhandlung nicht über die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung belehrt, führt das zur Anwendung des § 44 Satz 2 StPO; § 401 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO steht nicht entgegen. | MDR 1996, 643 |
2 Ws 13/98 25.02.1998 |
Unterbleibt bei Rücknahme der Berufung durch den Angeklagte eine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers, kann dieser die unterbliebene Entscheidung anfechtbar. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO steht dem nicht entgegen, denn wenn das LG über die Berufung des Angeklagten entschieden hätte, wäre grds. das Rechtsmittel der Revision und daneben auch die Kostenbeschwerde statthaft gewesen. Die Unzulässigkeit lässt sich auch nicht aus dem beschränkten Anfechtungsrecht des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO herleiten, wenn in der Berufungsinstanz noch ein Freispruch wegen des Nebenklagedelikts möglich gewesen wäre. | AGS 1998, 69 VRS 95, 116 NStZ-RR 1999, 54 |
2 Ws 37/01 22.01.2001 ![]() Volltext |
Dem Nebenkläger steht gegen ein Urteil, durch das die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, ein Rechtsmittel nicht zu. Er kann daher auch die Kostenentscheidung dieses Urteils nicht anfechten. |
ZAP EN-Nr.
345/2001 DAR 2001, 323 [Ls.] NStZ-RR 2001, 288 AGS 2002, 63 |
2 Ws 141/01 12.07.2001 ![]() Volltext |
Zur Ergänzung einer Kostenentscheidung um die unterlassene Auslagenentscheidung, die zugunsten des Nebenklägers hätte ergehen müssen. | AGS 2001, 249 ZAP EN-Nr. 721/01 VRS 101, 210 |
2 Ws 242/01 23.10.2001 ![]() Volltext |
1. Die vom Landgericht nach
Berufungsrücknahme getroffene Kostenentscheidung ist unanfechtbar. 2. Zur Auslegung einer Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten, wenn der Staatskasse dessen notwendige Auslagen nicht ausdrücklich auferlegt werden. |
AGS 2002, 35 m. Anm. Madert VRS 101, 444 NStZ-RR 2002, 95 [Ls.] |
3 Ws 372/01 18.09.2001 ![]() Volltext |
Der Nebenkläger kann das Fehlen einer ihn begünstigenden Auslagenentscheidung im Berufungsurteil anfechten. § 400 StPO steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Brandenburg NStZ-RR 1998, 255; a.A. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288 (s.o.); OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128, OLG Stuttgart NStZ 1989, 548). | ZAP EN-Nr. 29/2002 |
4 Ws 59/01 17.05.2001 ![]() Volltext |
Haben sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger ihre wechselseitigen Rechtsmittel (hier Berufungen) zurückgenommen, so ist eine einheitliche Auslagenentscheidung zu treffen. Eine gegenseitige Auslagenerstattung von Angeklagten und Nebenkläger findet nicht statt. | JMBl NW 2001, 264 AGS 2002, 253 |
3 Ws 372/01 18.09.2011 ![]() Volltext |
Der Nebenkläger kann das Fehlen einer ihn begünstigenden Auslagenentscheidung im Berufungsurteil anfechten. § 400 StPO steht dem nicht entgegen (Abweichung vom 2. Strafsenat des OLG Hamm NStZ-RR 2001, 288 = AGS 2002, 63; NStZ-RR 1999, 54 = AGS 1998, 69). . | AGS 2002, 111 |
2 Ws 237-239/01 10. 10. 2002 ![]() Volltext |
Zur (bejahten) Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers bei Fehlen einer ihn begünstigen Kostenentscheidung. | AGS 2002, 253 |
1 Ws 138/04 29. 06. 2004 ![]() Volltext |
Für die Einlegung des Rechtsmittels (der sofortigen Beschwerde) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464 b StPO gilt in Strafsachen die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO. | Rpfleger 2004, 732 |
3 Ws 212/05 19. 05. 2005 ![]() Volltext |
Die Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung ist zulässig, wenn ein Rechtsmittel als solches statthaft und nur mangels Beschwer unzulässig wäre. | StraFo 2005, 347 |
2 Ws 143/04 19. 07. 2004 ![]() Volltext |
1. Soweit der Senat bisher zu der
Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach
§ 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der
Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in
2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2
Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr.
721,01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548),
hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest. 2. Eine erfolgreiche Berufung führt nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird. |
AGS 2005, 409 NStZ-RR 2006, 95 |
2 Ws 25/08 14.02.2008 ![]() Volltext |
Zur Statthaftigkeit der Beschwerde des Nebenklägers gegen die Entscheidung in der Hauptsache, in der eine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers nicht getroffen worden ist. | StraFo 2008, 348 VRS 114, 289 |
15.10.2013 5 RVs 96/13 ![]() Volltext |
Die Regelung des § 473 Abs. 3 StPO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Rechtsmittelbeschränkung wie hier aus Rechtsgründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, nicht möglich gewesen ist. | NStZ-RR 2014, 96 |
16. 2. Begriff der Verfahrenskosten (§ 464 a StPO)
2 Ws 189/2000 04.09.2000 ![]() Volltext |
Die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 57 a StGB , 454 StPO entstehenden Gutachterkosten sind keine Kosten des Verfahrens im Sinn von § 464 a Abs. 1 Satz 2 StPO; der Regelungsgehalt des § 464 a StPO ist nämlich einschränkend auszulegen (a.A. 1. Strafsenat des OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 224; siehe auch OLG Düsseldorf MDR 1991, 557 m.w.N.). |
ZAP EN-Nr.
