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Verkehrsordnungswidrigkeiten/Fahrverbot

(kein Verfahrensrecht; siehe dazu OWi-Verfahren)

Inhaltsverzeichnis

1. Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO)

1. 1. Tatsächliche Feststellungen

1. 1. 1. Allgemeines

1. 1. 2. Täteridentifizierung

1. 1. 2. 1. Anforderungen an die Urteilsgründe

1. 1. 2. 2. Ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild (§ 267 StPO)

1. 1. 2. 3. Beschreibung der Bildqualität

1. 1. 3. Messmethode

1. 1. 3. 1. (Standardisierte) Messverfahren, insbesondere tatsächliche Feststellungen

1. 1. 3. 2. Messung durch Nachfahren (zur Nachtzeit)

1. 2. Rechtfertigungsgründe

1. 3. Vorsatz/Fahrlässigkeit

1. 4. Geschwindigkeitsüberschreitung: (Absehen) vom Fahrverbot

2. Rotlichtverstoß ( § 37 StVO)

2. 1. Tatsächliche Feststellungen

2. 2. Qualifizierter Rotlichtverstoß

2. 3. Rotlichtverstoß - (Absehen vom) Fahrverbot/Regelfall

3. Andere Verkehrsordnungswidrigkeiten

3. 1. StVO

§ 1 StVO

§ 2 StVO

§ 4 StVO

§ 5 StVO

§ 12 StVO

§ 18 StVO

§ 21a StVO

§ 22 StVO

§ 23 StVO

§ 29 StVO

§ 35 StVO

§ 41 StVO

3. 2. Verstoß gegen das FPersG

3. 3. Sonntagsfahrverbot

3. 4. FerienreiseVO

3. 5. StVZO

§ 31 StVZO

3. 6. StVG

3. 6. StVG

§ 24 a StVG (Trunkenheits-/Drogenfahrt)

3. 7. BImschG

4. Sonstige verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten

Fahrpersonalgesetz

5. Fahrverbot

5. 1. Allgemeines

5. 2. Augenblicksversagen

5. 2. 1. Allgemeines

5. 2. 2. Tatsächliche Feststellungen

5. 3. Fahrverbot bei § 24 a StVG

5. 4. Absehen vom Fahrverbot

5. 4. 1. Allgemeines

5. 4. 1. 1. Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Entscheidung

5. 4. 1. 2. Anforderungen an die Begründung der Entscheidung

5. 4. 2. Gründe

5. 4. 2. 1. Allgemeines

5. 4. 2. 2. Berufliche Umstände

5. 4. 2. 3. Sonstige Gründe

5. 4. 3. Absehen vom Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße (§ 2 Abs. 4 BKatVO)

5. 4. 3. 1. Allgemeines

5. 4. 3. 2. Ansprechen der Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot im Urteil

5. 4. 3. 3. Entbehrlichkeit des ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens

6. § 25 Abs. 2 a StVG

7. Regelgeldbuße/Wirtschaftliche Verhältnisse

8. Tilgung der Eintragungen

Inhaltsverzeichnis

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1. Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 3 StVO)

2 Ss OWi 200/06
21. 04. 2006
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Der Fahrer eines Pkw ist trotz eingeschaltetem (defektem) Tempomat verpflichtet, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren und so die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten. ZAP EN-Nr. 519/2006
NStZ-RR 2006, 352 (Ls.)
2 Ss OWi 455/06
15. 08. 2006
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Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt stehen auch dann zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sie zwar in einem engen zeitlichen Rahmen stehen, jedoch in unterschiedlichen Verkehrssituationen begangen worden und deshalb unschwer abzugrenzen sind (§ 19 OWiG). DAR 2006, 697
VRR 2007, 32
VM 2007, 14
VRS 111, 366
3 Ss OWi 458/07
30. 08. 2007
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Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlaufe einer Fahrt handelt es regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. VA 2007, 221 (Ls.)
5 Ss OWi 297/09
09.06.2009

Bei mehreren, im Verlauf einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Regelfall um mehrere Taten in materiellen und prozessualen Sinn. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb auch nur eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn beide Geschwindigkeitsverstöße im Abstand von nur einer Minute und 11 Sekunden auf einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn begangen wurden. zfs 2009, 651
1 Ss OWi 960/09
22.12.2009
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§ 100h StPO ist nicht Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung. Das Fehlen der Ermächtigungsgrundlage führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. VRR 2010, 114
2 RBs 13/10
11.03.2010
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1. Für die Erhebung von Messergebnissen durch das Videoabstandsmessverfahren VAMA ist in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden.
2. Zur Behandlung von Beweisanträgen, die auf Feststellungen eines verdachtsunabhängigen Messverfahrens gerichtet sind.
VRR 2010, 315
3 RBs 226/10
26.08.2010
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Derzeit ist  bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa —System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. VA 2010, 208
VRR 2001, 473
StRR 2011, 36
NZV 2011, 267

III-3 RBs 248/11
12.09.2011
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Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30.08.2007 – 3 Ss OWi 458/07 –).

VD 2011, 346 (Ls.)

NStZ-RR 2012, 25 (Ls.)

1. 1. Tatsächliche Feststellungen

1. 1. 1. Allgemeines

2 Ss OWi 1422/95
08.01.1996
Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer BAB endet erst an einem gem. § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 an diesem. NZV 1996, 247
2 Ss OWi 746/95
10.07.1995
Zu den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. ZAP EN-Nr. 766/95
VRS 90, 210
2 Ss OWi 1365/97
15.12.1997
Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen, bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 11.09.1997 (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung. NZV 1998, 164
DAR 1998, 150
zfs 1998, 232
StraFo 1998, 186
VRS 95, 58
2 Ss OWi 105/99
25.02.1999
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Die Äußerung des Betroffenen, "er ziehe das Messergebnis nicht in Zweifel", bedeutet nicht ein Geständnis hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit, sondern beinhaltet allein, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit des Messgeräts und das Ergebnis der Messung nicht bezweifelt, so dass die Angabe des sog. Toleranzwertes in den Urteilsgründen nicht entbehrlich ist. ZAP EN-Nr. 323/99
MDR 1999, 804
VRS 97, 144
VM 1999, 86 [Nr. 86]
DAR 1999, 566 [Ls.]
2 Ss OWi 1196/99
30.11.1999
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Das tatrichterliche Urteil muß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann nähere Feststellungen zu der Messung mit einem Radarmessgerät enthalten, wenn vom Betroffenen konkrete Messfehler gerügt werden. ZAP EN-Nr. 12/2000
DAR 2000, 129
MDR 2000, 269
VRS 98, 305
NZV 2000, 264
3 Ss OWi 297/99
30.04.1999
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Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung verlangt die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, dass neben der in Abzug gebrachten Messtoleranz zumindest das angewandte Messverfahren mitgeteilt wird, um so dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Messverfahren handelt und eine angemessene Messtoleranz in Abzug gebracht wurde.

zfs 2000, 270
2 Ss OWi 1057/2000
15.11.2000
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"Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist.

ZAP EN-Nr. 784/2000
NZV 2001, 90
DAR 2001, 85
VRS 100, 61
VM 2001, 11 (Nr. 13)
1 Ss OWi 772/2000
17.08.2000
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Ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen (hier Zeichen 274) behält auch dann über den 31. 12. 1998 hinaus seine Wirksamkeit, wenn es noch den Zusatz "km" aufweist.

VA 2001, 30
2 Ss OWi 334/01
23.04.2001
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Aus der Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat. VRS 101, 58
DAR 2001, 415
2 Ss OWi 524/01
05.07.2001
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Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltend Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang. NZV 2001, 489
DAR 2001, 517
VRS 101/220
VA 2002, 10
VM 2002, 14
2 Ss OWi 1029/01
29.11.2001
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Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest di zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. ZAP EN-Nr. 108/2002
VRS 102, 218
NZV 2002, 245
DAR 2002, 226
NZV 2002, 282
zfs 2002, 404
VD 2002, 379 (Ls.)
2 Ss OWi 482/03
08. 07. 2003
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat. zfs 2003, 571
VA 2003, 178 (Ls.)
VRS 105/447
NZV 2004, 99
NPA StVO 41, 76
3 Ss OWi 315/04
17. 06. 2004
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Bei dem Verkehrsradargerät Traffipax "speedophot" besteht wie bei allen Radarmessverfahren das Risiko von Reflektions-Fehlmessungen, wenn die Radarstrahlen von Flächen, insbesondere Metall und z.T. auch von Betonflächen, reflektiert werden. ZAP EN-Nr. 607/04
VA 2004, 175
1 Ss OWi 272/05
22. 08. 2005
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1 Ss OWi 402/04
21. 09. 2005 Volltext
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1. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen.
2. Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines (Verbots)Irrtums über die Einordnung eines so. Sprinters..
VA 2006, 13
VRR 2006, 73
NStZ 2006, 360 (Ls.)
3 Ss OWi 417/05
18. 08. 2005
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Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist. ZAP EN-Nr. 767/2005
3 Ss OWi 476/05
14. 11. 2005
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Soweit der Senat in der Vergangenheit gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten. VA 2006, 35 (Ls.)
3 Ss OWi 856/06
01. 02. 2007
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Mit der Rechtsbeschwerde kann weder beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch, noch kann gerügt werden, dass das Amtsgericht aufgrund der persönlichen lnaugenscheinnahme einer anderen Person diese im Vergleich mit dem vorliegenden Lichtbild als Täter der Ordnungswidrigkeit zu Unrecht ausgeschlossen habe. VRR 2007, 316
5 Ss OWi 386/08
29.05.2008
Volltext
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Handelt es sich bei dem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen um eine dynamische elektronische Verkehrsregelungsanlage, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit abhängig vom Verkehrsaufkommen regelt, bedarf es näherer Feststellungen wie das Zeichen 274 konkret angebracht und für den Betroffenen wahrnehmbar war, da in diesem Fall allein aus dem Vorhandensein einer die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Einrichtung nicht auf die konkrete Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung geschlossen werden kann

VA 2008, 191 (Ls.).
3 RBs 336/09
30.09.2010
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Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr  erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. VRR 2011, 33
VA 2011, 32
zfs 2011, 107
NZV 2011, 94
DAR 2011, 216

Inhaltsverzeichnis

1. 1. 2. Täteridentifizierung

4 Ss OWi 771/03
25. 11.2003 Volltext
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Zum erforderlichen Umfang der Ausführungen, wenn der Betroffene anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes identifiziert werden soll. VA 2004, 118
3 Ss OWi 416/09
30.06.2009
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1. Die Bußgeldbehörde kann nach § 16b StPO die Kopie eines ausländischen Passes von der Ausländerbehörde anfordern, wenn dies zur Identifizierung des Betroffenen erforderlich ist. Die Ausländerbehörde kann die Übermittlung auf der Grundlage der §§ 13, 14 DSG vornehmen.
2. Die Protokollierung, ein Schriftstück sei „zum Gegenstand der Hauptverhandlung“ gemacht worden, beweist regelmäßig nicht dessen Verlesung.
VRR 2009, 357
VA 2009, 213 (Ls.)
zfs 2010, 111
3 Ss OWi 599/09
06.08.2009
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Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen ist dann kein Beweisantrag, wenn er keine bestimmte Beweistatsache enthält. Die Behauptung des Betroffenen, dass zwischen ihm und der auf einem als Beweismittel dienenden Radarfoto nur teilweise erkennbaren Person keine Identität besteht, benennt ein Beweisziel und keine Beweistatsache. VA 2010, 18
3 Ss OWi 948/09
09.12.2009
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Zur Zulässigkeit eines Verweises auf einen Videofilm im Urteil.
Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida2000-System.
VA 2010, 52
StRR 2010, 198
VRR 2010, 233
28.08.2013
5 RBs 123/13
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1. Soweit das Amtsgericht für einen Identitätsabgleich mit dem Messbild Formulierungen nutzt, die in weiten Teilen einer in der Akte befindlichen aber nicht eingeführten "Kurzbegutachtung Lichtbildvergleich" des Sachverständigen ähneln und sich teilweise sogar decken, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht vor, wenn das Lichtbild eindeutig und ausdrücklich in Bezug genommen wurde und der Tatrichter damit einen eigenen Vergleich vorgenommen hat, zumal das spezielle Vokabular für die Beschreibung morphologischer Identifizierungsmerkmale in ihren spezifischen Eigenarten - wie auch in anderen Bereichen - begrenzt ist.

2. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 261 StPO könnten sich allerdings dann ergeben, wenn es um die nicht mit bloßem Auge mögliche Erkennbarkeit morphologischer Merkmale oder um deren Häufigkeit in der Bevölkerung geht.

zfs 2014, 232 m. Anm. Krenberger
VRR 2014, 232

1. 1. 2. 1. Anforderungen an die Urteilsgründe

2 Ss OWi 820/94
18.10.1994
(Täter-)Identifizierung durch ein Radarfoto (Anschluss an Rspr. des OLG Oldenburg). NZV 1995, 118
VRS 88, 307
2 Ss OWi 830/95
20.07.1995
Beweiswürdigung bei Identifizierung durch Lichtbild. ZAP EN-Nr. 976/95
zfs 1995, 353
DAR 1995, 415
VRS 90, 190
2 Ss OWi 1084/95
28.09.1995
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil zur Identifizierung des Betroffenen; für einen Vergleich mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person muß der Betroffene in der HV anwesend sein. ZAP EN-Nr. 102/96
DAR 1996, 69
VRS 90, 290
2 Ss OWi 4/96
26.01.1996
Der Senat schließt sich der Rspr des BGH, Beschl. vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95 an. ZAP EN-Nr. 226/96
DAR 1996, 245
NStZ-RR 1996, 244
2 Ss OWi 955/96
12.09.1996
Zu den Anforderungen an die Angaben im tatrichterlichen Urteil zur Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos. VRS 92, 335
2 Ss OWi 927/02
18.11.2002
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Bestehen Zweifel an der Eignung des von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen. VA 2003, 12
NZV 2003, 101
VD 2003, 85
zfs 2003, 154
NPA StPO, § 257, Blatt 7
3 Ss OWi 583/02
16.07.2002
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Sofern eine Verweisung auf das Beweisfoto unterbleibt, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten oder charakteristische Identifizierungsmerkmale der Person so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht dadurch - auch ohne Kenntnis der Fotos - die Prüfung ermöglicht wird, ob es zur Identifizierung generell geeignet ist. NZV 2003, 102
2 Ss OWi 327/03
05. 03. 2003
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Bestehen Zweifel an der Eignung des vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und angeben, warum er den Betroffenen als Fahrer identifizieren konnte. VA 2003, 150
2 Ss OWi 120/04
08. 03. 2004
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Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil, wenn der Tatrichter nicht auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes, bei den Akten befindliches Lichtbild von dem Betroffenen Bezug nimmt. VRS 107, 40
2 Ss OWi 403/04
12. 07. 2004
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Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen als Führer des Pkw zum Vorfallszeitpunkt. VD 2004, 217
VA 2004, 175
2 Ss 692/04
30. 11. 2004
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Die Formulierung im tatrichterlichen Urteil: "Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder wird ausdrücklich Bezug genommen". reicht für eine ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aus. VA 2005, 34
VD 2005, 52 (Ls.)
VRS 108, 27
DAR 2005, 165
2 Ss OWi 274/05
13. 05. 2005
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Ein Lichtbild wird durch die Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 stPO i.V.m. 71 Abs. 1 OWiG zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie zur Grundlage einer Identifizierung taugt.

Der Verwertung eines Passfotos muss in der Hauptverhandlung widersprochen werden.

StraFo 2005, 297
zfs 2005, 413
VRS 108, 435
NZV 2006, 162
1 Ss OWi 839/05
19. 12. 2005
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Ist im Fall der Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht erfolgt, sind die an sich erforderlichen Ausführungen zur Bildqualität nicht erforderlich, wenn der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins Einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, die zwingend den Rückschluss zulassen, dass das Beweisfoto zur Identifizierung geeignet war.. VA 2006, 69 (Ls.)
3 Ss 822/07
03.01.2008
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Zu den Anforderungen an die Darlegung der Beweiswürdigung zur Identifizierung des Betroffenen anhand der bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos zfs 2008, 294

2 Ss OWi 700/08
10.11.2009
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Der Tatrichter darf gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Radar- oder Messfotos verweisen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht selbst überprüfen kann, inwieweit diese zur Identifizierung des Betroffenen geeignet sind. Bestehen bei der Überprüfung Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können. Solche Angaben sind erforderlich, wenn es sich bei den in Bezug genommenen Fotos um Papierausdrucke bzw. Computervergrößerungen handelt und diese unscharf und kontrastarm sind.

NStZ-RR 2009, 250

Inhaltsverzeichnis

1. 1. 2. 2. Ordnungsgemäße Bezugnahme auf ein Lichtbild (§ 267 StPO)

2 Ss OWi 401/96
09.05.1996
Nimmt das AG im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen zur Täterschaft des Betroffenen, der diese bestreitet, gem. § 267 Abs. 1 StPO auf ein Lichtbild Bezug, was zulässig ist (vgl. BGH NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157), muß es sich um ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild handeln. Ist das nicht der Fall und nimmt das AG z.B. auf ein auf Anforderung der Bußgeldbehörde zur Akte gelangtes, von einem anderen Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild Bezug, kann der Betroffene das in der Rechtsbeschwerde mit der Aufklärungsrüge gem. § 244 StPO rügen. Hält die auf dem von dem Verkehrsverstoß abgebildete Person einen Gegenstand an die rechte Gesichtshälfte und ist die Stirn/der Haaransatz der Person durch den Rückspiegel verdeckt, muß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit das bei dem Vorfall gefertigte Lichtbild eine Identifizierung des Fahrers überhaupt zulässt. ZAP EN-Nr. 583/96
DAR 1996, 417
NZV 1996, 466
VRS 91, 369
2 Ss OWi 59/97
04.02.1997
Die Formulierung: "Aufgrund des Vergleichs des Betroffenen mit den vom Gericht in Augenschein genommenen Fotos, Bl. 6 d.A., stand zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs war", stellt keine Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung geeignetes Beweisfoto im Sinn des Rechtsprechung des BGH dar. StraFo 1997, 115
VRS 93, 349
2 Ss OWi 1335/97
11.11.1997

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Zu den Anforderungen an eine prozessordnungsgemäße Verweisung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein bei den Akten befindliches Foto (bei nur einem Foto Angabe der Blattzahl nicht erforderlich). StraFo 1998, 52
NZV 1998, 171
VRS 94, 348
2 Ss OWi 553/98
19.05.1998
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Für eine i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO prozessordnungsgemäße Verweisung auf ein bei den Akten befindliches, von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild des Betroffenen ist es nicht ausreichend, wenn das Urteil nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und ggf. mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen verglichen worden ist. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nur der Beweiserhebungsvorgang beschrieben. Durch sie wird jedoch nicht deutlich, dass das Lichtbild zum Gegenstand des Urteils gemacht worden ist, was jedoch Voraussetzung zur Anwendung der neueren Rspr. des BGH zu den Fällen der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes ist (vgl. dazu BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157).

NStZ-RR 1998, 238
ZAP EN-Nr. 643/98
VRS 95, 232
5 Ss OWi 622/00
27.07.2000
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Lässt sich dem Urteil eine zulässige Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche Messfoto nicht entnehmen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität des in Augenschein genommenen Messfotos enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Messfoto zur Identifizierung generell geeignet ist. zfs 2000, 577
4 Ss OWi 443/04
14. 07. 2004
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Soweit im Urteil auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild verwiesen werden soll, wird das Urteil den an eine ordnungsgemäße Verweisung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn es nur Ausführungen dazu enthält, dass das entsprechende Lichtbild in Augenschein genommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen worden sei. ZAP EN-Nr. 840/2004
4 Ss 68/05
09. 02. 2005
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Zur ordnungsgemäßen Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild vom Verkehrsverstoß. VRR 2005, 198
3 Ss OWi 464/07
21. 08. 2007
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Die Formulierung "Verwertung des Passfotos Blatt 8 der Akten" bzw. "der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten Hochglanzfotos ..." beinhaltet keine ordnungsgemäße Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. VA 2008, 16
VRR 2008, 76
ZAP EN-Nr. 394/2008
2 Ss OWi 757/07
26. 11. 2007
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Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine „in Augenscheinnahmestattgefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen. VA 2008, 33

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1. 1. 2. 3. Beschreibung der Bildqualität

2 Ss OWi 269/2000
24.03.2000
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Aus der Formulierung des Tatrichters: "Auf dem Originallichtbild in DIN A-5-Vergrößerung ist der Betroffene aber hinreichend klar zu identifizieren" lässt sich noch auf eine ausreichende Bildqualität des von einem Verkehrsverstoß vorliegenden Lichtbildes des Betroffenen schließen. VA 2000, 30, 31
DAR 2000, 417
NZV 2001, 89
NJW 2001, 1151 [Ls.]

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1. 1. 3. Messmethode

1 Ss OWi 164/05
17. 03. 2005
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Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.

VA 2005, 125

3 Ss OWi 417/05
18. 08. 2005
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Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist. VA 2006, 16 (Ls.)
3 Ss OWi 28/08
04.02.2008
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Beim Einsatz eichfähiger Messgeräte muss dem urteil insbesondere zu entnehmen sein, dass eine gültige Eichung vorlag und die Bedienvorschr5iften beachtet wurden. VA 2008, 103
VRR 2008, 272
III 1 RBs 75/11
07.06.2011
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Bei mit Sommerreifen geeichtem Messsystem Provida 2000 darf das System ohne Neueichung nach Wechsel von Sommer- auf Winter- und wieder auf Sommerreifen ohne Neueichung uneingeschränkt zur Geschwindigkeitsmessung genutzt werden. VRR 2011, 354
DAR 2011, 538

1. 1. 3. 1. (Standardisierte) Messverfahren, insbesondere tatsächliche Feststellungen

2 Ss OWi 1111/94
27.01.1995
Grds. Zulässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit LAVEG. NWB EN-Nr. 580/95
ZAP EN-Nr. 239/95
2 Ss OWi 1009/95
27.11.1995
Die Messung mit einer sog. Laserpistole ist grds. geeignet, eine Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen; es handelt sich zudem inzwischen um ein standardisiertes (Mess-)Verfahren. ZAP EN-Nr. 61/96
DAR 1996, 153
VRS 91, 148
2 Ss OWi 375/98
21.04.1998
Im tatrichterlichen Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muß in den Urteilsgründen die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt werden, dass möglich Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. DAR 1998, 281
MDR 1998, 901
VRS 95, 293
VM 1998, 84 (Nr. 104)
2 Ss OWi 103/98
12.02.1998
Bei der Messung mit dem Laser-Messgerät der Firma Rieghl handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass grds. nähere tatsächliche Feststellungen zum Messverfahren usw. nicht zu treffen sind. Etwas anderes gilt wenn Besonderheiten gegeben sind (OLG Hamm DAR 1996, 153; VRS 91, 70 und 148). Das ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Betroffene einwendet, die Messung aus dem geschlossenen Polizeifahrzeug durch die Windschutzscheibe können zu Fehlmessungen geführt haben. ZAP EN-Nr. 241/98
DAR 1998, 244
MDR 1998, 836 StraFo 1998, 273
VRS 95, 141
1 Ss OWi 1224/99
25.11.1999
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bei der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigte Toleranzwert zwar nicht ausdrücklich angegeben, aber das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Besonderheiten bei der Messung einen höheren Toleranzabzug erforderlich machen. VRS 98, 297
NZV 2000, 264
2 Ss OWi 408/2000
12.05.2000
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Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil zumindest Angaben zur Messmethode und zu einem ggf. vorgenommenen Toleranzabzug enthalten. VA 2000, 25
ZAP EN-Nr. 490/2000
MDR 2000, 881
zfs 2000, 416
VM 2001, 4 (Nr. 3)
2 Ss OWi 1057/2000
15.11.2000
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Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des sog. "Police-Pilot-System" (PPS) festgestellt worden, ist es in der Regel ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil nur die Art des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitteilt. "Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist. ZAP EN-Nr. 784/2000
NZV 2001, 90
DAR 2001, 85
VRS 100, 61
VM 2001, 11 (Nr. 13)
2 Ss OWi 1029/01
29.11.2001
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Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest di zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. ZAP EN-Nr. 108/2002
NZV 2002, 282
zfs 2002, 404
3 Ss OWi 1010/02
25. 02. 2003
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Ein Sicherheitsabschlag von 3 % bei Messwerten über 100 km/h gleicht alle möglichen Betriebsfehlerquellen aus. Ein darüber hinaus gehender Sicherheitsabschlag ist rechtsfehlerhaft. ZAP EN-Nr. 288/2003
VA 2003, 87 (Ls.)
2 Ss OWi 390/03
18. 08. 2003
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. VA 2004, 17
2 Ss OWi 518/03
22.09. 2003
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Bei einer Messung mit dem ProVidaSystem ist es, um möglichen Fehlern Rechnung zu tragen, ausreichend, wenn bei Fehlen besonderer Umstände ein Toleranzwert von 5 % der ermittelten Geschwindigkeit bei Werten über 100 km/h berücksichtigt wird. VRS 106, 64
NPA StVO 41, Blatt 77
DAR 2004, 42
2 Ss OWi 632/03
07. 10. 2003
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Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist, hat der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwert anzugeben. DAR 2004, 108
NStZ 2004, 322

3 Ss OWi 11/04 18. 03. 2004
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3 Ss OWi 832/03
30. 03. 2004
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Enthält das tatrichterliche Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug von der gemessenen Geschwindigkeit des Betroffenen , bedeutet das Fehlen dieser Angabe nicht, dass die Feststellungen zu der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat als lückenhaft anzusehen sind. Der Senat hält an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest. Der Angabe des Toleranzwertes bedarf es insbesondere dann nicht, wenn der Betroffene nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und offenbar in Kenntnis von dessen Ergebnis die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt.

VA 2004, 121 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 430/04



VA 2004, 121 (Ls.)
2 Ss OWi 35/04
09. 02. 2004
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. DAR 2004, 407
VRS 106, 458
2 Ss OWi 203/04
26. 0.4. 2004
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Bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt. VA 2004, 137 (Ls.)
DAR 2004, 464
ZAP EN-Nr. 572/2004
VRS 107, 114
NPA StPO 267, 9
3 Ss OWi 582/05
24. 01. 2006
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Zum erforderlichen Umfang des Feststellungen bei Einsatz eines eichfähigen Messgerätes zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung. VA 2006, 85
VRR 2006, 193
2 Ss OWi 358/06
29. 08. 2006
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Bei einer während Dunkelheit durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät bedarf es einer vom Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen. VA 2006, 193
zfs 2006, 654
VRS 111, 375
2 Ss OWi 598/06
11. 12. 2006
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Bei einem standardisierten Messverfahren drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden. VA 2007, 32
zfs 2007, 111
VRR 2007, 195
NZV 2007, 155
2 Ss OWi 683/07
18. 10. 2007
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Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. VA 2007, 221 (Ls.)
2 Ss OWi 683/07
18. 10. 2007
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Der Tatrichter muss dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausrei-chend berücksichtigt worden sind. DAR 2008, 101
1 Ss OWi 756/07
27. 11. 2007
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Der Tatrichter muss, um die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der dem Verkehrsverstoß zugrundegelegten Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen und gegebenenfalls darlegen, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Das gilt auch, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat. VA 2008, 53 (Ls.)
5 Ss OWi 42/08
14.02.2008
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Die tatsächlichen Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des Betroffenen neben dem berücksichtigen Toleranzwert Angaben zur verwandten Messmethode enthalten VA 2008, 119 (Ls.)
5 Ss OWi 325/08
20.05.2008
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Die Urteilsgründe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedürfen dann, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät während der Dunkelheit durchgeführt worden ist, einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen, jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie vorliegend die richtige Zuordnung des Fahrzeugs in Zweifel zieht

VA 2008, 190 (Ls.)
VRR 2008, 323
5 Ss OWi 255/08
19.05.2008
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Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer „stationären Geschwindigkeitsmessanlage“ gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.

VA 2008, 191 (Ls.)

2 Ss OWi 229/08
15.05.2008
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Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für sogenannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei den ihm vorausgehenden Gerätetests.

.

VA 2008, 156
VRR 2008, 352
VRS 115, 53
NZV 2009, 248

4 Ss OWi 6/09
09.02.2009
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Bei dem „Provida/PPS“-System handelt es sich nicht um ein für Abstandsmessungen anerkanntes standardisiertes Verfahren. zfs 2009, 470
02.08.2012
III 3 RBs 178/12
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Die Fotolinie stellt bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung. VA 2012, 210
NStZ 2013, 213
21.06.2012
III 3 RBs 35/12
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Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen. NStZ-RR 2012, 377
13.09.2012
III 3 RBs 66/12
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Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen. VRR 2012, 323
VA 2012, 211

19.11.2012
III 3 RBs 268/12
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Das Geschwindigkeitsmessgerät "Traffipax SpeedoPhot" bedarf neben der (Bauart-)Zulassung und der Eichung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EichG) keiner zusätzlichen "Betriebserlaubnis". Ein Rechtssatz des Inhaltes "zu jedem technischen Gerät gehört eine Betriebserlaubnis" existiert nicht.

VRR 2013, 189

29.01.2013
III 1 RBs 2/13
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1. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
2. Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

VRR 2013, 194
NStZ-RR 2013, 213 (Ls.)

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1. 1. 3. 2. Messung durch Nachfahren (zur Nachtzeit)

2 Ss OWi 3/95
27.01.1995
Urteilsgründe bei Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren; Toleranzabzug. NZV 1995, 199
2 Ss OWi 317/95
09.06.1995
Urteilsfeststellungen bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zu Nachtzeit. ZAP EN-Nr. 839/95
NZV 95, 456 [Ls.]
VRS 90, 144
2 Ss 0Wi 1565/96
31.01.1997
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung (Autobahnverkehr, Grundhelligkeit, Hinweis auf § 50 StVZO). VRS 93, 380
2 Ss OWi 37/97
18.02.1997
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer durch Nachfahren zur Nachtzeit gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung (ausreichend sind starker Verkehr auf Autobahn und Kennzeichen eindeutig identifizierbar). DAR 1997, 285
VRS 93, 372
2 Ss OWi 1216/97
22.10.1997

2 Ss OWi 1295/97
30.10.1997

Nach der obergerichtlichen Rspr. (vgl. u.a. OLG Hamm DAR 1997, 285 m.w.N.) müssen beim Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters grds. Ausführungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren und ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer oder andere Lichtquellen aufgehellt war.
An dieser Rspr. ist grds. festzuhalten, so dass nur die Feststellung, dass der Abstand "von 80 Metern zu dem vorausfahrenden Fahrzeug annähernd eingehalten" worden sei, nicht ausreicht (2 Ss OWi 1295/97). Bei einem Abstand von 150 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug reicht - auch unter Berücksichtigung des § 50 StVZO - die alleinige Feststellung, die Polizeibeamten hätten sich bei der Abstandsfeststellung bzw. -schätzung an den Leitpfosten orientiert, nicht.
MDR 1998, 155
DAR 1998, 75

MDR 1998, 156
zfs 1998, 193
VRS 94, 467
2 Ss OWi 1377/98
14.01.1999
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Von den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit (vgl. dazu u.a. OLG Hamm VRS 94, 467; DAR 1998, 75) kann dann abgesehen werden, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt. Die Grundsätze der Rspr. des BGH (vgl. NJW 1993, 3081), wonach die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann, gelten auch für die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren. ZAP EN-Nr. 135/99
VRS 96, 458
NZV 1999, 391
4 Ss OWi 322/01
21.06.2001
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Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung. VRS 102, 302
2 Ss OWi 643/02
09. 09. 2002
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Bestehen bei einer Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung auf Grund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Höhe der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit, führt dies nicht automatisch zum Freispruch. Vielmehr kann das Messergebnis unter Berücksichtigung einer großzügigen Sicherheitsabschlags verwerfet werden. VA 2003, 29
VD 2003, 109 (Ls.)
VRS 104, 226
NZV 2003, 249
NPA StVG § 3, 950
2 Ss OWi 201/03
13. 03. 2003
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Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei durch Nachfahren zur Nachzeit gemessener Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Höhe des Sicherheitsabschlags . VD 2003, 163
DAR 2003,429
NZV 2003, 494
BRS 105, 229
NStZ-RR 2004, 26
NPA StVO § 3, 114
3 Ss OWi 960/01
13. 12. 2001
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Im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind in den Urteilsgründen in der Regel nicht nur die Länge der Messstrecke, der - ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Höhe des Sicherheitsabschlages festzustellen, sondern auch die Orientierungspunkte, die die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglicht haben. VRS 104, 312

2 Ss OWi 512/05
06. 09. 2005
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Messung durch Nachfahren festgestellt worden ist.

DAR 2006, 31
NZV 2006, 108
VRS 109, 373
NPA StVO § 3, 118
2 Ss OWi 797/06
29. 12. 2006
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Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil u.a. auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. VA 2007, 73 (Ls.)
NJW 2007, 1298
NZV 2007, 257
ZAP EN-Nr.  348/02007
2 Ss OWi 297/06
31. 08. 2006
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Zur Höhe des Sicherheitsabschlags bei der Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren. VRR 2006, 472
4 Ss OWi 759/06
04. 12. 2007
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Bei besonders langer Messstrecke und geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug - hier 75 Meter Abstand bei einer Messstrecke von 3.000 Metern - können bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nähere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Abstandsschätzung entbehrlich sein. VRS 112, 40
2 Ss OWi 409/08
04. 08. 2008
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Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit zugrunde liegt VRR 2008, 432
10.03.2017
4 RBs 94/17

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1. Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.

2. Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

DAR 2017, 389
VA 2017, 103
NStZ-RR 2017, 191 (Ls.)

Inhaltsverzeichnis

1. 2. Rechtfertigungsgründe

2 Ss OWi 890/95
19.01.1996
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn sich der Betroffene, dem eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt wird, auf einen rechtfertigenden Notstand infolge des Verlustes oder drohenden Verlustes von Ladung beruft. ZAP EN-Nr. 152/96
zfs 1996, 154
DAR 1996, 244
VRS 91, 187
VM 1996 Nr. 120
2 Ss OWi 1097/95
30.10.1995
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Beruft sich der Betroffene bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einen rechtfertigenden Notstand, so bedarf es diesbezüglicher näherer Feststellungen. ZAP EN-Nr. 11/96
zfs 1996, 77
NZV 1996, 205
NStZ 1996, 344
NJW 1996, 2437
VRS 91, 125
2 Ss OWi 808/04
20. 12. 2004
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Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden. VA 2005, 88

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1. 3. Vorsatz/Fahrlässigkeit

2 Ss OWi 746/95
10.07.1995
Zu den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. ZAP EN-Nr. 766/95
VRS 90, 210
2 Ss OWi 122/96
29.02.1996
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Für eine eindeutig geschlossene Bauweise, aus der der Fahrzeugführer ggf. schließen kann, dass er sich bereits innerorts befindet, reichen allein die tatsächlichen Feststellungen, rechts der Straße habe sich bereits "Wohn- und Industriebebauung" befunden, sowie in kurzen Abständen rechts und links der Fahrbahn Bushaltestellen, nicht aus. ZAP EN-Nr. 447/96
DAR 96, 245 [Ls.]
NWB EN-Nr. 866/96
NStZ-RR 1996, 247
VM 1996 68, Nr. 96
StVE § 3 StVO Nr. 141
VRS 91, 388
2 Ss OWi 1294/97
20.11.1997
Allein daraus, dass ein Betroffener eine Geschwindigkeitsbeschränkung gekannt hat, kann nicht geschlossen werden, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt bewusst und gewollt überschritten und somit vorsätzlich gehandelt hat. ZAP EN-Nr. 15/98
zfs 1998, 75
NZV 1998, 124
VRS 94, 466
2 Ss OWi 375/98
21.04.1998

Für die Feststellung einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist es nicht ausreichend, wenn im tatrichterlichen Urteil zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt wird, der Betroffene sei sich bewusst gewesen, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten war. Entscheidend ist nämlich auch, dass der Betroffene die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch bemerkt hat.