715/2000 BRAGO professionell 2000, 159 StraFo 2000, 430 StV 2001, 32 NStZ 2001, 167 Rpfleger 2001, 45 AGS 2001, 15 JurBüro 2001, 36 |
2 Ws 167/02 03. 06. 2002 ![]() Volltext |
Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerde- noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auf andere Weise würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen und die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO entziehen. | ZAP EN-Nr. 709/2002 StV 2003, 231 |
16. 3. Kostenentscheidung bei Einstellung (§ 467 StPO)
5 Ws 216/2000 26.10.2000 ![]() Volltext |
Bei der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO nach Einstellung des Verfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung über die Auslagenerstattung können Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen (Abweichung von OLG Hamm OLG Hamm, 3. Strafsenat, NStZ-RR 1997, 127, und OLG Hamm, 2. Strafsenat, NJW 1986, 734; zu dieser umstrittenen Problematik siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 467 Rn. 16).. |
ZAP EN-Nr. 807/2000
StraFo 2000,
385 VRS 99, 281 StV 2000, 659 NStZ-RR 2001, 126 AGS 2001, 82 |
3 Ws 102/06 21. 03. 2006 ![]() Volltext |
Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. | wistra 2006, 359 |
2 Ws 60/10 07.04.2009 ![]() Volltext |
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO sind schon dann erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses ein zumindest hinreichender Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (hier: Tod des Angeklagten im Berufungsverfahren). | NStZ-RR 2010, 224 |
17. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)
4 Ws 152/07 27. 03. 2007 4 Ws 152/07 ![]() Volltext |
1. Der berufungsführende Angeklagte
muss damit rechnen, dass der bloße Zeitablauf der erstinstanzlich
angeordneten Sperrfrist während des Berufungsverfahrens
nicht zu der Annahme zwingt, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis
werde nicht mehr erfolgen. 2. Zum Beschleunigungsgrundsatz bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis. |
VRR 2007, 236 NStZ-RR 2007, 351 NJW 2007, 3299 (Ls.) NZV 2007, 639 |
04.09.2012 III 1 Ws 464/12 ![]() Volltext |
Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann keine inzidente Vorentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht wer-den, da die Beantwortung der Frage, ob dringende Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, in diesem Verfahrensstadium nur noch davon abhängt, ob die Entscheidung über die (endgültige) Entziehung der Fahrerlaubnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat. Darüber zu befinden, ist dem Revisionsgericht vorbehalten. | VA 2012, 214 NStZ-RR 2012, 376 DAR 2013, 160 |
17. 1. Anfechtung der Entscheidung
2 Ws 187/96 17.05.1996 |
Für eine isolierte Anfechtung der vom Berufungsgericht gem. § 111 a Abs. 1 StPO angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege der Beschwerde ist, wenn gleichzeitig gegen das Urteil, das die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 a Abs. 1 StGB trifft, grundsätzlich kein Raum (so auch OLG Düsseldorf VRS 80, 214; 90, 45; 3. Strafsenat des OLG Hamm im Beschluss vom 23.04.1996 - 3 Ws 166/96; a.A. OLG Schleswig StV 1995, 345). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB offensichtlich nicht vorgelegen haben. |
ZAP EN-Nr. 535/96
MDR 1996, 954 NStZ-RR 1996, 267 [Ls.] zfs 1996, 355 VRS 92, 23 |
17. 2. Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Berufungsgericht
4 Ws 341/00 15.08.2000 ![]() Volltext |
Ist im amtsgerichtlichen Urteil die Fahrerlaubnis entzogen worden, dürfen weder das Beschwerdegericht noch das Berufungsgericht bis zum Berufungsurteil den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt anders würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zum angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen. | VA 2000, 81 |
17. 3. Zeitpunkt der Entscheidung
2 Ws 304/01 13.12.2001 ![]() Volltext |
Die Fahrerlaubnis kann zwar auch noch in
einem späteren Verfahrensabschnitt entzogen werden.
Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der
Tatbegehung ist aber besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu
prüfen. Verfahren, in denen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen. |
VA
2002, 20 VD 2002, 54 (Ls.) ZAP EN-Nr. 180/2002 VRS 102, 56 zfs 2002, 199 NPA StPO 111 a Blatt 21 NZV 2002, 380 |
18. Verteidigerausschluss (§ 138 a StPO)
2 Ws
481/98 19.10.1998 ![]() Volltext |
1. Die Vorlage der
Sache an das OLG gem. §§ 138a ff. StPO zum Zwecke des
Verteidigerausschlusses muß ihrem Inhalt nach bestimmten
Mindestanforderungen genügen. Sie muß neben den Beweismitteln
mindestens die objektiven und subjektiven Tatsachen ergeben, aus denen sich im
Falle ihres Nachweises das den Ausschluss rechtfertigende Verhalten ergeben
soll.