DAR 1998, 281
MDR 1998, 901
VRS 95, 293
VM 1998, 84 (Nr. 104)
2 Ss OWi 1449/98
26.01.1999

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Allein die geständige Einlassung des Betroffenen lässt nicht den Schluss zu, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit bewusst und gewollt überschritten hat. Es kann jedoch die geständige Einlassung in einer Gesamtschau mit dem Maß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 82 %, der Ortskenntnis des Betroffenen und dem Umstand, dass dieser vor einer Messstelle abgebremst hat, insgesamt ein derartiges Gewicht gewinnen, dass die Annahme von Vorsatz berechtigt ist. Der Vorsatz muß auch das Maß der Überschreitung ziffernmäßig nicht genau erfassen (Abgrenzung zu Senat DAR 1998, 281 = MDR 1998, 901 = VRS 95, 293). ZAP EN-Nr. 172/99
MDR 1999, 419
DAR 1999, 178
VRS 96, 291
NZV 1999, 301
2 Ss OWi 916/01
24.10.2001
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Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 40 km/h überschritten, dahin ein, er sei "höchstens mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gefahren, ist die Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden. VA 2002, 9
VD 2002, 31 [Ls.]
DAR 2002, 85
NZV 2002, 140
VRS 102, 64
2 Ss OWI 473/01
18.06.2001
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Zwar kann auch eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise sein. Es muss sich aber den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen lassen, ob dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Tat die Geschwindigkeitsbegrenzung (auch) bewusst war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat. VRS 102, 305
4 Ss OWi 528/02
27.06.2002
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Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform angegeben, ist von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen (so auch schon 2. Senat für Bußgeldsachen in ZAP EN-Nr. 490/2002 = zfs 2000, 416 = VRS 99, 220). ZAP EN-Nr. 636/2002
2 Ss OWi 518/03
22. 09. 2003
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wird. VA 2004, 18
3 Ss OWi 315/04
17. 06. 2004
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Eine Geschwindigkeit, mit der der Fahrer eines Kraftfahrzeuges derart erheblich von der ihm bekannten zulässigen Höchstgeschwindigkeit abweicht, dass deren Überschreitung einem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht hätte verborgen bleiben können, kann ein gewichtiges Indiz für ein vorsätzliches Handeln darstellen. Die Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht den Vorwurf eines vorsätzlichen Handelns des Betroffenen VA 2004, 174 (Ls.)
2 Ss OWi 449/04
13. 09. 2004
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Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG ist es derzeit ausreichend, wenn in den tatsächlichen Feststellungen mitgeteilt wird, dass eine "Atemalkoholmessung" durchgeführt worden ist und der festgestellte Atemalkoholwert aufgeführt wird. zfs 2004, 535
ZAP EN-Nr. 819/2004
VRS 107, 470
NPA StVG § 24a Blatt 26
4 Ss 173/05
30. 03 2005
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Überschreitet ein Betroffener die gemäß Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 100 km/h und die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h liegt jedenfalls im Umfang der die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschreitenden Höchstgeschwindigkeit Vorsatz vor. VA 2005, 102
DAR 2005, 407
VRS 108, 447
2 Ss OWi 401/06
31. 07. 2006
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Bei einer innerorts erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 116 % und einer zusätzlich erfolgten absoluten Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h inne-rorts in einer Tempo-30-Zone, bedarf die Annahme ggf. vorliegenden fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände. VA 2006, 176 (Ls.)
VRS 111, 286
NZV 2007, 263

3 Ss OWi 582/07
22.04.2008
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Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße - hier Geldbuße von 750 EUR - ist es nach allgemeiner Ansicht in Rspr. und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird.

zfs 2008, 409

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1. 4. Geschwindigkeitsüberschreitung - (Absehen vom ) Fahrverbot

2 Ss OWi 820/94
18.10. 1994
Regelfahrverbot bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung (auf der BAB um 62 km/h). NZV 1995, 118
VRS 88, 307
2 Ss OWi 808/95
27.07.1995
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Kein Absehen vom Fahrverbot bei fahrlässigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 45 km/h zur Nachtzeit; der Tatrichter muß sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen. ZAP EN-Nr. 890/95
VRS 90, 60
NStZ-RR 1996, 51
StVE § 3 StVO Nr. 140
2 Ss OWi 1422/96
17.12.1996
Eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen dem Einfahren in eine durch Zeichen 274 gekennzeichnete Tempo-30-Zone durch einen ortsfremden Kraftfahrer und der späteren Weiterfahrt kann, sofern entsprechende Feststellungen getroffen werden, im Einzelfall zu einer Minderung des Grades der Fahrlässigkeit führen mit der Folge, dass es u.U. zu verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen der Verhängung eines Fahrverbotes nicht bedarf. ZAP EN-Nr. 144/97
DAR 1997, 161
zfs 1997, 276 [Ls.]
VRS 93, 144
NZV 1997, 489 [Ls.]
2 Ss OWi 37/99
19.04.1999

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Zur Festsetzung eines Fahrverbotes wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h bei zulässigen 30 km/h. MDR 1999, 1019
DAR 1999, 416
VRS 97, 185
NZV 2000, 95
1 Ss OWi 824/01
30.10.2001
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Will der Tatrichter davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung wegen rechtfertigenden Notstandes nach § 16 OWiG gerechtfertigt ist, muss den Urteilsgründen u.a. hinreichend zu entnehmen sein, dass die angenommene Lebensgefahr nicht anders als durch die Geschwindigkeitsüberschreitung abwendbar ist. VA 2002, 19
1 Ss OWi 272/05
22. 08. 2005
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1 Ss OWi 402/05
21. 09. 2005
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1. Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen.
2. Zur Frage der Unvermeidbarkeit eines (Verbots)Irrtums über die Einordnung eines so. Sprinters..

VA 2006, 13
VA 2006, 13
NJW 2006, 245

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2. Rotlichtverstoß ( § 37 StVO)

2. 1. Allgemeines/Tatsächliche Feststellungen

2 Ss OWi 248/96
25.03.1996
1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß nach Nr. 34.2 BKatVO.
2. Bei einer gezielten Rotlichtüberwachung kann die auf Zählung "21-22-23" beruhende Schätzung ausreichen, um einen Verstoß nach Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO festzustellen.
3. Ist die Ampel durch eine Haltelinie gesichert, ist deren Überfahren der für Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO maßgebliche Zeitpunkt.
ZAP EN-Nr. 344/96
NStZ-RR 1996, 216
VRS 91, 394
2 Ss OWi 786/96
09.07.1996
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Eine Zeitmessung durch Zählen "21, 22" der zufällig einen Rotlichtverstoß beobachtenden Polizeibeamten genügt in der Regel nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S. der laufenden Nr. 34.2 BKatVO festzustellen. ZAP EN-Nr. 659/96
DAR 1996, 415
NStZ-RR 1996, 347 [Ls. d. Red.]
zfs 1996, 395
VM 1997, 20
VRS 92, 281
2 Ss OWi 1070/96
27.09.1996
Bei einem Rotlichtverstoß kann für die Feststellung der Rotlichtzeit die Schätzung "21-22" eines die Lichtzeichenanlage gezielt überwachenden Polizeibeamten ausreichen, insbesondere wenn andere Umstände, die Richtigkeit der Schätzung erhärten (Hier: Entfernungsangaben). ZAP EN-Nr. 950/96
DAR 1997, 77
NZV 1997, 130
VRS 92, 441
VM 1997 Nr. 101
2 Ss OWi 821/96
04.10.1996
Ist bei zwei (oder mehreren) dem Verkehr in gleicher Fahrtrichtung dienenden markierten Fahrstreifen, die jeweils mit gesonderten, voneinander verschiedene Farbzeichen gebenden Lichtzeichen i.S. des § 37 StVO versehen sind, im Hinblick auf ein ordnungswidriges Verhalten gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 2 StVO dasjenige Lichtzeichen, das für die Fahrspur gilt, in die sich der die Lichtzeichenanlage passierende Kraftfahrer eingeordnet hat, maßgeblich oder dasjenige Lichtzeichen, das für die tatsächlich eingeschlagene Fahrtrichtung gilt? (Vorlagebeschluss zur beabsichtigten Abweichung von OLG Köln VRS 56, 472 und BayObLG VRS 35, 388). ZAP EN-Nr. 95/97
NZV 1997, 86 [Ls.]
NStZ 1997, 140 [Ls.]
VM 1997 Nr. 38
NStZ-RR 1997, 146
VRS 93, 210
2 Ss OWi 486/99
10.06.1999
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Bei der irrigen Annahme des Betroffenen, eine Lichtzeichenanlage zeige Dauerrot und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um einen Verbotsirrtum (§ 11 OWiG), so dass in diesen Fällen nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf erhoben werden kann (s. auch unten). NWB EN-Nr. 1234/99
NStZ 1999, 518
MDR 1999, 1264
ZAP EN-Nr. 749/99
DAR 1999, 515
VRS 97, 384
NZV 2000, 52
2 Ss OWi 11/97
17.02.1998
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Einen Rotlichtverstoß begeht auch derjenige, der auf einer mit einem Linksabbiegerpfeil versehenen Fahrspur bei Grün in eine Kreuzung eingefahren ist, diese dann aber geradeausfahrend passiert hat, obwohl das für Geradeausfahrer geltende Lichtzeichen beim Erreichen der Haltelinie Rotlicht zeigte. ZAP EN-Nr. 285/98
MDR 1998, 650
VRS 95, 134

5 Ss OWi 1342/99
10.02.2000
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Zur Feststellung eins qualifizierten Rotlichtverstoßes bis zu zwei Sekunden genügt das bloße Zählen (21, 22) nicht.

zfs 2000, 513
VA 2001, 29
NZV 2001, 177

4 Ss OWi 1100/2000
21.11.2000
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Bei einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach BKatV Nr. 34.2 - länger als eine Sekunde Rotlicht - muss den amtsgerichtlichen Feststellungen entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der Haltelinie, soweit eine solche vorhanden ist, entnommen werden können. Nicht ausreichend ist es, wenn im Urteil lediglich auf das Passieren der Lichtzeichenanlage abgestellt wird. VA 2001, 33
zfs 2001, 232
2 Ss OWi 222/02
25.04.2002
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Umfährt der Betroffene unter Benutzung des Gehwegs eine Lichtzeichenanlage innerhalb des durch sie geschützten Bereichs, begeht er einen Rotlichtverstoß, wenn er unmittelbar nach Umfahren der Lichtzeichenanlage auf die Fahrbahn zurückkehrt. VA 2002, 93
ZAP EN-Nr. 437/2002
NStZ-RR 2002, 250
VRS 113, 135
NZV 2002, 408
4 Ss OWi 532/02
04.07.2002
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Für die Bestimmung der Rotlichtzeit ist nicht das Passieren der Lichtzeichenanlage maßgeblich, sondern entweder der Zeitpunkt des Einfahrens in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich oder das Passieren der Haltelinie, sofern eine solche vorhanden ist. ZAP EN-Nr. 769/2002
3 Ss OWi 169/02
22.08.2002
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Die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßen erfordert die Feststellung, dass der Fahrzeugführer das Rotlicht nach einer Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde missachtet hat. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung zu ermöglichen, setzt dies nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes voraus. Insbesondere wenn die Feststellungen zum Zeitablauf nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen zahlreichen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen VA 2002, 169 (Ls.)
3 Ss OWi 310/03
23. 06. 2003
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In den Fällen, in denen sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage .Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an. ZAP EN-Nr. 572/2003
VA 2003, 168
4 Ss OWi 786/03
04. 12. 2003
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Das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage ist von Radfahrern, die sich auf einem baulich vom Straßenkörper für den Kraftfahrzeugverkehr getrennten Radweg befinden, wenn ein Bogenmast einer Lichtzeichenanlage rechts vom Radweg angebracht ist, sich das einzige Lichtsignal mittig über der Fahrspur des Straßenkörpers für den Kraftfahrzeugverkehr befindet, auf dem Radweg keine Haltelinie angebracht und die von rechts einmündende Straße selbst nicht ampelgeregelt ist, nicht zu beachten . VRS 107, 134
1 Ss OWi 223/05
17. 06. 2005
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Zum Rotlichtverstoß beim Umgehen der Lichtzeichenanlage. VA 2005, 193
VRR 2005, 391
1 Ss OWi 223/05
17. 6. 2005
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Zum Rotlichtverstoß beim Umgehen der Lichtzeichenanlage. VA 2005, 193
3 Ss OWi 856/06
01. 02. 2007
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Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Rotlichtverstoß. VRR 2007, 316
4 RBs 374/10
02.11.2010
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Aus den tatsächlichen Feststellungen eines Urteils, durch das der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt worden ist, muss sich ergeben, ob der Verstoß innerorts oder außerorts begangen worden ist. VA 2011, 34
02.07.2013
1 RBs 98/13
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Ein Lichtzeichenanlage die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den durch sie geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor. NStZ-RR 2013, 319
VA 2013, 195
NZV 2013, 508 m. Anm. Urban
VRR 2013, 433

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2. 2. Qualifizierter Rotlichtverstoß

2 Ss OWi 1008/95
25.09.1995
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Qualifizierter Rotlichtverstoß eines Taxifahrers. NZV 1996, 77
VM 1996, 45
VRS 90, 453
2 Ss OWi 232/96
14.03.1996
Bei einem Rotlichtverstoß kann der Betroffene einen Ausnahmefall, der ein Absehen von einem an sich zu verhängenden Regelfahrverbot rechtfertigen würde, nicht damit begründen, er habe infolge Sonneneinstrahlung auf die Lichtzeichenanlage die für seine Fahrbahn maßgebliche Ampel nicht erkennen können, wenn er ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt. Er handelt dann grds. grob verkehrswidrig und rücksichtslos. ZAP EN-Nr. 345/96
NZV 1996, 327
VRS 91, 397
3 Ss OWi 729/02
29.08.2002
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1. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht für den Querverkehr und das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich beobachten.

2. Innerorts können 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit und eine Gelbphase von drei Sekunden zur Grunde gelegt werden. Ansonsten muss das Urteil Feststellungen zum Schaltprogramm der Lichtzeichenanlage enthalten.

NZV 2002, 577
2 Ss OWi 649/03
23. 10. 2003
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1. Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.

2. Vor allem dann, wenn die Feststellungen zum Geschehen in zeitlicher Hinsicht nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgeräts beruhen, sind wegen der damit verbundenen Fehlermöglichkeiten klare und erschöpfende Feststellungen zum Zeitablauf sowie zur Entfernung des Fahrzeugs zum Einmündungsbereich, zur Lichtzeichenanlage und zu einer ggf. vorhandenen Haltelinie zu treffen.

NJW 2004, 172
NStZ-RR 2004, 92
DAR 2004, 102
3 Ss OWi 435/06
07. 07. 2006
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Beruht die Feststellung eines Rotlichtverstoßes auf dem Ergebnis einer automatischen Rotlichtüberwachung muss der Tatrichters die Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, ggf. soweit vorhanden sogar die Entfernung einer zweiten Induktionsschleife von der ersten, und die jeweils auf den 2 Messfotos eingeblendeten Messzeiten mitteilen. VA 2006, 175
VRR 2007, 33
3 Ss OWi 620/07
24. 09. 2007
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Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen. Jedoch muss die im Urteil festgestellt Verkehrssituation in solchen Fällen konkrete Tatsachen aufweisen, aus denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. DAR 2008, 35
zfs 2008, 111
VRR 2008, 112
3 Ss OWi 406/07
08. 11. 2007
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem Rotlichtverstoß ohne gezielte Überwachung. VA 2008, 50
VRR 2008, 112
2 Ss OWi 423/07
07.02.2008
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß. VA 2008, 100
NZV 2008, 309
zfs 2008, 411
VRS 114, 298
3 Ss OWi 55/09
23. 02. 2009
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Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen („einundzwanzig, zweiundzwanzig“) zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. VRR 2009, 272
VA 2009, 156
NZV 2010, 42
3 Ss OWi 55/09
12.03.2009
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Grundsätzlich kann - jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung - die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten festgestellt werden, wenn der Polizeibeamte durch Zählen („einundzwanzig, zweiundzwanzig“) zu einer Schätzung gelangt, wonach die Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie schon mindestens zwei Sekunden andauerte. Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein. VA 2009, 156
2 Ss OWi 550/09
01.09.2009
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Zur Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß. VA 2010, 17

3 Ss OWi 763/09
19.10.2009
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Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß eines "Frühstarters" an einer Fußgängerampel. DAR 2010, 30
2 Ss OWi 550/09
01.09.2009
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Zur Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß. VA 2010, 17
VRR 2010, 71

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2. 3. Rotlichtverstoß - (Absehen vom) Fahrverbot)/Regelfall

2 Ss OWi 524/94
24.05.1994
Zum Fahrverbot bei Rotlichtverstoß von 10 sec an Baustellenampel. NZV 1994, 369
VRS 88, 73
2 Ss OWi 998/95
27.09.1995

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Nichtqualifizierter Rotlichtverstoß (zunächst bei Rotlicht vor der Kreuzung angehalten und dann aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers in die Kreuzung eingefahren) und Absehen vom Regelfahrverbot. ZAP EN-Nr. 933/95
DAR 1995, 501
NZV 96, 206 [Ls.]
VM 1996, 39
VRS 90, 455

2 Ss OWi 1223/95
19.10.1995

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Zu den Ausführungen im tatrichterlichen Urteil beim Absehen von einem Regelfahrverbot wegen eines Rotlichtverstoßes (30 Jahre Fahrerlaubnis, ohne verkehrsrechtlich aufgefallen zu sein, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot)

VRS 91, 67

2 Ss OWi 121/96
29.02.1996
Will das Amtsgericht bei einem Rotlichtverstoß von der Verhängung des Regelfahrverbot abweichen, müssen sich den tatsächlichen Feststellungen die Umstände entnehmen lassen, die ggf. dazu führen, dass ein Regelfall nach der BußgeldkatalogVO nicht angenommen werden kann. Dazu muß das Amtsgericht dann mehr Feststellungen treffen, als nur die, der Betroffene sei geblendet worden. ZAP EN-Nr. 301/96
VRS 91, 383
2 Ss OWi 1545/96
21.02.1997
1. Wer so unaufmerksam fährt, dass er ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen überhaupt nicht wahrnimmt, verletzt seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer in der Regel in so besonders grober Weise, dass es regelmäßig geboten ist, gegen ihn das Regelfahrverbot als Besinnungsmaßnahme zu verhängen.

2. Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einem Taxifahrer.

ZAP EN-Nr. 288/97
VM 1997, Nr. 99
NZV 1997, 446
VRS 93, 377
2 Ss OWi 640/96
28.06.1996
Von einem Regelfall i.S. der laufenden Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO ist dann nicht auszugehen und von einem (Regel-)Fahrverbot kann dann abgesehen werden, wenn der Betroffene irrig Umstände angenommen hat, bei deren Vorliegen die Voraussetzungen des § 16 OWiG gegeben wären. In Betracht kommt dann ggf. nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Im entschiedenen Fall hat die Betroffene die aus einem neben ihr haltenden Pkw mit einer Anhaltekelle winkenden (Zivil-)Polizeibeamten nicht als solche erkannt, sondern sich von ihnen bedroht gefühlt und hatte Angst, dass die beiden sie überfallen wollten. Deshalb hatte sie die Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren. ZAP EN-Nr. 999/96 DAR 1996, 416
VM 1996 Nr. 123 [Ls.]
NZV 1996, 503
zfs 1996, 474
VRS 92, 230
2 Ss OWi 486/99
10.06.1999

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Die Umstände des Einzelfalls (hier: ca. 3-minütiges Warten bei irriger Annahme von (Dauer-)"Rot" und Animation zur Weiterfahrt können es durchaus rechtfertigen, von einem deutlich unterdurchschnittlichen Handlungsunwert auszugehen, infolgedessen eine erheblich geringere, als die Regelbuße festzusetzen und von einem Fahrverbot abzusehen ist (insoweit nur in DAR; siehe auch oben) DAR 1999, 515
2 Ss OWi 1065/99
09.11.1999
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Beruht ein Rotlichtverstoß auf einem sog. Mitzieheffekt, kann die Verhängung des an sich verwirkten Regelfahrverbots ausscheiden. Das gilt auch, wenn es aufgrund des Rotlichtverstoßes des Betroffenen zu einem Schaden gekommen ist. Das hindert nämlich nicht in jedem Fall die Annahme, dass es sich bei dem Verhalten des Betroffenen nicht um den Regelfall eines groben Pflichtverstoßes gehandelt hat. In diesen Fällen kann dann auch die Annahme von Beharrlichkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht berechtigt sein. ZAP EN-Nr.156/2000
MDR 2000, 519
VRS 98, 392
DAR 2000, 418
VM 2000, 68 (Nr. 78)
NZV 2001, 222
4 Ss OWi 58/06
24. 02. 2006
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Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß, der nachts zu verkehrsarmer Zeit begangen worden ist. VA 2006, 103 [Ls.]
VRR 2006, 275

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3. Andere Verkehrsordnungswidrigkeiten

3. 1. (StVO)

§ 1 StVO

3 Ss OWi 990/99
12.10.1999
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Zur Frage, wie sich Fahrzeugführer beim Ein- bzw. Ausparken auf dem Parkplatz eines Supermarktes zu verhalten haben. VRS 99, 70

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§ 2 StVO

2 Ss OWi 1057/94
09.06.1994
Zur Bemessung der Geldbuße bei unberechtigtem Befahren der Standspur auf der Autobahn, wenn das verbotene Befahren des Seitenstreifens der BAB nicht dem schnelleren Vorwärtskommen dient. NZV 1995, 83
VRS 88, 304
2 Ss OWi 1195/97
09.10.1997
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 3 a StVO, der das Fahren mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte und Glatteis verbietet, ist es beim Fahren auf einer mehrspurigen Straße erforderlich, dass die vom Betroffenen befahrene Fahrspur die erforderliche Beschaffenheit und Glättebildung aufweist. Es reicht nicht aus, dass ggf. auf anderen Fahrspuren eine geschlossene Schneedecke oder zumindest Schneeglätte vorgelegen haben. DAR 1998, 151
NStZ-RR 1998, 150
MDR 1998, 531
NZV 1998, 213
VM 1998, 42 (Nr. 53)
VRS 95, 49

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§ 4 StVO

3 Ss OWi 968/00 24.10.00
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Ein Abstandsmessverfahren, das gerichtlichen Schuldfeststellungen zugrunde gelegt werden kann, muss grundsätzlich nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden. Die mit der Anwendung betrauten Personen müssen geschult und ausreichend erfahren sein. VA 01, 58
1 Ss OWi 61/03
11. 03. 2003
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Das ProVida-Verfahren ist zwar für Geschwindigkeitsmessungen, nicht aber auch für die Abstandsmessung ein so genanntes standardisiertes Messverfahren. VA 2003, 107
2 Ss OWi 162/04
24. 05. 2004
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Zu den Anforderungen an die Ausführungen im tatrichterlichen Urteil bei Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. VD 2004, 220
VRS 106, 466
2 Ss OWi 63/06
17. 02. 2006
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1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung bei einer durch Nachfahren festgestellten Unterschreitung des Sicherheitsabstandes.
2. Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgut begangenen Verkehrsverstoß.
VA 2006, 84
DAR 2006, 338
VRS 110, 261
RR 2006, 192
zfs 2006, 351

3 Ss OWi 871/08
26.02.2009
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Zur Frage der erforderlichen Feststellungen bei einer Abstandsmessung mit einem Provida-Gerät.