2. Zur Begründung der Vorlage darf nicht auf Anlagen Bezug genommen werden 3. Eine mündliche Verhandlung über den Vorlage ist nicht erforderlich, wenn schon der Vorlagebeschluss unzulässig ist. |
StraFo 1998,
415 NStZ-RR 1999, 50 wistra 1999, 117 |
2 Ws 164/03 06. 08. 2003 ![]() Volltext |
Ein mit einer Rechtsmittelschrift angegangenes Gericht ist im Fall der Unzuständigkeit dieses Gerichts aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen, wie z.B. der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax an das zuständige Gericht, verpflichtet, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht. | ZAP EN-Nr. 663/2003 NZV 2004, 50 StraFo 2004, 51 NStZ-RR 2004, 81 |
2 Ws 343/08 01.04.2008 ![]() Volltext |
Zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren über den Ausschluss des Rechtsanwalts als Verteidiger. | NStZ-RR 2008, 252 |
19. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Allgemeine Fragen (§ 44 StPO)
2 Ws 400/98 15.09.1998 |
Bestehen Zweifel an der Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gehen diese jedenfalls dann nicht zu Lasten des die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Begehrenden, wenn dieser überhaupt keine Möglichkeit hatte, die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags darzulegen, weil z.B. ihm ein Schreiben des Gerichts, mit dem er auf die Fristversäumung hingewiesen worden ist, nicht mit Zustellungsnachweis übersandt worden ist und/oder weil in der JVA, in der er einsitzt, ein Posteingangsbuch nicht geführt wird. |
ZAP EN-Nr. 801/98 NStZ 1999, 97 |
2 Ws 614/95 05.01.1996 |
Wird der Nebenkläger in der Hauptverhandlung nicht über die Möglichkeit der Anfechtung der Kostenentscheidung belehrt, führt das zur Anwendung des § 44 Satz 2 StPO; § 401 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO steht nicht entgegen. | MDR 1996, 643 |
2 OWi 550/01 28.06.2001 ![]() Volltext |
Wird ein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist damit begründet, dass nach der Urteilsverkündung ein Merkblatt über die zulässigen Rechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist, ist im Hinblick auf ein eigenes Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumung immer auch noch zu prüfen, ob der Antragsteller gegebenenfalls Anlass hatte, den Verfahrensfehler durch eine Rückfrage bei Gericht oder die Einholung anwaltlichen Rates innerhalb der Rechtsmittelfrist aufzufangen.. |
ZAP EN-Nr.
475/2001 VRS 101, 38 DAR 2001, 468 NJW 2001, 3279 |
2 Ss 921/01 27.06.2001 ![]() Volltext |
Der Senat hält an seiner Auffassung, einem Angeklagten könne auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn seine Revision wegen Begründungsmangel als unzulässig verworfen worden ist, jedenfalls für den Fall, dass die Begründung der Sachrüge nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprochen hat, nicht mehr fest (Aufgabe von OLG Hamm MDR 1978, 507). | ZAP EN-Nr. 655/2001 |
5 Ss OWi
633/01 31.07.2001 ![]() Volltext |
Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist geltend gemacht, die erteilte Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft bzw. unklar gewesen, muss zur ausreichenden Begründung des Antrags der Inhalt der erteilten Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden. | VA 2001, 174 [Ls.] |
2 Ss 957/02 28. 12. 2002 ![]() Volltext |
Dem Angeklagten ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dieser von seinem Verteidiger nur mangelhaft begründet und den Angeklagten an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ersichtlich kein Verschulden trifft. | VRS 104, 361 |
2 Ss 1090/02 06. 03. 2003 ![]() Volltext |
Auch für einen Untersuchungshaftgefangenen kommt es für den Begriff der Wohnung i.S. der Zustellungsvorschriften der ZPO entscheidend darauf an, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift (noch) wohnt. Anders als bei der Strafhaft ist bei der Untersuchungshaft für die Beurteilung, ob der Untersuchungshaftgefangene dort(noch) seinen Lebensmittelpunkt hat, nicht die bei der Strafhaft von vornherein absehbare gesamte Dauer des Zwangsaufenthalts maßgeblich, sondern die tatsächliche Zeit, die der Zustellungsempfänger bis zur Ersatzzustellung von dem aufrecht erhaltenen Wohnsitz abwesend gewesen ist. | StraFo 2003, 166 NStZ-RR 2003, 189 ZAP EN-Nr. 378/03 Rpfleger 2003, 377 |
2 Ws 285/03 03. 11. 2003 ![]() Volltext |
Ein Verurteilter, dem in einem Bewährungsbeschluss aufgegeben ist, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen, hat es selbst zu vertreten, wenn er sich in Anbetracht dieses Umstandes dennoch mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland begibt, ohne seinen Bewährungshelfer und/oder das Gericht über seinen Aufenthaltsort zu informieren, und deshalb eine Widerrufsentscheidung öffentlich zugestellt wird und er die Beschwerdefrist nicht wahren kann. | NStZ-RR 2004, 46 |
3 Ws 243/03 17. 06. 2003 ![]() Volltext |
Bei einem mehrmonatigen Aufenthalt in einer Therapieeinrichtung kann ein Beschluss über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unter der vormaligen Wohnanschrift nicht mehr wirksam im Wege der Ersatzzustellung zugestellt werden, weil Wohnung ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder polizeiliche Anmeldung nur diejenige Räumlichkeit ist, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich für einen gewissen Zeitraum zum Wohnen benutzt. | StV 2004, 362 (Ls.) |
4 Ws 172/04 01. 06. 2004 ![]() Volltext |
Für die Wirksamkeit einer nach § 180 Satz 1 ZPO bewirkten Zustellung ist erforderlich, dass der Briefkasten oder die ähnliche Einrichtung eindeutig der Wohnung des Zustellungsempfängers zuzuordnen sein muss. | VRS 107, 110 |
2 Ss OWi 62/04 05. 02. 2004 ![]() Volltext |
Ein mit einer Rechtsmittelschrift angegangenes Gericht ist im Fall der Unzuständigkeit dieses Gerichts aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen, wie z.B. der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax an das zuständige Gericht, verpflichtet, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht. | DAR 2004, 463 VRS 106, 469 |
2 Ws 164/03 06. 08. 2003 ![]() Volltext |
Ein mit einer Rechtsmittelschrift angegangenes Gericht ist im Fall der Unzuständigkeit dieses Gerichts aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht jedenfalls dann zum Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen, wie z.B. der Übermittlung einer Rechtsmittelschrift per Telefax an das zuständige Gericht, verpflichtet, wenn sich der Eingabe neben dem korrekten Adressaten sogleich entnehmen lässt, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bevorsteht und anderenfalls deren Versäumung droht. | ZAP EN-Nr. 663/2003 NZV 2004, 50 StraFo 2004, 51 NStZ-RR 2004, 81 |
3 Ws 34/08 24.01.2008 ![]() Volltext |
Der Senat hält daran fest, dass eine Verpflichtung eines angegangenen unzuständigen Gerichtes zur Ergreifung von Eilmaßnahme, um einen fristgerechten Eingang einer Eingabe bei dem an sich zuständigen Gericht sicher zustellen, nicht besteht | NStZ-RR 2008, 283 |
3 Ss 288/08 31. 07. 2008 ![]() Volltext |
Eine Wiedereinsetzung entsprechend §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO scheidet aus, wenn das Fehlen der auf der Ladung des Angeklagten zum Berufungshauptverhandlungstermins erforderlichen Hinweise (323 StPO) nicht ursächlich für die Säumnis war. | NStZ-RR 2008, 380 |
3 Ws 10 u. 11/08 15. 01. 2008 ![]() Volltext |
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. | NStZ 2009, 44 |
2 Ws 179/08 |
Wenn sich der Briefumschlag, mit dem dass Beschwerdeschreiben verschickt worden ist, sich nicht mehr bei den Akten befindet, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren. |
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3 Ws 512/08 |
1. Beauftragt der Angeklagte einen Dritten (der nicht Verteidiger ist) mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels, so hat er die Einhaltung der Rechtsmitteleinlegungsfrist zu überwachen. Andernfalls ist die verspätete Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne von § 44 Abs. 1 StPO. 2. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte einen in anderer Sache bestellten Bewährungshelfer mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt (ungeachtet der Frage, ob ein vom Angeklagten bevollmächtigter Bewährungshelfer überhaupt zulässiges Rechtsmittel für ihn einlegen kann). |
|
3 Ss 561/08 |
1. Ein an die StA adressierter Einspruch gegen einen Strafbefehl, der bei der gemeinsamen Posteingangsstelle von AG, LG und StA eingeht, geht zunächst der (unzuständigen) StA und nicht auch gleichzeitig dem (zuständigen) AG zu. Dem AG geht er erst zu, wenn er an dieses weitergeleitet wurde. 2. Entscheidet das AG trotz unzulässigen Einspruchs in der Sache, so hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
NStZ 2009, 472 (Ls.) |
2 Ss OWi 138/09 20.03.2009 ![]() Volltext |
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht setzt ein angemessenes Bemühen um die Gewährung von Akteneinsicht voraus. Nicht ausreichend ist, dass sich der Verteidiger im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis nur ein einziges Mal nach dem Verbleib der Akten bei Gericht erkundigt. | VRR 2009, 314 |
2 Ws 366/08 15.12.2008 ![]() Volltext |
Das Gericht, an das ein fristgebundenes Rechtsmittel fälschlicherweise übersandt wurde, ist nicht verpflichtet, das Rechtsmittelschreiben unter Ausnutzung von Eilmaßnahmen an das zustände Gericht zu übersenden. Der Senat hält an seiner früheren Rechtsauffassung nicht weiter fest, sondern wird eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 S. 1, 45 Abs. 2 S. 3 StPO nur in den Fällen in Betracht ziehen, in denen die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können. | NStZ-RR 2009, 347 (Ls.) |
2 Ss 344/09 14.09.2009 ![]() Volltext |
Ein uneingeschränktes Vertrauen in die Prozessführung des Verteidigers kann ausnahmsweise ein Mitverschulden des Angeklagten bei der Versäumung einer Frist entfallen lassen. Entscheidend ist, ob in einem konkreten Fall von einem rechtsunkundigen Angeklagten erwartet und verlangt werden kann, dass trotz anderweitiger Angaben des Verteidigers sicherheitshalber noch einige Schritte zur Verhinderung der Rechtskraft des ihn belastenden Urteils zu unternehmen. Ein Angeklagter kann dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl besondere Gründe ein Tätigwerden sich faktisch aufdrängen. | VA 2010, 31 |
3 Ws 37 u. 38/09 17.02.2009 ![]() Volltext |
Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Werktag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer, wenn keine Besonderheiten vorliegen auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird. Dies gilt auch für ein Einwurf-Einschreiben, da mit dieser Beförderungsart eine längere Postlaufzeit nicht zwangsläufig verbunden ist, und die Post-Universaldienstleistungsverordnung in Bezug auf die einzuhaltenden Postlaufzeiten nicht zwischen gewöhnlichen Briefsendungen und der Briefbeförderung durch Einschreibesendung unterscheidet. | NJW 2009, 2230 |
3 Ws 51/10 |
Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren, wenn der Angeklagte auf die Auskunft seines Verteidigers vertraut, dass die dem Verteidiger aufgrund einer Erkrankung nicht mögliche Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der Tatsache, dass er als Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei, zu einer Aufhebung des Hauptverhandlungstermins führen werde. |
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III 3 Ws 419-421/10 28.09.2010 ![]() Volltext |
Die unvollständige Angabe von Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde machen die Zustellung nicht unwirksam. | StRR 2011, 42 (Ls.) NStZ-RR 2011, 210 |
20. 1. Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags (§ 359 StPO)
2 Ws 252/97 10.07.1997 ![]() Volltext |
Ein Wiederaufnahmeantrag ist auch schon dann zulässig, wenn noch kein voll rechtskräftiges Urteil, sondern nur ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. |
NStZ-RR 1997, 371 VRS 94, 118 |
2 Ws 184/99 21.06.1999 ![]() Volltext |
Wird die Wiederaufnahme darauf gestützt, dass nunmehr die Vernehmung von Zeugen beantragt wird, deren Vernehmung vom Verurteilten in der Hauptverhandlung vereitelt worden ist, muss der Verurteilte zur Zulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrags darlegen, aus welchem Grund die Vernehmung in der Hauptverhandlung vereitelt worden ist. | NStZ-RR 2000, 85 |
2 Ws 232 u. 234/2000 12.09.2000 ![]() Volltext |
Da der Widerruf eines Geständnisses nur in Ausnahmefällen die zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 395 Nr. 5 StPO eröffnet, ist es für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags erforderlich, dass der Antragsteller in seinem Antrag die Unwahrheit des Geständnisses darlegt sowie darüber hinaus einen einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf nennt. |