DAR 2009, 156
VRR 2009, 194
VA 209, 103

30.08.2012
III 1 RBs 122/12
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Für die Feststellung eines Abstandsverstoßes kann im Einzelfall eine Fahrstrecke von 150 m ausreichend sein. VA 2012, 209 VRR 2013, 13
NStZ-RR 2013, 48
09.07.2013
1 RBs 78/13
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Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung - i.S. eines "nicht nur vorübergehenden Verstoßes" - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 m betragen hat. NStZ-RR 2013, 318
VA 2013, 194
VRR 2013, 432
DAR 2013, 656

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§ 5 StVO

3 Ss OWi 426/07
06. 09. 2007
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Eine Bußgeldsanktionierung nach §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch dann, wenn sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, wenn ein Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich sei, kommt nicht in Betracht. VRR 2007, 473
ZAP EN-Nr. 370/2008
4 Ss OWi 629/08
29. 10. 2008
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Wesentlich für eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird VA 2009, 47
VRR 2009, 113
NStZ-RR 2009, 154
NZV 2009, 302
OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.2013 – III - 1 RBs 8/13
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Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO. NStZ-RR 2013, 181 (Ls.)

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§ 12 StVO

2 Ss OWi 1064/97
15.09.1997
Derjenige, der sein Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn einer Feuerwehrzufahrt sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht in einer Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 8 StVO). ZAP EN-Nr. 814/97
MDR 1998, 281
VM 1988, 28 (Nr. 35)
VRS 94, 306
3 Ss OWi 49/05
27. 01. 2005
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Eine zwischen Parkmarkierungen liegende "Restfläche" wird vom Regelungsgehalt eines Halteverbotsschildes mit dem Zusatzschild "außerhalb gekennzeichneter Flächen" nicht erfasst. DAR 2005, 523
NStZ-RR 2006, 117
NZV 2006, 324
3 Ss OWi 576/05
29. 08. 2005
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Bei einer funktionsbereiten Parkuhr bzw. funktionsbereitem Parkautomaten kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn er aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, den Lauf der Uhr oder die Erteilung des Parkscheins nicht bewirken kann. VA 2006, 17 (Ls.)
NStZ-RR 2006, 118
ZAP EN-Nr. 484/2006
NZV 2006, 323
24.09.2013
1 RBs 135/13
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1. Auf der Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) muss das aktuelle Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen sein.
2. Auch wenn ein Fahrzeug ohne gültige Plakette i.S.v. § 3 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 zu Anl. 2 zur StVO (§ 41 StVO) in einer Umweltzone nur abgeparkt ist, kann dies ordnungswidrigkeitenrechtlich nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.
DAR 2014, 153 m. Anm. Sandherr
VRR 2014, 154

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§ 18 StVO

2 Ss OWi 1000/97
28.08.1997
Das Verbot des Wendens auf einer Autobahn nach § 18 Abs. 7 StVO gilt auch, wenn ein Teilstück in beiden Fahrtrichtungen vollständig gesperrt ist. DAR 1998, 26
NZV 1998, 40
MDR 1998, 157
NStZ-RR 1998, 85
VRS 94, 307

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§ 21a StVO

2 Ss OWi 695/07
29. 10. 2007
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Zum Begriff des Anlegens des Sicherheitsgurtes.

VRR 2008, 74

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§ 22 StVO

4 Ss OWi 32/06
02. 02. 2006
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Zum Begriff der Ladung. VRR 2006, 193
VA 2006, 105 (Ls.)
3 Ss OWi 321/09
09.06.2009
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Die in Kapitel 7.5, Abschnitt 7.5.7, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung getroffene Regelung unterscheidet gemäß Satz 2 des Unterabschnittes 7.5.7.1 nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, andererseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischtFen Ladungen. Nach dieser Neufassung liegt eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Güter (Ladungsteile) erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte. VRR 2009, 388

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§ 23 StVO

2 Ss OWi 1005/02
25.11.2002
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Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinn von § 23 Abs. 1 a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang. ZAP EN-Nr. 844/2002
VA 2003, 11
VD 2003, 52 (Ls.)
NZV 2003, 98
NJW 2003, 912
VRS 104, 222
NPA StVO, 23, Blatt 13
2 Ss OWi 177/05
06. 07 2005
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Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen. ZAP EN-Nr. 542/2005
NJW 2005, 2469
VRR 2005, 269
VA 2005, 179 (Ls.)
NZV 2005, 548
VRS 109, 129s
2 Ss OWi 811/05
01. 12. 2005
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Ordnungswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampelanlage wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird. VA 2006, 28
StraFo 2006, 123
NStZ 2006, 358
VRR 2006, 108
2 Ss OWi 402/06
12. 07. 2006
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Die Benutzung eines Handys i.S. von § 23 Abs. 1 a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um aus diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen. VA 2006, 176
NZV 2006, 555
ZAP EN-Nr. 38/2007
NZV 2007, 51
VRS 111, 213
VM 2007, 15
VRR 2006, 363
DAR 2007, 402 (Ls.)
NPA StVO § 23 S. 917
2 Ss OWi 528/06
22. 08. 2006
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Zur Beurteilung der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussieht, rasiert. NZV 2007, 96
VRS 111, 378
2 Ss OWi 25/07
23. 01. 2007
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Um "Nutzung" eines Autotelefons im Sinn von § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen. VA 2007, 72
NJW 2007, 1078
NZV 2007, 249
VRS 112, 291
DAR 2007, 401
VRR 2007, 317
2 Ss OWi 227/07
20. 04. 2007
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1. Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Deshalb liegt "Benutzung" bereits dann vor, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um gegebenenfalls nur einen Kommunikationsvorgang vorzubereiten.
2. Das Halten eines Mobiltelefons an das Ohr lässt den eindeutigen Schluss zu, dass es sich nicht nur um ein - nicht strafbewehrtes - reines Umlegen des Mobiltelefons gehandelt hat.
3. Der Verstoß gegen § 23 Ia StVO wird regelmäßig vorsätzlich verwirklicht; eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit bildet deshalb die Ausnahme
StRR 2007, 76
VRR 2007, 317
NZV 2007, 483
NPA StVO § 23 Blatt 18
2 Ss OWi 805/06
27. 12. 2006

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Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffene an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. DAR 2007, 402 (Ls.)
NStZ-RR 2007, 248 (Ls.)
2 Ss OWi 190/07
25. 09. 2007
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Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht vor, wenn der Motor des Kfz ausgeschaltet ist. VA 2007, 220 (Ls.)
VM 2008, 11
2 Ss OWi 606/07
13. 09. 2007
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Die Nutzung eines Mobiltelefons als Wärmeakku ist keine Nutzung i.S. des § 23 Abs.1a StVO. VA 2007, 221 (Ls.)
zfs 2008, 50
zfs 2008, 51
2 Ss OWi 547/08
19. 11. 2008
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Hält sich ein Verkehrsteilnehmer während der Fahrt ein Mobiltelefon mit der linken Hand an das linke Ohr und telefoniert er dabei, so begegnet die Verhängung einer Geldbuße wegen vorsätzlicher Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr keinen rechtlichen Bedenken. Feststellungen zum Beginn des Gesprächs sind insoweit nicht erforderlich. VA 2009, 30
2 Ss OWi 580/08
31.07.2008
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Das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt wird regelmäßig nur vorsätzlich begangen werden. Daher wird eine Erhöhung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise nicht in Betracht kommen NZV 2008, 583
VRS 115, 207
2 Ss OWi 71/09
05.03.2009
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Zur Frage, ob ein im europäischen Ausland zugelassenes
Kraftfahrzeug nach deutschem Recht bemängelt werden darf oder darin ggf.
ein Verstoß gegen die Warenverkaufsfreiheit in Europa vorliegt.
VA 2009, 196
VRR 2009, 307
VM 2009 Nr. 69
OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2013 – III - 5 RBs 11/13
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Unter dem Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen. DAR 2013, 217
VA 2013, 103
VRR 2013, 230
24.10.2013
3 RBs 256/13
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Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbot wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen. NStZ-RR 2014, 59
05.11.2013
5 RBs 153/13
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1. Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt.

2. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochene Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen.

3. Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO.

4. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten.

VA 2014, 31
NStZ-RR 2014, 59 (Ls.)
DAR 2014, 150
VRR 2014, 153
NZV 2015, 199
15.01.2015
1 RBs 232/14
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Die Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage ist Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Mobiltelefon dafür in der Hand gehalten wird. NStZ-RR 2015, 123
VA 2015, 65

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§ 29 StVO

2 Ss OWi 260/97
07.04.1997
Die Teilnahme an einem Rennen i.S. des § 29 Abs. 1 StVO setzt keine ausdrückliche vorherige Absprache aller Beteiligten voraus, sondern kann auch dadurch erfolgen, dass sich ein weiterer Kfz-Führer aus eigenem Entschluss an einer von anderen Fahrzeugführern durchgeführten Wettfahrt zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten beteiligt (hier: Verfolgung von zwei vor dem betroffenen Kfz-Führer unter maximaler Ausnutzung der Motorkraft fahrenden Pkw mit einem Abstand von ca. 5 Metern). ZAP EN-Nr. 438/97
NZV 1997, 367
MDR 1997, 735
NStZ-RR 1997, 280
NJW 1997, 2533 [Ls.]
VM 1997, 84
[Nr. 111]
VRS 93, 470
5 Ss OWi 61/00
16.05.2000
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Wird dem Betroffenen die Teilnahme an einem verbotenen "Rennen" im Straßenverkehr zur Last gelegt, ist es nicht ausreichend, wenn der Tatrichter lediglich feststellt, der Betroffene habe sich mit einem anderen Kraftfahrer "ein Rennen geliefert". VA 2000, 88
4 Ss OWi 747/03
13. 01. 2004
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Der Tatbestandskatalog der Bußgeldkatalogverordnung sieht für ein sog. "Unerlaubtes Rennen" keine Regelfolgen vor. VA 2004, 84

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§ 35 StVO

4 Ss OWi 776/02
19.09.2002
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Die Freistellung eines Polizeibeamten von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfordert die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verkehrsvorschriften belegen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf auch nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Das muss den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen sein. ZAP EN-Nr. 771/2002
VD 2003, 83 (Ls.)

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§ 41 StVO

2 Ss OWi 127/01
07.03.2001
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Die durch das gem. § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" (Zeichen 1042-31 der StVO9 herbeigeführte beschränkte Geltung der durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung entfaltet an einem Samstag keine Wirkung. Der Samstag ist nämlich auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein "Werktag". Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag Arbeitstag ist. ZAP EN-Nr. 389/2001
VRS 100, 468
NZV 2001, 355
DAR 2001, 376
zfs 2001, 381
VM 2001, 93 (Nr. 91)
2 Ss OWi 524/01
05.07.2001
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Zwar verlangt der für Verkehrszeichen geltend Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegevorgang. NZV 2001, 489

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3. 2. Verstoß gegen das FPersG

2 Ss OWi 667/95
30.10.1995
Es ist nicht zulässig, die Geldbuße anhand des zum FPersG ergangenen Bußgeldkatalogs zu errechnen; zur Bemessung der Geldbuße bei Überschreiten der zulässigen Tageslenkzeit. ZAP EN-Nr. 326/96
DAR 1996, 68 [Ls.]
VRS 91, 156
2 Ss OWi 1123/97
25.09.1997
Die Vorschriften über das Mitführen von Schaublättern nach § 4 FPersV sind auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine Fahrt mit einer nicht im Arbeitseinsatz befindlichen Arbeitsmaschine handelt. NZV 1998, 79
VM 1998, 23, 43
VRS 94, 474
3 Ss OWi 707/05
21. 03. 2006
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Zur Frage, was unter einem "unverzüglichen Aushändigen" i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 FPersG zu verstehen ist. VRR 2006, 273
III 5 RBs 158/10
30.11.2010
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Zwar besteht für den Fahrer in der FahrpersonalVO nur eine Mitführungspflicht für die Aufzeichnungen zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für 28 und 1 Tag. Verstöße gegen die Mitführpflicht können aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geahndet werden. DAR 2011, 412

III-3 RBs 298/11
28.11.2011
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Das Bestehen eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG ist notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit. Hinzu kommen muss, dass der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

NZV 2012, 146

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3. 3. Sonntagsfahrverbot

2 Ss OWi 10/97
25.02.1997

Zum Begriff des "Lastkraftwagens" im Sinn des Sonntagsfahrverbots. MDR 1997, 585
NZV 1997, 323
VRS 93, 376

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3. 4. FerienreiseVO

2 Ss OWi 667/96
13.06.1996

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Betroffene, die als Hausfrau lediglich als sog. "Strohfrau" Inhaberin einer Güterverkehrskonzession ist, nach § 130 OWiG wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht hinsichtlich ihres Ehemannes als Fahrer haftet, wenn dieser einen Verstoß gegen die FerienreiseVO begeht.
Die in den laufenden Nr. 66 und 67 BKatVO genannte "Kulanzfrist" von 15 Minuten bezieht sich auf die Fahrzeit und nicht nur auf den Beginn der Sperrzeit (§§ 1, 5 FerienreiseVO)
VM 1996 Nr. 122
NStZ-RR 1997, 21
NZV 1997, 87
VRS 92, 235

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3. 5. StVZO

§ 31 StVZO

2 Ss OWi 472/99
06.06.1999
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Zur Frage der Verantwortung für den Betrieb eines Lastzuges, wenn Halter eine GmbH ist (§ 31 Abs. 2 StVZO). DAR 1999, 415
VRS 97, 387
VM 2000, 4 [Nr. 4]
2 Ss OWi 277/03
30. 04. 2003
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An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.. VD 2003, 166
DAR 2003, 381
VRS 105, 231
NZV 2004, 51
NStZ 2004, 350
NPA StVZO 31, 34

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3. 6. StVG

§ 24 a StVG (Trunkenheits-/Drogenfahrt)

3 Ss OWi 1219/99
11.01.2000
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Bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration kommt der dritten Dezimalen hinter dem Komma ein signifikanter Aussagewert nicht zu; sie ist außer Betracht zu lassen und zwar sowohl für die Errechnung des Mittelwertes wie für die der Einzelwerte. NZV 2000, 340
NJW 2000, 2832 [Ls.]
BA 2000, 251
3 Ss OWi 179/2000
04.07.200
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Ist bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i.S.v. § 24 a Abs. 1 StVG unter Verwendung des Messgerätes Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III von dem gewonnenen Messwert ein Sicherheitsabschlag in Höhe der jeweiligen Verkehrsfehlergrenze nach der Eichordnung zuzüglich eines weiteren Abschlages von 4 % vom Messwert für die Hysterese geboten? Vorlagebeschluss gegen Beschl. des BayObLG vom 12. 5. 2000 (2 ObOWi 598/99) VA 2000, 45
ZAP EN-Nr. 570/2000
NZV 2000, 427
BA 2000, 385
DAR 2000, 534
zfs 2000, 459
5 Ss OWi 53/99
06.05.99
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Auch die in der Neufassung des § 24 a StVG angegebene BAK von 0,8 o/oo bezeichnet nicht den wahren Wert, sondern den Analysen-Mittelwert, der bereits einen Sicherheitszuschlag von 0,15 o/oo enthält. StV 2001, 355 m. abl. Anm. Stein
5 Ss OWi 137/00
09.05.2000
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Ein objektiver Verstoß gegen § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG setzt voraus, dass einer der in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Substanzen im Blut des Kraftfahrzeugführers nachgewiesen wird. Umgekehrt scheidet eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäss § 24 a Abs. 2 StVG aus, wenn eine solche Substanz nicht im Blut nachgewiesen wird. BA 2001, 285
NZV 2001, 484 m. Anm. Stein
4 Ss OWi 729/00
26.10.2000
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Ist die Alkoholisierung eines Kraftfahrzeugsführers mittels einer Atemalkoholanalyse in einem standardisierten Messverfahren ermittelt worden, so erfordert eine rechtsfehlerfrei Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Angaben über das Messverfahren, das Messergebnis und die Einhaltung der Wartezeit von 10 Minuten zwischen Trinkende und Beginn der Messung sowie der Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung während der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf.) BA 2001, 188
4 Ss OWi 1154/00
13.12.2000
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1. Bei Verwertung von Messergebnisse des Atemalkohol-Testgeräts Alcotest 7110 Evidential kann die Mitteilung der in diesem Gerät verwendeten Software erforderlich sein

2. Beim Einsatz/ der Atemalkohol-Testgeräts Alcotest 7110 Evidential ist die Einhaltung einer 20minütigen Wartezeit zwischen Trinkende und Beginn der Messung sowie einer Kontrollzeit von 10 Minuten vor Beginn der Messung während derer der Proband keinerlei Substanzen zu sich nehmen darf, notwendig.