ZAP EN-Nr. 746/2000 |
2 Ws 7/021 24.01.2002 ![]() Volltext |
Zur Frage, wann ein Sachverständiger ein neues Beweismittel im Sinn des Wiederaufnahmerechts ist. | VRS 102, 209 StraFo 2002, 168 |
20.2 Wiederaufnahmegründe (§ 359 StPO)
4 Ss 65/04 05. 05. 2004 ![]() Volltext |
Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft ist ein Wiederaufnahmegrund für den wegen Unterhaltspflichtverletzung Verurteilten (Abkehr von OLG Hamm NJW 1969, 805). | StraFo 2004, 283 NJW 2004, 2461 NStZ 2004, 686 |
21. Strafvollstreckungsverfahren
2 Ws 457/02 18. 12. 2002 ![]() Volltext |
Bei der Auswahl, der Abberufung eines bestellten und der Beiordnung eines neuen Bewährungshelfers handelt es sich um eine vom Beschwerdegericht grundsätzlich nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungskammer. Sie unterliegt aber der Nachprüfung auf die Einhaltung der durch das Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens i.S. des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. | ZAP EN-Nr. 272/2003 VRS 104, 372 |
2 Ws 25/09 10.02.2009 ![]() Volltext |
Auf die Gewährung von Strafunterbrechung hat der Gefangene keinen Rechtsanspruch, er kann ausschließlich die fehlerfreie Ausübung des Ermessens verlangen. Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. | NStZ-RR 2009, 189 |
2 Ws 138/09 19.05.20099 ![]() Volltext |
Das Beschwerdegericht ist im Grundsatz an die von der Strafvollstreckungskammer gestellte Prognose gebunden. | StraFo 2009, 300 |
3 Ws 23/09 24.02.2009 ![]() Volltext |
Unabhängig von ihrem Antrag steht der Staatsanwaltschaft (allein) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde i.S.v. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der diese die Verlängerung der Bewährungszeit ablehnt, zu. | NStZ 2010, 105 |
20.09.2011 3 Ws 255/11 ![]() Volltext |
Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung. | NStZ 2012, 408 |
09.07.2013 1 Ws 181/13 ![]() Volltext |
1. Bei der auf der Grundlage der GStrTilgVO NRW
getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten die Tilgung
einer Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten oder die vom Verurteilten
beantragte Gestattung abzulehnen, handelt es sich um eine Entscheidung der
Vollstreckungsbehörde im Sinne der
§§ 459e,
459h
StPO. 2. Der Senat lässt die Frage offen, ob eine Gestattung nach § 1 Abs. 1 GStrTilgVO NRW auch noch dann ausgesprochen werden kann, wenn die in Rede stehende Geldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. 3. Zum Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GStrTilgVO NRW. |
NStZ-RR 2014, 95 |
21. 2. Mündliche Anhörung vor bedingter Entlassung/Bewährungswiderruf (§§ 453, 454 StPO)
2 Ws 303/98 01.07.1998 |
Über die im Gesetz vorgesehenen Fälle hinaus darf von der nach § 454 Abs. 1 S. 3 StPO vor der Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll, grds. vorgesehenen mündlichen Anhörung nur abgewichen werden, wenn die mündliche Anhörung zu einer reinen Formalie herabsinken würde, weil das Gericht sich bei einer früheren Anhörung bereits einen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten gemacht hat, der fortwirkt. Davon kann rund siebeneinhalb Monate nach der letzten Anhörung jedoch nicht (mehr) die Rede sein. Das gilt auch, wenn es um die Strafaussetzung nach der Hälfte der erkannten Strafe geht und aufgrund der Schwere der Tat diesem Gesichtspunkt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände so viel Gewicht beizumessen ist, dass daneben die Persönlichkeit des Verurteilten und seine weitere Entwicklung in den Hintergrund treten. Denn mit weiterer Strafvollstreckung kann sich das Verhältnis der maßgeblichen Beurteilungskriterien verschieben. | StraFo 1998, 354 |
4 Ws 142/00 11.05.2000 ![]() Volltext |
Ein Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über ein vor der mündlichen Anhörung des Verurteilten geführtes Telefongespräch mit einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zur Frage der bedingten Entlassung aus der Strafhaft (§ 57 Abs. 1 StGB) kann die verantwortliche Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht ersetzen. Die Stellungnahme muss in der Regel schriftlich erfolgen. | NStZ-RR 2000, 316 JMBl. 2000, 261 |
2 Ws 142 u. 143/2000 13.06.2000 ![]() Volltext |
Zur Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Entscheidung über den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung. | VRS 99, 208 StraFo 2001, 287 |
4 Ws 369/00 07.09.2000 ![]() Volltext |
Vor Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe muss die Strafvollstreckungskammer eine den Anforderungen des § 454 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende zeitnahe Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholen. Eine solche wird auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Strafvollstreckungskammer ein Prognosegutachten eines Sachverständigen gem. § 454 Abs. 2 StPO eingeholt hat. | StV 2001, 30 |
2 Ws 51 u. 52/01 01.03.2001 ![]() Volltext |
Zur zeitnahen Anhörung des Verurteilten im Verfahren zur bedingten Reststrafenaussetzung und zu den Anforderungen an die Begründung der getroffenen Entscheidung. | StV 2001, 413 |
2 Ws 74/03 19. 03. 2003 ![]() Volltext |
Liegen zwischen der Anhörung des Verurteilten zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nahezu sechs Monate, kann diese Anhörung nicht mehr Grundlage der Widerrufsentscheidung sein. | ZAP EN-Nr. 493/2003 |
2 Ws 196 u. 197/04 29. 07. 2004 ![]() Volltext |
Rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gebieten es, das Vorbringen des Verurteilten bei seiner mündlichen Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren jedenfalls so festzuhalten, dass er Verurteilte erkennen kann, dass sein Vorbringen berücksichtigt worden ist, und das Beschwerdegericht die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob das Vorbringen des Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt worden ist. | StraFo 2004, 327 VRS 107, 353 NStZ-RR 2004, 383 |
2 Ws 6/07 10. 01. 2007 ![]() Volltext |
Zum Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren. | StRR 2007, 198 |
3 Ws 647/07 12. 11. 2007 ![]() Volltext |
1. Das bloße Schweigen des Verurteilten auf
eine Zuschrift der Strafvollstreckungskammer, die ohne ausdrücklichen
Antrag von einer stillschweigenden Verzichtserklärung ausgehen will, ist
kein wirksamer Verzicht auf die mündliche Anhörung des
Sachverständigen.
2. In der Regel dürfte es ausreichen, den Anstaltspsychologen, der den Verurteilten kennt und mit seiner Problematik bereits vertraut ist, als Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO hinzuzuziehen. |
NStZ-RR 2008, 189 |
2 Ws 221/09 25.08.2009 ![]() Volltext |
Einem Verurteilten arabischer Herkunft ist das gerichtliche Anhörungsschreiben zum Widerruf einer Bewährungsstrafe aufgrund erneuter Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit in arabischer Sprache zu übersenden, wenn er im Rahmen des Antrags auf Pflichtverteidigerbeiordnung vorträgt, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. | NStZ-RR 2010, 153 |
. 3 Ws 69 u. 70/10 11.02.2010 ![]() Volltext |
Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar. | NStZ 2011, 119 |
21. 3. Widerruf der bedingten Entlassung (§ 454 a StPO)
2 Ws 442/97 06.11.1997 |
"Neue Tatsachen" i.S. von § 454a Abs. 2 StPO sind auch solche, die zwar bereits vor der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung geschaffen, aber erst danach bekannt geworden sind. |
StraFo 1998,
69 NStZ-RR 1998, 112 [Ls.] |
21. 4. Absehen von Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung (§ 456 a StPO)
1 VAs 52/2000 09.01.2001 ![]() Volltext |
Zur fehlerhaften Ablehnung eines Antrages auf Überstellung zur Strafvollstreckung in die Türkei wegen unzureichender Auseinandersetzung mit den besseren Resozialisierungsmöglichkeiten im Heimatland. | StV 2001, 523 |
5 Ws 45/08 14.02.2008 ![]() Volltext |
Zur Zulässigkeit der Nachholung der Vollstreckung. | StRR 2008, 277 |
3 Ws 39/10 23.02.2010 ![]() Volltext |
Zur erforderlichen Anhörung des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren, wenn dieser sich im Ausland aufhält. | StRR 2010, 317 |
12.07.2012 III- 3 Ws 167/12 ![]() Volltext |
1. Der Widerruf der Absehensentscheidung im Sinne des
§
456a Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung des
§ 49
VwVfG ist grundsätzlich möglich. Der Widerruf stellt
gegenüber der Nachholungsentscheidung im Sinne des
§
456a Abs. 2 StPO ein inhaltliches aliud dar und ist auch mit einem anderen
Rechtsbehelf anzugreifen, nämlich nicht im Wege der Erhebung von
Einwendungen nach
§ 458
Abs. 2 StPO, sondern im Verfahren nach
§§ 23 ff EGGVG. 2. Die Frage, ob ein von der Staatsanwaltschaft ausgesprochener Widerruf im konkreten Einzelfall rechtmäßig ist, betrifft die Begründetheit eines etwaigen Rechtsbehelfes gegen die staatsanwaltschaftliche Entscheidung. Für die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf kommt es nur darauf an, welche Art von Entscheidung die Staatsanwaltschaft ausgesprochen hat. |
NStZ-RR 2013, 30 (Ls.) |
1 VAs 17/05 14. 06. 2005 ![]() Volltext |
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vollzogenen Vollstreckungshaftbefehls ist zulässig, weil dies der Rehabilitierung des Betroffenen von der diskriminierenden Wirkung einer zwangsweisen Einweisung in den Strafvollzug dient. | StV 2005, 676 |
22. Vernehmungsbeistand/Zeugenbeistand (§ 68 b StPO)
22. 1. Beiordnung eines Vernehmungsbeistands
3 Ws 727/99 07.12.1999 ![]() Volltext |
Nach § 68 b StPO ist auch die eine Beiordnung ablehnende Entscheidung unanfechtbar. | NStZ 2000, 220 NZV 2000, 179 StV 2001, 103 |
2 Ws 71/03 14. 03. 2003 ![]() Volltext |
Zu Recht des Verteidigers auf rechtzeitige Akteneinsicht. | StraFo 2004, 105 StV 2004, 274 |
22. 2. Gebühren des Vernehmungs-/Zeugenbeistands
2 Ws 25/2000 20.04.2000 ![]() Volltext |
Auch nach Einfügung des § 68 b StPO ist die Gebühr für die Tätigkeit des einem Zeugen beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistandes im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Gebühren bestimmen sich weiterhin in analoger Anwendung des § 95 Halbsatz 2 BRAGO (so schon OLG Hamm in 2 Ws 377/93 und in 1 Ws 288/96; s. auch OLG Stuttgart StV 1993, 143; zum Zeugenbeistand s. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 985 ff; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 3. Aufl., 1999, Rn. 1175 ff, jeweils m.w.N.). |
ZAP EN-Nr.