3. Bei Einhaltung der Kontrollzeit ist lediglich sichergestellt, dass Reste von Fremdsubstanzen vollständig aus dem Mund-/Rachenraum entfernt wurden und insoweit eine Beeinflussung des Messergebnisses nicht stattfinden kann; ob dasselbe jedoch auch für ein Asthma-Aerosol gelten kann, dessen Substanzen wohl kaum allein den Mund-/Rachenraum treffen, sondern zumindest in den Bronchialbereich hineingelangen dürften, erscheint mehr als fraglich.

zfs 2001, 426
BA 2001, 454
VRS 102, 298
2 Ss OWi 23/01
05.07.2001
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Die tatrichterlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung sind lückenhaft, wenn der Tatrichter nicht feststellt, dass das verwendete Messgerät im Zeitpunkt der Messung noch gültig geeicht. Dafür ist der Verweis auf eine Bescheinigung für die Ersteichung des Gerätes durch die Herstellerfirma nicht ausreichend. ZAP EN-Nr. 636/2001
zfs 2001, 474
NZV 2001, 440
DAR 2001, 518
BA 2001, 455
2 Ss OWi 455/01
18.06.2001
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Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG muss dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind (siehe dazu auch Burhoff ZAP F. 9 R, S. 225).) ZAP EN-Nr. 428/2001
VA 2001, 112
VRS 101, 53
DAR 2001, 416
zfs 2001, 428
BA 2001, 373
3 Ss OWi 989/01
02.10.2001
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Bei einer Verurteilung nach § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkohol-Messung reicht es grundsätzlich aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden. Die turnusmäßige Eichung des benutzten Gerätes und die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen müssen, wenn keine Einwände insoweit erhoben werden, nicht dargelegt werden (siehe aber vorstehender Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 18. 7. 2001 - 2 Ss OWi 455/019). VA 2002, 18
ZAP EN-Nr. 74/2002
VRS 102, 115
NZV 2002, 198
BA 2002, 280
2 Ss OWi 316/02
06.02.2002
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Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG aufgrund einer Atemalkoholmessung muss den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend deutlich zu entnehmen sein, dass der Zeitablauf seit Trinkende mindestens 20 Minuten betragen hat. VA 2002, 122
ZAP EN-Nr. 474/2002
VD 2002, 255 [Ls.]
zfs 2002, 401
NJW 2002, 2485
NZV 2002, 414
VRS 103, 204
BA 2002, 489 StraFo 2002, 400
2 Ss OWi 1018/02
09. 12. 2002
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Der Senat hält an seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen 3 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem bauratzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind. VA 2003, 30
zfs 2003, 209
VD 2003, 142
BA 2003, 239
VRS 104, 310
NPA StVG, § 24 a, Blatt 22
NZV 2003, 538
2 Ss OWi 1018/02
09. 12. 2002
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Der Senat hält an seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind. ZAP EN-Nr. 142/2003
2 Ss OWi 956/02
26 02. 2003
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Zur Beweiswürdigung bei einer Nachtrunkbehauptung. Es ist Aufgabe des Tatrichters, in der Hauptverhandlung die Angaben des Betroffenen hinsichtlich des behaupteten Nachtrunks auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfen. Unabdingbar sind dabei Feststellungen über Größe, Gewicht des Betroffenen, Trinkbeginn, Trinkende usw. NPA StVG 24 a, Blatt 23
NZV 2003, 539
3 Ss OWi 658/03
01. 12. 2003
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Für die Feststellung der Atemalkoholkonzentration reicht es aus, wenn das Gericht in den Urteilsfeststellungen mitteilt, dass die AAK durch Atemalkoholmessung festgestellt wurde, und den gemessenen Atemalkoholwert nennt. Es ist nicht erforderlich, dass in dem Urteil zudem noch das Messgerät, die Gültigkeit seiner Eichung und die Wahrung der Bedingungen für das Messverfahren angeführt werden. VA 2004, 64
NStZ 2004, 323
BA 2004, 268
4 Ss OWi 256/04
29. 04. 2004
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Bei der Messung des Atemalkohols mit dem Dräger Alcotest Evidential handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das bedeutet, dass, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zieht, in den Entscheidungsgründen lediglich Messmethode und Atemalkoholwerte mitgeteilt werden müssen. ZAP EN-Nr. 463/2004
VA 2004, 158 (Ls.)
BA 2005, 167
2 Ss OWi 462/04
13. 09. 2004
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Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG, die auf einer Atemalkoholmessung beruht, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn im tatrichterlicher Urteil die Messmethode und der festgestellte Atemalkoholwert mitgeteilt wird. Weitere Angaben sind in der Regel nicht erforderlich. Insbesondere müssen auch nicht die Einzelmesswerte mitgeteilt werden (Aufgabe entgegenstehender Senatsrechtsprechung in 2 Ss OWi 455/01) VD 2004, 308
StraFo 2004, 385
ZAP EN-Nr. 743/04
zfs 2004, 532
VRS 107, 386
BA 2004, 170
2 Ss OWi 449/04
13. 09. 2004
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Soweit Feststellungen zur Fahrlässigkeit auf dem "Geständnis" des Betroffenen beruhen, reicht dies allein angesichts eines festgestellten Atemalkoholwertes von 0,26 mg/l nicht aus. zfs 2004, 535
BA 2005, 169
2 Ss OWi 357/04
23. 08. 2004
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Ist bei einer Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden. VD 2004, 335
NZV 2005, 109
VRS 107, 468
4 Ss 562/04
26. 08. 2004
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Grundsätzlich ist bei einer Atemalkoholmessung mit dem Dräger-Alco-Messgerät lediglich die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zu ziehen. zfs 2004, 583
4 Ss 215/05
03. 05. 2005
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1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG bedarf nicht nur tatrichterlicher Feststellungen zu einer Wirkstoffkonzentration, die es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Betroffene bei der Verkehrsteilnahme "unter der Wirkung" des Rauschmittels (hier: Haschisch (THC)) stand.

2. Im Rahmen des § 24a StVG begründet vielmehr erst die bestehende Rauschwirkung die Ordnungswidrigkeit der Verkehrsteilnahme. Die bestehende Rauschwirkung muss daher vom Vorstellungsbild des Täters umfasst sein. muss der Täter ausnahmsweise wegen Zeitablaufs nicht (mehr) damit rechnen, unter der Wirkung der illegalen Droge zu stehen, entfallen der innere Tatbestand und damit der Schuldvorwurf.

3. Erinnerungslücken des Betroffenen zur Konsum-Menge stellen das Tatgericht nicht vom Zweifelsgrundsatz in dem Sinne frei, als eine den später gemessenen hohen Wert erklärende erhöhte Konsummenge ohne weiteres angenommen werden kann..

VRR 2005, 196
NZV 2005, 428
DAR 2005, 640
BA 2006, 232
4 Ss OWi 604/03
14. 10. 2003
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Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG wegen einer Drogenfahrt muss Feststellungen enthalten, aus denen ein vorwerfbares Verhalten und entsprechende Erkenntnisse des Betroffenen hergeleitet werden können. BA 2005, 317
4 Ss OWi 468/03
24. 07. 2003
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Zum Strafklageverbrauch bei Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Vergehens im Sinne des § 316 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO. BA 2005, 245
3 Ss OWi 767/05
14. 11. 2005
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Für die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration bleibt die dritte Dezimalstelle der Messergebnisse einer Atemalkoholmessung sowohl für die Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes als auch für die beiden zugrunde liegenden Einzelwerte außer Betracht. VRR 2006, 71
VA 2006, 47
BA 2006, 404
3 Ss OWi 308/06
24. 08. 2006
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Es ist rechtsfehlerhaft, von der Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist. Auf die Einhaltung der 20minütigen Wartezeit kann ebenso wenig verzichtet werden wie auf die Einhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten, wobei die Kontrollzeit durchaus in die Wartezeit mit eingerechnet werden kann. VA 2007, 35
VRR 2007, 70
2 Ss OWi 91/07
19. 03. 2007
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1. Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen.
2. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit.

NZV 2007, 248
BA 2007, 260
2 Ss OWi 565/08
08.08.2008
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Setzt der alkoholisierte Fahrer eine unterbrochene Trunkenheitsfahrt mit neuem Tatentschluss fort, handelt es sich um eine neue Tat.

VA 2008, 173
NZV 2008, 532
zfs 2008, 593
VRR 2009, 32

3 RBs 19/11
05.04.2011
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Für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Drogenkonsums an, da dem Betroffenen auch bei einem länger zurückliegenden Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft. VA 2011, 138
15.06.2012
III 2 RBs 50/12
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Zur Annahme von Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt. StraFo 2012, 287
VA 2012, 155
21.12.2012
III-2 RBs 83/12
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Bei einem einmaligen oder gelegentlichen THC-Konsum muss der Betroffene jedenfalls beim Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr mit einem Verstoß gegen § 24a StVG rechnen und handelt nicht fahrlässig. VA 2013, 69
VRR 2013, 189
28.02.2013
4 RBs 47/13
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Zur rechtlichen Einordnung sog. E-Bikes bzw. Pedelecs. VRR 2014, 78

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3. 7. BImschG

26.06.2013
1 RBs 85/13
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Die Zulassung der Einfahrt in Umweltzonen nur für bestimmte Fahrzeuge, die einen geringen Schadstoffausstoß aufweisen, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zweifelhaft. NStZ-RR 2013, 356

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4. Sonstige verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten

Fahrpersonalgesetz

1 Ss OWi 1064/02
13. 02. 2003
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Das FahrpersonalG und die FahrpersonalVO finden auch Anwendung auf Aushilfsfahrer, hier Student bei einer Autovermietung. VA 2003, 88
III-3 RVs 105/12
16.04.2012
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Die innerhalb eines Doppelwochenverstoßes begangenen selbständigen Tages- oder Wochenverstöße stehen zueinander in Tateinheit.

Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten werden aufgrund der Verpflichtung; aus Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 i.d.R. vorsätzlich begangen werden.
VA 2012, 105

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5. Fahrverbot

5. 1. Allgemeines

4 Ss OWi 794/99
05.08.1999
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Zu den Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbotes und deren Begründung, insbesondere bei nicht in der Bußgeldkatalogverordnung normierten Fällen. VRS 98, 44
NZV 2000, 53
2 Ss OWi 1163/00
11.01.2001
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Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen und Darlegungen des Tatrichters, wenn dieser ein höheres als das Regelfahrverbot festsetzen will.. NZV 2001, 178
NJW 2001, 1876
DAR 2001, 283
VRS 100, 372
3 Ss OWi 899/00
09.01.2001
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Auch wenn die Verhängung eines Fahrverbotes nahe liegt, ist die Verhängung in den Urteilsgründen zu begründen. DAR 2002, 324
2 Ss OWi 1029/01
29.11.2002
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Für die Entscheidung über die Anordnung eines Fahrverbotes sind nähere Feststellungen zu einer für diesen Fall angedrohten Kündigung des Arbeitsverhältnisse erforderlich. Bei Verweisung auf den dem Betroffenen zustehenden Urlaubsanspruch von 24 Tagen ist festzustellen, ob dem Betroffenem dieser Urlaub noch zusteht und ob er ihn überhaupt in einem Stück abwickeln kann. zfs 2002, 404
4 Ss OWi 578/02
27.08.2002
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Die Regeldauer für die erstmalige Anordnung eines Fahrverbotes kann nur überschritten werden, wenn besondere erschwerende Umstände die Grenzen des Regelfalles überschreiten. Das verbotene Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt rechtfertigt die Verhängung eines längeren Fahrverbots nur, wenn festgestellt ist, dass das Telefonieren die dem Betroffenen vorgeworfene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst hat. VA 2002, 170 (Ls.)
3 Ss OWi 182/03
28. 06. 2003
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Das tatrichterlicher Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbotes etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine möglicherweise unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt ZAP EN-Nr. 604/2003
VA 2003, 169
2 Ss OWi 482/03
08. 07. 2003
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Dem Tatrichter steht, wenn er von einem Regelfahrverbot absehen will, kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu. Deshalb hat er eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen. zfs 2003, 571
VRS 105/447
NZV 2004, 99
VA 2003, 178 (Ls.)
NPA StVO 41, 76
4 Ss OWi 671/03
16. 10. 2003
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Ist aufgrund allgemeiner Umstände ein grober Pflichtenverstoß i.S.v. § 25 Abs. 1 StVG gegeben, ist die Verhängung eines Fahrverbotes auch dann gerechtfertigt, wenn der regelmäßig einzuhaltende Abstand von Messstellen zu geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht eingehalten wird, obwohl einer der in dem genannten Runderlass des Innenministers aufgeführten Ausnahmefälle nicht vorliegt. VA 2004, 52
3 Ss OWi 782/03
09. 12. 2003
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Auch im OWi-Verfahren muss die Rechtsfolgenentscheidung so begründet werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs dem Urteil entnehmen kann, welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbotes zugrunde liegen VA 2004, 66
4 Ss OWi 536/06
14. 09. 2006
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Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen "Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig. VA 2007, 34
VRR 2007, 73
4 Ss OWi 758/06
01. 12. 2006
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1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.
2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.
3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.
4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
NJW 2007, 2198

4 Ss OWi 428/07
12. 07. 2007
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Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus.

VA 2007, 202 (Ls.)
VRR 2007, 435
ZAP EN-Nr. 296/2008
ZAP EN-Nr. 335/2008
DAR 2008, 652 (Ls.)

3 Ss OWi 360/07
02. 07. 2007
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Eine  Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf.

zfs 2007, 591
NZV 2007, 635
VM 2008, 3

2 Ss OWi 802/08
27.11.2008
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Die Eintragung im VZR ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann.

VA 2009, 83
VRR 2009, 235
NZV 2009, 156
NJW 2009, 1014
NStZ 2009, 341

3 Ss OWi 451/09
27.10.2009
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Wegen zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten kann in einem Urteil nur auf einheitliches Fahrverbot erkannt werden kann. VA 2010, 28
NZV 2010, 159 m. Anm. Sandherr
2 RBs 35/09
04.05.2010
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Die Fahrverbotsentscheidung muss begründet werden. VA 2010, 157
3 RBs 70/10
24.03.2011
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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bußgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbote (teilweise) als vollstreckt gilt. VRR 2011, 232
VA 2011, 137
DAR 2011, 409

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5. 2. Augenblicksversagen

2 Ss OWi 474/03
31. 07. 2003
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Hat der Betroffene ein die Geschwindigkeit beschränkendes Vorschriftszeichen übersehen, weil er durch ein Telefonat mit seinem Handy abgelenkt war, kann er sich in der Regel nicht auf ein sog. Augenblicksversagen berufen. ZAP EN-Nr. 677/2003
VA 2003, 168
3 Ss 518/04
04. 11. 2004
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Unter einem "Augenblicksversagen" kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden. VA 2005, 31
2 Ss OWi 295/05
23. 05. 2005
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1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann.
2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß.
VA 2005, 145
VRR 2005, 271
VRS 108, 450
NZV 2005, 489
DAR 2005, 453
3 Ss OWi 374/05
18. 08. 2005
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Übersieht der Betroffene eine - auf Autobahnen häufig übliche - über die Breite mehrerer Fahrbahnen erstreckende hochgestellte Leuchtanzeige gehandelt hat, die flexibel die Geschwindigkeitsanzeige an die gegebenen Verkehrsverhältnisse anzupassen in der Lage ist, wird wegen der besonderen Auffälligkeit dieser Anzeige ein Augenblicksversagen in der Regel ausgeschlossen sein. VA 2006, 16 (Ls.)
VRR 2006, 75
3 Ss OWi 602/05
06. 09. 2005
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Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er als Kraftfahrzeugführer die eigene Fahrt antritt, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den Kraftfahrzeugführer, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonengeschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er als Mitfahrer bei einem anderen Kraftfahrzeugführer in die Zone gelangt ist, nicht. VRR 2006, 72

3 Ss OWi 720/05
13. 12. 2005
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Die Grundsätze des Augenblicksversagens können nicht dazu herangezogen werden, um überhaupt jeden Fahrlässigkeitsvorwurf gegen den Betroffenen entfallen zu lassen.

ZAP EN-Nr. 239/06
VA 2006, 86 (Ls.)

2 Ss OWi 262/06
01. 06. 2006
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Zum "Augenblicksversagen" bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung VA 2006, 138
VRR 2006, 352
VRS 111, 219
VRS 111, 219
NZV 2007, 153
NPA StVG § 25 a, 955
2 Ss OWi 31/06
06. 02. 2006
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Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß. VRR 2006, 235
DAR 2006, 521
NZV 2007, 259
4 Ss OWi 161/06
28. 03. 2006
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Hat ein ortsunkundiger Betroffener zur Nachtzeit das lediglich einmal rechtsseitig aufgestellte Zeichen 331 nicht wahrgenommen hat, rechtfertigt das für sich genommen allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. ZAP EN-Nr. 382/2006
VA 2006, 121 (Ls.)
3 Ss 315/07
21.12.2007
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Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen, wenn der Betroffene sich darauf beruft, dass er ein Verkehrsschild übersehen habe. VRR 2008, 155
DAR 2008, 273

5. 2. 1. Allgemeines

2 Ss OWi 1375/97
15.12.1997

Nach der neuen Rspr. des BGH (vgl. Beschl. v. 11.9.1997 - 4 StR 557/96 - u.a. in NJW 1997, 3252) kommt bei einer i.S.d. Regeltatbestände der BKatVO "qualifizierten" Überschreitung der durch Zeichen 274 der StVO (beschränkten) Geschwindigkeit die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels für die Verhängung eines Fahrverbots nur mit Einschränkung zum Tragen. Dem Kfz-Fahrer kann danach das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf einer groben Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Daher bedarf es, wenn der Betroffene sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin einlässt, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen, näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung. ZAP EN-Nr. 90/98
DAR 1998, 150
VRS 95, 59
2 Ss OWi 179/98
25.02.1998
Lässt der Betroffene sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung § 41 StVO i.V.m. Zeichen 274 StVO dahin ein, er habe die Straße, auf der die Geschwindigkeit innerorts auf 30 km/h beschränkt war, erstmals befahren und das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrsschild aus Fahrlässigkeit übersehen, kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH v. 11.09.1997 (4 StR 557/96 - vgl. u.a. NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) ein Entfallen des ggf. verwirkten Regelfahrverbots in Betracht kommen.
Es ist dann auch keine Erhöhung der Regelgeldbuße möglich.
ZAP EN-Nr. 471/98
NStZ-RR 1998, 248
NZV 1998, 334
DAR 1998, 323
MDR 1998, 965
zfs 1998, 354
VRS 95, 230
VM 1998, 79 (Nr. 97)
2 Ss OWi 727/98
11.08.1998
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Auch bei einem Rotlichtverstoß ist die Rechtsprechung des BGH zum Augenblicksversagen (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) zu berücksichtigen (für einem auf einem sog. Wahrnehmungsfehler bzw. auf dem sog. Mit-zieheffekts beruhenden Rotlichtverstoß). ZAP EN-Nr. 733/98
VM 1999, 14 (Nr. 12)
MDR 1999, 93
VRS 96, 64
NZV 1999, 176
2 Ss OWi 1385/98
08.12.1998

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Wer auf einer BAB an einer Stelle, an der die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 60 km/h beschränkt ist, die zulässige Geschwindigkeit um rund 76 % (= gemessen 106 km/h) überschreitet, handelt auch dann grob nachlässig oder gleichgültig, wenn entgegen der Verwaltungs-VO zu den Zeichen 274, 276 und 277 ein sog. Geschwindigkeitstrichter nicht eingerichtet ist. Damit ist die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer auch subjektiv groben Pflichtwidrigkeit angemessen (Fortführung von BGH-Beschl. v. 11.09.1997 (BGHSt 43, 214; s. auch OLG Zweibrücken NJW 1998, 3581 = NZV 1998, 420). ZAP EN-Nr. 15/99
MDR 1999, 354
VM 1999, 51 (Nr. 52)
VRS 96, 388
NZV 1999, 341
2 Ss OWi 486/99
10.06.1999
Hält der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, überfährt diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, handelt er nicht subjektiv besonders verantwortungslos im Sinn der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1997, 3252), so dass wie beim sog. Mitzieheffekt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht kommt. NWB EN-Nr. 1234/99
NStZ 1999, 518
MDR 1999, 1264
ZAP EN-Nr. 749/99
DAR 1999, 515
VRS 97, 384
NZV 2000, 52
2 Ss OWi 509/99
24.06.1999
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Die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zum Augenblicksversagen gelten entsprechend für die Fälle der "Beharrlichkeit" i.S. des " 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, so dass also "Beharrlichkeit" i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dann nicht gegeben ist, wenn der dem Kraftfahrzeugführer vorgeworfene Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, auf ein sog. "Augenblicksversagen" zurückgeht (so auch OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303). ZAP EN-Nr. 615/99
MDR 1999, 1322
NStZ-RR 1999, 374
VRS 97, 449
NZV 2000, 92
5 Ss OWi 1196/99
18.05.2000
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Die bei einer Geschwindigkeitsmessung grundsätzlich einzuhaltende Mindestentfernung von 200 m zu dem Beginn und dem Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. 5. 1996 (Ministerialblatt 1996, 956) kann unterschritten werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Ist das der Fall, kann sich der Betroffene nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen hat. ZAP EN-Nr. 12/2000
DAR 2000, 129
MDR 2000, 269
VRS 98, 305
NZV 2000, 264
2 Ss OWi 43/01
19.02.2001
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Ist dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h "bewusst, berechtigt ihn allein eine Verbreiterung der Straße nicht zu der Annahme, dass nun die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene aufgrund eines Streites seiner Kinder, die sich im Pkw befinden, abgelenkt war. Vielmehr handelt es sich dann um eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinn der Rechtsprechung des BGH. VA 2001, 73 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 296/2001
DAR 2001, 322 StraFo 2001, 244
VRS 101, 43
VM 2001, 70
NZV 2001, 438
2 Ss OWi 137/02
11.07.2002
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Ein sog. Augenblicksversagen i.S. der Rechtsprechung des BGH kann bei einer auf einer Autobahn gefahrenen Geschwindigkeit von 146 km/h und einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h nicht damit begründet werden, dass der Betroffene auf der Suche nach einer bestimmten Ausfahrt, die zu seinem Zielort führt, die vor der Geschwindigkeitsmessung drei Mal beiderseits der Fahrbahn aufgestellten Verkehrszeichen 274 übersehen hat. ZAP EN-Nr. 581/2002
VA 2002, 157

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5. 2. 2. Tatsächliche Feststellungen

2 Ss OWi 1365/97
15.12.1997

Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen, bedarf es im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 11.09.1997 (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525) näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung. NZV 1998, 164
DAR 1998, 150
zfs 1998, 232 StraFo 1998, 186
VRS 95, 58
2 Ss OWi 382/99
30.04.1999
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Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe nicht gesehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe, muß das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur subjektiven Vorwerfbarkeit (BGHSt 43, 214 = NJW 1997, 3252) nähere Feststellungen zur Einrichtung der Tempo-30-Zone (Geschwindigkeitstrichter, nur ein Schild oder weitere Beschilderung) enthalten. ZAP EN-Nr. 368/99
DAR 1999, 327
VRS 97, 207
2 Ss OWi 25/99
12.04.1999
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2 Ss OWi 196/99
15.04.1999
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Lässt sich der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin ein, er habe nicht gesehen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe, muß das amtsgerichtliche Urteil im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur subjektiven Vorwerfbarkeit (BGHSt 43, 214 = NJW 1997, 3252) nähere Feststellungen zur Einrichtung der Tempo-30-Zone (Geschwindigkeitstrichter, nur ein Schild oder weitere Beschilderung) enthalten. ZAP EN-Nr. 368/99
DAR 1999, 327
VRS 97, 207
MDR 1999, 931
VRS 97, 212
2 Ss OWi 386/99
30.04.1999
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Befinden sich das Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende (Zonen-)Zeichen 274.1 jeweils nur einmal auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander, lässt sich ein sog. Augenblicksversagen im Sinn der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 11.09.1997 - 4 StR 557/96 = NJW 1997, 3252) in der Regel nur schwerlich widerlegen. ZAP EN-Nr. 439/99
MDR 1999, 1064
DAR 1999, 417 [Ls.]
NStZ-RR 1999, 313
VRS 97, 272
VM 1999, 93
(Nr. 96)
NZV 2000, 96
2 Ss OWi 267/2000
24.03.2000
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Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf ein "Augenblicksversagen" bei der Verhängung eines Fahrverbots wegen einer in einer Tempo-30-Zone begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung. MDR 2000, 765
VA 2000, 7
StraFo 2000, 234
zfs 2000, 319
DAR 2000, 325
VRS 98, 452
NZV 2000, 341
4 Ss OWi 1234/00
23.01.2001
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Will das Amtsgericht eine grobe Pflichtverletzung im Sinn des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen eines "Augenblicksversagens" verneinen und deshalb von der Verhängung des (Regel)Fahrverbots absehen, muß es für seine Ausnahmeentscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen treffen. Dazu gehören Feststellungen zur Örtlichkeit, z.B. insbesondere dazu, wo und in welcher Weise ein Ortseingangsschild aufgestellt ist, an dem der Betroffene vorbeigefahren ist. Erforderlich sind ggf. auch konkrete Feststellungen zur Art der Bebauung insbesondere im Annäherungsbereich des Betroffenen. VA 2001, 74 (Ls.)
VRS 102, 385
2 Ss OWi 127/01
07.03.2001
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Zu den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene sich auf ein sog. "Augenblicksversagen" beruft. VRS 100, 468
NZV 2001, 355
DAR 2001, 376
zfs 2001, 381
VM 2001, 93 (Nr. 91)
3 Ss OWi 716/01
20.10.,2001
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Das Absehen vom Fahrverbot nach § 2 Abs. 4 BKatV gegen Erhöhung der Regelgeldbuße ist bei einem Betroffenen, der nebenberuflich als Taxifahrer tätig und auf die daraus erzielten Einnahmen für den Familienunterhalt angewiesen ist, dann nicht gerechtfertigt, wenn er nur fünf Monate vor der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung einen ähnlichen Verkehrsverstoß begangen hat. VA 2002, 9 [Ls.]
3 Ss OWi 1043/01
27.11.2001
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Das Absehen vom Fahrverbot kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der bislang nicht verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretene Betroffene im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater mit ländlicher Praxis auf den Führerschein angewiesen ist. VA 2002, 18 [Ls.]
3 Ss OWi 951/01
13.11.2001
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Das Absehen vom Fahrverbot kann nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der als selbständiger Physiotherapeut tätige Betroffene in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten käme, wenn er seien Führerschein für einen Monat entbehren müsste. VA 2002, 18 [Ls.]
ZAP EN-Nr. 148/0202

4 Ss OWi 841/02
02. 10. 2002
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Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen hinsichtlich eines "Augenblicksversagens" und zur Verringerung des Regelfahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung des Regelgeldbuße bei einem geständigen Betroffenen.

VA 2003, 57

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5. 3. Fahrverbot bei § 24 a StVG

2 Ss OWi 480/95
18.07.1995
Zu den Anforderungen an das Absehen vom Fahrverbot bei einer Verurteilung nach § 24a StVG. NWB EN-Nr.1423/95
ZAP EN-Nr. 977/95
MDR 1995, 1254
NZV 1995, 496
VRS 90, 207
2 Ss OWi 1181/98
03.11.1998
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Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG bei einem als freier Mitarbeiter bei einer Unternehmensberatung tätigen Betroffenen. ZAP EN-Nr. 865/98
MDR 1999, 92
DAR 1999, 84
VRS 96, 231
NZV 1999, 214
2 Ss OWi 1175/99
17.02.2000
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In den Fällen des § 24 a StVG rechtfertigen nach allgemeiner Meinung nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (s.a. OLG Hamm NZV 1995, 496 = ZAP EN-Nr. 977/95). Das gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG in Erscheinung getreten ist. Auch der Umstand, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer tätig ist, ändert daran nichts. Ggf. eintretende wirtschaftliche und berufliche Folgen muss der Betroffene als selbstverschuldet hinnehmen. Hat das Amtsgericht dann das dreimonatige Fahrverbot auf einen Monat reduziert, ist es nicht zu beanstanden, wenn es dieses dann nicht auch noch auf den Privat-Pkw des Betroffenen beschränkt. ZAP EN-Nr. 269/2000
VRS 98, 381
VM 2000, 52 (Nr. 61)
BA 2000, 513
NZV 2001, 486
2 Ss OWi 787/01
06.09.2001
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Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen ein Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war. VD 2001, 271 (Ls.)
VA 2001, 189
VRS 101, 298
ZAP EN-Nr. 109/2002
BA 2002, 59
DAR 2002, 324
1 Ss OWi 976/01
04.12.2001
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Auch bei einem Berufskraftfahrer kommt bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24 a StVG das Absehen vom Fahrverbot nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Härten in Betracht. Stellt der Tatrichter dazu auf den möglichen Verlust des Arbeitsplatzes ab, muss er erörtern, ob das Fahrverbot während eines Urlaubs des Betroffenen vollstreckt werden kann und ob nicht das berufliche Führen der im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten Lkws vom Fahrverbot hätte ausgenommen werden dürfen. VA 2002, 47
ZAP EN-Nr. 79/2002
3 Ss OWi 183/03 28. 01.2003 Volltext
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Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG. BA 2004, 177
3 Ss 58/04
26. 2. 2004 2005
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Zum Absehen von einem Fahrverbot bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG BA 2005, 166
2 Ss OWi 205/08
24. 04. 2008
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Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem Verstoß gegen § 24a StVG nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. VRR 2008, 434
DAR 2008, 652
2 Ss OWi 376/09
25.06.2009
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Bei einer Trunkenheitsfahrt muss das tatrichterliche Urteil das angewendete Messverfahren, also den zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration konkret verwendeten Gerätetyp, mitteilen, denn diese Angabe ist erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt worden ist. VRR 2009, 429
VA 2010, 12
BA 2009, 413

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5. 4. Absehen vom Fahrverbot

5. 4. 1. Allgemeines

2 Ss OWi 259/96
01.04.1996

Nicht jeder berufliche Nachteil führt zur einer Ausnahme vom (Regel-)Fahrverbot, sondern grundsätzlich nur eine besondere Härte, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist. Dazu muß das Amtsgericht für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbare Feststellungen treffen. Es darf sich nicht mit der Feststellung begnügen, der Betroffene stehe noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis, danach sei er beschäftigungslos, habe sich aber um einen Job beworben, wenn der mögliche Arbeitsbeginn kurz bevorsteht, ggf. muß es den Termin vertagen. ZAP EN-Nr. 492/96
DAR 1996, 325
VRS 92, 142

2 Ss OWi 926/96
27.08.1996

In den Fällen des § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO reichen grds. schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme von einem sonst an sich zu verhängenden Regelfahrverbot zu begründen. NZV 1997, 240
VRS 92, 369

2 Ss OWi 11/97
17.02.1998

Es besteht keine Veranlassung, Führer von Leichtkrafträdern von der Verhängung eines Fahrverbots grds. auszunehmen. ZAP EN-Nr. 285/98
MDR 1998, 650
VRS 95, 134

2 Ss OWi 1181/98
03.11.1998
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Der am 01.03.1998 neu in das StVG aufgenommene § 25 a Abs. 2 a StVG ist vom Gesetzgeber gerade auch geschaffen worden, um wirtschaftliche Nachteile, die einen Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können, abzumildern, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, in dem das Fahrverbot wirksam sein soll, in gewissen Grenzen frei wählen kann. Das führt dazu, dass bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile bei der Prüfung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist. ZAP EN-Nr. 865/98
MDR 1999, 92
DAR 1999, 84
VRS 96, 231
NZV 1999, 214
2 Ss OWi 222/02
25. 04. 2002
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Die vom Senat für die Verhängung eines Fahrverbotes infolge eines Rotlichtverstoßes mit einem Leichtkraftrad aufgestellten Grundsätze gelten auch für Fahrräder mit Hilfsmotor. VA 2002, 93
ZAP EN-Nr. 437/2002
NStZ-RR 2002, 250
VRS 113, 135
NZV 2002, 408
DAR 2002, 465
VM 2002, 68 (Nr. 59)
NPA StVO § 2 Blatt 21
2 Ss OWi 817/04
03. 03. 2005
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1. Der Tatrichter muss eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben, wenn er vom Fahrverbot nicht absehen will.

2. Zum Umfang der Ausführungen, wenn der Tatrichter den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes auf "Urlaub verweisen will.

VA 2005, 86
VRR 2005, 155
StraFo 2005, 256
VRS 108, 444
NZV 2005, 495
3 Ss OWi 591/05
15. 09. 2005
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1. Allein auf die etwaige Behauptung des Betroffenen, für den Fall eines einmonatigen Fahrverbots drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes, darf das Amtsgericht seine Überzeugungsbildung nicht stützen.

2. Die Beschränkung des Fahrverbotes auf einzelne Fahrzeugarten ist nur dann zulässig, wenn dieses Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme ausreicht und darüber hinaus ein unbeschränktes Fahrverbot eine unverhältnismäßige Belastung des Betroffenen darstellen würde.

DAR 2006, 99 m. Anm. Krumm
2 Ss OWi 324/06
03. 07. 2006
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Zum Absehen vom Fahrverbot aufgrund beruflicher Umstände unter ggf. massiver Erhöhung der Geldbuße. VA 2006, 174 (Ls.)
VRR 2006, 351
VRS 111, 284
NZV 2007, 100
3 Ss OWi 865/05
09. 5. 2006
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Zur Verhängung eines Fahrverbotes wegen eines beharrlichen Verstoßes, wenn die früheren Taten zum Zeitpunkt der Begehung der Anlasstat noch nicht rechtskräftig waren.

VRR 2006, 392
VA 2006, 199 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 783/2006
3 Ss OWi 95/06
25. 04 2006
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3 Ss 112/06
11.05.2006
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Dem Betroffenen ist es zuzumuten, für Maßnahmen zur Abwendung der Erschwernisse eines Fahrverbots notfalls einen Kredit aufzunehmen.

VRR 2006, 393





VA 2006, 198
VRR 2006, 434
2 Ss OWi 411/06
2. 07. 2006
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Wer als Fahrzeugführer ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen in einen Kreuzungsbereich einfährt, ohne erkennen zu können, welches Lichtzeichen der Ampel aufleuchtet, handelt grundsätzlich grob verkehrswidrig und verantwortungslos, so dass die Voraussetzungen für die Verhängung des Regelfahrverbots vorliegen. VA 2006, 213 (Ls.)
2 Ss OWi 218/07
30. 04. 2007
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Zur Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme, um die aus dem Fahrverbot möglicherweise resultierenden Mehrbelastungen abzufangen. VRR 2007, 275
VA 2007, 145
zfs 2007, 474
ZAP EN-Nr. 658/2007
VM 2007, 76
StVG § 25 Blatt 128
2 Ss OWi 505/08
07. 08.2008
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Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte. VA 2008, 193 (Ls.)
VRR 2008, 435
zfs 2008, 645
DAR 2008, 708
5 Ss OWi 280/08
16. 06. 2008
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Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot allein deswegen, weil der Betroffene schwerbehindert und auf die Benutzung von Gehhilfen angewiesen ist. VA 2008, 194 (Ls.)
5 Ss 493/08
19.08.2008
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Der Betroffene kann sich gegenüber einem Fahrverbot nicht darauf berufen, er habe die Geschwindigkeit nur deshalb überschritten, weil seine schwangere Frau ihm mitgeteilt habe, sie habe starke Schmerzen, vermutlich hätten frühzeitig die Wehen eingesetzt, wenn ihm bekannt ist, dass sich seine schwangere Ehefrau bereits auf dem Weg zum Krankenhaus befindet. VRR 2009, 34
24.10.2013
3 RBs 256/13
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Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbot wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen. NStZ-RR 2014, 59
zfs 2014, 111
VA 2014, 47
VRR 2014, 111
DAR 2014, 152

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5. 4. 1. 1. Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Entscheidung

2 Ss OWi 1222/95
26.10.1995
Das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist vom Rechtsbeschwerdegericht "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen. ZAP EN-Nr.1013/95
zfs 1996, 35
DAR 1996, 68
VRS 91, 138

2 Ss OWi 509/96
24.05.1996

Ist die tatrichterliche Entscheidung, von der Verhängung eines Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, nicht ermessensfehlerhaft, sondern vertretbar, hat das Rechtsbeschwerdegericht das hinzunehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob nicht auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre. VRS 92, 40
2 Ss OWi 29/08
07.02.2008
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Die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel „bis zur Grenze des vertretbaren2 hinzunehmen (für auswärts eingesetzten Kfz-Monteur). NZV 2008, 306
VRS 114, 383
VM 2008 Nr. 56
VA 2008, 142 (Ls.)
2 Ss OWi 7/08
31. 01. 2008
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Die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbarenhinzunehmen (für allein erziehende Apothekerin).  NZV 2008, 308
VRS 114, 295

3 Ss OWi 68/09
12.06.2009
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Allein der Umstand, dass die für die Indizwirkung eines Fahrverbots maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kilometer pro Stunde nur knapp überschritten worden ist, begründet noch keinen Ausnahmefall für ein Absehen von der Verhängung der Regelahndungsmaßnahme, weil der Verordnungsgeber die Grenze klar definiert hat.

VA 2009, 173
VRR 2009, 430

2 Ss OWi 482/09
30.06.2009
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Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen

VRR 2009, 351
VA 2009, 174

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5. 4. 1. 2. Anforderungen an die Begründung der Entscheidung

2 Ss OWi 1075/96
26.09.1996

Fahrverbots unangemessen ist und der notwendigen Warneffekt schon unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann, eine auf Tatsachen gestützte eingehende Begründung geben. Dafür reicht der Hinweis, der Betroffenen sei es wegen der "ungünstigen Zeiten" der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, ihr Kleinkind, das während ihrer beruflichen Abwesenheit von ihrer Schwester beaufsichtigt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzuholen, weshalb sie auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Vielmehr bedarf es einer eingehenden Darstellung der "ungünstigen Zeiten". ZAP EN-Nr. 902/96
VRS 92, 367

2 Ss OWi 1102/96
01.10.1996

Will das Amtsgericht von Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise absehen, muß es seine Entscheidung nachvollziehbar begründen und darf sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen. VRS 93, 215

2 Ss OWi 1294/97
20.11.1997

Wenn bei einem bislang nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Betroffenen durch ein Fahrverbot unverhältnismäßig hohe, zu einer realen Existenzgefährdung führende Aufwendungen entstehen, bedarf es ausnahmsweise näherer Erörterung, warum nicht mit einer erhöhten Geldbuße der Denkzettel- und Besinnungsfunktion genügt werden kann. zfs 1998, 75
2 Ss OWi 1527/97
29.01.1998
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Will der Tatrichter von einem nach der BKatVO verwirkten Regelfahrverbot gem. § 2 Abs. 4 BKatVO absehen, muß er für seine Entscheidung eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Dazu gehört z.B., dass, wenn wegen der hohen Kosten die Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen als nicht zumutbar angesehen wird, die ggf. entstehenden Kosten dargelegt werden. Auch müssen nähere Feststellungen dazu getroffen werden, wenn das Absehen vom Fahrverbot u.a. damit begründet wird, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, nach seiner regelmäßigen Arbeitszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer beruflichen Fortbildungsmaßnahmen zu kommen (hier: Meisterschule). ZAP EN-Nr. 200/98
MDR 1998, 593
VRS 95, 138
2 Ss OWi 888/00
12.09.2000
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Der Tatrichter kann seine Entscheidung, bei einem in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Arbeitslosen von einem Regelfahrverbot nicht gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu wollen/können, nicht damit begründen, dass "auch eine fühlbare Erhöhung der Geldbuße bei diesem Betroffenen nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Denkzettel haben würde". Das lässt nämlich befürchten, dass das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, dass wegen der wirtschaftlich bedrängten Verhältnisse des Betroffenen bei ihm eine Erhöhung der Geldbuße überhaupt nicht in Betracht kommt. VA 00, 88
ZAP EN-Nr. 748/2000
zfs 2001, 40
VRS 100, 56
2 Ss OWi 1127/2000
09.01.2001
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Der Tatrichter muss das Absehen vom Regelfahrfahrverbot begründen und ausreichend mit Tatsachen belegen. ZAP EN-Nr. 250/2001
DAR 2001, 229
VRS 100, 376
NZV 2001, 437
4 Ss OWi 1234/00
23.01.2002
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Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen. VRS 102, 385
2 Ss OWi 1148/02
22. 01. 2003
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1. Bei der Verwertung von Voreintragungen eines Betroffenen im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben.