494/2000 BRAGO-Prof. 2000, 120 AGS 2000, 177 Rpfleger 2000, 471 JurBüro 2000, 532 AnwBl. 2000, 699 StV 2001, 125 |
4 Ws 193/00 14.06.2000 |
StV 2001, 126 |
23. DNA -Analyse u.a. (§§ 81 e ff. StPO)
23. 1. DNA-Identitätsfeststellung (§ 81 g StPO)
2 Ws 112/2000 18.04.2000 ![]() Volltext |
Die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung setzt nicht eine rechtkräftige Verurteilung voraus. | StV 2000, 606 |
24. 1. Unterbringung des Beschuldigten (§ 81 StPO) ändern
2 Ws 313/2000 30.11.2000 ![]() Volltext |
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StV 2001, 156 [Ls.] StraFo 2002, 164 |
4 Ws 724/03 06.01.2004 ![]() Volltext |
Der Richter darf dem Arzt nicht die Entscheidung überlassen, ob körperliche Eingriffe erlaubt sind oder nicht. | StraFo 2004, 92 |
24. 2. Vorläufige Unterbringung (§ 126a StPO)
4 Ws 41/05 15. 03. 2005 ![]() Volltext |
1. Jedenfalls der wegen vermuteter Schuldunfähigkeit einstweilen in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, im Wege des Einzeltransports zur Hauptverhandlung und den Fortsetzungsterminen vorgeführt zu werden. 2. Eine Überstellung des Beschuldigten in eine ortsnahe JVA für die Dauer der Hauptverhandlung oder Teile davon ist gegen den Willen des Beschuldigten nicht zulässig. |
StV 2005, 446 NStZ-RR 2006, 125 |
25. Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO)
5 Ss 897/00 17.10.2000 ![]() Volltext |
Der Einspruch gegen den Strafbefehl (§ 410 StPO) kann wirksam auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. | DAR 2001, 133 |
3 Ss 477/04 12. 12. 2004 ![]() Volltext |
Auch bei einem Strafbefehl ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten. | VA 2005, 51 |
2 Ws 71/03 14. 03. 2003 ![]() Volltext |
Zu Recht des Verteidigers auf rechtzeitige Akteneinsicht. | StraFo 2004, 105 StV 2004, 274 |
Inhaltsverzeichnis
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1 VAs 64/99 01.12.1999 ![]() Volltext |
Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren stellt eine Prozesshandlung dar, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist. | wistra 2001, 320 |
1 VAs 31/01 04.09.2001 ![]() Volltext |
Zum Rechtsweg bei Akteneinsicht durch Dritte /Nicht §§ 23 ff. EGGVG). | wistra 2002, 118 |
1 VAs 65/02 |
Für Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ist nach der Neufassung des § 147 StPO auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr eröffnet. |
NJW 2003, 768 |
1 VAs 65/02 |
Für Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ist nach der Neufassung des § 147 StPO auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr eröffnet. |
NJW 2003, 768 |
1 VAs 7/03 08. 04. 2003 ![]() Volltext |
Die Versagung von Akteneinsicht in einem Ermittlungsverfahren kann nur ausnahmsweise mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG angefochten werden. | wistra 2003, 317 |
2 Ws 200/04 05. 08. 2004 ![]() Volltext |
1. Zur Zulässigkeit der
Beschwerde gegen eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergangene
das Akteneinsichtsrecht betreffende Entscheidung des Vorsitzenden. 2. Bei den Mitschriften der Berufsrichter aus einer ausgesetzten Hauptverhandlung handelt es sich nicht um Aktenbestandteile, auch wenn sie später erkennenden Berufsrichtern zur Verfügung gestellt worden sind. . |
StraFo 2004, 419 m. abl. Anm. von
Fischer ZAP EN-Nr. 29/2005 VRS 107, 369 NStZ 2005, 226 |
27. Sicherstellung/Dinglicher Arrest/Vermögensbeschlagnahme (§§ 111 b ff. StPO)
2 Ss 312/01 25.11.2001 ![]() Volltext |
Die Verlängerung eines nach § 111d StPO angeordneten dinglichen Arrestes ist in entsprechender Anwendung von § 111 i StPO zulässig. | wistra 2002, 235 PStR 2002, 261 |
2 Ws 107/02 06.06.2002 ![]() Volltext |
Der Begriff der "Straftat" des § 111 g Abs. 2 StPO ist im Sinne der strafprozessualen Tat (§ 264 StPO) zu verstehen. | wistra 2002, 398 Rpfleger 2002, 586 |
3 Ws 560/07 08. 10. 2007![]() Volltext |
Zum Begriff des Verletzten im Sinne von §§ 111 g StPO; 73 Abs. 1 StGB. | wistra 2008, 38 StV 2008, 132 |
3 Ws 675/07 20. 12. 2007 ![]() Volltext |
In § 111f Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 111f Abs. 3 Satz 3 StPO ist nicht ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen gerichtliche Entscheidungen eingeführt worden. | NStZ 2008, 586 |
5 Ws 275/08 02.09.2008 ![]() Volltext |
Unmittelbar im Sinne des
§ 111k StPO
bedeutet zumindest im Rahmen eines Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache un- mittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, ohne dass sie zuvor unmittelbare Besitzerin geworden sein muss mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar durch die Straftat in den (Eigen-) Besitz des Täters gelangt und der Schaden ohne weitere Zwischenschritte bei der Verletzten eingetreten ist. |
NStZ-RR 2009, 376 |
28. Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 ff. StPO)
Pflichtverteidigung
3 Ss 492/03 22. 08. 2003 ![]() Volltext |
Wenn sich im beschleunigten Verfahren die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erst in der Hauptverhandlung herausstellt, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach § 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren abzulehnen. | ZAP EN-Nr. 793/2003 |
29. Einstellung des Verfahrens (§ 153 ff. StPO
4 Ws 576-578/03 13. 11. 2003 ![]() Volltext |
1. Der Beschluss, mit dem das Gericht das
Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO einstellt, ist mit der Beschwerde
anfechtbar, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung
fehlt.