2. Das Absehen von einem nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ist nicht nur bei Vorliegen einer "Härte außergewöhnlicher Art" möglich. Vielmehr reichen dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus.

ZAP EN-Nr. 173/2003
VD 2003, 140 (Ls.)
VRS 105, 132
NZV 2003, 398
4 Ss 75/03
06. 02. 2003
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Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Er muss glaubhaft darlegen, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben des Betroffenen für glaubhaft erachtet. Vorbringen des Betroffenen ist , um missbräuchliches Behaupten auszuschließen, in den Urteilsgründen kritisch zu würdigen. VA 2003, 72
ZAP EN-Nr. 504/2003
4 Ss OWi 502/03
22. 07. 2003
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Zum erforderlichen Umfang der Begründung, wenn der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen will. VA 2003, 170

4 Ss OWi 466/03
19. 08. 2003
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4 Ss OWi 525/03
12. 08. 2003
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Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, eine Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden. Ggf. muss darüber Beweis erhoben werden. Im Zweifelsfalle ist ferner die arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit einer angeblich drohenden Kündigung zu prüfen. VA 2004, 15
BA 2004, 179
3 Ss OWi 468/05
02. 08. 2005
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Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot bedarf einer eingehenden Begründung und ist mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. VA 2005, 213
2 Ss OWi 656/06
10. 11. 2007
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Ist der Betroffene in der Vergangenheit bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, bedarf es einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung(en) nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll. VRS 112, 62
VRR 2006, 191
2 Ss OWi 82/07
01. 03. 2007
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Will der Tatrichter vom Regelfall der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so bedarf es einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung. Die Entscheidung, dass trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (hierbei einem Taxifahrer). NZV 2007, 258
VRR 2007, 350
2 Ss OWi 712/06
02. 11. 2006
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Zur Begründung der tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen (hier bei einem Außendienstmitarbeiter). NZV 2007, 261
VRS 112, 212
NPA StVG § 25 Blatt 127
2 Ss OWi 401/06
31. 07. 2006
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Zur Begründung der tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen (hier bei einem Kommunikationselektroniker). NZV 2007, 263 (Ls.)
NPA StVO § 41 S. 927
4 Ss OWi 891/06
24. 01. 2007
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Liegen Umstände vor, die es möglich erscheinen lassen, dass das Fahrverbot wegen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eine unangemessene Belastung darstellen könnte, muss der Tatrichter sich hiermit auseinandersetzen und eine eingehende Begründung geben, falls er gleichwohl eine solche Gefahr im Ergebnis nicht annimmt. VRR 2007, 236
VA 2007, 129
3 Ss OWi 414/07
27. 11. 2007
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Zu den Anforderungen an die Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen (selbständiger Fahrzeuglackierer) VRR 2008, 115

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5. 4. 2. Gründe

5. 4. 2. 1. Allgemeines

4 Ss OWi 1061/99
09.11.1999

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Die Notwendigkeit, Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere beruflichen Verhältnissen, des Betroffenen zu treffen, entfällt nicht deshalb, weil ein Regelfahrverbot vorliegt. In solchen Fällen ist allein der notwendige Begründungsaufwand für den Tatrichter gemindert. DAR 2000, 130
2 Ss OWi 789/02
29.10.2002
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Der Umstand, dass der Betroffene unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu verkehrarmer Zeit begangen wurde, rechtfertigt grundsätzlich nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. VA 2003, 12
VD 2003, 57 (Ls.)
NZV 2003, 103
VRS 104, 233
NPA StVG § 25 S. 112
3 Ss OWi 727/02
10.10.2002
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Allein aus dem Umstand, dass ein Betroffener mehrere (hier: sechs) verkehrsrechtliche Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf "Beharrlichkeit" geschlossen werden. VA 2003, 13
4 Ss OWi 693/03
04. 12. 2003
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Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 BKatV nicht vorliegen, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht. Die Vorbelastungen müssen dann in einem Umfang mitgeteilt werden, dass die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar ist. VA 2004, 54 (Ls.)
3 Ss OWi 351/04
22. 07. 2004
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Der Senat hält an seiner früheren Auffassung, dass zur Nachvollziehbarkeit des zeitlichen und inneren Zusammenhanges im Rahmen der Prüfung eines beharrlichen Verkehrsverstoße weitergehende Einzelheiten zu den Vortaten dargetan werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2002 - 3 Ss OWi 727/02) nicht fest. VA 2004, 198 (Ls.)
3 Ss 679/04
09. 12. 2004
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Macht der Betroffene gegenüber der Verhängung eines Fahrverbotes geltend, er verfüge nicht über hinreichend liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu bedienen, der aus dem bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden könne, ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass selbst eine kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar ist. VA 2005, 50
2 Ss OWi 285/05
13. 06 2005
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Das Amtsgericht darf bei der Entscheidung, vom Fahrverbot nicht abzusehen, dem Betroffenen nicht zur Last legen, dass er sein Aussehen verändert hat, um seine Identität mit der auf einem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild abgebildeten Person zu verschleiern. Entsprechende Ausführungen verstoßen gegen den Grundsatz, dass zulässiges Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf. ZAP EN-Nr. 541/2005
VA 2005, 147 (Ls.)
VRS 109, 118
2 Ss OWi 108/05
20. 05. 2005
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Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Derartige Umstände müssen den Feststellungen jedoch zu entnehmen sein VA 2005, 160 (Ls.)
NZV 2006, 101;
3 Ss OWi 163/05
10. 05. 2005
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Der gegen die Verhängung eines Fahrverbotes erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf einer kritischen Überprüfung. VA 2005, 160 (Ls.)
3 Ss OWi 141/05
06. 06. 2005
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Die tatrichterliche Überzeugung davon, dass der Betroffene bei Verhängung eines Fahrverbotes mit der Kündigung des Arbeitsplatzes rechnen muss, darf sich nicht ausschließlich aus nicht näher belegten Angaben des Betroffenen ableiten. Die Verwertung einer nicht aktuellen Bescheinigung, die ca. mindestens neun Monate alt gewesen ist, genügt dieser Überprüfungspflicht nicht. VRR 2005, 317
VA 2005, 177 (Ls.)
3 Ss OWi 269/06
15. 08. 2006
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Zum Absehen vom Fahrverbot und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebers wegen eines Fahrverbots. VRR 2007, 31
VA 2007, 33 (Ls.)
3 Ss 325/06
20.07.2006
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Die Entscheidung über das Absehen von dem Regelfahrverbot ist vom Tatrichter eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen. Angaben im Urteil, dass der Betroffene - hier: eine Rechtsanwältin - im Umkreis von 250 bis 300 km überregionale und auswärtige Besprechungs- und Gerichtstermine wahrzunehmen habe, sind hierzu nicht ausreichend. Insoweit fehlt es an detaillierten Feststellungen dazu, wie sich diese Mandatswahrnehmungen im einzelnen darstellen, an wie vielen Tagen wöchentlich bzw. im Monat sie zu erwarten stehen und ob nicht bei überregionalen Terminen die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel - wenn auch unter Inkaufnahme erheblicher Zeitverluste - möglich ist. Es genügt auch nicht, wenn das Urteil im übrigen ausführt, dass die Beschäftigung eines Chauffeurs sowie die Inanspruchnahme von Urlaub in den nächsten vier Monaten wirtschaftlich nicht machbar seien. Die Möglichkeiten einer zumindest teilweisen Überbrückung der Dauer des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub sowie die Benutzung von Taxen im übrigen oder die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers während unabdinglicher Fahrten mit größeren Entfernungen insbesondere in der Kombination dieser Maßnahmen muss erörtert werden.. ZAP EN-Nr. 167/2007

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5. 4. 2. 2. Berufliche Umstände

2 Ss OWi 623/95
09.06.1995
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Das Absehen vom Regelfahrverbot kann nicht nur mit einer deutlichen Einschränkung des beruflichen Fortkommens begründet werden. Geht das Amtsgericht außerdem davon aus, dass nach dem vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck die Verhängung eines Fahrverbots entbehrlich ist, muß es die Gründe darlegen, auf die es seine Erwartung stützt, es sei nicht notwendig, auf den Betroffenen durch das Erziehungsmittel des Fahrverbots einzuwirken. ZAP EN-Nr. 618/95
NWB EN-Nr. 1123/95
DAR 1995, 374
VRS 90, 146
VersR 96, 602 [Ls.]

2 Ss OWi 703/95
26.06.1995

Zum Absehen vom Regelfahrverbot bei einem nicht vorbelasteten Taxifahrer. zfs 1995, 315
NZV 1995, 366
VRS 90, 152
NStZ-RR 1996, 181

2 Ss OWi 386/95
18.07.1995

Zum verneinten Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Taxifahrer mit Voreintragungen ZAP EN-Nr. 720/95
NZV 1995, 498
VRS 90, 213

2 Ss OWi 746/95
10.07.1995

Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots reicht es nicht aus, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis aus geschäftlichen Gründen dringend benötigt; zu den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung. ZAP EN-Nr. 766/95
VRS 90, 210

2 Ss OWi 1449/98
04.01.1999

Zum existenzgefährdenden Fahrverbot (Baufirma, 2 Mitarbeiter/2 Lkw, der Betroffene muß selbst fahren). ZAP EN-Nr. 172/99
MDR 1999, 419
DAR 1999, 178
VRS 96, 291
NZV 1999, 301
4 Ss OWi 626/03
23. 10. 2003
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Die Wahrscheinlichkeit des behaupteten Arbeitsplatzverlustes als Folge eines Fahrverbots ist einer besonders gründlichen und kritischen Prüfung zu unterziehen. Das Vorbringen des Betroffene , im Falle eines Fahrverbots mit der Kündigung rechnen zu müssen, reicht in aller Regel allein nicht aus. Aber auch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers ist ebenso kritisch zu hinterfragen. Dabei wird auf die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitgebers, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen zu können und die Möglichkeit einer - im beiderseitigen Interesse - liegenden bloßen Gefälligkeitsbescheinigung auszuschließen, zumeist nicht verzichtet werden können. VA 2004, 54 (Ls.)
3 Ss OWi 350/04
22. 06. 2004
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Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Geht der Tatrichter davon aus, dass der Betroffene auch während eines Zeitraums von zwei Wochen keinen Fahrer beschäftigen kann, muss er diese Annahme durch tatsächlichen Feststellungen belegen. VA 2004, 173
3 Ss OWi 327/04
01. 07. 2004
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Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes aus beruflichen Gründen ist es nicht ausreichend, wenn der Betroffene lediglich die Befürchtung hat, dass er im Falle einer Vollstreckung des Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren könne. ZAP EN-Nr. 679/2004
VA 2004, 196
3 Ss 601/04
28. 10. 2004
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Zum Absehen vom Fahrverbot, wenn dem Betroffenen ggf. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. VA 2005, 30
3 Ss OWi 421/05
22. 08. 2005
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3 Ss OWi 468/05
02. 08. 2005
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Das Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen bedarf einer eingehenden Begründung des Tatrichters. Hierfür genügt alleine weder die Eigenschaft des Betroffenen als Betriebsratsvorsitzender bzw. als Mitglied im Gesamtbetriebsrat mit entsprechender Reisetätigkeit noch die Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau mit Prokura, welche den täglichen Besuch von Kunden umfasst. VA 2006, 14 (Ls.)





VA 2006, 14 (Ls.)
VRR 2006, 32
3 Ss OWi 851/05
19. 01. 2006
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Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, der das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen soll, wird i.d.R. nicht durch ein bloßes Schreiben des Arbeitgebers des Betroffenen hinreichend bestätigt werden können. ZAP EN-Nr. 240/06
VA 2006, 83 (Ls.)
3 Ss OWi 852/05
16. 02. 2006
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Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten. Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinn zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Die Annahme eines drohenden Arbeitsplatzverlustes setzt daher zunächst voraus, dass es bei einer Anordnung des Fahrverbotes zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen würde. VA 2006, 102 [Ls.]
2 Ss OWi 31/06
06. 02. 2006
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Zur Verhängung eines Fahrverbots bei einem Taxifahrer
VRR 2006, 235
DAR 2006, 521
2 Ss OWi 262/06
01. 06. 2006
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Zur Verhängung eines Fahrverbots bei selbständigem Gastwirt VA 2006, 138
3 Ss OWi 86/06
06. 03. 2006
Allein die Feststellung, der Betroffene habe "große Angst um seinen Arbeitsplatz" reicht zur Begründung für ein Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen nicht aus. VA 2006, 138 (Ls.)
2 Ss OWi 213/09
23.04.2009
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Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Frisör. VRR 2009, 431

III-3 RBs 326/11
21.12.2011
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Das Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Krankenhausoberarzt, der regelmäßig Rufbereitschaft hat, bedarf einer eingehenden Begründung unter Beachtung der Möglichkeiten zur anderweitigen Abwendung der Folgen des Fahrverbots.

VRR 2012, 193
VA 2012, 101

15.06.2012
III 3 RBs 19/12
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1. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen beim Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots (hier bei einem freiberuflich tätigen Architekten)
VA 2012, 137
VRR 2012, 308
DAR 2012, 477

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5. 4. 2. 3. Sonstige Gründe

2 Ss OWi 1223/95
19.10.1995

Ist der Betroffene 30 Jahre in Besitz der Fahrerlaubnis, ohne verkehrsrechtlich aufgefallen zu sein, rechtfertigt das allein nicht das Absehen vom Regelfahrverbot

VRS 91, 67

2 Ss OWi 926/96
27.08.1996

Die tatrichterliche Entscheidung des Amtsgerichts, das unter Würdigung folgender Umstände: straßenverkehrsrechtlich seit fast 30 Jahren nicht in Erscheinung getreten, berufliche Tätigkeit als Inhaber einer Firma mit 30 Mitarbeitern, gravierender Verkehrsverstoß (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42%), dennoch nicht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

NZV 1997, 240
VRS 92, 369

2 Ss OWi 246/99
12.04.1999
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Einem Betroffenen, der geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, kann zugemutet werden, für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von einem Monat, in dem er wegen des angeordneten Fahrverbots sein Kfz entbehren muß, für seine Arztbesuche auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Dies kann ihm ebenso zugemutet werden wie dies von der Rechtsprechung von Arbeitnehmern für Fahrten zur Arbeitsstätte verlangt wird.

ZAP EN-Nr. 514/99
DAR 1999, 325
MDR 1999, 803
VRS 97, 69
NStZ-RR 1999, 282
NZV 1999, 522 [Ls.]

2 Ss OWi 1533/98

29.04.1999
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Die Umstände, dass eine außerhalb geschlossener Ortschaft begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße erfolgt ist, dass der Betroffene unbelastet war, sowie dass der Verkehrsverstoß zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist und dass der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer ist, rechtfertigen weder allein noch zusammen das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.

ZAP EN-Nr. 475/99
DAR 1999, 415 [Ls.]
NZV 1999, 394
VRS 97, 261

5 Ss OWi 1106/99
18.05.2000
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Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf. Ein Zeitraum von 1 Jahr und 5 Monaten seit Begehung der Tat bis zur Verurteilung ist hierfür jedoch nicht ausreichend.

DAR 2000, 580

3 Ss OWi 341/02
25.06.2002
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Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht mehr verhängt werden, es sei denn der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten, was bei Fehlern des Tatgerichts nicht der Fall ist. ZAP EN-Nr. 549/2002
VA 2002, 158
4 Ss OWi 1234/00
23.01.2002
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Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen. VRS 102, 385
3 Ss OWi 341/02
25.06.2002
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Liegen zwischen Urteil und Tat mehr als zwei Jahre, kann ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht mehr verhängt werden, es sei denn der lange Zeitablauf ist dem Betroffenen anzulasten, was bei Fehlern des Tatgerichts nicht der Fall ist. VA 2002, 158
2 Ss OWi 789/02
29.10.2002
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Der Umstand, dass der Betroffene unbelasteter sog. Vielfahrer ist und der Verkehrsverstoß zu verkehrarmer Zeit auf einer BAB begangen wurde, rechtfertigt grundsätzlich nicht das Absehen vom Fahrverbot, und zwar auch dann nicht, wenn der Betroffene aus beruflichen und privaten Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. ZAP EN-Nr. 842/2002
2 Ss OWi 413/03
03. 07. 2003
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Bei einem Zeitablauf von nur einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und tatrichterlichem Urteil kann durchaus noch ein Fahrverbot verhängt werden. zfs 2003, 521
2 Ss OWi 219/03
14. 10. 2003
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Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf; dies gilt aber nur dann, wenn die zeitliche Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist. VA 2004, 30
zfs 2004, 135 m. abl. Anm. Bode zfs 2004, 137
DAR 2004, 106
VRS 106, 57
VM 2004 Nr. 27
NZV 2004, 600
3 Ss OWi 743/03
20. 11. 2003
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Die bloße Aufklärungshilfe des Betroffenen, die zur Feststellung seiner Täterschaft führt begründet für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, dass die mit dem Fahrverbot regelmäßig beabsichtigte "Denkzettelmaßnahme" nicht notwendig wäre, um ihn zukünftig zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten. VA 2004, 53 (Ls.)
3 Ss OWi 17/03 28. 01.2003 Volltext
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Zur Frage, wann wegen langen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann. BA 2004, 175
2 Ss 112/04
03. 06. 2004
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1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung.
2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil[ Zeitraum von 22 Monaten zu lang].
VD 2004, 195
StraFo 2004, 282
VA 2004, 157 (Ls.)
StV 2004, 489
NZV 2004, 598
2 Ss OWi 546/05
25. 08. 2005
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Das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und Rechten durch einen Betroffenen kann grundsätzlich nicht als unlauter angesehen werden. Die dadurch entstehende Verfahrensverzögerung muss bei der Beurteilung der Frage, ob langer Zeitablauf der Erforderlichkeit des Fahrverbotes entgegensteht, berücksichtigt werden. VA 2005, 212
ZAP EN-Nr. 806/2005
NStZ-RR 2006, 25
NZV 2006, 50
NJW 2006, 310 (Ls.)
zfs 2006, 113
DAR 2006, 100
VRS 109, 375
2 Ss OWi 96/06
16. 03. 2006
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Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann für die Entscheidung über das Absehen von Belang sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht und außerdem keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist. VA 2006, 86
ZAP EN-Nr. 277/2006
VRS 110, 367
VRR 2006, 313
NZV 2006, 664
2 Ss OWi 687/06
05. 12. 2006
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Zum (verneinten) Absehen vom Fahrverbot bei einem Betroffenen, der zu 50 % schwer behindert und verkehrsrechtlich bisher in 37 Jahren Fahrpraxis nicht in Erscheinung getreten ist. VA 2007, 33 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 137/07
NStZ-RR 2007, 121
VM 2007, 30
VRS 112, 282

3 Ss OWi 941/08
17. 02. 2009
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Zum langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil in Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbots, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind.

DAR 2009, 405

3 Ss OWi 237/09
06.04.2009
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Trotz Existenzgefährdung kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden, wenn der bereits vielfach und einschlägig vorbelastete Betroffene seine Nichtanordnung als "Freibrief" für weiteres Fehlverhalten verstehen würde. Es bedarf in diesen Fällen der Abwägung zwischen der Schwere der Wiederholungstäterschaft und dem Grad der Existenzgefährdung.

VA 2009, 136
VRR 2009, 310

4 Ss OWi 6/09
09.02.2009
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Nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren kann ein Fahrverbot eine Warnungs- und Besinnungsfunktion nicht mehr wahrnehmen.

zfs 2009, 470

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5. 4. 3. Absehen vom Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße

5. 4. 3. 1. Allgemeines

2 Ss OWi 1008/95
25.09.1995

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Zur Frage, wann nähere Erörterungen zu der Möglichkeit des Abwendens eines Fahrverbots durch eine erhöhte Geldbuße erforderlich sind.

NZV 1996, 77
VM 1996, 45
VRS 90, 453

2 Ss OWi 1/99
26.01.1999
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Es ist daran festzuhalten, dass sich der Entscheidung des Tatrichters entnehmen lassen muß, dass dieser sich der Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist. Ein Eingehen darauf liegt bei einem 65 Jahre alten, zu 70 % schwerbehinderten Betroffenen, der seit 1951 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, ohne dass er straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, nahe

NZV 1999, 215
VRS 96, 382
zfs 1999, 311

2 Ss OWi 888/00
12.09.2000
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Der Tatrichter kann seine Entscheidung, bei einem in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Arbeitslosen von einem Regelfahrverbot nicht gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu wollen/können, nicht damit begründen, dass "auch eine fühlbare Erhöhung der Geldbuße bei diesem Betroffenen nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Denkzettel haben würde". Das lässt nämlich befürchten, dass das Amtsgericht der Ansicht gewesen ist, dass wegen der wirtschaftlich bedrängten Verhältnisse des Betroffenen bei ihm eine Erhöhung der Geldbuße überhaupt nicht in Betracht kommt.

VA 2000, 88
ZAP EN-Nr. 748/2000
zfs 2001, 40
VRS 1000, 56

2 Ss OWi 543/01
02.07.2001
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Bei einem wirtschaftlich schwachen Betroffenen, der als Taxifahrer tätig und noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann, wenn zwischen der Begehung der Tat und der Verurteilung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, das Absehen von einem Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Bei der Abwägung hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass durch die Erhöhung der Höchstgrenzen für Geldbußen in § 17 OWiG zum 1. 3. 1998 dem Tatrichter für die Erhöhung seitdem ein höherer Bußgeldrahmen zur Verfügung steht. VA 2001, 151
ZAP EN-Nr. 599/2001
NZV 2001, 436
DAR 2001, 519
VRS 101, 212
zfs 2001, 567
2 Ss OWi 725/01
13.08.2001
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Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten. ZAP EN-Nr. 618/2001
VA 2001, 168
VD 2001, 309 [Ls.]
NStZ-RR 2002, 20 (Ls.)
2 Ss OWi 967/01
08.11.2001
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Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen. VD 2002, 50
VRS 102, 60
NZV 2002, 381
4 Ss OWi 48/04
05. 02. 2004
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Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalls, der das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. VA 2004, 103 (Ls.)

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5. 4. 3. 2. Ansprechen der Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot im Urteil

2 Ss OWi 808/95
27.07.1995
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Der Tatrichter muß sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen.

ZAP EN-Nr. 890/95
VRS 90, 60
NStZ-RR 1996, 51

2 Ss OWi 830/95
20.07.1995

Der Tatrichter muß in den Gründen zu erkennen geben, dass er sich der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei Erhöhung der (Regel-)Geldbuße bewusst war.

ZAP EN-Nr. 976/95
zfs 1995, 353
DAR 1995, 415
VRS 90, 190

2 Ss OWi 248/96
25.03.1996
Den Urteilsgründen muß zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit des Absehens vom Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße bewusst war. ZAP EN-Nr. 344/96
NStZ-RR 1996, 216
VRS 91, 394
2 Ss OWi 1422/95
08.01.1996
Den Urteilsgründen muß zu entnehmen sein, dass der Amtsrichter sich der Möglichkeit von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, bewusst war. NZV 1996, 247
VRS 91, 205
DAR 1996, 416
2 Ss OWi 1221/96
04.11.1996
Entgegen der Auffassung des 3. Senats für Bußgeldsachen (s. JMBl. NW 1996, 248) ist nach Auffassung des Senats daran festzuhalten, dass den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung zu entnehmen sein muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von einem Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen sein muß. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschl. des BVerfG v. 24.03.1996 (DAR 1996, 196 ff.), da dieser nicht zu den Anforderungen an die Begründung der Verhängung des Fahrverbots in der amtsgerichtlichen Entscheidung Stellung nimmt. ZAP EN-Nr. 16/97
zfs 1997, 74
NZV 1997, 129
VRS 93, 219
2 Ss OWi 1314/96
29.11.1996
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Den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung muß zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von einem Regelfahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist (vgl. u.a. Beschluss vom 04.11.1996 2. Ss OWi 1221/96). Dies muß das Amtsgericht aber nicht ausdrücklich ansprechen, es ist ausreichend, wenn dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann. ZAP EN-Nr. 17/97
DAR 1997, 117
VRS 93, 217
2 Ss OWi 541/98
03.06.1998

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Es ist daran festzuhalten, dass dem amtsgerichtlichen Urteil zu entnehmen sein muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Regelgeldbuße von einem Regelfahrverbot absehen zu können. VRS 95, 263
2 Ss OWi 1/99
26.01.1999
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Es ist daran festzuhalten, dass sich der Entscheidung des Tatrichters entnehmen lassen muß, dass dieser sich der Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist. Ein Eingehen darauf liegt bei einem 65 Jahre alten, zu 70 % schwerbehinderten Betroffenen, der seit 1951 im Besitz der Fahrerlaubnis ist, ohne dass er straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, nahe NZV 1999, 215
VRS 96, 382
zfs 1999, 311
2 Ss OWi 1196/99
30.11.1999
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Es ist daran festzuhalten, dass sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen muß, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot absehen zu können. ZAP EN-Nr. 12/2000
DAR 2000, 129
MDR 2000, 269
VRS 98, 305
NZV 2000, 264
2 Ss OWi 409/2000
15.05.2000
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Der Tatrichter muß sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, dass er bei Festsetzung einer erhöhten Geldbuße von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot hätte absehen können. Dies muß dem Urteil des Tatrichters entnommen werden können VA 2000, 66
2 Ss OWi 787/01
06.09.2001
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Wenn gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG verhängt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes gegen ein Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst war. VD 2001, 271 (Ls.)
VRS 101, 298
ZAP EN-Nr. 109/2002
BA 2002, 59
DAR 2002, 324
NZV 2002, 98
2 Ss OWi 17/02
06.02.2002
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Es wird daran festgehalten, dass dem tatrichterlichen Urteil zu entnehmen sein muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots allein unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. ZAP EN-Nr. 351/2002
VD 2002, 199 [Ls.]
DAR 2002, 276
NZV 2003, 245
4 Ss 74/03
04. 02. 2003
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Wird ein Fahrverbot verhängt, muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, bewusst gewesen ist. Bei der erforderlichen Abwägung kann dem Umstand, dass der Betroffene irrtümlich ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen hat, Bedeutung zukommen. VA 2003, 71 (Ls.)
ZAP EN-Nr. 355/03
VD 2003, 225 (Ls.)
2 Ss OWi 649/03
23. 10. 2003
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Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, von einem an sich verwirkten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. NJW 2004, 172
VRS 106; 65
DAR 2004, 102
2 Ss OWi 12/04
12. 02. 2004
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Der Senat hält daran fest, dass bei der Verhängung eines Fahrverbotes den Ausführungen des Tatrichters entnehmen lassen muss, ob er sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. VA 2004, 84
DAR 2004, 462
VRS 106, 474
3 Ss OWi 348/04
29. 06. 2004
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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es nicht mehr erforderlich ist, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen ausdrücklich darlegt, er sei sich unabhängig vom Vorliegen eines Ausnahmefalles auch der generellen Möglichkeit bewusst gewesen, den durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen. VA 2004, 198 (Ls.)
III 1 RBs 99/11
01.07.2011
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Der Tatrichter muss bei Anordnung eines Regelfahrverbots die Möglichkeit vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können nicht ausdrücklich ansprechen, wenn es sich bei der Tat um einen besonders schweren Verstoß handelt.

Die Schwere des Verstoßes bemisst sich nicht nur Anhand des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch anhand der im Einzelfall gegebenen Verkehrs- und Messsituation.

VRR 2011, 314 m. Anm. Deutscher
NZV 2011, 455
VA 2011, 191
zfs 2011, 651

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5. 4. 3. 4. Formulierung im Urteil

2 Ss OWi 1307/97
20.11.1997
Mit der Formulierung: "Gesichtspunkte für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots seien nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der beruflichen Situation des Betroffenen" kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Vielmehr deutet die Formulierung darauf hin, dass ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Nachteils geprüft wurde. ZAP EN-Nr. 123/98
MDR 1998, 404
NStZ-RR 1998, 188
NZV 1998, 293 [Ls.]
StVE § 25 StVG Nr. 74
VRS 95, 52
2 Ss OWi 1362/98
22.12.1998
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Der Formulierung "Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen kam somit weder ein Abweichen von der Regelgeldbuße als auch ein Abweichen vom Regelfahrverbot in Betracht, lässt sich nicht entnehmen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots absehen zu können. MDR 1999, 480
VRS 96, 466
2 Ss OWi 1041/2000
15.12.2000
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Mit der Formulierung: " Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist." kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen kann. Das muß dem tatrichterlichen Urteil aber entnommen werden können. ZAP EN-Nr. 120/2001
DAR 2001, 177
VRS 100, 96
NZV 2001, 222
zfs 2001, 283
VM 2001, 50

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5. 4. 3. 5. Entbehrlichkeit des ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens

2 Ss OWi 378/94
03.05.1994

Zur Entbehrlichkeit des ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße bei einem nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatVO festgesetzten Fahrverbot.

NZV 95, 83 [Ls.]
VRS 88, 301
2 Ss OWi 1189/96
13.02.1997
Das Amtsgericht muß auch dann nicht mehr ausdrücklich darlegen, dass ein Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger (nochmaliger) Erhöhung der Geldbuße nicht (mehr) in Betracht kam, wenn nach bereits einmal erfolgter Erhöhung der Geldbuße die Festsetzung eines Fahrverbots von zwei Monaten damit begründet wird, dass ein bereits zuvor verhängtes Fahrverbot offenbar zur Warnung nicht ausgereicht hat. ZAP EN-Nr. 324/97
2 Ss OWi 1314/96
29.11.1996
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Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens bedarf es dann nicht, wenn der Begründung eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht (mehr) erreicht werden kann (hier: zwei einschlägige Voreintragungen der Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit). ZAP EN-Nr. 17/97
DAR 1997, 117
VRS 93, 217
2 Ss OWi 1377/98
14.01.1999
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei einem Betroffenen, der in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer erhöhten Geldbuße belegt worden ist, nicht ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er sich der Möglichkeit, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, bewusst gewesen ist. ZAP EN-Nr. 135/99
VRS 96, 458
NZV 1999, 391
2 Ss OWi 1078/99
09.11.1999
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Eines ausdrücklichen Ansprechens der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot bedarf es dann nicht, wenn der Begründung des amtsrichterlichen Urteils im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht mehr erreicht werden kann. NZV 2000, 136
MDR 2000, 269
DAR 2000, 177
VRS 98, 222
2 Ss OWi 916/01
24.10.2001
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Hat ein Betroffener auf eine Landstraße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mehr als 60% überschritten, ist es nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil nicht ausdrücklich die Möglichkeit, vom Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße absehen zu können, angesprochen worden, ist. VA2002, 9
NZV 2002, 140
VRS 102, 64
2 Ss OWi 437/01
22.10.2001
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Zum Absehen vom Fahrverbot, bei einem Betroffenen, der bereits straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. VRS 101, 448
DAR 2002, 83
NZV 2002, 142
NPA StVG § 25 S. 107

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6. § 25 Abs. 2 a StVG

2 Ss OWi 1181/98
03.11.1998
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Der am 01.03.1998 neu in das StVG aufgenommene § 25 Abs. 2 a StVG ist vom Gesetzgeber gerade auch geschaffen worden, um wirtschaftliche Nachteile, die einen Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbots entstehen können, abzumildern, indem nämlich der Betroffene den Zeitraum, in dem das Fahrverbot wirksam sein soll, in gewissen Grenzen frei wählen kann. Das führt dazu, dass bei der Frage, ob und inwieweit wirtschaftliche Nachteile bei der Prüfung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt (noch) von Belang sind, ein noch strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen ist. ZAP EN-Nr. 865/98
MDR 1999, 92
DAR 1999, 84
VRS 96, 231
NZV 1999, 214
2 Ss OWi 386/99
30.04.1999
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Wird der Betroffene (Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma mit einer jährlichen Fahrleistung von 50.000 km) wegen der Auswirkungen des Fahrverbots darauf verwiesen, er könne dieses in seinen Jahresurlaub verlegen, wird das in der Regel ausreichen, wenn feststeht, dass der Betroffene tatsächlich über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 a StVG auch "an einem Stück" abwickeln kann. ZAP EN-Nr. 439/99
MDR 1999, 1064
DAR 1999, 417 [Ls.]
NStZ-RR 1999, 313
VRS 97, 272
VM 1999, 93
(Nr. 96)
NZV 2000, 96
2 Ss OWi 23/01
05.07.2001
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Die frühere Anordnung der Fahrerlaubnissperre steht der Gewährung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2 a StVG nicht entgegen (Anschluss an OLG Dresden NZV 1999, 432 = NStZ 1999, 254 = DAR 1999, 222) ZAP EN-Nr. 636/2001
zfs 2001, 474
NZV 2002, 44
VA 2002, 10
BA 2001, 455
2 Ss OWi 817/04
03. 03. 2005
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Zum Umfang der Ausführungen, wenn der Tatrichter den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes auf "Urlaub verweisen will. VA 2005, 86
2 Ss OWi 455/06
15. 08. 2006
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§ 25 Abs. 2a StVG findet auf Inhaber ausländischer Führerscheine keine Anwendung. DAR 2006, 697
VRR 2007, 32
VM 2007, 14
NPA StVO 3 Blatt 119

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7. Regelgeldbuße/Wirtschaftliche Verhältnisse

2 Ss OWi 1363/97
08.12.1997
Grundlage für die Zumessung einer Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse. Erhält der Betroffene eine monatliche Lehrlingsvergütung in Höhe von 250,-- DM, von der er ein Kostgeld in Höhe von 100,-- DM monatlich seinen Eltern abzugeben hat, ist bei Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Verhältnisse die Festsetzung einer Geldbuße von 300,-- DM unangemessen. ZAP EN-Nr. 146/98
DAR 1998, 151
MDR 1998, 466
NZV 1998, 214
zfs 1998, 276
VRS 95, 38
2 Ss OWi 896/06
23. 01. 2007
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Es handelt sich nicht um verbotene, unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Geldbuße für einen in der BußgeldkatalogVO nicht geregelten Verstoß auf einen vergleichbaren Verstoß der BußgeldkatalogVO abstellt. VA 2007, 112
ZAP EN-Nr. 376/ und 449/2007
DAR 2007, 340
VRS 112, 285
NZV 2007, 428
VRR 2007, 353
3 Ss OWi 582/07
22.04.2008
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Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße - hier Geldbuße von 750 EUR - ist es nach allgemeiner Ansicht in Rspr. und Lehre erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird. zfs 2008, 409
2 Ss OWi 803/08
27.11.2008
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Die Eintragung im VZR ist keine mit einem Fahrverbot vergleichbare Nebenfolge, welche neben der Geldbuße als zusätzliche Sanktion zur Einwirkung auf den Betroffenen verhängt werden kann. NZV 2009, 156
NJW 2009, 1014
2 Ss OWi 593/09
25.08.2009
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Der Rechtsfolgenausspruch einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter Verhängung eines Fahrverbots ist aufzuheben, wenn das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen, enthält. Dann ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. VA 2009, 192
3 Ss OWi 622/09
13.11.2009
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1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.
VA 2010, 31

3 Ss OWi 622/09
13.12.2009
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1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.
VRR 2010, 76
VA 2010, 31
DAR 2010, 99 m. abl. Anm. Sandherr
StRR 2010, 234
20.03.2012
III 3 RBs 440/11
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1. Bei der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät "Draeger Alcotest 7110 Evidential" ist der Messablauf gerätetechnisch fest programmiert und läuft automatisch ab, die Einhaltung der Anforderungen der einschlägigen DIN-Norm DIN VDE 0405 ist grundsätzlich sichergestellt (im Anschluss an Senat Beschluss vom 01.12.2003 - 3 Ss OWi 658/03).
2. Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Mitteilung in den Urteilsgründen, dass der Betroffene Rentner ist, ist kein Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse.
VA 2012, 140
DAR 2012, 400 (Ls.)
VRR 2012, 310
20.03.2012
III 3 RBs 441/11
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Bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der BKatV sind - unabhängig von der Bußgeldhöhe im Einzelfall - grundsätzlich keine näheren Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in den Urteilsgründen erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (Festhaltung an Senat, NZV 1996, 246). Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen. VA 2012, 140
DAR 2012, 400
VRR 2012, 310
13.06.2013
1 RBs 72/13
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Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils. VA 2013, 196
10.10.2103
1 RBs 132/13

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Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des "Punktekontos" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde. NZV 2014, 139 (Ls.)

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8. Tilgung der Eintragungen

3 Ss OWi 228/05
03. 05. 2005
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Nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrzentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot. VRR 2005, 233
VA 2005, 159
2 Ss OWi 175/06
26. 05. 2006
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Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG verhindert nur die Löschung von Voreintragungen. Während der Überliegefrist besteht aber ein Verwertungsverbot. VA 2006, 142 (Ls.)
VM 2006, 75
ZAP EN-Nr. 757/2006
3 Ss OWi 483/06
12. 10. 2006
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Nur so lange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, jedoch unterliegt die Voreintragung einem Verwertungsverbot. VA 2007, 50 (Ls.)

1 Ss OWi 877/07
15. 01. 2007
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Gemäß § 29 Abs. 8 StVG dürfen, wenn eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Tilgung und Tilgungsreife stehen sich dabei gleich.

VRS 113, 61

3 Ss OWi 844/08
22.12.2009
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Für die Hemmung der Verjährung nach § 29 Abs. 6 StVG reicht die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfrist nicht aus. VRR 2010, 271

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