2. Zur Verwirkung dieser Anfechtungsmöglichkeit, wenn das Rechtsmittel erst nach einem Jahr eingelegt wird. |
NStZ-RR 2004, 144 |
2 Ws 30/05 08. 02. 2005 ![]() Volltext |
Zwar bestimmt § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO, dass der Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Die Unanfechtbarkeit bezieht sich aber lediglich auf die Ermessenentscheidung des Gerichts über die Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO. Die (einfache) Beschwerde ist hingegen in den Fällen statthaft, in denen eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlt. | VRS 108, 265 |
1 Ws 254/08 05.06.2008 ![]() Volltext |
Eine Flucht des Verurteilten stellt keinen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer Einstellung dar. | StraFo 2008, 382 |
30. Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
2 Ws. 8/05 13. 01. 2005 ![]() Volltext |
Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist im Verfahren nach § 275 a StPO nicht durch Gerichtsbeschluss sondern durch Urteil zu entscheiden. | NStZ-RR 2005, 109 |
3 Ws 136/05 21. 03 2005 ![]() Volltext |
Die öffentliche Zustellung nach § 40 StPO ist nur als ultima ratio zulässig. | StraFo 2005, 244 |
3 Ws 352 u. 353/05 16. 08. 2005 ![]() Volltext |
Hat während des Vollstreckungsverfahrens die Strafvollstreckungskammer zunächst die bedingte Entlassung angeordnet und später über den Widerruf entschieden, so ist sie erstinstanzliches Gericht i.S. des § 40 Abs. 1 StPO. |
NStZ-RR 2006, 30 (Ls.) |
2 Ws 27/06 u. 2 Ss 31/06 26. 01. 2006 ![]() Volltext |
1. Zwar kann gemäß § 40
Abs. 3 StPO die öffentliche Zustellung der Ladung zur
Berufungshauptverhandlung bereits dann angeordnet werden, wenn die
gewöhnliche Zustellung an den - zum damaligen Zeitpunkt nicht durch einen
Verteidiger vertretenen - Angeklagten unter der Anschrift nicht möglich
ist, unter der letztmals zugestellt worden ist. Das setzt aber voraus, dass
nach der letzten wirksamen Zustellung zunächst ein weiterer
Zustellungsversuch seitens des Gerichts erfolgt ist. 2. Zum Begriff der Wohnung, wenn sich der Angeklagte rund fünf Monate in der Türkei aufhält. |
ZAP EN-Nr. 335/2006 StraFo 2006, 280 NStZ-RR 2006, 309 NJW 2006, 3511 (Ls.) |
2 Ws 113/06 04. 05. 2006 ![]() Volltext |
Zur Frage, an der Gerichtstafel welchen Gerichts der Aushang der Benachrichtigung bei der öffentlichen Zustellung in Strafvollstreckungssachen unter Geltung der Neufassung des § 40 StPO durch das das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. 8. 2004 zu erfolgen hat. | NStZ-RR 2006, 344 VRS 111, 190 |
3 Ss 460/06 21. 11. 2006 ![]() Volltext |
Die auch für die Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten geltende Verweisung gemäß § 37 Abs. 1 StPO auf die §§ 186, 187 ZPO hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichtes zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. | VA 2007, 74 ZAP EN-Nr. 333/2007 |
3 Ws 294/06 19. 09. 2006 ![]() Volltext |
1. Die
Ausführung öffentlicher Zustellungen an den Beschuldigten
(Angeklagten) richtet sich - mit Ausnahme der Dauer des Aushangs - auf Grund
der in §
37
Abs. 1 StPO erfolgten Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung
nach den §§
186,
187
ZPO.
2. Dies hat zur Folge, dass bei einer Zustellung nach § 40 StPO der Aushang der Benachrichtigung an der Gerichtstafel desjenigen Gerichts zu erfolgen hat, das für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem das Straf- oder Strafvollstreckungsverfahren anhängig ist, in dem die öffentliche Zustellung erfolgen soll. Dieses Gericht ist bei öffentlichen Zustellungen an den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren als "Prozessgericht" i.S. des § 186 Abs. 1 ZPO anzusehen. |
NJW 2007, 933 |
1 Ss OWi 26/04 04. 03. 2004 ![]() Volltext |
Wird ein Beschuldigter nicht über sein Recht einen Verteidiger zu konsultieren belehrt, unterliegt die Vernehmung grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot. | NStZ-RR 2006, 47 |
33. Beistand (§ 138 StPO)
2 Ws 9 -11/06 12. 01. 2006 ![]() Volltext |
Derjenige, der nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen werden will, unterliegt ebenso wie ein Rechtsanwalt dem Sachlichkeitsgebot. Ist absehbar, dass er dagegen verstoßen wird, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn seine Zulassung als Verteidiger abgelehnt wird. | NStZ 2007, 238 |
34. Telekommunikationsverkehrsdaten/Vorratsdatenspeicherung (§§ 100a, 100g StPO)
3 Ws 140/10 13.04.2010 ![]() Volltext |
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) steht einer Verwertung von aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG erhobenen Telekommunikationsdaten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind. | NStZ-RR 2010, 246 (Ls.) |
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